{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-10_4_StR_183_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-10","aktenzeichen":"4 StR 183/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 034\n\nImNamen desVolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Enil RED aus HE. dort geboren am\n®. ED WB: ::2:: in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END in üer Verhandlung,\n\nBundesanwalt um» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nJandgerichts in Bochum wom 5. Dezember 1958 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDie seit dem 5, Dezember 1958 erlittene Untersu-\n\nchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte in der Nacht zum 6. September 1958\nin einer Stehbierhalle in Hg beobachtet, daß der taubstumme Hilfsarbeiter BP viel Geld bei sich hatte. Als DB\ngegen 2 Uhr stark angetrunken fortging, schloß der Angeklagte\nsich ihm an, um ihn niederzuschlagen und ihm Geld wegzunehmen. Nachdem sie zusammen durch mehrere Straßen gegangen\nwaren, bogen sie in die weniger bebaute CP: rase\nein- Hier schlug der Angeklagte den Taubstummen zu Boden.\ntrat ıhn heftig gegen Rücken und Gesäß und schlug weiverhin\nauf ihn ein. Bevor er aber zw Taschen durchsuchen \"konnte,\nrief ihn der Zeuge Sch an, der ihn aus einer Entfernung\nvon einigen Metern beobachtet hatte. Aus Furcht, erkannt und\nergriffen zu werden, entriß er BB nur noch die Armbanduhr,\ndie dieser mit einem Gliederarmband an seinem linken Arm befestigt hatte, und lief davon. Er wurde aber kurz darauf\nvon einer herbeigerufenen Polizeifunkstreife gestellt und\nfestgenommen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nzu einer Wefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a.\nbeantragt, \"... einen Ortstermin bei Dunkelheit abzuhaltent,\nDaß der \"Beweissatz\", wie die Revision behauptet, gelautet\nhabe, \"daß die Zeugen Ru und Sch@B von ihren Standpunkten aus ihre Wahrnehmungen nicht machen konnten\", wird\nweder durch die Sitzungsniederschrift noch durch den dieser\n\nKuc Te Zr 207 Z zur\n\nun\n\n=\nv\nÄ\ns\nv\nx\n\n- rg -\n\nnr ü\n\nv\n\nmn un GET MEERE REES ET\n\nanliegenden schriftlichen Beweisamtrag bestätigt, mag sich\naber aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Nach\nihnen hat die Strafkammer diesen Antrag unter Berufung auf\n§ 244 abs. 5 StPO abgelehnt, weil die Aussagen der Zeugen\nSch und Ru zum Teil durch die glaubwürdige Aussage\nDEEED bestätigt werden, weil die Flucht des Angeklagten nach\nSchäfers Anruf mit der Einlassung, von BD gleichgeschlechtlich belästigt worden zu sein, in Widerspruch steht sowie\nsein schlechtes Gewissen beweist und weil die vom Tatort\naufgenommenen Lichtbilder zu der Überzeugung der Strafkammer\nbeigetragen haben, daß SchH@B und Ru das Tatgeschehen\nvon ihrem Standpunkt aus genau beobachten konnten. Damit\nblieb der Tatrichter in den Grenzen des ihm durch § 244 Abs.5\nStPO eingeräumten pflichtgemäßen £rmessens. “r hat nicht, wie\ndies in dem in BGHSt 8, 177 erörterten Verfahren der Fall war,\nden zur Entkräftung einer Zeugenaussage bestimmten Antrag\nauf Einnahme eines Augenscheins lediglich mit der Begründung\nabgelehnt, daß er den Zeugen für glaubhaft halte (vgl. BGH\naa0 S. 181), sondern das Beweismittel des Augenscheins durch\nandere Beweisunterlagen, nämlich die Aussage des Zeugen DB,\ndie eigenen Angaben des Angeklagten und die in Hülle Blatt 29\nder Hauptakten befindlichen Lichtbilder ersetzt. Daß dies zulässig ist, steht seit dem grundlegenden Urteil des Reichsgerichts in RGSt 47, 100 ff in Rechtsprechung und Rechtslehre\nfest (vgl. auch Löwe/Rosenberg Anm. 26 und Eb. Schmidt Anm.\n76 zu § 244 StPO). Auf den Lichtbildern sind die dem Tatort\ngegenüber befindliche Straßenlaterne und die in erheblicher\nHöhe über dem Tatort befindlichen Baumkronen, auf die die\nRevision hinweist, deutlich zu erkennen. Den Bildern konnte\nder Tatrichter, obwohl sie bei Tageslicht aufgenommen sind,\nohne Verstoß gegen !rfahrungssätze entnehmen, daß die beiden\nZeugen trotz der durch die Nachtzeit bedingten Dunkelheit bei\nihrer geringen Entfernung vom Tatort und unter den gegebenen\nBeleuchtungsverhältnissen das beobachten konnten, was sie\n\nf\n18\n\nbekundet haten. Hinzu kommt, daß der taubstumme I) die bei--\nden herbeieilenden Zeugen nach der Flucht des Angeklagten s0-\nfort mit heftigen Gesten auf das Fehlen seiner Armbanduhr\nhingewiesen hat. Bei dieser Beweislage bestand auch keine\nVerpflichtung des Tatrichters zu weiterer Aufklärung nach\n\n§ 244 Abs. 2 StPO.\n\n2, Der weitere Antrag des Verteidigers, \"einen psychoanalytischen Alkoholtest über die evtl. vorhandene homosexuelle Neigung des Zeugen BED unter Alkoholbeeinflussung\näurch einen Sachverständigen einzuholen\", stützte sich auf\nkeine Tatsachen, die einen Anhalı für eine derartige Voranlagung des Zeugen BD geboten hätten. Dementsprechend wird\nweise vorhandenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung unter\nAlkoholeinfluß\" gesprochen. Mithin lag kein Beweisamtrag,\nsondern ein Beweisermittlungsvorschlag ohne tatsächliche\nGrundlagen vor, den die Strafkammer nicht zu bescheiden\nbrauchte. Daher kommt es nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäß begründeter Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit der Begründung hätte abgelehnt werden äürfen, die das Landgericht für die Ablehnung dieser Anregung\nüberflüssigerweise gegeben hat. Seiner Aufklärungspflicht\nnach § 244 Äbs. 2 StPO hat der Tatrichter hier dadurch genügt,\ndaß er die Zeugin DD darüber vernommen hat, ob sie Beob-\n\nachtungen in jener Hinsicht gemacht hat. Sie ist Betreuerin\ndes Taubstummenvereins Hegp und kennt den Angeklagten daher\nseit vielen Jahren; ihr ist in dieser langen Zeit niemals\netwas über sexuelle Abartigkeiten BEP bekannt geworden;\nsie wußte vielmehr, daß er eine Freundin gehabt hatte, mit\nder er eine zeitlang verlobt gewesen war. Danach hat die\nStrafkammer die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen in dieser Richtung mit Recht verneint.\n\nII. Soweit die Revision die Verletzung der Vorschrift\ndes § 261 StPO mit der Begründung rügt, daß sich aus der\nBeweiswürdigung Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfah\nsätze des täglichen Lebens ergäben, greifen ihre Ausführungg\nin das Gebiet des sachlichen Rechts hinüber. Sie sind offen.\nsichtlich unbegründet.\n\nAuch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachri\nveranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten.\n\nRotberg Sauer Hcepner\nHübner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-10/4-str-183-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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