{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-14_4_StR_417_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-14","aktenzeichen":"4 StR 417/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im\n\n2283 077\n\n-.— rc |\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Büfetiier Heinz N NEED zus Eamp-St@iEp, geboren\nam &D. GEN GEB ir Eaip-Aup:\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. Norember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Proi.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Mitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Fresmer? bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür necht erkannts\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes zanägerichts in Essen vom 14. Juli 1959 nit\n\nden Feststellungen aufgehoben und äie Sache zur\nneuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 -\n\nGründes\n\nWEDaEn ar mm u Un in Bam ai GEH DEE U\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagien wegen fahrlässigen\nFalscheides zu einer fteldstrafe von 100 DM anstelle einer\nverwirkten Gefläöngnisstrafe von 20 Tagen vexurteili, weil er\nım Offenvarungseidsverfahren nach § 807 ZPO falsch geschworen\nhabe, nach Abzug einer Lohnpfändung wöchentlich 35 IM zu verdienen, da er zu jener Zeit überhaupt nichts verdient habe.\n\nSeine Revision muß Erfolg haben.\n\nNach den Fesisiellungen war der Angeklagte zur Zeit der\nEidesleistung seit etwa einer Woche als Untervertreter gegen\nProvision für die Firna EIiD-A@ in Teib täiig. Er halte\nnoch keine Aufiräge hereinbekommen und daher noch nichis verdient Das Landgericht hält es indes für möglich, daß der\nAngeklagte gemäß seiner Einlassung dem Gericht erklärt habe,\ner verdiene zur Zeit nichts; wenn er ein Einkommen haben werde, dann könne er allerdings wegen einer Lohnpfändung 55 IM\nwöchentlich ausgezahlt erhalten. Es sieht gleichwohl eine\nfahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten darin, daß er die\nerwähnte anders lautende Erklärung nach Verlesung der Niederschrift und Belehrung über seine Schuldnerpflichten beschworen hai. Denn er mußte nach Auffassung des Landgerichts erkennen, daß sein Vermögensverzeichnis einen falschen Inhalt\nhatte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zu der er bei\nseinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande gewesen sei, hätve er das falsche Vermögensverzeichnis nicht beschworen.\n\nEs ist zwar richtig, daß der Angeklagte, wenn ihm - wie\nfestgestelli — die Niederschrift mit seinen Vermögensangaben vor der Eidesleistung vorgelesen worden war, die Richtigkeit der im Protokoll festgehalienen Angaben, nicht seine\nGevon abweichenden vorherigen Erklärungen beschworen, also\neinen falschen Eid geieistet hat. Er war auch verpflichtet,\n\nva a an a -— in nn nn eo\n\nEnd EREET 00 tr cm -\n\nden Richver auf die Unrichtigkeit der ihm vorgelesenen Niederschrift hinzuweisen und die Beeidigung ihres Inhalts abzuletnen (anders nur Tür den Fall der unierbiiebenen Verlesung - 4 StR 182/59 vom 26. Juni 1959 in NJW 1959, 1834\nNr. 14).\n\nJedoch mangelt es an ausreichenden Feststellungen zur\ninneren Tatseite, da das Landgericht nicht erörtert hat,\nwelche Vorsiellungen sich der Angeklagte bei der Eidesleistung\nber den Sian der von ihm beschworenen Vermögensangaben genacht hai,\n\nWie die Belehrung des Vollstreckungsrichters im einzelnen lautete, ist im Urteil nicht festgestellt. Vielleicht\nkat ihm der Richter erklärt, daß alle Ansprüche aus einem\nVerireierverirag, auch noch nicht verdiente Provisionen für\näie in Zukunft abzuschließenden Warenverkäufe, zu dem pfändbaren Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören und deshalb in dem Vermögensverzeichnis angegeben werden müssen\n(ReZ 138, 252; RGSt 71, 3005 Stein/Jonas, 17. Aufl. § 829\nZFC Anm, I i a). Es 1äßt sich daher nickt ohne weiteres ausschließen, daß der Angeklagte geglaubt hat, er müsse die\nkünfiigen Forderungen aus dem Provisionsverhälinis in der\n\nin rn a ger re wu on\n\ner überhaupt schon Provision verdient habe oder nicht, und\nohne dies erkennbar machen zu müssen, Möglicherweise hat er\nauf wrund solcher Vorstellungen auch die ihm vorgelesene\nNiederschrift in diesem Sinne verstanden, Wenn er deshalb\n\nan der Richtigkeit der beschworenen Vermögensangaben nicht\ngezweifeivs haben sollte, müßte der Vorwurf der Fahrlässigkeit\nentfallen.\n\nDas angefochtene Urteil muß hiernack aufgehoben und äie\nSacile zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen zum\ninneren Tatbesiande des fahrlässigen Falscheides an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nRocberg Krumne Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nDU ern\n\nPS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-14/4-str-417-59","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-14/4-str-417-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.433680+00:00"}}