{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-29_4_StR_214_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-29","aktenzeichen":"4 StR 214/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4, StR 244/89 2283 036\n\nrm Nasen des Vo’kes\n\nIn der Strafsa:he\ngegen\nden Studenten Pau! Ernst Friedrich CD zus\nSED: geboren an MB. EEE ED in VD: Kreis SB.\n\nwegen Totschlags\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBunaesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Tr. Wilims\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang- Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung-\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rsarrrt\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erzennts\n\nAuf die Revision der Staatsanweltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichis in Arnsberg vom 14, Januar\n1959 mit den Fesistellungen aufgehoben;\n\nDie Ssche wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an\n\ncas Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm [m - mh in zu ie in\n\nDem Angeklagten wurde zur Last geiegt in Den vB-\nsee iz: der Nacht zum 1€. Mai ‘058 vorsätzlich die Haustochter\nElse BER zeiötet -u haben, ohne Mörder zu sein. indem er\nsie würgie, bis sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab vnd\ndie ermeintlich Tote in den MiBsce warf, wo sie ertrank.\n\nTas Schwurgerichti hat den Angeklag;sen freigesprochen.\n\nEs hat festgestellt, daß er das Mädchen, das sich \"or\nihm abgewandt hatte solange gewürgt hat, bis sie ohnmächiig\nwucde und sie dann, im Gleuben, sie sei tot, in den Stausee\nder MWBsVerre geworfen hat. Hierdurch iral ihr Tod ein\n‚JA 5. 9,50. 8). Zum mindesten während des letzten halben\nJahres vor der Tat war der Angeklagte nach der Meinung des\nSchwurgerichis, das sich auf das Gutachten des Landesobermedizinaslrais Dr. Raeiher stützte. infolge einer zunehmenden\nEinengung seines Bewußtseins unfähig zu erkennen, daß das\nMädchen sich von ihm zurückgezogen hatte !UA S. ‘9, 21,. Das\nSchwurgericht hai seinen Freispruch darauf gegründet, daß\nnichv auszuschließen sei, daß bei dem Angeklagten zur Zeit\nder Tat das Bewußtsein, das Mädchen könne durch das Würgen\nohnmächtig werden und sterben, und die Billigung dıeses Erfolges nicht vorgelegen hätten und daß er ferner beim Würgen\nin einem Affekisturm gehandelt habe, der eine Bewußtrseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. StGB darstelle (UA S. !Y — 2:)>\n\nDas Schwurgericht hat auch georüft, ob der Angeklagte\nSer fahrlässigen Tötung schuldig sei, weil er das nur bewußtlose, aber seiner Ansicht nach bereits verstorbene Mädchen\nins Wasser geworfen hat, Es ist zur Überzeugung gekommen. daß\nıhm nach seinen versönlichen Kenntnissen und Fähigkei ven\nals meäisirischen Laien nicht der Vorwurf gemachi werden\n„Cuıne- er “abe erxenren und damit rechnen konnen und müsseı,\n\n.\nI\n\na a ERTL SER KLETT RER er\n\nFr”\n\n‚Bl. 6 R Bd. II d.A-\\\n\ndeß Else Berkhoff noch lebe. Möglicherweise habe er auch\nnacı dem vorausgegangenaen scelischen Arusnahmazusssand noch\nnick; cie 7olle Überlegungsfähigkeis gehabt (UA S. 22).\n\nMiü der Rerision rügt die Staaisar.walsschals die Voerletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Die Bundesanwalisshaf; hkaiı das Rechismiitel ım\nErgebnis rertreien.\n\nI. Verfehrensrecntliche, Rügen\n\n_.\n\ni- Die unver T und IT der Revisionsschrift erhobenen\n\nAusklärungsrügen sind unzulässig, weil nichi angegoben ist,\nauf wolchem Wege der Tatrichier zu einer weiteren Aufklärung\ndes Sachvernalis hätte gelangen können (BGHSt 2, 168),\n\n2, Weiterhin macht die Staaisanwaltschaft geltend. daß\nein von ihr in der Haupiverhandlung gestellter Beweisamtrag\nzu Unrecht abgelehnt worden sei. Insoweit erhebt sie auch die\nRüge mangelnder Aufklärung,\n\nTer Beweisamtrag ging dahin. den Angeklagten durch\neinen weiteren Sachverständigen, der über hesondere Sachkunde\nund Forschungsmittei, insbesondere auf dem Gebiei der nich\nkrankhaften Affekta und deren Auswirkungen auf die Zurechnu\nfähigkeit verfügt, untersuchen zu lassen ivgi. Bl. 6 RBüä I\nGeA.). Tas Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag mit folgender\nBegründung abgelehnt: Der Beweisamtrag des Vertreiers der\nStaatsonwaltschaft wird abgelehnt, weil nichi dargelegt und\nsonst auch nicht ersichtlich ist, daß ein never Sachverständi\nüber Forschungsmittel verfügt, die denen des’ Sachverständigen\nDr. Raeiher überlegen erscheinen - § 244 Abs, 4 StPO (vgl.\n\nDer vernommene Sachverständigs Dr Raether hatte den\nAngeklagven auf seine strafrechtliche Versatwortlichkeit\nTür die Tat, soweit ss sich um das Würgen des Mädchens\nhandeiv, negutachtel und war zu dem Ergehnis gekommen. es\nsei nicht ausgeschlossen, daß dar Angelrlagie infsig? eines\nAfrlektisturnes zurechnungsunfähig gewssen ssi.\n\nTer Beweisamtrag ist seinen Sian gemäß, da die Vecehrung eines Sachverständiger. der auf dem Gebiet der \"nicht\nsranknaften Afleike\" und deren A. mwirkıng au! die Zurecnnıngsiduigkeit über besondere Sachkunde und Forschungsmiitel\nverfügt, besriragt wurde, dahin auszulegen, daß die Varnehnasg sines weiteren Sachverständigen zum Beweis für die\nBehauptung gefordert wurde, daß der Angeklagte bei der Tat\nNicht zurechnungsunfähig gewesen sei.\n\nIie Ablehnung des Beweisamtrags gemäß § 244 Abs; 4A\nSatz 2 2, Faibsatz St) setzt voraus, daß die Merkmale des\n', Halbsatzes dieser Vorschrift erfüllt sind, d.h., daß das\nGericht durch das tereits erstabtete Gu5ach5en das Gegeniei!\nder benaupteten Taisacke schon als erwiesen erachtet. Kierzı\nhar Cas Schwurgericht in seinem Ablehnungsbeschluß nicht\nStellung garommen. Insoweit enthält der Beschluß eine Lücke,\ndie sinen nechtsfehler darstellt. Tatsächlich hat auch das\nS:hwurgerich; nach dem Inhalt des Urteils das Gegenteil der\nbehaupseten Tatsache nicht für erwiesen erachtei, Denn es\nhes nicas angenommen. daß der Angeklagte unzurechnungsfähig\nsei, sondern lediglich, daß die Zurechnungsunfähiskeii nient\nauSs-uschlie3en se! Bleiht wie hier die Frage der Zurechnungs-Fänigreit nach der Auffassung des Gerichis zweifelhaft, isi\n\n\"os Scawarge’icht hat darüher hiraus seine Aufklärungs-\n\nprlicht \\erleszt, Mal die Zurschnungsfähigkeit bei einen\n\nnn an fen u nn m dit\n\nan sicn gesunden Menschen infolge eines Alfektzustandes\nausgeschlossen sein kann. ist, wie in der Rech5sprechung\nEusgesprochen werden ist, nur in sei? sei;enen Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. OGHSü 3, 9, 2535 BEHSL 3, 194,\n\"39; 6, 329, 5321. Auch der Sachvers5ändige kat in diesen\nVerfahreı erkläri, daß von über tarsend von ihm forensisch\nbeguiachteten Menschen der Angeklagte der ersie sei, bei\nden er das Vorliegen des § 51 Abs. i StGB in einem Fall\ndisser Art nicht ausschließe, Unter diesen Umsiänden sind\nen die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung besonders\nhohe Anforderurgen zu stellen. Wie das Urveil ergibt, sind\nder Hauptverhandlung lediglich drei ambulante Untersuchungen\nAursh den Sachverständigen vorausgegangen. Da, wie dieser\nselbst hervorhebt, wegen der Sei,enheit der Fälle, in denen\näle Anwendung des § 5° wegen nicht krankhafter Bewußtssinssiörung zu bejaken sei, eine genaue Analysierung, der Persön-\n\nww nn ba me sw un te Ahr an nr un m\n\nJichkeis notwendig ist, können jene Untersuchungen nicht als\n\n. ausreichend für die weissragende Entscheidung über die Zu-\n. rechnungsfähigkeit, wenn es sich um die Tötungshandlung\n& seitens eines gesunden Menschens handelt, angesehen werden.\n\nın einem solchen Falle ist grundsätzlich für eine den ge-Fichtlichen Anforderungen enisprechenäe Begutachtung eine\nErforschung der Persönlichkeit durch Explorationen und Beobachtungen, die sich über längere Zeit ersirecken, notwendäigs\nDie Rechtsordnung kann, wenn sie sich nicht selbsi aufgeben\nwill, das außergewöhnliche Ergebnis, daß ein an sich gesunder\nMensch nach $ Fi StGB von jeder Veraentworiung freigestellt\nwird, nur dann hinnehmen, wenn alle Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts erschöpft sind, Hierbei isi an\n\ndie Aufkiämngspflicht ein strenger Maßstab anzulegen.\n\nTas Urteil war daner berei‘:s auf Grund der Verfahrensrügen aufzuheben,\n\nm\nmn\n\nDie Ensscheidung, ob ein peychielrischer oder psyehn-Yleıtr der\n\ntegischer SochTerständiger zu vernehmen ist.\nMaßgebenö isb\n\nEn,scheidung des Schwurgerichts überlassen.\nnur. ds3 er die erforderliche Sachkunde vnd Erfehruüs in\nGer Beurieiiung des Einflusses nicht _krankhafter Affekizusiände auf die Zurechnungsfähigkeit het.\n\nDie slsatsanwelwschaft und die Bundessnwalischaft\nsına der Auffassung. deß für die Begasachtung dieser Frage\nzn erster Linie Ps5choiogen zusläniig sind. Wie dem Sena;\nbekanni ist, ist es unter den Veriieiern der dveiden wissen-\n\nschaftlichen Gebiete umstritten, ob für dıe Begutachims\n\nnichi krankhafter Zustände, soweit äle Frage der ZurechnungS-\nfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen\n248 ff).\n\nsind vgl. Bresser, Der Psychologe und § 51, NW 1958,\nEs kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, in diesen noch unausge,rageneu Streit zugunsten der einen oder anderen Rachrichtung Stellung zu nehmen. Es kann auch nicht rechisgrundsäözlich ausgesprochen werden, daß, sofern eS sich um\nFragen dieses Srenzgebietes handelt, stets Vertretst beider\nDisziplinen gehör; werden müßten. Allgemein anerkannte feststehende Erfahrungssätze, die für üle Zuständigkeit des\n\neinen oder anderen Sachverständigen sprechen, bestehen zur\nZeit nicht. Unter diesen Umständen bleibt es im einzelnen\nFalle, sofern nicht besondere Gründe für die Zuziehun eines\nSachvsrständigen des einen oder des anderen Gebietes oder\n\nvon Sachverständigen beider Gebiete sprecken, dem pflichimäßigen Ermessen des Tatrichiers überlassen, ob er dem\n\nvon ihm gehörten Vertreter der einen oder. anderen Fachzichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der\neinschlägigen Fragen zutrsut oder ob er es für erforderlich\nNEIL, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaf5sgebie»08\nhinzuziehen:. Jech dem zegemwärtigen Stand der Dinge Famil\nNicht angenommen werden, daß ein Psychologe allgemein i*\nFrogen dieser art über überlegene Forschungsmittel im Ver-\n\n— mn\n\n„1\n\ngreich „u einem Psychiater verfügt,\n\nII. Rügen der, Verletzung sachlichen kechts\n\n- bb on... mn mm nme. 02 wen Sur\n\n.\n\n'„ Nach Ger Rechtsprechung des Obsrsten Gerichtshors\nfür die Briiische Zone wirkv ein Allertisiurm nur denn ausnahmsweise schuidausschlicßend oder schuldmildernd, wenn\ner sclbsi mverschuldet ist. Dori, wo an sich beherrschkare\nund vermeidbare Charakierfehler und rorelische Enigleisungen\nzur Ta, fürren, kaun ihnen rechtlich kein Einiluß auf die\n\nZureernungsfähigkeit zuerkannt werden. Von an sich gesunden\nMenscher muß die Rechtsordnung erwar'sen, daß sie die ihren\nnormalerweise innewohnenden Hemmungen und sitvwiichen Kräfse\ndeflür einsetzen. einen Zusterd zu. vermeiden, der sich in\nsırsfbaren Handlungen en:laden karı. Auch der Burdesgerichlshof hat in der Enischeidung zGCHSc 3, ‘Cı; 190 einen Schuldausschließungsgrunda dieser Art nur Jann ais für die Frage der\nVerantwortung erheblich erklärt, wenn der Täter unverschuldet\nin den Zusvand hochgradigen Affekts geraten ist, Allerdings\nsind gegenüber diesem Standpunkt in BEHSS 7, 325, 327/28\nSweifel geäußert worden. In BGHSt 6, 329, 332 und 10, 26\nwurde die Frage offangelassen. Der Senat sieht jedoch\nkeinen Anlaß, von der früher in der Rechtsprechung vertreienen Auffassung abzugehen, Dies entspricht auch sonsi\ndem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß äie Anwendung des § 5° StGB bei eier\nnaturwidrigen geschlechtlichen Triebhef;igkeit ausscheidev;\nwenn 6ie Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sittiichen Schwäche beruht,\n\nDiese Gedanken sind der Kechtsordnung nicht.fremd:\nAuch der sog, \"actio libera irn causa\" liegt die Auffassung\nsusrunde, daß ein gesunder kensch in dem vor dem Zustand\nder Unsurechnungsfähigkeit liogendsn Zeitatschnitt seine\nKräfie defür einzusetzen has. S.veftaien zu vermeiden.\n\n-8-\n\nÄhnliches. wenn auch in etwas abweichendem Sinne, gilt für\ndas Delikt der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB). Wenn auch\ndiese Fälle der rechtlichen Beurteilung der Bewußiseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt\nwerden können, so liegen doch im Grundprinzip gewisse Ähn--\nlichkeiten vor,\n\nDas Schwurgericht führt aus, daß sich das ganze\nLebens- und Weltbild des Angeklagten bereits seit einem\nhalben Jahr vor der Tat eingeengt ste und er zu einer\nsachgerechten Beurteilung seiner Lage im Verhältnis zu\nElse Berkhoff nicht mehr fähig war. Es hat jedoch nicht\ngeprüft, ob und inwieweit die Herbeiführung dieses Zustandes\ndem Angeklagten als schuldhaft zur lasi zu legen ist. Bei\nder Beurteilung dieser Frage wird es davon auszugehen haben,\ndaß ein Verschulden dann zu bejahen ist, wenn die dem gesunden Menschen innewohnenden Hennungsvorstellungen bei Anspannung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte und unter\nAnlegung eines strengen Haßstabes wirksam werden können.\nBereits in anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof\nausgesprochen, daß der Mensch, weil er auf freie, sittliche\nSeibsibestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die ver- i\naniwortliche Entscheidung gerufen ist, sich als Teiihaber\n\nv Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht\nzu vermeiden (BGESt 2, 94 ff, 291). Dieser Satz muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer schwierigen\nlage gegenübersteht. Ze . R\n\n2, Soweit das Schwurgericht eine vorsätzliche Tötungs-\n\nhandlung des Angeklagten insofern verneint, als er das be- E\nwußtlose Mädchen in das Wasser warf (UA 2. 22), wirddie ©\n\nAuffassung des Schwurgerichts von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen.\n\nBella tnu\n[1 SRPENG .\nSSR FEN\n\nTagegen ist die Verneinung der Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft, Die Ursächlichkeit dieser Handlung für den\n\nIt\nERDE\n\nKErT Cr er > .\n\nu\n\n‚Meinung, daß ein bewußiloser Mensch, der keinen Puls und\n\nMädchen noch lebe. Diese Würdigung liegt zwar auf tat-\n\nhat,\n\nnoch nicht soweit abgeklungen gewesen sei, daß er schon\n\n-9.-\n\nTod der Else Berkhoff hat das Schwurgericht festgestellt\n{JA S, 18). Es führt ferner aus, daß sich die Einlassung |;\ndes Angeklagten, er habe sie, nachdem er durch Nachfühlen\nkeinen Herzschlag mehr festgestellt habe, für tot gehalten,’\nnicht widerlegen lasse. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Abele Laien von der Richtigkeit ihrer\n\nkeine Atmung mehr habe, tot sei, meist fest überzeugt\nseien, könne dem Angeklagten als medizinischem Laien\nnach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten\nunter den gegebenen Umständen nicht der Vorwurf gemacht\nwerden, er habe damit rechnen können und müssen, daß das\n\nrichterlichem Gebiet. Das Revisionsgericht ist jedoch\nbefugt nachzuprüfen, ob der Tatrichter hierbei von einem\nzutreffenden Maßstab der an den Angeklagten zu stellenden\nAnforderungen ausgegangen ist, Dies ist jedoch nicht der Kr\nFall. In der Entscheidung BGHSt 10, 208, 216 hat der: Bundes\ngerichtshof bereits ausgesprochen, daß der damalige An- '\ngeklagte grob fahrlässig handelte, indem er seinen Ent- j\nschluß, die vermeintliche Leiche an Ort und Stelle zu verbrennen, in die Tat umsetzte, ohne zuvor durch eine jeden :\"Y\nzweifel mit größter Sicherheit ausschließende: Untersuchung &\nden eingetretenen Tod festzustellen. Diese an jeden \"Menschen ®\nzu stellenden ‚Anforderungen hat das Schwurgericht, verkannt:\nSie sind in besonderem Maß dann zu erheben, wenn der Täter\nden Lustand des vermeintlichen Todes selbst geschaffeh. 4\n\nFür seine Ansicht; führt das Schwurgericht weiter an;\ndaß mögiicherweise Ger Erregungszustand des Angeklagten\n\nwieder die Überlegungsfähigkeit eines im Vollbesitz seiner\ngeistigen und seelischen Kräfte: be findlichen Menschen\n\ngehabt habe. Diese Ausführungen stehen richt im Einklang\nmi; der vom Schwurgericht ersichtlich nicht für widerlegt\nerachteten Einlassımg les Angeklagten, nach welcher er\n\n- 0\n\nsmnähernda wieder Herr seiner Gedenken geworden sei, als er\nLise \"lehiss\" habe daliegen sehen.\n\ndas Urteil mußie Jsher auch aus sachlich-rechtlichen\ngründen aufgehoben werden:\n\nks erschien angemessen, von der Befugnis des § 354\näbs. ? Sarz 2 StGB Gebrauch zu machen.\n\nSenauspräsident Dr. Geier\n\nist »eurlaubt und deshalb\nverhindert zu unterzcichä8n; Dr. Schalscha Hoepner\n\nDr. Schalecha\n\nwillms Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-29/4-str-214-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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