{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_253_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"4 StR 253/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_SıR 253/59 2282 018\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\n\n‚den kaufmännischen Angestellten Norbert U ee)\nSs ET. sr: geboren an @. ED\n\nwegen verbotenen Parkens,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung. vom 3. Juli 1959\ndurch Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die\nBundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nund Dr. Flitner als Beisitzer beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht in\nNeustadt an der Weinstraße zur eigenen Entscheidung. zurückgegeben. . 2\n\n5 Das Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße,\n. ist mit der Revision des: Angeklagten gegen ein Urteil des\nAmtsgericht: sin Tendau (Pfalz) befaßt. Das Amtsgericht hat ee\nihn wegen verbotenen Parkens zu einer Geldstrafe von 20.-- DM\nverurteilt. Er hatte am 19. Juni 1958 in Landau mit einen\nPersonenwagen vor der REMB-Anoiheke, ‚wo ein Parkverbotsschild nach Bild 23 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung |\n(StVO) angebracht war, gehalten, um im Auftrag seiner Firma,\neiner pharmazeutischen Großhandlung, ein 30 Pfund schweres Ä\nund 20 x 30 cm großes Paket mit bestellten Hedikamenten abzuliefern. vas dauerte etwa 1/2 Minute...\n\nes aus, um ein Entladen im Sinne jener Vorschrift. handle.\n\nDas Oberlandesgericht in Neustadt hält sich für recht\nlich verhindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden. Im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung stehe die _\nFrage, ch der zu beurteilende Sachverhalt unter den Begriff\ndes Entladens im Sinne des § 16 StVO una damit nicht unter °\nden des Parkens falle. Hierzu seien die Oberlandesgerichte\nin Köln und in Bremen verschiedener Meinung, Deshalb hält\n\nich das vorlegende Oberlandesgerickt, einerlei welchen der\nbeiden anderen Gerichte es sich anschließen wolle, für verpflichtet, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nzu unterbreiten.\n\nTl. Allerdings wären die. Voraussetzungen für eine\nVorlegung des Falles an den Bundesgerichtshof gemäß § 124\nAbs. 2 GVG erfüllt, wenn sich die Entscheidungen der Ober-\n‚landesgerichte in Köln und in Bremen widersprächen. Das\ntrifft indes nicht zu. Das Oberlandesgericht in Köln hatte\nin seinem Urteil vom 21. September 1954 (URS. 8, 76) zu entscheiden, ob äie Entnahme einer etwa über. 1 Meter. langen\nZeichenrolle aus einem Personenwagen. zwecks Übergabe in. \\\neinem Geschäft einen Entladevorgang im Sinne des 816 stvo “E5\ndarstelle. Das Oberlandesgericht in Köln hat dies verneint |\n. und demgemäß den damaligen Angeklagten, der. mit seinen Wa- =\ngen: an einer Stelle gehalten. hatte, wo das. Parken. verboten.\nwar, einer Übertretung nach § 16 Abs. 1 Ar, Er stvo für .\n| schuldig erklärt. ‚Zur Begründung. seiner, Auffassung Führt\n\nes sich‘ nur dann, wenn der dem Fahrzeug entnommene Gegen-Stand nach Größe und: Gewicht. ‚eine Beförderung durch ein\n\nFahrzeug nötig mache und deshalb üblicherweise durch ein\nFahrzeug vorgenommen werde, weil einer Person da\nauf weite Strecken nicht zugemuiet werden: könne. Diese Voraus\nsetzungen seien in dem ZU beurteilenden Falle nicht. erfüllt\ngewesen, da die Zeichenrolle tjeicht und den Angeklagten es\n\nohne besondere Mühe möglich gewesen sei, sie von einer\nStelle außerhalb der Parkverböotszone zu dem Geschäft zu\ntragen, wo er sie abgeben wollte.\n\nFolgt man der Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln,\n80 erscheint es schon fraglich, ob der im vorliegenden\n\nFall zu beurteilende Vorgang nicht als ein Entladen im Sinne\ndes § 16 StVO zu werten wäre, Denn das vom Angeklagten beförderte Paket wog immerhin 30 Pfund; von der der Apotheke\nnächstgelegenen parkverbotsfreien Stelle aus hätte er es\netwa 300 Meter weit zu der Apotheke tragen müssen. Indes\nkann diese Frage auf sich beruhen. Die vom Angeklagten zu\nerledigende Aufgabe fiel nämlich in den Rahmen eines geschäftlichen Lieferv jerkehrs. In einen solchen Fall erklärt.\n\nes das Oberlandesgericht in Bremen in einem Urteil vom\n\n12, Januar 1955 {VRS 9, 228) mit überzeugenden Gründen für\nunerheblich, ob die bei dem einzelnen Haltevorgang dem Fahr-\n„zeug entnommene Ware nach‘ Umfang oder Gewicht über dem Maß\n\ndessen liege, was eine Person an ihrem Körper; in einer\nAkten- oder Einkaufstasche mit sich zu. führen pflegt. Der.\nFahrer eines Lieferwagens. oder eines zu Tieferzwecken. be-\n\nnutzten Personenwagens: Nentlade\" vielmehr auch kleinere\nMengen, ‚selbst wenn: es sich um das letzte Geschäft dieser.\nArt handle, das er auf einer Iieferfahrt zu erledigen habe.\n\n- A —\n\n{5\n\nITT. Das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln betraf\nnicht einen solchen Tall des Lieferverkehrs. Den Gründen\nseiner Entscheidung ist nicht zu entnehmen, daß es die\ndort vertretenen Grundsätze auch auf Vorgänge des geschäftlichen Lieferverkehrs angewendet wissen will. Diese Frage\nbleibt vielmehr offen. Widersprechen sich demnach die Ent-\n\n scheidungen der Oberlandesgerichte in Köln und Bremen nicht,\n\nso bleibt für eine eigene Entscheidung des Oberlandesgerichts\nin Neustadt an der Weinstraße Raun. N,\n\nLang-Hinrichsen Pitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-253-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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