{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-10_4_StR_201_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-10","aktenzeichen":"4 StR 201/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlcesser Moritz FEB aus Hon- B: dor:\ngeboren am @&: EEEB 1931,\n\nwegen fahriässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichiver Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr, Mitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt WEB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der’ Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellter |]\nals Urxundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: IL\n\nTo Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes lerägerichts in Kassel vom 9. Oktober 1958 mit den\nzugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als es\nvon einer Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten absiehts,\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntisckeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas vandgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen.\n\nIL. Verworfen werden auch, und zwar in vollem Umfang, die\nRevisionen des Angeklagten und des Nebenklägers.s\n\nJeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nsun PEN ;\n\nup\n\nBSR PAR RER 727 ARNTERCHRARAERGE\n\nEEE Fee Zn\nBITTEN I\n\nan ann gun an\n\nWerne\n\nest;\n\nN\nVE\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mii fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfa}).-\nlucht zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefä ngnis verurteilt worden, Das Landgericht hat ihm die Fahrerlaubnis mit\nfünf Jahren Sperrfrist entzogen. Angelehnt hat es, das Yahrzeug des Angeklagten einzuziehen.\n\nNach den Feststellungen des Lanäügerichis benutzte der\nAngeklagte mit seinem Personenkraftwagen am 12. Juli 1958\ndie Bundesstraße ® zwischen Fi» und Hein 1\nEB: Inioige Übermüdung und Alkoholgenuß schlief er auf\nkurze Zeit ein und geriet auf die linke Straßenseite. Dort\nfuhr er um 23,20 Uhr dei sich in gleicher Richtung zu Fuß\nforipewegenden fünf zehnjährigen Helmut N@B an. Der Blutalkohoigehali des Angeklagten betrug zu dieser Zeit 0,85 bis\n1,00 %0. SB start an den 'erlittenen Verleizungen sofort\nnach dem. Anprali oder ganz kurze Zeit danach, Zugunsten des\nAngeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß er\nsich gleich nach dem Zusamnenstoß um den Verletzten gekünnert hat. Danach fuhr er nach Hause,. um sich der Sirafverfolgung zu entzi ehen.. Erst um 0.15 Uhr unterrichtete er den\nKaarkenvasentahre On und uhr mit ihm zur Unfallstelle,\nOB steile TEE Lest » Gleiches tat später Dr,med.\n\nSun»:\n\nDer Angeklagte, die Staatsanwaltschäft und der Nebenkläger haben Revision. eingelegt, . | #\n\nrin ER en en\n\nDer Angeklagte hat seine Revi sion in der Hauptverhand- h\nlung auf das Straimaß beschränkt. — i\n\nDie Staatsanwaltschäft bemängelt mit ihrer Revision nur, |\ndaß der Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht zu gering be-\n\neen un\n\nSenn vun\n\nera san\n\nu\n]\n\n,\n\nstraft worden sei und daß es das Landgericht abgelehnt hate,\ndas Fahrzeug des Angeklagten einzuziehen. j\n\nDer Nevenkläger beanstandet allein, daß der Angeklagte\nnicht wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und nicht\nhöher bestraft worden sei.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n-— |\n\nDie Dariegungen des Landgerichts zur Strafzumessung\nlassen keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bedienklich könnte nur erscheinen, daß es in den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung wegen Verkehrsvnfallflucht heißt: \"Er (der Ängeklagie) hat sich ohne Rücksicht auf die Belange Dritier über die Folgen seiner Tat hinweggesetzt.\" Damit wäre möglicherweise ein Taibestwandsmerknal\nder Verkehrsunfallflucht unzulässigerweise als Strafzunes--\nsungsgrund verwertet worden. Diese Bedenken greifen jedoch _\nnicht durch, Der Satz darf mur in seinem Zusammenhang gelesen und verstanden werden. Er folgt der Darlegung, daß für\ndie Strafbemessung wegen YTerkehrsunfalliflucht die aus den\nVorstrafen des Zugexlagten wegen Körgerverleizung erkennbar\nwercenden Charaktereigenschaften besonders ins Gewicht fielen\nMithin brirgt die Strafkammer nur zum Ausdruck, daß auch die\nUnfallflucht Ausfluß der rücksichtslosen Grundhaltung des\nAngeklagien gewesen sei. Das aber ist nicht zu beanstanden.\nAuch wird nicht ersichtlich, daß das Landgericht das Alter\nund den ReiTezustand des Angeklagten bei seiner Strafzumessung außer Betracht gelassen hätte. In seinen Erwägungen zur\nAnwenäung von § 42 m Abs. 1 StGB ist davon ausführlich die\nRede. Es Desteht kein Anhaltspunkt dafür. daß die Straf--\nkammer diese Umstänie pei Bemessung der Strafhöhe nicht berückseichiigt hätte. Daß die Gesamtstrafe sich nur auf ein\nJahr Gefängnis beläuft, spricht angesichis des Schuldumfanss\ndes Angeklagten für ihre Beachtung.\n\n1\n\nSomit ist die auf das Strafmaß beschränkte Revisicn des\nAngeklagten zu verwerfen»\n\nEI. Dig Reyision des Nebenklägers.\n\nDer Nebenkläger hat zwar keinen bestimmten Antrag sestellt. Aber aus der Revisionsbegründung ergibt sich, daß er\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch insoweit erstrebt, als der Angeklagte nicht wegen unterlassener\nHilfeleistung verurteilt worden ist, und daß er den Strafausspruch aufgehoben haben möchte, weil die Strafe des Angeklagten, insbesondere wegen Verkehrsunfallflucht, nicht höher\nbemessen worden ist. Somit 1äßt sich: aus dem Gesamtinhalt\nder Revisionsschriften entnehmen, wodurch sich der Nebenkläger\nveschwert fühlt und welches Ziel seine Revision verfolgt, Das\naber genügt (vgl. RGSt 56, 225).\n\n‚le. Der Angriff des Nebenkiägers auf den Schuldspruch\n\nscheitert jedoch daran, deß er zur Erhebung von Revisionsrü-\n\ngen insoweit. nicht befugt ist, als er auf die Verurteilung\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung abzielt. Der Angeklagte\n\nwar angeklagt, ‚dieses Vergehen in Tateinheit mit Verkehrs-\n\n„. unfalltlucht begangen zu haben; das Landgericht hat den An-\n'geklagten indessen. insoweit nur ‚wegen letzteren Vergehens\nverurteilt. BE 5\n\nAis Webenkläger: dürfen sich dem öffentlichen Verfahren\nu.a. Eltern: enschließen, deren Kind durch eine mit Strafe\nbedrohte Handlung getötet worden ist ($. 395 Abs. 2 Nr. 1\nStPO). In gieser Vorschrift ‚wird jedoch die Anschlußbefugnis nicht für soiche $% raftaten gewährt, die den Tod verursacht haben, ‘ohne daß nach deren Tatbestand das Verschulden\ndes Täters diesen Erfolg umfassen müßte, 2 2.B. also nicht die\nunterlassene Hilfeleistung (§ 330 c St6 GB). Entsprechendes gilt\nfür die in § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO geregelte Befugnis des\n\nA ern een dh ee\n7\n\nEN RA nn ee un nen,\n\nne\n\nLL\n\nSa MER re\net \"io.\n\nDS a a Di\n\nwarst\n\nvan.\n\nee, Et\n\nu ay\n\nen\n\nteilt worden zu sein, ferner in der Darlegung, die Schwere de\n\nNebenklägers, Rechtsuittel einzulegen. Sie liegt nur vor,\nsoweit diese Rechtsmittel die Aburteilung der Nebenklagetat\nanstreben (vgl. WI Nr. 2 zu § 395 StPO; Löwe/Rosenberg aa0\nAnm. 5 ..und 9 zu § 401). Ist dies aber nicht der Fall, so\nist das Rechtsmittel unzulässig, es sei denn, daß es sich\n- wie hier - nicht in den Angriffen erschöpft, die andere\nstrafbare Handlungen als das Nebenklagedelikt zum Gegenstand\nhaben. Dann vermag allerdings nur dieses Revisionsvorbri ingen\nvom Revisionsgericht überprüft zu werden\n\n2. Die Nebenkliagetat ist im vorliegenden Falle die fahrlässige Tötung, deretwegen der Angeklagte in Tateinheit mit\nfahrlässiger Verkehrsgefährdäung bestraft worden ist. Insoweit greift der Nebenkläger den Strafausspruch an. Der er--\nwähnte tateinheitliche Schuldspruch zwingt das Revisionsge--\nricht zu der Überprüfung, ob die Einzelstrafe des Landgericht\nin Höhe von zehn Monaten Gefängnis rechtsirrig zu niedrig bemessen und ein derartiger Rechtsfehler auch bei der Gesamtstrafenbildung begangen worden ist. Dagegen ist der Neben- :\nkläger aus den erörterten Gründen zur Erhebung: solcher Revisionsrügen nicht befugt, die die Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht betreffen, denn der Angeklagte ist wegen\nVerkehrsunfallflucht zutreffend in Tatmehrheit mit der Neben\nkiagetat (fahrlässi ge Tötung) verurteilt worden (vel. BGH JR.\n53, 1925 IM Nr. 2 zu $.395 StPO).\n\nDie danach allein zulässigen Revisionsangriffe des Neberklägers besteken in der durch den Hinweis auf polizeiliche\nAussagen nehrerer Personen gestützten Ausführung, das lendgericht habe nicht genügend gewürdigt, daß der Angeklagte\nbereits mehrfach als rücksichtsloser Zraftfahrer aufgefallen\nsei, wenn er auch das Glück gehabt habe, bisher nicht 'verur-\n\nTat werde durch Verhängung einer Gefängnisstrafe von einen\nJahr nicht gesühnt.,\n\nr\nfr\n\n2\ns\n2\"\n\nDiese Revisionsangriffe sinä jedoch unbegründet.\n\n2) Der Senat faßt den Hinweis des Nebenklägers als Auf-.\nklärungsrüge auf, daß von ihm namentlich »ezeichnete Personen\npolizeilich gehört, in der Hauptverhendlung aber nicht als\nZeugen vernommen worden seien. Dieser Revisionsangriff schiägt\nfehl. Den Hiifsarbeiter Franz NW hat die Strafkammer nach\nder Niederschrift über die Hauptverhandlung als Zeugen vernommen (vgl. Bl. 87 der Hauptakten). Er hatte bei seiner polizeilichen Anhörung eine Reihe von Vorfällen wiedergegeben,\nbei denen .der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hatte\nund durch die er gefährdet worden war (vgl. Bl. 45 der Hauntakten);. Nach dem Inhalt der polizeilichen Aussagen der anderen vom Nebenkläger bezeichneten Zeugen HP, MED un.\nSch (B1. 46, 44 und 47 R der Hauptakten) mudte sich dem\nGericht aber die Notwendigkeit einer Vernehmung dieser Zau--\ngen nicht aufdrängen, zumal der Nebenkläger nach der Niederschrift über die Hauptverrandiung keinen Beweisamtrag gestellt\nhai (vgl. Bl. 87 der Hauptakten)\n\nnn\n\nb) Daß dem Landgericht bei Bemessung der Einsatzstrafe\nunG bei Bildung der Gesamtstrafe Rechtsirrtümer unterlaufen\nseien, wird nicht ersichtlich.\n\nDanach ist die Revision des Nebenklägers zu verwerfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1\nSatz 1 StPO), jedoch dem Angeklagten nicht dessen notwendige\nAuslagen zu erstatten, weil auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 11, 189; 192, 193).\n\nIII. Die_Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nlo Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision\nhat keinen Erfolg, soweit sie bemängelt, daß die Strafkammer\ndie Verkehrsunfallflucht des Angeklagten nicht als besonders\nschwerer Fall geweriet habe.\n\nwe «\n\nSe ERONR AN ©\n\nER\nTEURER!\n\n—.\n\nVu eTin\n\nRänee\n\n\"lichkeit rechnete, sich aber trotzdem zur Flucht enischioß.\n\nu BAT\n\n-1\n\nIn seinen Darlegungen dazu, daß § 142 Abs. 3 St&B nicht\nanwendbar sei, führt das Landgericht aus: Ins Gewicht fielen.\nbei der Strafzumessung besonders die aus den Vorstrafen wegen Körperverletzung sprechenden Charaktereigenschaften des.\nAngeklagten. Er habe sich ohne fücksicht auf die Belange\nDritter über die Felgen seiner Tat hinweggesetzt. Ein besonders schwerer Fall liege aber ‚nicht vor, weil dem Ange- _\nklagten nicht habe nachgewiesen werden können, daß er sich\nüberhaupt nicht um den angefahrenen EEED gekümmert habe;\nzuden habe er schließlich doch die zur Bergung N und\nzur Aufklärung des Unfallherganges erforderlichen Schritte: .'\neingeisitet. wenn auch nicht chne Beeinflussung durch seine\nMutter.\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechts\nirrtum erkennen.\n\nFrage nach der Anwendbarkeit des f 142 Abs, 3. StGB muß, wie:\ndie Bundesanwelischaft mit Kecht hervorhebt, allerdings sein,\ncb der zu entscheidende Fall zu denen gehört, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Stirafrahmen\neinzuoränenden Taten so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen,\nGaß der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Der Tatrichter muß bei dieser Prüfung Tat und Per- -\nsönlichkeit des Täters eingehend würdigen und bedenken, daß °\nhäufig, ja regelmäßig, ein besonders schwerer Fall vorliegt,\nwenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar\nlebensgefährlich verletzt worden ist, und wehn der an Unfall\nbeteiligte Fahrer dies erkannte oder mit einer solchen Mög\n\nAnders kann es denn sein, wen besondere zugunsten des Täters\nsprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu\nniidern imstande sind (vgl. zuletzt BGHSi 12, 256, 257).\n\nDaß solche Umstände in diesem Falle voriiegen, konnte\ndas Landgericht ohne Rechtsirrtum annehmen. Hatte sich der\nAngeklagte auch, ebenso wie bei früheren Körperverletzungen,\nderetwegen er verurteilt worden ist, bei Begehung der Verkehrsunfallflueht, die mit Verlassen der Unfallstelle voll--\nendet war, rücksichtslos über die Folgen seiner Tat hinweg.\ngesetzt, so mildert das schwere Unwerturteil gegen ihn doch\nder Umstand, daß er an die Unfallstelle zurückgekehrt ist, und\nzwar- schon nach etwa einer Stunde, so daß der Unfall unschwer\naufgeklärt werden konnte. Das mildert, wie das Landgericht\nzutreffend erkannt hat, den Unrechtsgehalt der Tat erheblich.\nDaß seine Rückkehr zur Unfallstelle auf die ZEinwirkung sei--\nner Mutter zurückzuführen ist, brauchte das Landgericht nicht\nnachteilig ins Gewicht fallen zu lassen, da der Angeklagie\nnoch jung ist und sich seiner Muiter anvertraut hatte.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft die Darlegungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, den Kraftwagen des Angeklagten einzuziehen.\n\nDas Landgericht verkennt den Zweck des § 40 StGB, wenn\nes meint, diese Bertinmiung solle nur weiteren Straftaten\nStrafe, die nach pflichtnäpigen Ermessen des Tatrichters verhängt werden ‚kann, wenn der: zur \"Begehung eines vorsätzlichen\nVergehens. oder Verbrechens gebrauchte. oder bestiunte Gegen-Stand dem Päter oder einen Teilnehmer gehört (vgl. BGHSt 2,\n\n- 3373 8,:205, 21435 10, 28; 33; 337, 338). Daß auch das bei\nder Unfallflucht benutzte Fahrzeug des Täters eingezogen zu\nwerden vermag, hat der Senat bereits ausgesprochen (BGHSti 10,\n3575 338).\n\nDanach ist das lendgericht bei der Erörterung der Einziehunssmöglichkeit von rechisirrigen Erwägungen gusgegangen\n\nPREISER HE SOCCER\nES PERS 0. 527,723, 7779,2,79 EP\n\nET EEEETETTENN ES\n\nKARL a 2 SE I Ze\n“m. .\n\nwerten wegen ha ee\n\nnn nee\n\nregel, gain genen TEE er\n\nund möglicherweise deshalb dazu gelangt, die Einziehung des“\ndem Angeklagten gehörigen Kraftwagens abzulehnen. Das ange-.\nfochtene Urteil wuß daher insoweit mit den zugehörigen Fest\nstellungen aufgehoben und dem Landgericht Gelegenheit ‚gege...;\nben werden, in neuer Verhandlung zu prüfen, ob es von der ä\nnach § 40 StGB zustehenden Befugnis Gebrauch machen will,\nwenn es davon ausgeht, daß die Einziehung als Nebenstrafe\nanzusehen ist. j\n\nDie weitergehende Revision der Staetsanwaltschaft ist - '\nzu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nHübner Plitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-10/4-str-201-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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