{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-06_4_StR_418_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-06","aktenzeichen":"4 StR 418/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 073 En,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postassistenten August HE iEEED zus ve.\n\ngeboren am @. ED EB in sc. Kreis Hedi.\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6, November 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nI; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juli 1959\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert. daß der Angeklagte in\nden Fällen IV a und b (UA S. 10 und 13) wegen fortgesctzter Falschbeurkundung im Amt, teilweise in Tateinheit mit\nschwerer Amtsunterschlagung, mii Untreue, Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenfälschung verurteilt wird,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. )soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit miv\nFalschbeurkundung im Amt verurteilt worden ist,\n\n2. Jim übrigen in den Strafaussprüchen.\n\nLI. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIII« Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nTer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Falschbeurkundung im Amt, ferner wegen fortgesetzter Falschbeurkundung und Urkundenvernichtung im Amt in Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe von 20,- IM, ersatzweise einem Tag Gefängnis, verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war als Postassistent und Beamter\nauf Probe Leiter und Schalterbeamter des Zweigpostantes\nDEE. Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörten u. a.\nder Verkauf von Wertzeichen, die Vermittlung von ferngesprächen, die Annahme von Einschreib- und Wertbriefen,\nvon Päckchen und Paketen sowie von Telegrammen, ferner\ndie Annahme von Geldern auf Postanweisungen und Zahlkarten und die Auszahlung von Post- und Zahlungsanweisungen,\nTer Angeklagte war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben\nbuchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu\nfertigen.\n\n1.) fall Iva UA S. 10 ff)\n\npa er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, entschloß er sich, einen Teil seiner Gläubiger durch Zuhilfenahme amtlicher Gelder zu befriedigen.\n\nEr nahm zu diesem Zweck im März 1958 aus der Postkasse 500,- bis 600,- DM. Zur Verdeckung der Aneignung\n\n1 iatinhlinr man m -\n\n-3;-\n\nnahm er die im Urteil im einzelnen festgestellten\nunrichtigen Beurkundungen vor. Diese Handlungen erstreckten sich bis zur Aufdeckung seiner Tat im November 1958 (UA S. 16). Das Landgericht hat sie als\neine fortgesetzte Tat gewürdigt. |\nI\n\n2.) (Fall IV db UA S. 13 ff)\n\nBei der von dem Angeklagten am 22.9.1958 zu\nerstellenden Barbestandsmeldung stellte er fest, daß\naußer dem von ihm unterschlagenen Geld ein weiterer\nFehlbetrag von etwa 2.400,- DM vorhanden war. Über ns\ndessen Entstehung konnten Feststellungen nicht getroffen werden, insbesondere nicht, daß der Angeklagte\nsich auch diesen Betrag zugeeignet hätte. Er wollte jedoch, daß der Fehlbetrag nicht bekannt würde, und entschloß sich daher, teilweise auf dieselbe Art und\nWeise, wie er die Entnahme der 500,- bis 600,- DM verschleiert hatte, auch diesen Pehlbetrag zu verdecken,\nindem er seine Verdeckungshandlungen nunmehr auf die\nSumme von 2.900,- bis 3,000,- IM erstreckte. Er tat w\ndies durch fortgesetzte Falschbeurkundung, Urkundenvernidıtung im Amt und Urkundenfälschung.\n\n=-——-\n\n3.) (Fall IVc TA 8. 17 ff)\n\nIn seinem Antrag vom 21.6.1958 an die Postverwaltung auf Erstattung von Umzugskosten machte der Angeklagte u. a. für Fenstervorhänge usw. einen Betrag von\n575,35 DM geltend. Er fügte eine quittierte Rechnung\ndes Kaufmanns EMEEEMED über den genannten Betrag bei.\n\nTie Rechnung war damals noch nicht bezahlt. Von den\nangegebenen Warenmengen war ein Teil im Werte von\n\n452.50 geliefert. Von dem geltend gemachten Betrag\nwurden 2,73 in Höhe von 377,57 IM erstattet, mithin\n\n-A-\n\n2/3 des Unterschiedsbetrages von etwa 122,- IM zu viel.\n\nBei der Kinreichung der Rechnung hatte er versichert,\ndaß ihm die mit den Belegen angeforderten Kosten wirk--\nlich entstanden seien. Einen als Beleg verwandten\nEinzahlungsabschnitt hatte er fälschlich angefertigt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nSeine Rüge hat nur teilweise Erfolg-\n\nZu_1.)\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich der Entnahme\nder amtlichen Gelder in Höhe von 500,- bis 600,- IM\nden Angeklagten mit Recht auch wegen Untreue verurteilt. Die Ansicht der Revision, daß es sich um eine\nuntergeordnete Tätigkeit handele, die ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB nicht begründe, ist\nunzutreffend. Ein Treueverhältnis liegt allerdings\ndann nicht vor, wenn es sich um bloB untergeordnete,\nmechanische Verrichtungen handelt. Dies ist jedoch\nhier nicht der Fall. Ter Angeklagte war u. &. zur\nAnnahme und Auszahlung von Geldern befugt und war verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben buchmäßig nachzuweisen und darüber Kassenabschlüsse zu fertigen.\nDurch die Übertragung dieser Aufgaben, namentlich\nauch der Verpflichtung zum buchmäßigen Nachweis,\nderen ordnungsgemäße Erfüllung sich der Überwachung\nleicht entzieht, wurde ihm ein erhebliches Maß an\nVertrauen in seine Redlichkeit entgegen gebracht.\nDas genügt für die Begründung eines Treusverhältnisses. Dienste gehobener Art sind hierfür nicht Voraussetzung, wie die Revision irrtümlich annimmt. Dies\n\ner in 2 miete >\n\nentspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(2 StR 481/57 vom 1i. Dezember 1957: Schalterbeamter\nder Bundesbahn). Auch im übrigen läßt die Verurteilung zu IV a keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZu Recht hat das Landgericht im Falle IVb Sh.\nangenommen, daß der Angeklagte sich wegen fortgesetz- Ei\nter Falschbeurkundung, Urkundenvernichtung im Amt !\nin Tateinheit mit einfacher Urkundenfälschung schul- =\ndig gemacht hat. Zu rechtlichen Bedenken gibt jedoch Be\ndie Annahme der Strafkammer Anlaß, daß der Angeklag- B\nte hierdurch eine rechtlich selbständige Handlung begangen habe. Sie hat zwar für das Revisionsgericht\nbindend festgestellt, daß der Angeklagte nach Aufdeckung. u\ndes weiteren Fehlbetrags von 2.400 IM am 22.9.1958 we\nauf Grund eines neuen Entschlusses die Verschleierungs- R\nhandlungen erweitert hat, um diesen Fehlbetrag eben-\n\nfalls zu verdeeken;’ Hierin würde allerdings eine\nselbständige Handlung liegen, wenn die jeweiligen\nVerschleierungshandlungen sich getrennt zu einen\nTeile auf den Betrag von 500 bis 600 DM, zum anderen Teile, auf:den Fehlbetrag von 2.400 TM bezogen\nhätten. Dem Urteil ist. ‚jedoch zu entnehmen, daß\ngleichzeitig diese dieselben Handlungen, die in dem Urteil _\ngeschildert sind, vom 22. 9. 1958 ab der Vertuschung\nbeider Fehlbeträge dienen sollten (vgl. UA S. 6).\nErsichtlich war eine Trennung der einzelnen Handlungen, die der Angeklagte seit dem angegebenen Zeitpunkt: zur Verdeckung der beideanFehlbeträge vorgenommen hat, weder der Tatausfüihrung noch der Zeit\nder Begehung nach möglich. Daher ist die Rechtslage\n\n15\n\nfolgende: Die vor dem 22.9.1958 begangenen Verschleierungshandlungen wurden nach der rechtsirrtumsfreien\nAnsicht des Landgerichts nach diesem Zeitpunkt zur\nVerdeckung des unterschlagenen Betrages von 500,-\n\nbis 600,- DM fortgesetzt, stellen also eine einheitliche Tat dar. Da sie jedoch von den weiteren Verschleierungshandlungen, die nach jenem Zeitpunkt\n\nauch zur Verdeckung des Fehlbetrages von 2.400 .- IM\ndienten, nicht getrennt werden können. sondern nunmehr\ndieselben Handlungen einheitlich zur Verdeckung des\nsgesamten Fehlbetrages von 2.900,- bis 3.000,- IM vorgenommen wurden, stellen sie trotz des neuen Vorsatzes und der Erweiterung des Umfanges angesichts\n\ndes Zusammenfallens der neuen Verdeckungshandlungen\nmit einem Teil der im März insgesamt begonnenen fortgesetzten Handlung (IV a) eine Einheit dar. Daher ist\nTateinheit zwischen den Straftaten zu IV a und b\ngegeben.\n\nDer Senat war in der Lage, da ersichtlich weitere\nFeststellungen, die eine Trennung der Verschleierungshandlungen ermöglichen könnten, nicht getroffen werden können, das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs\nzu IV a und b zu ändern (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).\n\nTagegen mußten die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden. Allerdings hat die Strafkammer zum\nAusdruck gebracht, daß sie die gleiche Strafe festsetzen würde, wenn der Angeklagte in den beiden\nFällen nur wegen einer einzigen Tat zu verurteilen\ngewesen wäre (UA S. 17). Diese Hilfserwägung ist\nschon deshalb gegenstandslos, weil die Strafkammer\nfür die beiden von ihr als selbständig behandelten\nTeile der einheitlichen Handlung nur zwei Einzelstrafen,\n\naber keine Gesamtstrafe festgesetzt hat und auch\nnicht festsetzen konnte. Auf die Berechtigung einer\nsolchen Erwägung kommt es hier außerdem deshalb nichi\nan. weil aus den nachstehend zu 3) erörterten Gründen auch die weitere Einzelstrafe wegen Betruges in\nTateinheit mit Falschbeurkundung im Amt aufgehoben\nwerden muß, so daß ohnehin neue Einzelstrafen und\nsomit eine neue Gesamtstrafe gebildet werden müssen.\nSollte das Landgericht wiederum im bisherigen Umfang\nzu einer Verurteilung kommen, so wäre es aber nicht\ngehindert, im Ergebnis auf die gleiche Gesamtstrafe\nzu erkennen, die es für die von ihm angenommenen\nselbständigen Handlungen festgesetzt hat. |\n\nZu 3.)\nDie Verurteilung wegen Betruges im Falle der Erschleichung der Umzugskosten ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt zwar fest, daß der An- )\ngeklagte zur Zeit der Einreichung seiner Unzugskostenrechnung bei der Behörde wußte, daß die früher von ihm\nbei der Firma EEEMp bestellten weiteren Gardinenstoffe (im Werte von 122,85 DM) nicht nachgeliefert\nwerden sollten (UA S. 18 unten). Es stützt jedoch\nseine Überzeugung u. a. darauf, daß seine Vermögenslage ihm keinen Anlaß gegeben habe, sich Stoffe hinzulegen, für die er nur in Höhe von 2/3 eine Erstattung bekommen haben würde. Diese Erwägung wäre nur\ndann schlüssig, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß )\ner nur teilweisen Ersatz seiner Unkosten erhalten\nwerde, Denn wenn er geglaubt hätte, er würde die Gardinenstoffe in vollem Umfang ersetzt erhalten, so wäre\nseine schlechte Vermögenslage kein Hindernis gewesen,\nsich Stoffe zu beschaffen, die er zunächst nicht benutzte. Der Angeklagte hat sich nun dahin eingelassen,\n\nrn\n\ner habe angenommen, daß er die ihm entstandenen Umzugskosten voll erstattet bekommen werde (UA S. 9) Das\nUrteil ergibt nicht. daß die Strafkammer diese Einlassung für widerlegt erachtet hat. Dem Angeklagten\nwar allerdings, als er bei der Zahlung des letzten\nBetrages an den Kaufmann TED nach Ansicht des\nLandgerichts die Bestellung der Gardinen fallen ließ,\ninfolge der inzwischen erfolgten Auszahlung des Umzugskostenbetrags bereits bekannt, daß ihm die Gardinen nur in Höhe von 2/3 der Kosten ersetzt würden.\nDaraus, daß er jetzt nicht mehr die weitere Lieferung der Gardinen wünschte, können aber Schlüsse darauf,\nwelche Absichten er hinsichtlih der Lieferung bei\n\nder vorangegangenen Stellung des Antrags auf Kostenersatz hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem er\nmöglicherweise noch an vollen Kostenersatz glaubte,\nnicht gezogen werden,\n\nDie Beweiswürdigung leidet daher an einem sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs und wegen der damit tateinheitlich begangenen Falschbeurkundung im Amt führen muß.\n\nSollte die neue Verhandlung nicht dazu führen,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges, begangen durch\nEinreichung der Umzugskostenrechnung, verurteilt wird,\nso wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 265 StGB durch Unterlassung erfüllt hat, da er der Behörde nach Empfang\nder Entschädigung nicht gemeldet hat, daß er die Gardinen, für die er Ersatz in Höhe von 2/3 erhalten\nhatte, nicht mehr anschaffen werde, Hierzu wäre er,\nabgesehen von seinen allgemeinen Beamtenpflicten.\n\nrechtlich umsomehr verpflichtet gewesen, als er selbst\ndurch die Einreichung der Rechnung bewirkt hat. daß\ndie Behörde ihm auch Ersatz für die Gardinen leistete\n(Rechtspflicht auf Grund vorangegangenen Tuns).\n\nRotberg Krumme Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-06/4-str-418-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-06/4-str-418-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.900373+00:00"}}