{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-10_4_StR_31_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-10","aktenzeichen":"4 StR 31/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 31/59 2283 003\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoolekirikar a trier aus BEEED- 1,\n\ngeboren an @\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichier Hoepner\nBundesrichter Dr. Hübrer\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesiellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichts in Bochum vom 3. Oktober 1958 wird\nverworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n”\nmm nn en Gib Men urbane Hann amt an nn a ET A t\n\n— nn nn ee nn\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung anstatt\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nzu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 30. März 1958 gegen 20.40 Uhr befuhr der Angeklagte\nbei mäßiger Sicht mit seinem Volkswagen die Königsallee in\nBEE nordwärts zur Stadtmitte zu. Es war bereits dunkel.\nDer Angeklagte hatte Abblendlicht eingeschaltet. Die Königsailee wird, bis die Wohlfahrtstraße in sie einmündet, durch\nLampen beleuchtet, die in größeren Abständen jeweils paarweise über den beiden Fahrbahnen aufgehängt sind. Zwischen\nden einzelnen Lamvenpaaren liegt jeweils ein mehr oder weniger\nbreiter Lichtschatten. Die - in Fahrtrichtung des Angeklagten\ngesehen — letzten paarweise angebrachten Lampen hängen über\ndem bereits einbahnig verlaufenden Teil der Xönigsallee in\nHöhe der nördlichen Fahrbahnpegrenzung der einmündenden Wohlfahrtstraße. Nördlich hiervon ist in einem Abstand von etwa\n37 m nur noch eine Lampe über der Fahrbahnmitte angebracht.\nEtwa in der Miite zwischen dieser Lampe und den letzten paarweise aufgehängten Lampen bleibt ein Lichtschatten von ungefähr 15 m Ausdehnung. Die Fahrbahn ist an dieser Stelle 16 m\nbreits\n\nAls sich der Angeklagte der Einmündung der Wohlfahrtstraße näherte, setzte er seine Geschwindigkeit auf etwa 50\nkm/st herab. Zunächst hielt er von seiner rechten Fahrbahnbegrenzung rund 1 m Abstand, dann vergrößerte er diesen in\nder nach links verlaufenden Straßenkrünmung. Etwa 20 bis 22m\nnördlich der Einmündung der Wohlfahristraße innerhalb des dort\nzwischen den Hängelampen bestehenden Lichischatiens überquer-\n\nmin mn N Metnrmeereäniug 2 Aniäitner munte S Na du\n\n>\n\n4, “\n4\n\nten die 76 und 73 Jahre alten Eheleute Bro die Straße vor.\nOsten nach Westen, in Fahrtrichtung des Angeklagten geseheng a\nvon rechts nach links. Der noch rüstige Ehemann hatte sein\nerheblich sehbehinderten Ehefrau die Hand gereicht. Der An-M\ngeklagte nahm des Ehepaar zunächst als Schatten wahr, als effroch\n1 bis 2 m Abstand von der rechten Fahrbahnbegrenzung hatte.\n\nZu dieser Zeit befand er sich mit seinem Wagen noch vor dem\nin der Nähe der Einmündung der Wohlfahrtstraße aufgehängten?\nIampenpaar. Etwa 2 m dahinter erkannte er, daß es sich um\nzwei Fußgänger handelte. Daraufhin zog er seinen Wangen so- j\nfort nach links und bremste ihn sogleich ab. Dennoch erfaßt\ner mit der rechten vorderen Seite der Kühlerhaube die beidef:\nEheleute, als diese sich von der rechten Fahrbahnbegrenzung”\\\netwa 6 1/2 m entfernt befanden. Sie wurden gegen den Wagen 3\ndes Angeklagten geschleudert und starben an den Folgen der %\nerlittenen Verletzungen, der Ehemann noch während der Beförderung ins Krankenhaus, die Ehefrau eine halbe Stunde danach ‘\n\nDas Landgericht legt zum Verschulden des Angeklagten af\nnach dem butachten des Sachverständigen, das durch den Augen\nschein und die Aussagen des Zeugen Pslizeimeister Laun über 3\nseine Versuchsfahrten an der Unfallstelle bestätigt worden 3\nsei, werde bei der Art und Anoränung von Beleuchtungskör- #4\npern an der Ünfallstelle wie auf dem ganzen südlichen Teil '%\nder Königsallee das Eigenlicht des Kraftfahrzeugs beim Durch\nfahren der Lichikegel der Hängelampen weitgehend von deren t\nLicht verschiuckt, so daß nach Durchfahren dieses Lichtkegelß?\nder Kraftfahrer sich zunächst wieder auf die Wirkung seines ',\nEigenlichts umstellen müsse. Dabei würden seine Beobachtungs- 0\n\nWahrnehmungsmöglichkeiten in gewissem Umfange beeinträchtigt\ndas Eigenlicht zeichne die im Lichtschatten befindlichen Hindernisse nicht mit scharfen Konturen ab, sondern lasse sie e\n\"in etwa\" als wahrgenommene Schatten erkennen. Doch sei die\nvon der Fremdbeleuchtung ausgehende Sichtbehinderung nicht\n\nso erheblich, daß innerhalb der Lichtschatten auftauchende\nHindernisse pvei Anwenäung gehöriser Sorgfalt nicht innerhalb der objektiven deichweite des abgeblendeten Scheinwerferlichts, nämlich auf 25 m, erkannt werden könnten. Hiervon habe sich das Gericht auf Grund der Augenscheinseinnahme\nüberzeugt. Dies ergebe sich aber auch daraus, daß der Angeklagte die die Fahrbahn überquerenden Eheleute Brand als\nSchatten erkannt habe. Er hätte seine Fahrweise auf sie einrichten und den Unfall vermeiden können. Denn er habe sich\nnech dem Ergebnis der Beweisaufnahme - in seiner Fahrtrichtung gesehen - ein bis zwei Meter hinter der rechten Lampe\ndes letzten Iampenpaares befunden, als er scharf nach links\nabgebogen sei, und habe nach seiner eigenen Einlassung den\nSchatten eilig sich bewegender Personen bereits bemerkt gehabt, als er sich in seiner Fahrtrichtung noch vor der erwähnten, über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des letzten\nLampenpaares befunden habe. Von hier aus betrage die Entfernung bis zur späteren Anstoßsiwelle noch wenigstens 30 m.\nInnerhalb dieser Strecke hätte er seinen Wagen zum Stehen\nbringen können, wenn er nicht schneller als 40 km/st gefahren wäre, wozu er angesichis der Beleuchtungslage -— auch\nnach dem Gutachten des Sachverständigen - verpflichtet gewesen sei, um die bei Abblenälichi gegebene Sehweite von\n\n25 m nicht zu überschreiten.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.\n\nNach den bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen der Strafkamner war es dem Angeklagten trotz der\nvon der Straßenbeleuchtung ausgehenden Sichtbehinderung mög-\n\nich, /ien Lichtschaiten auftauchende. Hindernisse bei Anwendung gehöriger Sorgfalt innerhalb der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer, nämlich auf 25 m, als solche zu\n\nvn m mehr\n\n.\nT mmstansinttett 54 wu\n\n®\n\n. ,\nDER REDEN\n\n.\nA Nahe a ern en 6 mn\n\nerkennen. Aus dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils er-;\ngibt sich auch, daß der Angeklagte das betagte Ehepaar Br\nals Schatten zweier sich bewegender Personen bereits bemerkt\nhate,als er an der über der Fahrbahn aufgehängten Lampe des“\nletzten nördlichen Lampenpaares noch nicht angelangt war.\nSelbst wenn er die Schatten trotz ihrer Bewegung nicht sofort\nals Fußgänger erkennen konnte, mußte er sie gleichwohl als\nmögliche Hindernisse berücksichtigen und seine Fahrweise\ndarauf einstellen. Mithin standen ihm mehr als 20 m zur Ver&i\nfügung, dem Ehepaar Br@@® auszuweichen. Dazu war er auch\nverpflichtet; gleichgültig, ob dieses die Straße verkehrsgenäß oder verkehrswidrig überquerte, und zwar in der Weise,\ndaß er hinter ihm vorbeifuhr (vg1.Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 1959. 24 zu § 1 StVO mit Übersicht über die\nRechtsprechung). Dies zu tun, wäre ihm, wie das Landgericht\nin den Strafzumessungsgründen angedeutet hat (UA S. 7) und\naus den Feststeilungen unschwer zu folgern ist, leicht möglich gewesen, wenn er sich auf die Verkehrslage sofort richtig eingestellt hätte, War das Ehepaar im Augenblick des\nZusammenpralls bereits 6,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, so bestand die für den Angeklagten nächstliegende\nFahrweise darin, nach rechis zu steuern, Tat er das Gegenteil, so verläugerte er damit die Gefahrenlage für die Fuß- °\ngänger und ließ damit die im Verkehr. erforderliche und ihm RS\nzumutbare Sorgfalt außer acht. Das Lendgericht konnte danach .|\ndas Verhalten des Angeklagten unbedenklich als fahrlässig\nansehen,\n\nob der Angeklagte zu schnell gefahren ist, kommt es nach den \"\nvorstehenden Darlegungen nicht an, ebenso wenig darauf, ob\nder Angeklagte äie durch Aufschlucken des Eigenlichtes eintretende Sichtbehinderung schon hätte bemerken müssen oder\n\nnoch rechtzeitig hätte bremsen können. Soweit der Beschwerdelührer aber mit der Revision Behauptungen aufstellt, die\n\naus dem angefochienen Urteil nicht zu entnehmen sind, ist\ndieses Vorbringen unbeachtlich;z denn das Revisionsgericht\n\nist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.\n\nAuch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\nkennen.\n\nNach alledem muß die Revision verworfen werden.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nHühner Flitwner\n\nN mn tn Mn Ar men m hi Annan\n\n“run mern nen me Ze re\n\nnahe,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-10/4-str-31-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-10/4-str-31-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:31.410298+00:00"}}