{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_420_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"4 StR 420/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2283 093\n\n4 StR_420/59\n\ngr u Merian ii\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried W EEEEND zus LEE»\ngeboren am @. END ED ir pi ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom A. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 3. Juli 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPER. SERIE ER N VAR: ed en\n\nGründe:\n\nJu pl VEEEEGFEEE GET UpaTe FE ER GR ÜEP* DS- GU\n\nI. Am Vormittag des 23. September 1958 lenkte der\nAngeklagte, der im Transportunternehmen seines Vaters als\nKraftfahrer angestellt ist, in dessen Begleitung einen\nleeren Lastwagen mit Anhänger auf dem ihnen beiden neci\nunbekannten Gemeindeverbindungsweg zwischen Rivenich (Landkreis Wittlich) und Hetzerath. Das Gewicht beider je etwa\n2,50 m breiten Fahrzeuge betrug 12.480 kg. Auf der festen\nSteindecke dieses Weges lag Sand, Lehm und andere von den\nangrenzenden Feldern stammende Erde, die von Ackerfahrzeugen\ndorthin abgefallen war. Infolge eines schon bei Beginn ihrer\nAbfahrt in Rivenich einsetzenden Regens wurde der Weg\nglitschig und schmierig. Daher war der Angeklagte mi‘ seinem Zug innerhalb einer Steigung hinter Rivenich dreimal\nvorübergehend hängengeblieben. Dabei merkte er, daß die\nReifen seiner Fahrzeuge nicht mehr griffen, weil die aillen\nder Profile völlig mit Lebm und Erde zugeschmiert waren.\nNachdem er die Steigung überwunden und eine 2 km lange\nziemlich ebene Strecke im 4. Gang und an ihrem Ende eine\nRechtskurve hinter sich gelassen hatte, befand er sich am\nAnfang einer etwa 65 m langen 7-%igen Gefällstrecke, die\ndann in eine scharfe, fast rechtwinkelige und nicht übersehbare Linkskurve übergeht und sich nach Hetzeraih zu mit\nweiterem Gefälle fortsetzt. In dieser Kurve zweigt - aus\nder Gegenrichtung gesehen — schräg nach links ein schmaler\nunbefesiigter Feldweg so’ ab, daß dieser mit dem ansteigenden Teil des Gemeindeverbindungswegs einen spitzen Winkel\nbildet. Noch bevor der Angeklagte den Beginn der 7 Kigen\nGefällstrecke erreicht hatte, war von Hetzeraih her der\nLandwirt Johann TB mit seinem Traktor und einem angekoppelten Ackerwagen den Gemeindeverbindungsweg his zu dem\nnach links abzweigenden Feldweg hochgefahren und in diesen\n\na\ntt + d I)\n+ + F\n\nu ar\nr +\n\n[1 Fr rad er) +\n\n... “ ar LE Paz iu; 7a \"Hr\nEt U (U u 2 0 Zu u 2 Ü 2 BE ER Ü 2 Di Ze 00 007 u\n4 F\n\n4 ++ +\n+ 4 [7 =’\na I a > Zu] 0 0 SSMoR BuuEr og Tr\n+1 + +1 F +\n\n+ 4 +\nern E Fu + + + 4 #\n[7 + +\nLE 0 u le u Pe U1 2 NZ ne r\nF =\n..\n= ._\n\n+\n#4 ++\n+ “ir\nar +\n\neingebogen. Dort hatte er mit seinem Gefährt so angehalten,\ndaß der hinterste Teil des angehängten Ackerwagens bis an\n\ndie Stelle reichte, wo sich der Verbindungsweg Rivenich -\n\nHetzerath und der Feldweg gabeln. In der Spitze des Gabe-\n\nlungsdreiecks stand auf einem kleinen Erdhügel die 23 zähri- |\nge Ida E@B aus Hetzeraih, mit der sich TB unterhielt. &\nSie und den Landwirt Thiel mit seinem Gefährt sah der Angeklagte stehen, als er in die Rechtskurve unmittelbar vor |\nder 7 Aigen Gefällstrecke mit einer Geschwindigkeit von I\netwa 29 km/st einfuhr, nachdem er zuvor vom 4. auf den “\n2... gang zurückgeschalten hatte. Er geb, als er beider an- r\nsichtig wurde, mehrfach Hupsignale, sein Vater außerdem ,\nZeichen mit der Hand. Darauf reagierte ‚jedoch weder TBB\n\nnoch die ED. Ihnen war die Sicht auf den Lastzug durch\n\nhohe Weiden und anderes Gebüsch versperrt. na der Angeklagte\nauf der abschüssigen und glitschigen Gefällstrecke den Eindruck einer zu hohen Geschwindigkeit seines Lastzugs gewann .\nund deshalb fürchtete, er werde ihn nicht gefahrlos. durch en\ndie scharfe Linkskurve ziehen können, versuchte er,durch\nmehrmaliges leichtes Bremsen sein Tempo zu verringern. Dabei schleuderte sein Maschinenwagen jedes Mal leichv hin\nund her. Etwa 10 m vor der Linkskurve hatte er immer noch\neine Geschwindigkeit von 19 km/st. An dieser Stelle zog er\nseinen Tastzug scharf nach links, um ihn durch die Kurve\nhindurchzubringen. Dabei stellte sich der Maschinenwagen\nschräg zum Hänger und wurde durch diesen weiter nach rechts\nweggedrückt. Der Anhänger lief nicht mehr in den Bogen der\nLinkskurve, sandern geradeaus auf die Wegegabel und den\nFeldweg zu. Dabei wurde Ida EB vom Motorwagen gegen den\nAckerwagen des TED gepreßt und erlitt schwere innere\nVerletzungen. Ihnen erlag sie auf dem Transport ins Krankenhaus. ED trug bei dem Anstoß Prellungen davon.\n\nII. Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Straikammer\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger\nKörperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis vexurteilt, aber\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. sie |\nfindet eine fahrlässige Verkehrswidrigkeit des Angeklagten,\ndie zum Unfall geführt habe, darin, daß er die T-Aige Gefällstrecke mit einer unter den gegebenen Verkehrsumständen\nzu hohen Geschwindigkeit angefahren habe. Deshalb sel er in\nder Ge?ällstrecke nicht mehr imstande gewesen, die mit ihrer\nBenützung verbundenen besonderen Schwierigkeiten zu meistern:\nSchon das schwere Gewicht und die Breite seines Lastzugs\n(2,50 m) habe ihn zu gesteigerter Sorgfalt auf dem nur 53, >o m\nbreiten Gemeindeverbindungsweg verpflichtet. Von dessen\nSchlüpfrigkeit und. Schmierigkeit habe er sich schon vorher\nüberzeugt, als er. auf der Steigung hinter Rivenich dreimal\nhatte halten müssen. Überdies sei ihm der Verlauf der vor\nihm liegenden Strecke völlig unbekannt gewesen. Er sei\ndeshalb verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit, die\nmit 19 kn/st unmittelbar vor dem Unfall noch zu hoch gevesen Sei; spätestens in dem Zeitpunkt erheblich heranzu.-\nseizen, als er der Gefällstrecke erstmals ansichtig wurde,\nund zwar dadurch, daß er in den 1. Gang schaltete. Dann\nhätte er nach Überzeugung der Strafkammer, die sich insmeit\nau? das Gutachten eines technischen Sachverständigen in der\nHauptvexrhandlung stützt, seinen Zug gefahrlös die Gefäilstrecke hinab- und durch. die Linkskurve hindurchgebrachto.\nDer Tnfall und seine Folgen seien für ihn als einen erfahrenen TLastzugführer voraussehbar gewesen. E |\n\n+\n+ +\n= Lu Du | “tt + 5 u ı\ntt Ed Fi +\n\n\" ” _} L_ \"\n+ + + + L 1 2\n+ Hr + ur ,\n+ + L, + ah + + Eu Ware 7 ur ur Br mon\nL us ET L FT + ur er E * > *. + “+ +\n. sheet 7 ET DEI ILE SE: WESER... , u\nur + ” * +\n\n+ [\n> Lı\n\nL\ner Kur * „un *\n+ [ ++ +\n\n.\" + + L L 7 +\n7 * [© ’ “a + * *\n- ,* + #\nit + Fu “ ” *,\n4 + +4\n.. EEEEREZE 22 FU LTR 07 F720 De TE | PET LE we u FR te\n+ + ot + + r . .. er „7% rn + Pi mr + t sr a |\n\n7 + ET\"\n+ L ie\n\n| III. Die Revision des Angeklagten, die verfahrens- |\nrechtliche und sachlichrechtliche Einwände erhebt, ist In-\n\nsoweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet.\n\n1. Selbst wenn es verfahrenswiädrig gewesen sein\nsollte, daß der Landwirt TB nicht gemäß § 55 StPO au?\nsein etwaiges Aussageverweigerungsrechi hingewiesen wurde,\nso: könnte die hierauf gegründete Rüge nicht zum Erfolg\nführen. Denn ein Verstoß gegen jene Vorschrift gibt dem\nAngeklagten kein Rügerecht, wie der Große Senat für Stralsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHST 1C, |\n1C4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die <=“\nRevision nicht ohne eine gewisse Berechtigung annimmt, das =\nUrteil darauf beruht, daß Thiel nicht im Sinne ;ener Vor-\n\nschrift belehrt wurde.\n\n2. Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht geklärt.\nhabe, ob Warnschilder auf die besondere Gefährlichkeit der\nGefällstrecke hinwiesen. Für die Antwort auf die Trage nach\nder Schuld des Angeklagten kam es darauf nicht an; Denn\ner war sich auf Grund eigener unmittelbarer Erfahrung jener\nerhöhten Gefahr. entweder. bewußt oder hätte sich ihrer\nwenigstens bewußt sein können. Hatte er sich doch selbst\nvon den Gefahren überzeugt, die sich für die sichere Führung\nseines lastzugs aus der durch den Regen entstandenen Schlünf«- I =.\nrigkeit des schmierigen Weges ergaben. Daß daraus auch ig\n\nGefahren für andere, besonders für entgegenkommende Ver- 1°\nkehrsteilnehmer entstehen konnten,. war so offensichtlich, Si.\ndaß es nicht noch eines Warnschildes bedurfte. 18\n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die tat- |\nricht erliche, vor. allem auf Grund der für glaubwürdig er- 3%\nachteten Aussage des: Landwirts TB gewonnene: Überzeugung w\nder Strafkammer, daß dieser sein Gefährt so weit in den E\nFeldweg hineingefahren hatte, daß es nich; mehr, auch nicht\n\nzum Teil, in den Gemeindeverbindungsweg hineinragte.. Die\nStrafkammer war in der. Würdigung des Wertes dieser Bekundung\n\nTr‘\n\nIN\n\nrei, obwohl sie > als Verletsten nach § 1. Nr. StPO\nunrereidigt ließ und obwohl er möglicherweise nach 8 Hr aa\nwegen bestehenden Verdachts der eigenen Mitverantwortung\n\nam Unfall hätte velehrt werden müssen. Die erst in der\nHauptverhandlung vor dem Senat vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Rüge, die Sirai kammer habe von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht, als sie von\n\nder Vereidigung Thiels nach 8 61 Nr. 2 StPO absah, ist\nverspätet und muß. deshalb unbeachtet bleiben.\n\n4. Das Verlangen der Revision nach einer \"Rekonstruktion des Unfalls\" muß schon an der Unmöglichkeit eines\nsoichen Unternehmens scheitern. Da die Strafkammer die Tnfallstelle pesichtigtb!-hahte; \"konntebsie: sich: “ir Cieh,\nein hinreichend sicheres Urteil über die Sichtmöglichkeiti\ndes Angeklagten und der beiden Unfallopier bilden,\n\n5, Die aus der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung\nder Strafkammer, wohl habe der Angeklagie den Landwirt mit\nseinem Gefährt und. die danebenstehende Fußgängerin gesehen,\nals er begann, die Gefäll ‚strecke hinabzufahren, degegen hape TED den Wagen des Angeklagten nicht sehen können, ist\n\nicht denkgesetzwidrig. Dies wäre allerdings dann der Fall,\nwenn der Angeklagte eine so. genaue Sicht auf TED zehabt\nhätte, daß beider Augen sich hätten begegnen können. Denn\ndann hätten notwendigerweise beide die Möglichkeit der\nSicht aufeinander gehabt... Daß die Blickwinkel beider so\n| zueinander geöffnet waren, ist indes nicht festgesteilt:;\nNöglicherweise entsprechen sie sich nicht, so da3 der Angeklagte wohl andere Körperteile TEE, nicht aber dessen\nGesicht sah. Diese Möglichkeit 1ä8t sich vor allem deshalb\nnicht ausräumen, weil das Blickfeld beider infolge ihre:\nverschiedenen Entfernungen on dem zwischen ihnen ilegenden Gebüsch nicht übereingestimmt zu haben braucht.\n\n* * + * a 2 7 ve 7 PT T. er rer [)\ny * * ii. ““ ’ €.‘ . +\nSe EEE RR A\n\nTER\n\n6. Der Beschwerdeführer meint, TB habe sich deshalb verkehrswidrig verhalten ‚ weil er entgegen dem § 16\nAns. 1 Nr. 3 StVO sein Pahrzeug in einem geringeren Aostand als 10 m hinter dem Schnittpunkt der Fluchtlinien des\n‚Cemeindeverbindungswegs und des Feldwegs geparkt habe.\nWegen dieses für den Angeklagten nicht vorausselbaren Verstoßes treffe TED die Alleinschuld an dem Unglück.\n\nAuch dieser Einwand vermag den Schuidspruch nicht zu\ngefährden. Seibst wenn Thiel gegen die genannte Bestimmung\nder Straßenverkehrsordnung sich vergangen hätte, So Vermöchte dies den Angeklagten nicht völlig zu enilasten. Denn\ner hatte TED mit Traktor und Ackerwagen so nahe am Rand\ndes Gemeindeverbindungswegs und dicht dabei auch die Fusgängerin stehen gesehen, ja er hatte sogar den Eindruck, der\nAckerwagen rage noch in seine Fahrbahn hinein, daß er allen\nGrund hatte, auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung\ndieser beiden von ihm 'wahrgenommenen Personen besonders S0!g-5%\nfältig zu fahren. Daß er dann, wenn er bei zu hoher Geschwin- fe\ndigkeit mit seinem schweren Lastzug auf der schlüp-rigen F\nStraße ins Rutschen geraten sollte, was nahe lag, auch die\nunmittelbar am Straßenrand stehenden Personen in Leibesoder Lebensgefahr. bringen könne, lag durchaus im Bereich\ndes nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat\naber TED nicht durch den allerdings begangenen Verstoß |\ngegen § 16 Nr. 3 StVO zu dem Unfall schuldhafterweise bei- >2\ngetragen. Sinn dieser Vorschrift ist, Gefahren oder Be- :\nlästigungen von einem Verkehrsteilnehmer abzuhalten, die\nfür ihn entstehen können, wenn er in die Querstraße oder\nEinmündung einbiegt, in der ein anderer in zu knappem Ab-\n\nstand von der Kreuzung oder Einmündung parkt, Der Angeklagte\nhatte aber nicht vor, in den abzweigenden Feldweg abzublegeh\n\n%\n\nO)\n|\n\nDie zu dem Unfall beitragende Mitursächlichkeit der Taisache, daß WB mit seinem Gefährt in zu geringem Abstand\nvon der Einmündung gehalten hatte, war nicht von der Art,\ndie durch jene Bestimmung der Straßenverkehrsordnung ausgeschaltet werden soll.\n\nGibt ee ana ae ee\n\nLuc\n\nTV. Wohl aber hat die Revision zum Strafmaß Erfolg.\nDie Strafkammer betont in ihren Strafzumessungserviägungen;\nausschließlich dem Angeklagten müsse die volle Verantwortung\nfür das Geschehen aufgebürdet werden. Sie hat es unterlassen.\nzu prüfen, ob WEB, wenngleich er das Herannahen des Lastzugs nicht sehen konnte, nicht wenigstens die Warnsignale\ndes Angeklagten hätte hören können. Diese Möglichkeit läßt\nsich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts .”\num so weniger ausschließen, als nicht nur die Hupsignale, .\nsondern auch das Motorengeräusch eines im 2. Gang Tahrenden\nschweren Lastzugs dessen Annäherung ankündigten. Diese für\nTB vermutlich vernehmbaren Zeichen hätien ihn aufhorchen\nund bedenken lassen müssen, die Hupsignale könnten vielleicht “\nihm gelten, da sich außer ihm, der ED una dem Lastzugtahrer offenbar sonst keine Verkehrsteilnehmer au? dem zur\nUnfiallzeit wahrscheinlich wenig befahrenen Verbindungsweg\nzwischen Rivenich und Hetzeratih oder in seiner Nähe befanden. Weil er sich verkehrswidrigerweise mit seinem Gefährt\nin zu geringem Abstand von diesem Weg befand, hätte er An- |\n1a6 gehabt daran zu denken, es könne ein anderer sich vernehmlich ankündigender Fahrer ebenfalls in den Feldweg\neinbiegen wollen, für den er dann die durch seinen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 StVO bereitete Schwierigkeit\nhäwte beseitigen, also genügenä weit in den Feldweg hätte\nhineinfahren müssen. Dieser bei genügender Sorgfalt naheliegende Gedanke hätte ihn veranlassen müssen, Ausschau\n\nnach dem Fahrzeug zu halten, das sich so deutlich hörbar\nneidete. Dann wäre ihm bei gewissenhatter Beobachtung die\n\n\"\nı Ga Zu ZEN | „77 Bon et a .s Welt 2. no ne\n\nA tet, fe\nu u u a\" Fr\n\nL 1\ned,\n\nu 1 +\nerh PRRY er 77) PR #\n\nu A er ur '\n\n5 u Se\n\ngefährliche Lage bewußt geworden, in der sich der Lastzug\ninnerhalb der Ge?ällstrecke befand, aber auch der Gefahr,\n\ndie von dem Lastzug ihm und der EB drohte. Befand er\nsich doch mit dieser hari am Rande des Weges, auf dem\n\nsich in bedenklich rascher Fahrt ein besonders schwerer\nund breiter jastzug noch dazu auf enger SiTahe einer gefährlichen, unübersichtlichen und schwer passierbaren Kurve\nnäherte. Angesichts einer solchen Gefährdung lag der Gedanke nicht fern, er, TB; müsse das ihm Mögliche tun,\num das der EB, die ihren gefahrbringenden Siandort wegen\nder Unterhaltung mit ihm und mit Rücksicht auf seinen\nHaltepunkt gewählt hatte, und ihm selbst drohende Unheil abzuwenden. Als die hierfür geeignete Maßnahme bot sich vor\nallem ein weiteres Hineinfahren in den Feldweg und die\nAufforderung an die Ep an, ebenfalls sich von Rande des\nGefahrenbereichs weiter zu entfernen.\n\nEs genügt, ist aber für die Beurteilung des Strafmaßes gegen den Angeklagten erforderlich, daß dle Stralkammer unter Beachtung der Ausführungen des Senats prüft,\nob TB sich, wenn nicht schuldhaft, sc Goch wenigstens.\näußerlich verkehrswidrig verhielt.\n\nEs muß ihr überlassen bleiben, zu beurteilen, ob v’\nder Verkehrsverstoß TB gegenüber der Pflichtwidrig- ”\nkeit des Angeklagten so erheblich ins Gewicht Tällt, daß\ner zu dessen Gunsten im Strafmaß berücksichtigt werden\nmuß. Sollte die Strafkammer bei Abwägung der beiderseiti- &\ngen Tatbeiträge zu dem Ergebnis gelangen, derjenige Mn) :\nsei von untergeordneter ‚Bedeutung für den Unfall, so könnte\n\n% Ve zu”\n+\n\n10 -\n\nsie die Strafe gegen den Angeklagten entsprechend niedriger\nbemessen, müßte es aber nicht (vgl. BGHSt 3, 218, 220).\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nFo PR WR PT „+ .\n\nGer 21 N Dah LEETTT\n\n- #\nBi: | 1}\n\nBo KrBYPE 20% in nu re et ARE ee\n\nur ur gr \"*\n\n* Fr N\n\nFr + . air\n\na\n\n* ” 4r =\n* F Fi * [be 5 BE wer ” r Y..f te\n\nFu en Zr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-420-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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