{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-29_4_StR_262_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-29","aktenzeichen":"4 StR 262/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 262/59\n\nEu 2283 037\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache u %\ngegen\n\nden Betriebsgchlogser Pe Sch | aus Schon...\ngeboren am di in » | A\n\nwegen Vergehens nach 88 159, 153 StGB u.a.\n\nhat der Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Juli 1959, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt au ::: der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nMr\n\nal 7 332\n\ntn: IE\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des. angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Waldshut vom 13. Januar 1959\ndahin abgeändert, daß die Nebenklägerin die ihr\nin diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.\n\nDie Kosten des ‚Rechtsmittels, einschließlich der\n\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen,\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nGegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet\n‘ worden, weil er hinreichend verdächtig war, in der Nacht\nzum 30. August 1958 durch zwei selbständige Handlungen den\n“ betrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger Werner Ku\nmit einem Pkw Ford M 15 fahrlässig getötet und nach diesem\nVerkehrsunfall Unfallflucht begangen zu haben (55 222, 142,\n74 StGB).\n\nWeil er während seiner Entfernung vom Unfallort die mit\nihm fahrende Verena > aufgefordert hatte, im Falle ihrer\nVernehmung wahrheitswidrig anzugeben, er sei links an dem\nauf der Straße liegenden KM) vorbeigefahren, wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß unter Umständen neben oder anstelle einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht eine solche wegen An--\nstiftung zur Begünstigung und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage erfolgen. ‚könne.\n\nDiesem Strafverfahren hatte sich die Witwe des Verunglückten, Maria Zu, angeschlossen. _\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nur wegen einer Übertretung nach § 9 StVO und eines Vergehens der erfilglos versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt und ihm die Kosten des Verfehrens Senachließlich SSR\n\n|—_ nn\n\nDie auf die Sachrüge beschränkte Revision des Angeklagten |\n\nrichtet sich nur gegen den Teil der Kostenentscheidung, nach\ndem er auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin : zu\ntragen hai. Sie hat Erfolg.\n\n1. Nach dem Urteil des re Strafsenats vom 15. Januar\n1958 (BGHSt 11, 195) hat der Angeklagte, der wegen einer nur\n\nuna\n\net nn\n\nFREE er\n\nin\n\ner\nbene\n\nSong\n\nD2209\n\nar ne\n\nvon Amts wegen verfolgten Straftat verurteilt worden ist, Ü\ndem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen nach §§ 39;\nund 471 Abs. 1 StPO nur dann zu erstatten, wenn seine Veruil\nteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den;\nNebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten &\nRechtsgutes richtet. Dem damaligen Urteil lag ein Sachver-!\nhalt zugrunde, bei dem der Nebenkläger selbst durch den Per:\nsonenkraftwagen des Angeklagten verletzt, diesem aber nur\neine fahrlässige Übertretung im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 41°3\nAbs. 1, 71 StVZO nachgewiesen worden war. Hierdagegen komm;\nals Grundlage für die Befugnis der Nebenklägerin, sich der.\nöffentlichen Klage anzuschließen, nur die Vorschrift des =\n§ 395 Abs.:2 Nr. 1 StPO in Betracht. Das aber macht für die:\nKostenfolgen keinen Unterschied. Denn auch auf diesen Fall\ntreffen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs über das Ver:\nhältnis der §§ 397 und 471. StPO zueinander und die daraus .\nfolgenden Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des A\ngeklagten zu,\n\nZur Webenklage befugt, wer die Witwe KM nach § 395.\nAbs. 2 Nr. 1 StPO nur, wenn Werner KEEP \"äurch eine mit “\nStrafe bedrohte Handlung getötet\" worden war. Das Landgerich\nhat er die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, daß :\nWerner REED schon tot war, als ihn der Angeklagte überfuhr;\nund diesen daher insoweit nur nach § 9 StVO verurteilt, weil\ner seine Fahrgeschwindigkeit. nicht so eingerichtet hat, daß.\ner seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr jederzeit genuge\nkonnte. Diese Vorschrift ist ebenso zum Schutze der allgemei-:\nnen Verkehrssicherheit geschaffen worden, wie die in dem Ur-,\nteil BGHSt 11, 195 erörterten Vorschriften der Straßenver-- ®W:.\nkehrszulassungsordnung. Ihre Verletzung gab der Nebenklägerit| -\nkeine Befugnis, sich dem Verfahren anzuschließen. Weder sie\nnoch der - wie das Landgericht unterstellt - zur Tatzeit .\n\nbereits verstorbene Werner MED, sondern die Allgemeinheit\nder Verkehrsteilnehmer war der Träger des Rechtsguts, das\nder Angeklagte durch zu schnelles Fahren verletzte. Daher\n\nsteht der Angeklagte der Nebenklägerin nicht als \"Verurteil--\n\nter\" im Sinne des § 471 Abs. 1 StPO gegenüber und durfte somit nicht zur Erstattung ihrer notwendigen Auslagen verur.-\nteilt werden. Da es auch keine Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht der Staatskasse gibt, muß die Nebenklägerin\nihre Kosten selbst tragen.\n\n2. Da die zulässig auf die ihm auferlegte Pflicht zur\nErstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin beschränkte Revision des Angeklagten vollen Erfolg hat, sind\ndie Kosten dieses Rechtsmittels von der Siaatskasse zu iragen, und zwar einschließlich seiner notwendigen Auslagen in\ndiesem Rechtszuge. Das ergibt sich aus dem in § 467 zum kusdruck gebrachten Grundsatz, daß dem Ängeklagten durch eine\n\nunrichtige Entscheidung des Gerichts keine vermögensrechtlichen f\n\nARE\n\nN Sergei\n\nE3\nY\n\nVRS 13, 264)o .\n\nGeier Dr.Schalscha - Willms\n\nHoepner | Lang-Hinrichsen\n\nren.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/4-str-262-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/4-str-262-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:32.045460+00:00"}}