{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-06_4_StR_434_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-13","aktenzeichen":"4 StR 434/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S;VO 88 1, 9 Abs. 1; § 13 Abs. 1, § 17 uv\n\n2283 016\n\na) Der in einer Straßeneinnünd von rechts Kommende ist\nauch dann zur Vorfahrt berechtigt, wenn er in die andere\nStraße rückwärts einfährt. Dieses Recht ist unabhängig\ndavon, daß der Vorfahrtberechtigte unmittelbar nach Überguerung der anderen Straße in ein dahinter gelegenes Grundstück einfahren will. § 17 StVO ist dann auf das Verlassen\nder einmündenden Straße nicht anwendbar.\n\n5} Wer als Vorfahrtberechtigtier rückwärts in eine\nKreuzung oder aus einer einmündenden Straße in eine andere\nseinfährt, muß die besonderen Nachteile, die daraus für\neinen Wartepflichtigen gegenüber der normalen Verkehrslage\n(Vorwärtsfahrt; des Vorfahrtberechtigten) entstehen, durch\nzusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch kru&ßigung seiner Geschwindigkeit ausgleichen. Eine allgemeine\nPflicht, andere Personen zu Hilfe zu ziehen, besteht nicht.\n\nBGH, Urt.v. 13. November 1959 - 4 StR 434/59 LG Aschaffenburg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfons 5 we aus RugunEEE> ,\ndort gebcren au@:. me ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumue\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iD dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 6. Juli 1959\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wirä freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden der Landeskasso\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nown\n\nnetten\n\nwenn\n\nPP VRR\n\na\n\nI. Am 28. August 1958 gegen 19.15 Uhr kam es auf der\nOrtsverbindungsstraße von Steinbach nach Hofstetten iu Landkreis Lohr am Main zu einem Zusummenstoß zwischen einen vom\nAngeklagten gelenkten Lastwagen und dem auf einem Notorrad\nfahrenden Maschinenschlosser Richard R@ aus St:\nDieser kam dabei ums Leben. Der Unfall ereigneie sich, als\nder Angeklagte gerade begonnen hatte, die Grisverbindunssstraße in nückwärtsfahrt aus der in sie senkreckü einmüindenden, leicht ansteigenden Staustufenstraße zu überqueren,\ndie zu einer Staustufe am Main hinabführti. Dorihin war der\nAngeklagte von Steinbach her nach links etwa 15 m weit abgebogen. Er wollte nun in eine auf der anderen Seite der\nVerbindungssiraße ungefähr in der geraden rückwärtigen Verlängerung der Staustufenstraße gelegene Garage seiner Tirme,\ndes Transporiunternehnens KEEP, mit dem Heck seines Lastwagens voraus einfahren. Als er beim Rückwärtsiaehren zunächst in raschem Tempo mit der hinteren Bordwand seines\nWagens bis zum Rand des geteerten Teils der insgesamt 6,5 m\nbreiven Hofstettenerstraße gelangt war, veringerie er seine\nGeschwindigkeit bis auf langsames Schrittempo. Bei einen\nBlick aus der geöffneten linken Wagentüre nach hinten sah\ner, wie eine vouı zwei vor der Einfahrt zum Anwesen Kg\nstehenden Frauen in nöchster Bestürzung die Hand hob. Er\nbrenste daraufhin sofort. Im selben Augenblick prallte der\naus Richtung Hofstetten - für den Angeklagten also, wenn er\nnit Sicht nach vorne gefahren wäre, von links her - nit\neiwa 40 bis 50 km,'st herankommende Motorradfahrer an den\nhinteren \"!eil der rechten Bordwand des Lastwagens. Ir wurde\nzu Boden geschleudert und erlitt eine Gehirnzertrümmerung.\n\nTen won 00 mr ame\n\nII. Die Strafkammer geht zwar zu Gunsten des Angeklagten\ndavon aus, daß ihm, obwohl er rückwärts in die Hofsteitenerstraße einfuhr, gegenüber dem von links her kommenden Aotorraäfahrer das Recht zur Vorfahrt zugestanden habe- Wegen\nder besonderen Gefahren, die nit seiner Rückwärtsfahrt verbunden gewesen seien, hätte er jedoch nach ‚keinung des Landgerichts vor der Überquerung der Hofsteitenerstiraße diese\nnach beiden Richtungen beobuchten müssen. Weil ihm aber die\nSicht nach Hofstetten durch einen Gartenzaun an der Einnündung der Stausiufenstraße in die Hofstettenerstraße und\ndurch dahinterstehende noch höhare Sträucher und Büsche verwehrt gewesen sei, hätte er, so meint die Strafkanmer, eine\nandere Person zu Eiife ziehen müssen, damii iiese ihn auf\netwaige Gefahren rechtzeitig hätte aufmerksam machen können\nEine solche Hilfe nätte ihm entweder eine der beiden vor dem\nAnwesen KB stenenden Frauen oder eine andere in der Firma\ntärige Person leisten können, Wäre ihm eine sclche lilfe\naber nicht zuteil geworden, so hätte, wie die Strafkammer\nschließlich üarlegt, die Köglichkeit bestanden, daß er zunächst nach vorne in den Hof des Anwesens KB fuhr, dort\nwendete und dann rückwärts in die Gerage einbog. Eätte der\nAngeklagte eine dieser Nöglichkeiten genutzt, so wäre nach\nÜberzeugung der Strefkammer der Unfall vermieden worden,\nweil sowohi er wie der Verunglückte sich rechtzeitig hätten\nwahrnehmen und aufeinander einstellen können.\n\nAuf Grund dieser Überlagungen hat die Strafkanmer den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen,\nihn zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe jedoch\nzur Bewährung ausgesetzt. Bei der Strafzunessung hat sie zu\nseinen Gunsten berücksichtigt, daß auch der Verunglückte Rüb\ndadurch zu dem Unfall beigetragen habe, daß er seine rechte\nFahrbahnseite nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb\n\nden Lastwagen, dessen hinteren Teil er äuf nindestens 40 m\nhättle erkennen können. zu spät gesehen habe.\n\nIil. Die auf verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche\nGesichtspunkte gestützte Revision des Angeklagten hat die\nAufhebung des Urteils und seine Freisprechung zur Folge\n\n1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafkammer\nhabe in mehrfacaer Hinsicht ihre Aufklärungspllicht verletzt, kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zum Erfolg\nführt.\n\n2. 3ei ihrer Prüfung muß in Jbereinstimmung mit der\nStrafkemner davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte\ngegenüber den Kraftradfahrer zur Vorfahrt berechtigt war.\nweil er aus der für diesen von rechts her in die Hofstwetienerstraße einmündenden Stausvwufenstraße kan. Dem Vorfahrtrecht\ndes Angeklagten stand nicht entgegen, daß er nach rückwärts\nfuhr, um jene Straße zu überqueren. Insoweit schließt sich\nder erkennende Senat, wie auch die Strafkammer, einen Urteil\ndes VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1958\nund seiner Begründung an (VRS Bd. 14, 346).\n\nDas Recht des Angeklagten zur Vorfahrt begegnet auch\nnicht etwa deshalb Bedenken, weil die von ihm geplante Überauerung der Hofstettenerstraße die Ein?ahrt in eine unwiiwtolbar jenseits davon gelegene Garage vorbereiten sollie. Trotz\ndieses Fahrtzieles darf doch die beabsichtigte Überquerung\nverkehrsrechtlich nicht als Teil einer bevorstehenden\nGrundstückseinfahrt beurteilt und der hierfür geltenden\nbesonderen Vorschrift des § 17 StVO unterstellt werden.\nDenn bevor der Angeklagte in das Garagengrunädstück hinter\nder Hofstettenerstraße sinfahren konnte, mußte er die einmündende Straße verlassen. Dieses jener Einfahrt zeivlich\nund räumlich vorausgehende Verkehrsvorkaben aber wollte er\n\nur fe em 2er\n\naus der für den Motorradfährer von rechts her einmündenden\nStaustufensiraße ausführen, also an einer Stelle, wo die\nRegelung des § 13 Abs. 1 StVO Platz griff, die dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Kraftradfahrer einräumte.\nDie Frage, ob einem Verkehrsteilnehmer an einer Straßenkreuzung oder -einmündung ein Recht zur Vorfahri vor einen\nanderen Verkehrsteilnehmer und umgekehrt diesen eine Pflicht\nzum Warten erwächst, darf allein im Blick auf den Kreuzungs-\n\n- oder Rinmündungsbereich und muß unabhängig davon beantvortei\nwerden, welche weiteren Verkehrsmaßnanmen der eine oder\n\nandere Verkehrsteilnehmer beim Verlassen dieses Bereichs\n\nzu ergreifen beabsichtigt. Diese Absicht ist für andere\n„traßenbenuizer nicht rechtzeitig erkennbar. Nur bei streng\näußerlichser Betrachtung der Verkehrslage, aus der sich ein\nkecht zur Vorfahrt des einen und eine Warienilicht des anderen\nVerkehrsteilnehmers ergibt, kann die wichtige gesetzliche\nRegelung des § 13 StVO den im Inleresse der Verkehrssicher- |\n‚heit erforierlichen Zweck erfüllen.\n\n3. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob\nder Angeklagte als Vorfahrtberechtigter sich ebenso verhalten durfte, wie wenn er sich in Vorwärtsfahrt befunden\nhätte, oder ob sich nicht für ihn aus der Tatsache, daß er\nsein Vorfahrtrecht in Rückwärtsfahrt ausüben wollte, besondere\nPflichten ergaben.\n\nHätte er sich der Hofstettenerstraße in Vorwärtsfahri\ngenähert, so würden für ihn die für jeden anieren Vorfahrtberechtigten in gleicher Verkehrslage geltenden Grundsätze\nmaßgebend gewesen sein, die in einem Beschluß der Vereinigten\nGroßen Senate des Bundesgerichtshofs von 12. Juli 1954\nıBGHSt 7, 118 ff) dargelegt sind. Da ihm unmittelbar bis\nzur Fluchtlinie der Hofstettenerstraße die Sicht nach links\n\n-6-\n\näurch einer zaun und durch überragendes Gebüsch verwehrt\ngewesen wäre, hätte er sich einer Verkehrslage gegenüber\nbefunden, wie sie Gegenstand der Beurteilung jenes Beschlusses\nwar Der Angeklagte hätte demgemäß grunäsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß der für ihn nicht sichtbare \\Ioiorradfahrer\nsein Vorfahrtrecht beachten werde. Er wäre nicht veroflichtet\ngewesen, seine Geschwindigkeit so einzurichten, da3 er für den\nFall der Verletzung seines Vorfahrirechts hätie anhalten\nkönnen. Er hätte vielmehr eine Geschwindigkeit einhalten\näürfen, die bei der gegebenen Verkehrslage die allgemeine\nnücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und demgemäß auch\neinen %arteoflichtigen gebot. Er hätte sie so bemessen müssen\nund dürfen, daß ein kartepflichtiger sich bei Beobachtung\n\nder in erster Linie ihm obliegenden besonderen Sorgfali auf\ndas uberguerungsvorhaben rechtzeitig hätte einstellen und\nseine Geschwindigkeit danach hätte einrichten können. Eine\nGeschwindigkeit von etwa 20 km/st wäre kaum zu hoch gewesen,\nweil ein aufmerksamer Wartepflichtiger bei solcher Geschwindigkeit des Angeklagten rechtzeitig seine eigene Geschwindigkeit\nentweder wirksam hätte verlangsamen oder erforderlichenfalls\nvor dem Lastwagen des Angeklagten hätte halten können.\n\nDaraus, daß der Angeklagte sich anschickte, in Rückwärisfahrt die Hofstettenerstraße zu kreuzen, entstanden gegenüber\ndem Normalfall der Vorwärtsfahrt nicht nur für ihn, sondern\nauch für einen Wartepflichtigen zusätzliche Schwierigkeiten.\nIhnen mußte der Angeklagte auf wirksame Weise gerecht werden.\n%enn er schon bei Vorwärtsfehri wegen der erheblichen 3ekinderung seiner Sicht nach Hofstetten zu diesen Nachteil\ndurch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, das diesen Nachteil einigermaßen auszugleichen imsteflde/wäre, nach Möglichkeit hätte unschädlich machen müssen, so mußte er die zusätzlichen Nachteile, die sich aus seiner Rüickwärtsfehrt ergaben, durch ein\n\n” re mn.\n\nAre Vin A nA nn ar un a\n\nLane\n\nu\n\nzusätzliches Maß an Sorgfalt wetimachen. Das aber hat er,\nwie die Feststellungen der Strafkanmer zweifelsfrei ergeben, getan. Er fuhr, als er die Fluchtlinie der Hofstettenerstraße erreichte, nur noch in langsanen Schrititempo. Auf eine so niedrige Geschwindigkeit hätte ein\nWartepflichtiger, wenn er.die gebotene Sorgfalt beobac: jet\nnäite, sein Fahrverhalten rechtzeitig einsiellen können,\n\nso daß es zu keinem Zusammenstoß gekommen wäre. Wie die\nStrafkammer feststellt, hätte der verunglückte Notorradfahrer schon auf 46 m die sich langsam in seine Fahrbahn\nschiebende Rückwand des Lastwagens erkennen können. Selbst\nbei seiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st hätte er sie\nbei genügender Sorgfalt entweder ermäßigen oder er hätte\nnach links ausschwenken, ja erforderlichenfalls sogar anhalten und ein Auffahren auf den Lastwagen vermeiden\nkönnen.\n\nReichte somit die Vorsicht des Angeklagten, die er\nanwandte und Gie insbesondere in der Ermäßigung seiner\nGeschwindigkeit auf langsames Schrittenpo bestand, aus,\num einen Zusanmenstoß mit einem aufmerksamen Wartepflichtigen\nzu vermeiden, so war er nicht verpflichtet, noch weitere\nSicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere durfte er\ndavon absehen, eine andere Person zur Abschirmung seines\nJberquerungsvorhabens gegen den Fahrverkehr auf der Hofsteitenerstraße zu Hilfe zu ziehen.\n\nDie Feststellungen der Sirafkamner eröffneten der\nSenat die Möglichkeit, selbst abschließenä in der Sache\n\nzu erkennen:\n\nRotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Fiitner\n\noma tr\n\n.r\n\nke. 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