{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-10_4_StR_219_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-10","aktenzeichen":"4 StR 219/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nnn m u nr a mn u a am nen\n\nERNEUTEN the\n\n- 4SER 29/59 | 2283 033\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Fahrlehrer Wi1li_G CET : us DE:\nMU IT 7\n\ngeboren am in Ei; .\n2. die Ehefrau Anni G un. geb. Bro@iB\neus Di» geboren am @; in Nr >, u\n\nwegen Sittlichkei taverbrechens Udo\n\nEr\n:\n\ni\n&\n§ 8\n\nhat der 4o Strafsenat des Bundesgerichtshofs if- i-der Sitzung\nvom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBEP SR ne\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter |.Dr. Flitner\nals beisitzende Richter, 0\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB ‚ei:\n\nEder Verkündung . u Zr\nals Vertreter der Burdesanwaltschaft, u *\n\nJustizangestellter MD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nMarlies sure\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil u\ndes Landgerichts in Essen vom 23. Januar 1959 insoweit F\nmit den Feststellungen aufgehoben, als es den Änge- E\nkiagten Willi Gm von der Anklage eines Ver- :\nbrechens nach den 174 Nr. 1, 176 Abs, 1 Nre 1, 73\nStGB und seine Ehefrau von der Anklage der ‚Beihilfe. ®\nhierzu freigesprochen hat. !\n\net. rar\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- %\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das lendgericht in Bochum zurückver--\nwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon ‘Rechts wegen\n\n=\n5:\n„\"E\n3-\n\nGegen die angeklagten Eheleure CNN war das\nHaupiverfahren eröffnet worden, weil sie hinreichend ver-\n\ndächtig erschienens\n\n1. Willi GEB fortgesetzt nandeind\n\na) einen seiner Erziehung und Aufsicht anvertrauten\nMenschen unter 21 Jahren zur Inzucht mißbraucht\n\nb) und in Tateinheit damit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt zu haben,\n\n2, Anni Ce, ihrem Ehemann zur Begehung jenes\nVerbrechens durch Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben,\n\n3. beide Angeklagte durch eine weitere selbständige\nHandlung vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen des\nGebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt zu haben.\n\nDen Angeklagten wurde vorgeworfen, diese strafbaren\nHandlungen gegen die 18-jährige Edith MED begangen\nzu haben, die aus Mitteldeutschland zu ihnen gekommen, bei\nihnen als Hausgehilfin mit Familienanschluß eingestellt und\nin ikren Haushalt aufgenommen werden war.\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsenwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt verireien wird, beansiandei das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, soweit\nsie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte Willi GeuuiiEEEE»\nvon der Anklage eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in\nTateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und\nseine Ehefrau von der Anklage wegen Beihilfe hierzu freigesprechen worden sind.\n\n4 N\n\nAT Eee — en nen\n\n1. Die Strafkammer hält den Angeklagten für nicht nach\n§ 174 Nr. 1 StGB strafbar, weil das Möächen dem Angeklagten\nnicht im Sinne dieser Vorschrift \"anvertraut\" gewesen ' sei,$\nNach dem in der Sowjetzone geltenden Recht sei Edith mit /;\n18 Jahren volljährig geworden, auch hätten ihre Eltern nicht\nmit den Angeklagten vereinbart, daß sie die weitere Erzie- !\nhung übernehmen sollten. Daher habe sich der Angeklagte aud\nals Haushaltungsvorstand nicht für die gesamte Lebensfüh-\n\nrung seiner fausangestellten verantwortlich fühlen müssen. 4\n\nHierzu verweist die Revision auf das über die Zurech-.\nnungsfähigkeit des Angeklagten und über seine Beweggründe i\nzur Tat erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht (besonders HA Bi. 87), wonach der Angeklagte dem Sachverständigen gesagt hat, er habe sich für das\nMädchen verantwortlich gefühlt und sei, als Edith an einem ,\nder ersten Tage erst nach Mitternecht nach Hause gekommen\nsei, sehr erbost gewesen, als er Teststellen mußte, daß eing\njunger Mann unien an der Tür stand, ferner auf das schrift“\nliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Arntzen über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin MED. der das Mädchen als\n\"Hiifsschultyp\" bezeichnet, dessen intellektuelles Leist gs:\nvermögen unter dem Durchschnitt seiner Altersstufe liegt .:\n(HA Bl. 58), und als einen geistig recht primitiv veranlagten Menschen, der gewonnene Erfahrungen nicht immer auszu- !\nwerten versteht und daher Gefahr läuft, in seiner Gutmütig-.\nkeit von anderen ausgenutzt zu werden (HA 57 unten). Fi\n\nDie Revision führt zutreffend aus, daß, dieser Inhalt\nder Akten den Tatrichter hätte veranlassen sollen, die beid®\nan Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen als solche,\nund Dr. Albrecht auch als Zeugen über die erwähnten Äußerungen des Angeklagten, zu vernehmen, Denn ob eine Unterordnung dieses von seinen Eltern weit entfernten, in seiner\n\nEntwicklung geistig zurückgeblievenen Mädchens unter die\nBetreuung anvertraut war, 1äßt sich nicht allein mit der\nvon der Strafkamer gegebenen Begründung verneinen; dazu\nbedarf es einer genaueren Prüfung, ob sich etwa auf Grund\nder Sachlage von selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten, der sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte, und Edith entwickelt hatte, demzufolge er nach\nnatürlicher Lebensauffassung als für sie verantwortlich zu\nerachten war und sich auch verantwortlich gefühlt hat. Daß\nein solches Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art auch ohne\ndie Mitwirkungger Erziehungsberechtigten durch den Anschluß\ndes jungen Menschen an eine Persönlichkeit zustandekommen\nkann, welche die entsprechende Betreuung übernimmt. hat der\nSenat auch im Urteil vom 29, Mai 1959 - 4 StR 88/59 - dargelegt. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob sich der Angeklagte der in ihrer geistigen Entwicklung zurückgebliebenen\nHausgenossin eben wegen ihrer Unselbständigkeit aus eigenem\nEntschluß angenommen hat und dadurch mit ihr in eine nähere\nBeziehung gekommen ist, als sie sich sonst aus dem Verhältnis des Arbeitgebers zur Hausgehilfin ergibt (vgl. BGHSt 1,\n55; 1, 2925 NIW 1955, 1237 Nr. 154 1955, 1934 Nr. 23). In\ndiese Kichtung könnte u.a. deuten, daß der Angeklagte Edith\ngezüchtigt und sie in auffälliger Weise selbst körperlich\ngereinigt hat. Bei der Beurteilung der Sachlage ist der gesetzgeberische Zweck des § 174 Nr, 1 StGB zu beachten, nänlich Personen unter 21 Jahren in verstärkten Maße vor solchen Angriffen gegen ihre geschlechtliche Freiheit und ihre\nGeschlechtsehre zu schützen, bei denen der Täter die Überlegenheit mißbraucht, die jenes Überordnungs- und Betreuungsverhältnis verleihen kann, wie es erfahrungsgemäß sehr oft\nauch ohne ausdrückliche Vereinbarung für solche Personen begründet wird, die ncch nicht ausgereift sind und der Lenkung\n\nI SET- 7... Zu\n\na er\n\nmatt nn term Sättel et En\n\nund Leitung noch bedürfen (BGHSt 1, 231, 234; siehe dazu a\nKoeniger NJW i957 S. 161 ff). Zur Aufklärung in dieser Rich.\ntung jene sofori verfügbaren Beweismittel zu benutzen. war 3\nder Tatrichter nach 5 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, obwohl\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung\ndarauf verzichtet hatte, Denn mindestens der Vorsitzende und\nder Berichterstatter mußten die Akten soweit kennen, daß\nsich ihnen aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen die\nerwähnten tatsächlichen Gesichtspunkte aufdrängten.\n\n2. Nun meint die Strafkammer allerdings weiter, daß dem\nAngeklagten nicht nachzuweisen sei, in wollüstiger Absicht\ngehandelt zu haben. Aber auch insoweit macht die Revision\nmit Recht geltend, daß der Tatrichter entgegen § 244 Abs. 2°\nS;PO zur Erforschung der Wahrheit nicht alle Beweismittel\nbenutzt habe. deren Benutzung sich anbot und die für die\nEntscheidung von Bedeutung waren. Sie verweist hierzu mit\nRecht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen\nAlbrecht, dem Professor Bürger-Prinz persönlich beigetreten .; -\nist (HA Bl. 79 ?f, 108). Die Sachverständigen beantworten \"\"\ndort die schriftliche Frage des Gerichts, ob bei dem Angeklagten Anzeichen für charakterlich-seelische Abartigkeiten 2\nbestehen, die den Schluß rechtfertigen, daß die ihm zur Iast F\ngelegten Handlungen aus anderen als geschlechtlichen Beweggründen geschehen sind, wit ausführlicher Begründung dahin,\nes könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß sexuelle Gründe\nfür diese Handlungen bestimmend waren. Das mußte die Strafkammer zur Vernehmung mindestens des an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen Albrecht über diese Frage und zu\neiner Auseinandersetzung mit seinem die wollüstige Absicht\naus psychologischer Erfahrung bejahenden Gutachten veranlassen, bevor sie sich damit begnügte, eine solche Absicht des\nAngeklagten für nicht nachweisbar anzusehen, weil ihm nicht\nzu widerlegen sei, daß er \"das nackte Mädchen nur abgeschrubbt\n\nN DE\n\n‚geklagten als’ nicht wiäerlegbar. Angesehen wurde, daß sein\n‚Absicht frei gewesen sei; obwohl es ganz erheblich von dem Be\n\n, haltsvorstandes, gegenüber einer‘ in seinen Haushalt aufgenon- E\n menen 18- jährigen Hausgehilfin. verlangen. \\\n\n‚Angeklagte selbät die Ansicht geäußert, daß Edith‘ ui\n= sich :von ihm: ‚und seiner Frau nur darum nackt habe totök\n. ‚grafieren lassen, weil er sie kurz vorher geohrfeigt: hatte.\n‚Darüber hinaus hat sie dem Sachverständigen Dr. Amtzen ge.\nsagt, daß sie den. Angeklagten nur aus Angst nicht abgewehrt”.\n\nunä dessen Geschlechtsteil eingecremt hat, damit sie sauber\n\nsei und besser rieche\". Dabei konnte auch nicht unerörtert\nbleiben, ob dem Angeklagten ein solcher alleiniger\nBeweggrund für diese ungewöhnliche Reinigungsaktion zu glau--\nben ist, obwohl er das Mädchen nach seiner eigenen Ankabe nF\nschon früher einmal mit den Worten auf den Schoß gerionmen\nhatte, da sei noch keiner heruntergefallen, und sie mit\n\nden korten \"was bekomme ich dafür\", flüchtig auf den Mund\ngeküßt hatte, und obwohi er sich vorher einmal von ihr am\nKörger und auch an den Oberschenkeln hatte massieren lassen,\nwobei er nur mit, einer kurzen Hose bekleidet war, ur\n\n3. Hinzu könnt, daß der Angeklagte bei seiner ersten. Hichterlichen Vernehmung am 3. November 1957 (HA 12: ®) zügegeben\nhat, mit Edith Mühlenberg unzüchtige Handlungen! begangen zu\nhaben... Über diese eigene Bewertung seines Verhaltens durch\nden‘ 1geklagten mußte der vernehmende Richter, Amtsgerichts-. \\,\nratt BD; wie die Revision mit Kecht hervorhebt,. als |\nZeuge vernommen: werden, bevor die. 'jetzige Einlassung des Anz. BE\n\n\\ Er\n:H\nA\n“23\ne\n\nng\n\"33\n\ngesamtes Ver rhelten gegenüber dem Mädchen. von wollüstiger,\n\nabweicht, was Anstand und. ‚Sitte von dem Verhalten eines Haus- 3\n\n4. Bei der. gleichen richterlichen Verhehmüng. nat der\n\nhabe (HA Bl. 66): Das ader.nötigte zu einer Zeugenvernehmung 3\ndes Autegerichtarate —— und des Dr. Arntzen zur Auf-\n\nan u nn zn Tan\n\nihrer Eigenschaft als Hausmutter ergeben.\n\nklärung des Verdachts, daß der Angeklagte das Mädchen durch '\nDrohung mit einem empfindlichen Übel zur Duldung seiner Hand:\nlungen genötigt hat, wobei es für die Bestrafung nach § 240\nim Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB weder darauf ankomnmt;\nob mit einer ernstlichen Körperverletzung gedroht wird, noch\nob der Täter in wollüstiger Absicht gehandelt hat. ,\n\n5, Nach allem muß des angefcchtene Urteil aufgehoben w\nden, soweit es den Angeklagten vor. Vorwurf des Verbrechens\nnach § 174 Nr.1 StGB freispricht.\n\nAber auch die gegen die Ehefrau CiiiB erhobene “\nAnklage wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen ihres Ehemannes\nbedarf erneuter Erörterung. Insoweit beruht das sie ohne Be-\n&ründung freisprechende Urteil des Landgerichts möglicherwei--\nse auf der an sich zutreffenden Erwägung, daß eine Verurteilung wegen Beihilfe ausscheidet, wenn eine mit Strafe bedrohte\nHaupttat nicht festgestellt werden kann, Sollte die neue Haup\nverhandlung zur Verurteilung des Ehenannes Cm fürren, so wird zu beachten sein, daß auch die Ehefrau CED-GEB bei der gegebenen Sachlage sehr wohl Fürsorgepflichten\ngegenüber dem ganz auf den Schutz der sie aufnehmenden Fanilie angewiesenen Mädchen übernommen haben kann, die sich aus\n\n6. Dagegen läßt das Urteil keinen Kech.sfehler erkennen,\nsoweit beide Angeklagte von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen worden sind. Die hiergegen gerichtete\nRevision muß daher verworfen werden.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nHübner Flitner :\nY\n\nBy 2 rer 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-10/4-str-219-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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