{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-22_4_StR_250_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-22","aktenzeichen":"4 StR 250/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"E }\n\nstpo § 244 Abs. 2\n\na) In der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung\nnicht krankhafter Zustände,\n\nsoweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit\nvon ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen\nsind, ist bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschafilichen Erörterungen eine endgültige Stellungnahme der\nRechtsprechung zugunsten des einen oder anderen Fachgebietes nicht angängig. Es kann auch nicht rechisgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es\nsich um Fragen dieses Grenzgebietes handeli, stess\nVertreter beider Disziplinen gehört werden müßten.\nVielmehr. bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen\nErmessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm\ngehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung\ndie erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich\nerachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.\n\nb) Hat jedoch das Gericht einen Psychiater gehört und\nwill es nicht dessen Ansicht, sondern einer von diesem\ndem Gericht unterbreiteten abweichenden Ansicht eines\nPsychologen folgen, so ist es erforderlich, zur Aufklärung des Sachverhalts einen Psychologen als Sachversiändigen zu-hören.. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. j","text_plain":"FE chschiagenerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: nein ' 2283 005\n\nE }\n\nstpo § 244 Abs. 2\n\na) In der umstrittenen Frage, ob für die Begutachtung\nnicht krankhafter Zustände,\n\nsoweit die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit\nvon ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen\nsind, ist bei dem gegenwärtigen Stand der wissenschafilichen Erörterungen eine endgültige Stellungnahme der\nRechtsprechung zugunsten des einen oder anderen Fachgebietes nicht angängig. Es kann auch nicht rechisgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es\nsich um Fragen dieses Grenzgebietes handeli, stess\nVertreter beider Disziplinen gehört werden müßten.\nVielmehr. bleibt es im allgemeinen dem pflichtmäßigen\nErmessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm\ngehörten Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung\ndie erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut oder ob er es für erforderlich\nerachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.\n\nb) Hat jedoch das Gericht einen Psychiater gehört und\nwill es nicht dessen Ansicht, sondern einer von diesem\ndem Gericht unterbreiteten abweichenden Ansicht eines\nPsychologen folgen, so ist es erforderlich, zur Aufklärung des Sachverhalts einen Psychologen als Sachversiändigen zu-hören.. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall. j\n\nBGH, Urt.v. 22. Juli 1959 - 4 StR 250/59 SchwG Bielefeld\n\n4 StR 250/59\n\n=\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nie Hausfrau Inge Gertrud R AD, geborene Zei aus\nCE. geboren au @. EEE ED ir SED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshafi,\nwegen bordes\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundssrichter Dr. Willms\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n‚Landgerichtsrat Dr. EB in der Verhandlung,\nCherstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n: Justizangestellter iii»\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsenwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom\n11. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und bnischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nen das Schwurgericht in Münster i.W. zurlckverwiesen.\n\n. Von Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Ihr wurden die\nbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren\naberkannt.\n\nDie Angeklagte, die mit dem Landarbeiter Reinhard RW»\nverheiratet war, bereitete am Korgen des 24. September 1957\nfür ihre drei Xinder, nämlich den am § 4@®. 1949 geborenen\nSohn Christian und ihre am @.@®.1952 geborene Tochter\nHeike und ihre an @&.@.1955 geborene Tochter Ulrike zwei\nTassen Kakao. Spätestens als sie mit den Kädchen allein\nwar, beschloß sie, diese zu vergifien. In eine der Tassen\ngoß sie das Pflanzenschutzmittel RE 605 hinein und gab\nsie ihnen zu trinken. Beide verstarben kurz darauf.\n\n‚rlahe\n\nDer Angeklagten wer bekannt, daß dieses Mittel tödiiche Wirkung habe. Sie hatie aber angenommen, der Tod\nihrer Kinder werde erst nach längerer Zeit eintreten.\nIhr plötzliches Ableben hatte sie nicht gewollt.\n\nDas Schwurgericht hat angenommen, daß es sich um\neine Tat handele.\n\nEs hat ferner der Angeklagten den § 51 Abs. 2 StGB\nzugebilligt, weil nicht ausgeschlossen sei, daß die Tat\nals eine \"Kurzschlußhandlung anzusehen sei, bei der die\nFähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich vermindert\ngewesen sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung ver-\n\nfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nDie Bundesanwaltschaft. hat das Rechtsmittel vertreten.\n\n- 5.\n\nI. Verfahrensrechtliche Rüge\n\n1. Mit der Revision macht die Steatsanwaltschaft geltend, das Schwurgericht sei der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO\nobliegenden Aufklärungspflicht nicht in dem erforderlichen\nUmfang nachgekommen. Es habe zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert\ngrwesen sei, außer dem vernommenen psychiatrischen Saclı-\nversiändigen noch einen Psychologen hören müssen.\n\nDas Schwurgericht hat zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit ausgeführt, Anzeichen für eino krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit oder für eine Geistesschwäche lägen\nbei der Angeklagten nicht vor, soweit es sich um ihre\n\"Dauerbeschaffenheit\" handle. Sie sei von dem Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Würfler mehr als fünf\nSonate leng in der vsychiatrischen Beobachtungsabteilung\nbei den Strafgefängnissen und der Untersuchungshaftanstalt\nbeobachtet worden. Sie habe keinerlei Merkmale geistiger\nAbnormitäten gezeigt. Mitnin komme für den Augenblick\nder Tat nur eine Bewußtseinsstörung in Frage, die nicht\ndurch eine krankhafte Störung der Geisteswätigkeit oder\neine Geistesschwäche verursacht sei, vielmehr nur eine\nsolche, die einen vorübergehenden Ausnahmezustand bei\neinem sonst seelisch gesunden Menschen darsteile.\n\nNach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Würfler\n\nhabe das Vorliegen eines ‚solchen seelischen Zustandes\n\nicht ausgeschlossen werden können. Allerdings habe weder\neine schwere, ihr Gemütsleben wesentlich beeinträchtigcnäde\nDovression noch\" oine erhebliche vsychische Veränderung,\n\näie für die Frage der Zurechnungsfähigkeit eine Rolle\nspielen könnte, vorgelegen. Ebensowenig ließe sich die\n\nTat als eine Affekthandlung im Sinne einer \"Exnlosivreaktion\"\n\n-4-\n\nerklären. Das Handeln der Angeklagten im Zeitpunkt der\n- Gifibeibringung sei durchaus planmäßig und zielstrebig\ngewesen.\n\nEs gebe aber noch andere seelische Ausnahmezustände,\ndie zu einer die Zurechnungsfähigkeit beeinflussenden\n3ewußtseinssiörung führen könnten, nämlich die sog. Kurzschlußhandlungen, die als in sich überlegte, mit Vorsicht\nund Geschick bei klarem, aber affekiiv eingeengten 3ewußtsein ausgeführt würden. Nach den Darlegungen des\nSachversiändigen Dr. Würfler, denen sich das Schwurgericnt\nnicht habe verschließen können, bestehe die Möglichkeit,\ndaß sich die Angeklagte in der Zeit vor der Tat bis zur\nTatausführung in einem solchen seelischen Zustand befunden habe, obwohl viele objektive Umsiände für eine\nvöllige Bewußtseinsklarheit der Angeklagten sorächen. }\nDa derartige \"Kurzschlußhandlungen\" auch in sich vollkommen klar überlegt und logisch durchgeführt werden\nkönnten, sprächen die auf völlige geistige Klarheit hinweisenden Umstände nicht entscheidend gegen einen solchen\nseelischen Ausnahmezustand. Es käme noch hinzu, daß die\nTat als versönlichkeitsfremd anzusehen sei. Denn sie\nfalle aus dem bisherigen Leben der Angeklagten vollständig\nheraus.\n\nu re ren een\n\nPR BR\n\nDer Sachverständige halte allerdings auch in diesem\n£är möglich gehaltenen Falle eine erhebliche Verminderung\n2er Zurechnungsfähigkeit im Sinne das § 51 Abs. 2 StGB\nnicht für g>geben. Nach seinen Darlegungen werden vom\npsychiatrischen Standpunkt aus bei einer derartigen\nlEnger dauernden kKurzschlußhandlung die der Persönlichkeit innewvohnenden Hemmungsvorstellungen immer wieder\nwirksam. Es sei dem Menschen möglich, während der Dauer\n\nie lie de me tin KURLLEHNDET EFT NE a en\n\nFr\n\nae ee, Hr ben JE 252755 Fe\n\n-5-\n\näcs Handlungsablaufes das Unerlaubts der Tat einzusehen\nund seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen. Er\nhielt es daher für grundsätzlich ausgeschlossen, auf derartige \"Kurzschlußhendlungen\" den § 51 StGB anzuwenden.\nDer Sachverständige habe aber dargelegt, daß nach der\nLenrmeinung des Psychologen Prof. Undeutsch (vgl. Undeutsch,\nZurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörung in Ponsolds .\nLehrbuch der gerichtlichen Kedizin, 2. Aufl. S. 137) die\nZurechnungsfähigkeit in Fällen dieser Art ausgeschlossen\noder erheblich vermindert sein könne. Dieser ıuffassung\nse! wissenr-chaftliche Anerkennung zuteil geworden. Auch\nStirafgerichie hätten nach dieser Lehrmeinung entschieden.\n\nAus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich\nsher, daß er das Vorliegen der tatsächlichen Vorausseizungen für gegeben oder mindestens für möglich halte,\nunter denen eine von ihm zwar nicht vertretene, von\nanderer Seite aber anerkannte unä jedenfalls ernst zu\nnehmende wissenschaftiiche Meinung eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung annehme. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen\ndes Gutschters hierzu liefen letztlich derauf hinaus,\ndaß in der wissenschaftlichen forschung noch unentschieden -\nsei, ob der im vorliegenden Falle tatsächlich oder möglicherweise gegebene seelische Ausnahmezustand der Angeklagten eine die Anwendung des § 51 StGB bedingende Bewußtseinsstörung hervorrufen könne. Unter diesen Umständen\nhabe es der Anhörung eines weiteren paychiatrischen oder\npsychologischen Sachverständigen nicht bedurft. Die Voraussetzungen für die Beurteilung des Falles nach der einen\noder andoren Lehrmeinung seien von dem Sachverständigen\nDr. Würfler ausreichend und erschöpfend dargelegt worden,\n30 daß sich das Gericht zur Beurteilung der damit zusammen-\n\"Engenden Fragen in.der Lage gesehen habe.\n\ng2\n\n-6 -\n\nDa die Angeklagte nach der einen wissenschaftlichen\nAuffassung als voll zurechnungsfähig anzusehen gewesen\nsei, während sie nach einer anderen wissenschaftlichen\nLehre als in ihrer Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt erscheinen müsse, habe das Schwurgericht sich\nder der Angeklagten günstigeren Lehrmeinung angeschlossen\nund das mögliche Vorliegen einer Bewußtseinssiörung bejaht. Debei komme allerdings, wie der Sachverständige\nzur Überzeugung des Gerichts ausgeführt habe, keine\nüinderung der Einsichtsfähigkeit, sondern nur eine\nWinderung der Fähigkeit, nach dieser öinsicht zu handeln,\nin Betracht.\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht\nhebe, wenn es der in der Paycholagie vertretenen Lehr- .\nneinung habe folgen wollen, einen nsychologischen Sachversiändigen hören müssen. Nur au? Grund des referierenden\nkinweises des Psychiaters auf eine von ihn abgelehnie\npsychologische Lehrmeinung hätte es Feststellungen über\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht treffen\ndürfen.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nDie Frage, ob für die Begutachtung nicht krankhafter\nZustände, soweit die Entscheidung über die Zurechnungs- .\nfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen\nberufen sind, ist unter den Vertretern der beiden wissenschaftlichen Gebiete umstritten (vgl. z.B. Bresser; Der\nPsychologe und § 51, NIW 1958, 248 ff). Es kann nicht\nAufgabe des Gerichts sein, in diesem noch unausgetragenen\nStreit zugunsten des einen oder anderen Fachgebiets\nStellung zu nehmen. Es kann auch nicht rechtsgrundsätzlich ausgesprochen werden, daß, sofern es sich um Fragen\ndieses Grenzgebietes handelt, stets Vertreter beider\n\nMer einer d\n\nTEL ETT\n\n—\n\nww.\n\nRRRAATEANT RER ER ne\n\n- 7 -\n\nwissenschaftszweige gehört werden müßten. Vielmehr bleibt\nes im allgemeinen dem vflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten Verireter\nder einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche\nSachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zuzraut oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen\nVertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen.\n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falies liegt jedoch\ndarin, daß das Gericht einen Psychiater hörte und nur auf\nGrund eines Hinweises dieses Sachverständigen auf eine\nvon ihm abgelehnte, in der Psychologie vertretene Auffassung sich dieser letzteren angeschlossen hat. In einem.\nsolchen Falle muß es zur Wahrheitserforschung für notwenig\nerachtet werden, einen psychologischen Sachverständigen\nzur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu hören: Es bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, daß ein psychiatriccher Sachverständiger vom Boden einer von ihm nicht\nanerkannten psychologischen Lenrmeinung aus mit der für\ndie gerichtliche Wahrheitserforschung erforderlichen Sicherheit einen bestimmten seelischen Zusianä feststellen und\nbeurteilen kann. Auch die allgemeine Kenntnis der von einen\nPsychologen vertretenen Ansicht, die das Gericht aus dem\nSchrifttum schöpft, reicht auf diesem schwierigen und umstrittenen Gebiet nicht aus, die erforderliche Grundlage\nfür die Beurteilung der einschlägigen Fragen zu geben.\nHinzu kommt noch, deß das Gericht sich eine eigene Meinung\nzu bilden hat und sich nicht nur der Ansicht eines Sachverständigen ohne eigene Stellungnahme anschließen darf.\nDiese Köglichkeit ist aber bei einer Streitfrage dieser\nArt nur gegeben, wenn das Gericht die aus der abweichenden\nLehrmeinung herzuleitenden Bedenken und kinwände dem Sach-\n\nap:\n\n-8-\n\nverständigen vortragen und ihn zu diesen Stellung nehmen\nlassen kann. Sie fehlt jedoch, wenn sich das Gericht mit\nder Mitteilung des psychiatrischen Sachverständigen oder\nnit der Kenntnisnahme des Schriftitums begnügti. Auch eingehende Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen\nüber den wissenschaftlichen Streit können unter diesen Umvermitteln, die für eine gerichtliche £ntscheidung erforderlich ist. Das Urteil mußte daher bereits auf Grund\ndieser Verfahrensrüge aufgehoben werden.\n\nWie die Urteilsbegründung ferner ergibt, war es üem\nSchwurgericht nicht möglich die Beweggründe der Täterin\nsicher zu klären. Gerade hiervon hing - mindestens auch -\ndie Beurteilung der Frage ab, ob jener seelische Zustand\nbei der Angeklagten vorgelegen hat, der das Gericht zur\nBejahung der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB geführt\nhat. Die Vernehmung eines psychologischen Sachversiändigen\nhätte möglicherweise zu einer weiteren Klärung in dieser\nHinsicht führen können. Unter den Vertretern der Psychiatrie\nund Psychologie dürfte es im wesentlichen unstreiiig sein, °\ndaß die Erforschung der Motive bei einem gesunden Täter\nin das Gebiet der Psychologie gehört (vgl. Bresser aa0).\n‚Die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen\nwird daher dem Gericht die Köglichkeit geben, auch in\ndieser Richtung eine weitere Aufklärung zu versuchen.\n\n2. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung mit\nder weiteren Rüge der Staaisanwaltschaft, § 244 Abs. 2 StPO\nsei auch dadurch verletzt, daß das Schwurgericht der\nStaatsanwaltschaft keine Gelegenheit gegeben habe, einen\nBeweisamtrag auf Zuziehung eines psychologischen Sach- _\nverständigen zu stellen. Es sei nur bemerkt, daß in der\nSitzung vom 10.2.1959 die Beweisaufnahme nach Anhörung des\n\n. „ weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrift tum).\n\n- 9_\n\nSachverständigen geschlossen wurde, nachdem auf _ausdrückliches Befragen der Beteiligten Anträge zur Beweisaufnahme nicht mehr gestellt worden waren (Hauvtakten Bd. 3\nBl. 499). Das Gericht war rechtlich nicht verpflichtet\nmiizuteilen, daB es möglicherweise der von Prof. Undeutsch\nvertretenen Auffassung folgen werde. Überdies bestand für\ndie Staatsanwaltschaft die Möglichkeit,noch in den Schlußvorträgen einen Hilfsbeweisamtrag für den Fall zu stellen,\ndeß das Schwurgericht beabsichtigte, sich nicht der von\ndem Sachverständigen Dr. Würfler vorgetragenen Meinung\n\nanzuschließen.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\n\n1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfs\nanerkannt, daß die Zurechnungsfähigkeit auch in Fällen\nausgeschlossen oder vermindert sein kann, in denen es\nsich nicht un eine Bewußtseinsstörung auf krankhaftier\nGrundlage im klinischen Sinne handelt (im Anschluß an\nOGHSt 3, 19; 3, 80, 82; BGESt 3, 194; 11, 20, 21 £f mit\n\nSoweit ersichtlich; haben sich die pisherigen Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf hochgredige Affekte\nbezogen. Nachdem aber entschieden worden ist, deß auch\nBewußtseinsstörungen bei nicht krankhaften Zuständen als\nrechtlich erheblich im Sinne des § 51 StGB anzuerkennen\nsind, kann es nicht von vornkerein grundsätzlich LUSEgE-\nschlossen werden, ‚daß unter besonderen Umständen auch\nbei anderen Bewußiseinsst vörungen gesunder Bienschen als\n\nAffekten § 51: StGB angewandt ‚werden kann. Auch den Begriff\n!krankhafte Störung der Geistestätigkeit\" i.Sı des § 51 StGB\nhat der Bundesgerichtshof in erweiternden Sinne dahin aus-\n\n- 10 -\n\n„glegi, dak er nicht nur Geisheskrankheiten i.3. der irziiichen Wissenschaft umfaßt, sondern alle Störungen, die\nie bei eınem normalen und geistig reifen Menschen vorhenderen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungn\n\nund Gefühle beeinträchtigen (BGH 1 StR 475/54 - Lu § 51\nabs. I Nr. 5). Er hat also in der für das Recht maßgebenden werienden Betrachtungsweise der Krankheit im klinischen\nSinne Zustände, die Krankheitswert haben, gleichgestelli.\nVon dieser Auffassung aus hat er enischieden, daß auch\neine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit eine\nkrankhafte Störung der Geistesiätigkeit im Sinne des\n\n§ 51 StGB sein kann. Allerdings wird es sich in allen\ndiesen Fällen nur um besondere Ausnahmesitustionen han-\n\ndeln.\n\nOb allerdings eine Yewußtseinsstörung im Sinne des\n§ 51 auch hei jenen \"Kurzschlußhandlungen\" (im Sinne der\nAuffassung von Undeutsch aa0) angenommen werden kenn,\nvird abschließend erst beurteilt werden können, wenn das\nGutachten eines Psychologen vorliegt, aus dem der seelische\nZustand der Angeklagten und die Grundsätze der »sychologischen Lehrmeinung im einzelnen ersichtlich sind, die\nauf diesen angewandt werden so:len, sowie die gegen diese\nin der Wissenschaft vorgebrachten Gegengründe. Erst denn\nkann die Rechtsfrage entschieden werden, ob und inwieweit\näie Anforderungen des rechtlichen Sollens, die grundsätzlich\nan jeden gesunden Menschen zu stellen sind, mit der wirkung\nzurücktreten, daß der Vorwurf schuldhaften Verhaltens\ngemindert oder ausgeschlossen wird. Die Vorausseizungen\nhierfür wären nicht gegeben, wenn die dem gesunden “enschen\ninnewohnenden Hemmungsvorstellungen bei Anspannung aller\nihm zur Verfügung stehenden Kräfie und unter Anlegung eines\nstrengen Maßstabes wirksam werden können. Bereits in\n\nDR\n\nDER JE FR BER\n\nrun\n\n- 1-\n\nanderem Zusammenhang hat der 3undesgerichtshof ausgesprochen,\n\ndaß der Mensch, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantworijiche Entscheidung gerufen ist, sich els Teilhaber der\nRechisgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht\nzıı vermeiden (BGHSt 2, 194 ff, 201). Dieser Satz muß\ngrundsätzlich auch dann gelten, wenn der Mensch einer\nschwierigen Lage gegenübersteht:\n\nUnter Berlicksichtigung dieser „rwägungen ergeben sich\nauf Crund der bisherigen Feststellungen durchgreifende\nrechtliche Bedenken gegen die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit. Die Schwierigkeiten, die sich aus\ndem Liebesverhältnis der Angeklagten nit Bui> ergeben, die Enttäuschung über dessen abweisendes Verhaiten,\ndie Schwangerscheft, die Erkenntnis, daß sie mit vier\nKindern noch mehr an die Enge ihrer häuslichen Verhältnisse gebunden sein würde, mögen zu einer seelischen\nSparnung geführt haben. Hieraus allein rechtfertigt sich\naber noch nicht der Schluß, daß ihre Hemmungsvorstellungen\nbei Anspannung aller ihr zur Verfügung stehenden Kräfte\nerheblich gemindert waren. Diese Frage kam überdies nicht\nallgerein, sondern nur im Hinblick auf die gerada zur\nBeurteilung stehende Tat entschieden werden. „Jiesen Gesichtspunkt hat das Urteil nicht ausreichend gewürdigt.\nSrundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß die natüriichen Gegenvorstellungen gegenüber dem Drang, einen Ausyeg aus einer schwierigen Lage durch Tötung der eigenen\nxinder zu suchen, gerade bei einer Nutier sich auch in\neinem Zustand starker seelischer Spannung so entscheidend\n;eltend machen, daß eine erhebliche Verminderung des\nZemnungsvermögens im allgemeinen nicht vorliegen wird.\n\nZin abweichendes Ergebnis hätte einer eingehenden Beeründung bedurft.\n\n- 12 -\n\nIm übrigen bedarf es noch folgenden 'linweises. Die\n«uf nichl kraunkhafter Grundlage beruhende Bewußtseinssıwörung kann nicht schlechthin einer krankhaften gleichgestellt serden. Bereits der Oberste Gerichtshof für die\nBritische Zone hatte in den genannten Entscheidungen zum\nsusdruck gebracht, daß ein Affektsturm nur dann ausnahnsweise schuldausschließend oder schuldnindernd wirkt, wenn\ner selbst unverschuldet ist. Dort, wo an sich beherrschbzre und vermeidbare Charakterfehler und moralis he Enizleisungen zur Tat führen, kann ihnen rechtlich kein sinfluß auf die Zurechnungsfähigkeit zuerkannt werden. Von\nan sich gesunden Menschen muß die Rechtsordnung erwarten,\ndaß sie die ihnen normalerweise innewohnenden Hermungen\nund sit'lichen XÄräfte dafür einsetzen, einen Zustand zu\nvermeiden, der sich in strafberen Handlungen entladen\n„nn. Auch der Bundesgerichtshof hat in der ntscheidung\nBGHSt 3, 194, 199 einen Schuldausschließungsgrund dieser\narı nur dann sls für die Frage der Verantwortung erheblich erklärt, wenn der Täter unverschuldet in den Zusivand\nnosugradigen Affekts geraten ist. Allerdings sind gegenber diesem Standvunkt in BEHSt 7, 325, 327/28 Zweifel\ngeäußert worden. In 3GHSt 6, 329, 332 und 11, 20, 26\nwurde die Frage offengelassen. Der Senat sieht jedoch\nkeinen Anlaß, von der früher in der Rechtsvrechung vertrevenen Auffassung abzugehen. Dies entspricht auch Sonst\nJem Standpunkt der Rechtsprechung. So hat der ZBundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Anwendung des § 51 StGB bei\nsiner natumidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeii ausscheidet, wenn die Nichtzügelung des Triebes nur auf einem\nCharaktermangel oder einer sitilichen Schwäche beruht.\n\nDiese Gedanken sind auch sonst der Rechtsordnung nicht\nfremd. Auch der sog. \"*actio libera in causa\" liegt die Auf-\n\n2\n\nNunBer TIER EEE An BE rn Bi te\n\n- 13 -\n\n4\n\nTassung zugrunde, daß ein gesunder Wensch in den vor den\nZustand der Unzurechnungsfähigkeit liegenden Zeitabschniic\nseine Kräfte dafür einzusetzen hat, Straftaten zu ver-\n\"eiden. Ähnliches gilt für das Delikt der Volltrunkenheii\n(§ 330 a StGB). Wenn auch diese Fälle der rechtlichen\nBeurteilung der 3ewußtseinsstörung, die hier zur Erörterung steht, nicht gleichgestellt werden können, so\nliegen doch im Grundprinzip gewisse Ähnlichkeiten vor.\n\nSofern also überhaupt \"Kurzschlußhandlungen\" unter\nden Begriff der Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB\nunterzuorädnen sind, käme dies nur in Frage, wenn der zu\nihnen führende Zustand nicht verschuldet herbeigeführt\nist,\n\nWie das angefochtene Urteil ausführt, ist die Angeklagte aus eigenem schweren Verschulden in ihre Konfliktslage hineingeraten. Dies könnte von vornherein gegen\neine Berücksichtigung ihres seelischen Zustandes bei\nder Tal sprechen. Bisher hat das Schwurgericht die Frage\nsedoch nur bei der Erörterung ihrer Beweggründe zur Tat\nt>handelt und nicht unter dem Gesichtspunkt, ob die\n3ewußtiseinsstörung rechtlich beacktlich ist. Dies bedarf\neiner besonderen Prüfung. Daher wäre es bedenklich, schon\njetzt auszusprechen, daß der Zustand der 3Bewußtseinssıörung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit, weil er\nverschuldet herbeigeführt sei, nicht erheblich sei. Eine\nabschließende Beurteilung auch dieser Frage wird ersü\nmöglich sein, wenn eine Aufhellung ihrer Bewußtseinslage\nsowie der zu dieser führenden Umstände und der Bewegsründe der Tat durch einen Psychologen erfolgt ist. Bei\nler Frage, ob der Zustand von der Angeklagten verschuldet\nist, wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß\neine allgemeine Lebensführungsschuld hierfür nicht aus-\n\n- 14 -\n\nreichend wäre. Dem geltenden Strafrecht liegt, wie dies\nauck für das kommende Strafrecht beabsichtigt ist, der\nGedanke der Einzeltatschuld zugrunde. Auch für die Frage\ndes Verschuldens bei nicht krankhaften Bewußtseinsslörungen\nkenn nichts anderes gelten. Es können daher zur Begründung\ndes Verschuldens nur solche Umstände herangezogen werden,\ndie in engem Zusammenhang mit der \"Kurzschlußhandlung\"\nstehen.\n\n2. Die Feststellung des Tötungsvorsatzes der ange-\n-lagten gibt zu rechilichen Bedenken keinen Anlaß. Das\n5:hwurgericht führt hierzu aus, daß die Angeklagte sich\nbeı ihrer Tat darüber im klaren war, daß das Gift für\niienschen iödlich wirken konnte, diese tödliche Wirkung\nsuch in ihrer Absicht gelegen habe. Sie habe aber nicht\ngewußt. in welcher Weise das Gift wirken würde und vor\nallem nicht innerhalb welchen Zeitraums die töäliche\n„irkung eintreten könnte. fit einer schnellen Wirkung\ndes Giftes habe sie keinesfalls gerechnet. Sie habe such\nunter keinen Umständen gewollt, daß die Kinder etwa\nvlötzlich sterben würden (UA S. 15). Der Vorsatz braucht\ngrundsätzlich nicht die Einzelheiten des Ursachenverlaufs und den genauen Zeitvunkt des Eintritis des «r-Zolges zu umfassen. Er kann aber - und damit auch die\nstrafrechtliche Haftung für die vollendete Tat - in Frage\ngestellt sein, wenn der Tatverlauf und auch der Eintritt\ndes Erfolges wesentlich von den Vorstellungen des T*.ters abweichen. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt jedoch nicht\nvor.\n\n3. Das Schwurgericht wird dagegen erneut zu prüfen\nDaben, ob die Angeklagte sich einer Tötung oder zweier\n:ötvngen schuldig gemacht hat. Das Urteil führt hierzu\n\nu\n\nBE 7 in um]\n\nNZ\n\nu.\n\nmans.\n\n“\n\nmtr,\n\n- 15 -\n\nnur aus, das Verbrechen stelle Sich, obwohl die aungeklagte zwei Menschen umgebracht habe, als eine Tat dar,\nweil sie mit einem einheitlichen auf die Tötung beider\nKinder gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Gericht Tateinueit im Sinne des § 73 StGB oder eine fortgese.zte\nHandlung oder natürliche Handlungseinheit angenommen\nhal. Gegen die Annahme einer Tateinheit würde sich das\n3edenken ergeben, daß die Angeklagte die Tötung durch\n»wei aufeinanderfolgende Tätigkeitsakte ausgeführt hat.\nSateinheit erfordert die Ausführung der Tat durch eine\nHandlung, wie etwa daß zwei Menschen durch einen Schuß\ngeiötet werden. Der Annahme einer fortgeseizten Fandlung\nwürde entgegenstehen, deß zwei Leben, also höchstper-Sönliche Rechtsgüter verletzt worden sind (vgl. RGSt 44,\n334, 339; 57, 140; 70, 241; BGH in NW 1953, 1034). Aber\nauch eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit würde ausscheiden. Allerdings\nwürden die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraus-Seszungen des Vorliegens eines einheitlichen Willens\n\nund einer engen zeitlichen und örtlichen Verbindung der\neinzelnen Betätigungsakte erfüllt sein. Jedoch ist nicht\nimmer eine natürliche Handlungseinheit bereits zu be-Jahen, wenn diese Merkmale erfüllt sind. Vielmehr handelt\n°*S sich hier um eine Frage der Bewertung, die bei den\nverschiedenen Tatbeständen des Strafgesetzbuches nicht\nsteis einheitlich vorgenommen werden kann. Während beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammen-\n(assung angemessen erscheinen kann, ist sie bei Verbrechen gegen das Leben schlechthin ausgeschlossen. Hier\nwWilerstreitet die Zusammenfassung mehrerer Tötungsakte\nzu einer \"rechtlichen\" Einheit gerade der natürlichen\nveribesogenen Betrachtungsweise (vgl. RGSt 44, 223, 229;\nCGHSt 1, 155; BGH 2 StR 214,558 vom 1. Oktober 1958),\n\n- 16 —\n\n4. Sntgegen der Ansicht der Revision hatte das Schwurzericht keine Veranlassung zu prüfen, ob die Unterbringung\nder Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeansialt nach\ny„ 42 b StGB in Betracht käme. Denn dafür wäre erforderlich\ngewesen, deß die Angeklagte bei Begehung der sirafbaren\nHandlung festgestelltermaßen erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen wäre. Eine solche Festsiellung hai das Schwurgericht jedoch nicht getroffen, es hat die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB nur als nicht ausgeschlossen erachtel.\nSollte jedoch die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte\nhei Begehung der Tat vermindert zurechnungsfähiz war, so\nwird das Schwurgericht auch zu der Frage der Anwendung des\n8 42 d StGB Stellung zu nehmen haben.\n\noJ\n\nJie Entscheidung entspricht der Stellungnahne des\nCeneralbundesanwalis.\n\nıs erschien angemessen, von der Befugnis des § 354\nAbs. 2 Saız 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha\nwillms Lang-Hinrichsen\n\n. u o .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-22/4-str-250-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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