{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-30_4_StR_517_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-30","aktenzeichen":"4 StR 517/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 5937659\n\nIn Namen\n\n2160 073\n\nes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fahrlehrer Günter N EB aus To; geboren am\nWG: EEE GB in EB in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des\n\nStraßenverkehrs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nEundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt\nOberstaatsanwalt\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nKrumme\nDr. Sauer\nMartin\n\nProf.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nDr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Passau vom 30. Juli 1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem\n31. Juli 1959 erlittene Untersudiungshaft, soweit sic\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nN er ER Se\na oo. “ ” [0 nm. -\n\ni. Die Strafk:mner hat den Angeklagten wegen [ahrlissiger Gefährdung des streßenverkeirs und gleichzeitig\nbeszangener fahrlüssiger Tötung zweier Menschen zu einen\nJahr Zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfjährigen Sperre entaäogen. Dem Urteil\nliugen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nIn der Nacht zum :5. Mai 1959 fuhr der ingeilsgte\ngegen 0.50 Uhr in Pie (Landkreis m) ii\nseinem Personenwagen Ford § 17 durch die 7 bis 8 m breite\ngeteerte, nicht mit Gehsteig versehene PWWest..ß3e stadteuswurts. Er war infolge des Genusses von Cognak und Sekt\nerheblich angetrunken. Der Alkoholgehalt in seinen Blut betrug 1,9 %0. Die Fahrbahn war durch Neonlampen in Abständen\nzwischen 50 und 60 m gut belceuchtet. Der Angeklagte fuhr nit\nAbblendlicht und einer Geschwindigkeit von mindestens BO km,'st\nhart am rechten Fanrbahnrand. Dort gingen - die Strafkamuer\nstellt fest, \"auf der rechten Hälfte der rechten Fahrbahnseite\"\n(UA S. 4 unten!) - stadtauswärts der Studienrat Hans Speiiie\nund der Buchhalter Rudolf REB nebeneinander unter einem\nSchirm - es regnete nämlich -— leicht nach rückwüriös zustafloli.\nSie waren dunkel gekleidet und befanden sich auf dem Heisiweg\nvon einem ihrer üblichen Schachabende. Die Stelle, wo sie\ngingen, war für einen Fahrer, der - wie der Angeklagte - aus\nStadtmitte kam, aus mehr als 150 m einsehbar. Ein dem Angeklagten mit seinem Personenwagen vorausfahrender Bekannter\nüberholte die Fußgänger anstandslos. Der Angeklagte jedoch\nsah sie nicht, sondern fuhr ohne vorher zu bremsen oder\nauszuweichen beide von hinten an, obwohl unmittelbar an der\nZusammenstoßstelle eine der erwähnten Neonlampen über der\nStraße angebracht war. Beide wurden nach rückwärts auf die\n\n- 5; -\n\naühlerhaube geschleudert, eine kurze Strecke nach vorne\nmitgerissen und unmittelbar durch den Aufprall so schwer\nverletzt, daß sie schon tot waren, als sie auf die Fahrbann fielen. Der Zeitpunkt des Unfalls lag zwischen 0.40\nund 0.45 Uhr:\n\nII. Die Strafkammer hat die für den Tod beider Fuß- |\ngänger ursächliche Fahrlässiskeit des Angeklagten darin ge-\n\nfunden, daß er sein Fahrzeug lenkte, obwohl er zu. dessen\nsicheren Führung infolge des genossenen Alkohols ungeachtet\nseiner Gewöhnung an geistige Getränke nicht mehr in der 3\nlage gewesen sei. Trotz der durch den Regen hervorgerufenen\nleichten Sichtbehinderung und der unauffälligen Kleidung der\nFußgänger hätten sie von einem mit angemessener Geschwindiskeit und vorsichtig fahrenden Verkehrsteilnehmer erkannt werden können. Daß sie der Angeklagte nicht erkannte, beruhe\nausschließlich auf seiner alkoholbedingten Fahrunfähigkeit.\n\nSein Vorbringen, er sei nur mit 40 bis 50 km/st gefahren, hält die Strafkammer vor allem auf Grund der Gutachten zweier technischer sachverständiger für widerlegt.\nDiese schlossen, wie die Strafkammer im Urteil näher darlegt,\naus der ArtundderStärke der Bindellungen auf der Kühlerhaube\ndes Ford M 17, ferner aus der Auswertung der Windschutzscheibensplitver und ihrer Lage auf der Fahrbahn, daß die Aufprailgeschwindigkeit des Angeklagten mindestens 80 km/st betragen\nhaben müsse. Dieser Meinung hat sich die Strafkammer angeschlossen. Sie hält das Gutachten vor allem des einen beim\nbayerischen Landeskriminalamt tätigen Sachverständigen\nDr. Sch für ünverzeugend, weil dieses Institut über die\nmodernsten Forschungsmittel verfüge.\n\nEbenfalls für unrichtig erachtet die Strafkanmer\ndas weitere Vorbringen des ängeklagten, die Fußgänger seien\nin einem spitzen Winkel von der rechten Seite der Fahrbann\nschräg nach links zur Wohnung des einen der beiden ninübergegangen. Sie ist vielmehr auf Grund der Beschädigungen des\nFahrzeugs (zwei deutliche sesselartise Eindellungen auf der\nlinken und rechten Seite der Kühlerhaube, zinschlagstellen\nauf dem Rahmen der Windschutzscheibe und dem Lenkrad jeweils\ngenau hinter den duvorliegenden Eindellungen auf der Kühlerhaube) und der bei der Leichenschau festgestellten Verletzunsen der beiden Opfer davon überzeugt, daß sie dicht nebeneinander in der Plibstraße geradeausfgingen, als sie angefahren wurden. Hätten sie die Fahrbahn schräg nach links\nhin überquert, so wären, nach der in Übereinstimmung mit den\nSachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer, sie\nnicht beide unmittelbar vom Fahrzeug erfaßt worden und wären\nBeschädigungen anderer Art am Fahrzeug entstanden, nicht aber\nsolche auffallend gleiche Verformungen der Haube. Vielmehr\nwäre bei solcher Gangweise der Fußgänger der weiter vom\nFahrzeug entfernte nicht auf die Kühlerhaube und den oberen\nAufbau des Fahrzeugs, sondern zur Seite geschleudert worden.\nIm Anschluß an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen legt die Strafkammer dar, daß die Verletzungen des linken\nFußgängers (Unterschenkelbrüche) durch eine von hinten auf\nihn wirkende Kraft entstanden seien. Daß im Gegensatz dazu der\nrechts’ gehende Studienrat SplB keine Verletzungen an den\nUnverschenkeln erlitt, erkläre sich nach den überzeugenden\nAusführungen der beiden technischen Sachverständigen daraus,\nGaß sein Begleiter leicht nach rückwärts gestaffelt neben\nihn gegangen sei.\n\nIII. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen\nund des Verfahrensrechts gestützte Revision des Angeklagten\nkann keinen Erfolg haben.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der vom\nVerteidiger beantragten Anhörung eines 3. Sachverständigen\nüber die Geschwindigkeitsfrage sind nicht begründet. Das Lundgericht durfte davon ausgehen, daß das Gegenteil der mit dem\nBeweisamtrag angestrebten Feststellung einer niedrigeren Geschwindigkeit durch die von Dr. SchB ermittelte a\ngeschwindigkeit von mindestens 80 km/st schon feststehe, zumal\n\nein anderer Sachverständiger durch Auswertung der Glassplitterlage zu demselben Ergebnis gekommen war. Ein Verfahrensverstoß\nliegt namentlich nicht in der Annahme des Landgerichts Dr. Sch@\n@&B H:be über die modernsten Forschungmittel verfügt, die denen\ndes von der Verteidigung vorgeschlagenen Sachverständigen nicht\nunterlegen waren.\n\nIm Gegensatz zur Meinung der Revision hat sich die\nStrafkammer nicht etwa die auffassung des Sachverständigen\nDr. Sch zu eigen gemacht, wonach der Angeklagte möglicherweise eine Geschwindigkeit von 100 km/st gefahren sei. 6\nSie schloß sich allerdings seiner Auffassung an, daß sie\nsicher bei 80 km/st lag. Es braucht nicht erörtert zu werden,\nob die auf jene weitergehende Möglichkeit bezügliche Auffassung Dr. Sch Jdenkgesetzlich möglich war. Kein Rechts“\nfehler liegt in dem Gedankengang der Strakammer, der auf Grund\nder Verformungen am Wagen und aus der Lage der Windschutzochell@n'\nsplitter zu der Annahme führen durfte, daß der Angeklagte mit\nSicherheit eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st eing®\nhulten habe. Als Element für diese üperzeugung durfte das\nLandgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davoN\n\nausgehen, daß der Körperschwerpunkt beider Fußgänger zwischen\n1.20 bis 1.3530 m über dem Boden lag.\n\nAngrififsziel der Revision ist im übrigen die Annahme\nder Strafkammer, die beiden Fußgänger seien nicht, wie der\nAngeklagte zu seiner Verteidigung geltend machte, schräg\nnach links zur anderen Straßenseite hin- sondern geradeaus\ngegangen\n\nDer Senat sieht keinen hinreichenden Anlaß, diesen\n„inwand der Revision zu erörtern. Denn seibst wenn die Fußsänger im Begriffe gewesen wären, seine Fahrbahn schräg nuch\nlinks hin zu überqueren, so müßte der schuldspruch bestenen\nbleiben. kr ruht nämlich auf der unangefochtenen Tatsache,\ndaß der ıngeklagte in völlig fahrunsicherem Zustand sein\nFihrzeug gelenkt hat und deshalb schuldhaft außerstande war,\ndie beiden auf der Fiuhrbalın rechtzeitig erkennbaren Fußgänger\nwahrzunehmen. Durch diese Fahrlässigkeit hat er sowohl deren\nTod verursacht (§ 222 StGB) wie den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 stGB)\nverwirklicht.\n\nAuch das Maß der Schuld des Angeklagten wäre nicht\ngeringer, wenn die in seiner Revision beanstandete Annahme\nder strafkammer, die Fußgänger seien geradeaus gegangen,\nBedenken unterläge. Wer bei Dunkelheit und Regen im Zustand\nselbst herbeigeführter völliger Fahrunfähigkeit mit der schon\nfür einen nüchternen Fahrer höchst unvernünftigen Geschwindigkeit von 80 km in der Stunde durch eine:Kleinstadtstraße rast,\ndie zu aliem, wie er weiß, keine Gehsteige, wohl aber, was den\nUrteil zu entnehmen ist, bis an die Fahrbahn vorspringende\nHausecken aufweist, verdient schon wegen der in dieser Fahrweise\n\n- 1 -\n\nStGB) einen besonders schweren Schuldvorwurf. Der Gehalt an Urt\nrecht und .;chuld seiner Tat überwöge bei solcher Sachlage so\nerheblich eine etwaige mitwirkende - unter den gegebenen Umstän\nden unerhebliche - Verkehrswidrigkeit der Fußgänger, daß nach\nÜberzeugung des Senats die Strafkammer dieselbe Strafe hätte\naussprechen dürfen und ausgesprochen hätte. Das beweist vor\n\nallem der zutreffende Hinweis. der Strafkammer darauf, dad gegal\n\nden Angeklagten insbesondere strafschärfend wirke, daß er als\nfuhrlehrer scinen Fanrschülern ein \"ausgesprochen schlechies ı-\nspiel\" gegeben ‚und sich dadurch \"als einen außergewöhnlich l\n\nleichtsinnigen und sorglosen und anderen Menschen gegenüber rücksichtslosen Mann\" erwiesen habe.\n\nRechtlich ohne Bedenken ist schließlich die Entziehung\nder Fahrerlaubnis und die Anordnung der auf 5 Jahre bemessenen\nSperre vor ürteilung einer neuen Erlaubnis zum Führen von Krafi7\nfahrzeugen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-30/4-str-517-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-30/4-str-517-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.064608+00:00"}}