{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_207_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"4 StR 207/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 207/53\n\nun nn kr\n\n2283 028\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Harald I EEE aus WED: geboren\nam &: ED ED in Bo, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.Ro\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3. Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. November 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 19. November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen eines schwe:;rı Diebstahls\nim Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurt®=ilt worden,\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm av.’ die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachver.ualt festgestellt;\n\nAn Andend des 2;. Februar 1958 hatte der Angeklagte\nnehrere Stunden in einer Gaststätte in W verbracht, Kurz vor 24 Uhr verließ er zusammen nit dem Zeugen\nBenno IB lie Gastwirtschaft zur B@WBe:raße hin. Aut\nder Straße spielten beide eine Zeitlang \"Fußbail\" mit Schnee\nund Risklumven, Dies beobachtete der Zeuge SED zus den\ngetffneten Penster seines Mansardenzimmers im Hause Be -\nstraße &, das jener Gaststätie gegenüber liegt. Infolge der\ngünstigen Beieuchtungsverhältnisse erkannte der Zeuge SC;\ndaß die eine der beiden Personen -— es war der Angeklagte -\neinen braunen kantel und einen gelben Schal irug. Er sah\ndann, daß sich die beiden Personen verabschiedeten und in verschiedenen Richtungen davongingen. Er begab sich zu Bett, ohne\ndas Fenster zu schließen.\n\nGegen 0.15 Uhr klopfte der Angeklagte an die Fensterladen\njener Gaststätte und bat um Einlaß. Es wurde ihm jedoch bedeuvet, daß Dereits Feierabend sei: und niemand mehr eingelassen\nwerde,\n\nKurs vor 0.50 Uhr hörte der Zeuge SCEEB das Splittern\nvon Glas. Er srrang sofert aus dem Bett und ging an das Fenster.\nEr sah dann, wie ein Mann. der einen dunklen Gegenstand unter\nden Arm vrug, aus dere Breddestraße kommend mit beschleunigiem\nSchritt die BlBetraße Überauerte und auf übs Haus BeiiB-\nstraße & zuging. Wegen des verspringenden Daches konnte der\n\nzeuge den Mann nur bis zur Mivte der Straße sehen. In diesem\nilanre der einen braunen Mentei und einen geiben Schal trug\nvnd auch dieselbe Statur hatte, erkannte der Zeuge denjenigen\nwieder. den er etwa 1/2 Stunde vorher beim Verlassen der\nGastwirtschaft und beim Spielen mit den Eisklumpen beobachtet |\nhaste,\n\nDer Angeklagte hatte mit einem Eisklumpen die Schaufensterscheibe am Geschäft der Kürschnerin Gertrud REED\nauf der Br@BDstraze in VEED das unmittelbar neben üer\nSaststätte liegt, eingeworfen und aus der Auslage einen\nPersianer-Xiauen-UWantel im Werte von 500 his 600 DM entwendei. Er ging durch die Einfahrt zwischen den Häusern B®-\n&Bstrate & uanä 85 auf den Hof, der durch einen Maschenärehözaun von dem dahinterliegenden Gartengelände abgegrenzt\nwird. warf den Mantel über den Zaun. überkletterte diesen und\nlie? in Richtung zur Alten Post fort.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, der Täter zu sein,\n\nDas Landgericht hat jedoch seine Einlassung für widerlegt\nerachtet und die Überzeugung gewonnen, daß er den Pelzmantel\nenwwendst har. Sie stützt sich vor allem auf die eidliche Aussage des Zeugen EB und auf die am Tatort vorgefundenen\nSpuren des Angeklagten.\n\nDie Strafkammer ist auf Grund eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte voll zurechnungssfähig war (§ 51 Ans. 1 und 2 StGB}; .Maßgebend hierfür war\nau:h sein Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von höchstens 1,4 %Oo\n\nSie hat fermer die Voraussetzungen des strafschärfenden\nTails bejaht.\n\nen\n4\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n-ersahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n1.) Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer\nzunächst geltend, die Strafkammer, die den Ablehnungsbeschluß\nerlassen habe, sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Er führt\naus, daß der mitwirkende Assessor BED nicht der Kammer angehör; habe, Wie sich aus der Geschäftsverteilung des Landgerichts\nergibt, wurden die Mitglieder der 7. Strafkammer durch die der\n=, Zivilkammer vertreten. Assessor B@B ist durch Beschluß ven\n4. September 1958 der 3. Zivilkammer als Beisitzer zugeteilt\nworden. Nachdem Landgerichtsdirektor Dr. DUEEED wegen des\ngegen ihn eingebrachten Ablehnungsgesuches kraft Gesetzes\nan der Mitwirkung verhindert war, mußte an seiner Stelle ein\neiterer Richter hinzugezogen werden. Denn Landgerichtsrat\nDr. KU, der der 7. Strafkammer als Beisitzer angehörte,\nwar verhindert, da er seinerzeit gleichzeitig Mitglied der\n3. Strafkammer war und dort an einer auf den gleichen Tag\nanberaumten Sitzung teilzunehmen hatte. Es mußte daher. da\nim übrigen nur noch Landgerichtsrat Dr. ACEEED und AssessoT\nBau als Mitglieder der Kammer übrigblieben. auf einen\nständigen Vertreter zurückgegriffen werden. Hierfür stand nur\nAssessor BD zur Verfügung. Landgerichtsrat Kügp war auf\nGrund seiner Stellung als Vorsitzender der 3. Zivilkammer,\nVerichtsassessor Brü@® äurch Wahrnehmung einer Sitzung als\nEinzelrichter an der Vertretung verhindert. Dem Verteidiger\nist durch Mitteilung der Revisionsgegenerklärung der Staatsenwaltschaft vom 10. März 1959, in welcher auf diese Umstände\nhingewiesen worden war, Gelegenheit gegeben worden, sich zu\näußern. Eine Äußerung ist jedoch nicht eingegangen.\n\nN\n\nAuch insofern ergeben sich keine Bedenken gegen die\nZusammensetzung der über die Ablehnung entscheidenden Straf\n\nrammer als zwei Assessoren mitgewirkt haben. In diesem Sinne\nhat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl.\nBGHZ i2. 1,;. In dem Entwurf eines Richtergesetzes ist zwar\neine andere Regelung vorgesehen. Der Senat hat keine Veran-\nıassung genommen, dieser - ungewiß wann und wie - zu verwirklichenden Neuregelung vorzugreifen. Dies würde nur Verwirrung\nsiiften. ;\n\n2.! Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte weiter- °\nhin geltend, daß sein Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden zu Unrecht abgelehnt worden sei.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 12, November 1958 hat der\nAngeklagte den Vorsitzenden der 7. Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. DEM, nit der Begründung abgelehnt, daß\ngegen den Angeklagten auf Grund seines an den Vorsitzenden gerichteten Briefes vom 10. August 1958 ein Ermittlungsverfahren\nwegen Nötigung schwebe. In dem Brief hatte der Angeklagte u.a..\nim Hinblick auf die 7. Strafkammer ausgeführt, man könne\nsich des Verdachts nicht erwehren, daß man hier über Leichen\n\n\"ginge. Umsonst zitterten die Gefangenen nicht, wenn sie den\nxamen des Landgerichtsdirektors Dr. TEE hörten. Außerdem\nlaufe seit einem Jahre ein Gerücht um, daß Gefangene ein\n\nvtentat gegen Landgerichtsdirektor Dr. DB vlanten. Man\nwolle ihn nicht gerade töten, aber für sein Amt untauglich\nmachen, indem man ihm Salzsäure in die Augen schütten wolle. U\nwolle ihn \"abvassen\", und zwar im Winter, wenn es dunkel werde;\nauf der Heimweg zu seiner Wohnung oder bei irgendeiner anderen.\n\nBegegnung. Würde man seiner nicht habhaft werden, so sollten\ndie engsten Familienmitglieder derunter leiden. Auf Grund\ndieses Briefes ist gegen den Beschwerdeführer am 6. Februar\n1959 Anklage wegen versuchter Nötigung erhoben worden,\n\n”\n\nm\n\n6 -\n\nLandgerichtsdirektor Dr. DW hat sich dienstlich dahin\ngeäußert, er sei zwar der Meinung, daß der Brief den Zweck\nverfolge, ihn einzuschüchtern, daß er sich aber dennoch in\nder bage fühle, den Angeklagten gerecht zu beurteilen. Das\nLandgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom\ngieichen Tage verworfen.\n\nGegen den Beschluß sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben. Er geht von der zutreffenden Rechtsauffassung aus,\nder Angeklagte sei nach § 24 StPO zur Ablehnung eines Richiers\nwegen Besorgnis der Befangenheit dann berechtigt, wenn von\nseinen Siandpunkt aus vernünftige Gründe vorlägen, an der Unvnefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\nEs ist anerkannt, daß der Ablehnende aus seinem eigenen Verhalten regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten kann. Er\nhätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richver zu :.\nentziehen (BGH i StR 94/52 vom 7. 10. 1952 32 1955, 92). In der\nMatsache allein, daß auf Grund des Briefes ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet worden ist, kann kein ausreichender\nAblehnungsgrund gesehen werden. Es entspricht durchaus der\njbung, daß ein Richter dem Behördenlei}er von dem strafbaren\nInhalt eines Schreibens dieser Art Kenntnis gibt. Die sodann\nerfolgte Einleitung des Strafverfahrens ist aber die notwendige Folge des eigenen vorangegangenen Verhaltens des Angeklagen da die Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten vervflichteti sind (§ 152 StPO). Daher kann der Angeklagte Folgerungen für die Einstellung des Vorsitzenden ihm gegenüber aus\nder Einleitung des Strafverfahrens nicht ziehen. Ob in den\nBefürchtungen, Drohungen oder Warnungen, die in dem Brief gegen\nden Vorsitzenden enthalten sind, ein Ablehnungsgrund erblickt\nwerden kann, bedurfte keiner Prüfung, da der Beschwerdeführer\nhiereu? sein Gesuch nicht gestützt hat. Im übrigen ergibt\näie dienstiiche Äußerung des Vorsitzenden, daß er sich in der\nLage fühlte, den Angeklagten gerecht zu beurteilen.\n\nI\n\nDas Ablehnungsgesuch war ferner darauf gestützt, daß ein\nanderes Strafverfahren (4 Ls 34/57) durch dio ‘Schuld des Vorsitzenden ungebührlich verzögert worden sei. Hierfür fehlen je\ndoch jegliche Anhaltspunkte. In dem vorliegenden Verfahren ist\nein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten eingehol\nworden. Dieses sollte in dem anderen Verfahren abgewartet werd\nweil es auch für dieses Bedeutung haben konnte-\n\n5.) Weiterhin führt der Beschwerdeführer aus, daß eine\nals wahr unterstellte Tatsache nicht berücksichtigt worden\nsei, Er sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.\nDie Rüge war unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob hierin\nein sachlichrechtlicher Mangel liegt. Nach der Sitzungsniederschrift vom 12. November 1958 hat der Angeklagte den Antrag\ngestellt, den Kellner Ki@P als Zeugen über seine Behauptung\nzu vernehmen, er habe einen vor der zertrümmerten Schaufenster\nscheibe stehenden Polizeibeamten angesprochen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die behauptete Tatsache, er habe sich nach dem Diebstahl\ndes Pelzmantels am Tatort aufgehalten und sich mit einem\ndort diensttuenden Polizeibeamten unterhalten, als wahr unterstellt werde,\n\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, daß sich hieraus\nergebe, daß er an dem Tatort zufällig vorübergogangen sei.\nDie als wahr unterstellte Tatsache sei in dem feststellenden\nTeii des Urteils unberücksichtigt geblieben. Da das Urteil\nauf einer Kette von Beweisanzeichen aufbaue, es aber die als\nwahr unterstellte Tatsache nicht berücksichtigt habe, wäre es\nsu einer unzutreffenden Beweiswürdigung gelangt. Es ist allerdings richtig, daß das Gericht bei der Beweiswürdigung diese\nTatsache nicht erwähnt hat. Es besteht jedoch keine Pflicht, in\nUrteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war:\n\nEpenscwenig wie sich aus der Tatsache. das das Urteil Yorbhringen\nies Argeklagten und Aussagen der in der Naurtverhandlun\nt\n\n3 TEernemmeren zeugen nicht enführt oder sich mit ihnen nich\n\nN3\nzuscinendersetzt, ergi2i, daß das Gericht bei seiner freien berzeu—\nvngspildung nicht alles berücksichtigt hat. was Gegenstand\n\nder Haurtverhendlung gewesen ist, kann aus der Nichterwähnung\neiner als wahr unterstellten Tatsache der Schluß gezogen ver-\n\nnen. daß sie vom Gericht nicht beachtet worden ist. Das Landgerich\n\nm\n©\n\n*3t ferner nich verpllichtet, aus einer als wahr unterstellten\nTatsache die Schlüsse zu zieken, die der Angelilagte aus ihr ge-\n\nsogen naben will. Vielmehr unterliegt die als wahr unterstellte\n\n2\n\nTarscohe der freien Beweiswürdigung ebenso wie eine etwa durch\nGeugenaussage bewiesene Tatsache, Das Landgericht konnte daher\nZu der. ärzebnis kormen, daß jene Tatsache im Hinblick auf die\nscnstigen Beweisanzeichen keine entscheidende Bedeutung hatte.\nDies ist. vie dem Gesamtzusasmenhang der Urteilsgründe zu entrehren ist. angesichts der zahlreichen und gewichtigen Eegen\nden Anzeklagten sprechenden Beweisanzeichen die Überzeugung des\nGerichts gewesen. Ein Anhalt dafür, daß die Strafkammer diese\nTatsache bei ihrer Überzeugungsbildung übersehen haben könnte,\ni5% nicht gegeben. Das Gespräch des Angeklagten mit dem Polizeibesmten schließt nämlich nicht aus, daß der Angeklagte den\nDiebstahl begangen hat.\n\n4., Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht\nsei unricniigerweise von einem Erfahrungssatz ausgegangen, daß,\nvenn eine Schlägerei stattgefunden habe, auch eine Anzeige erstattet würde und ferner daß jemand, der bereits mehrfach gestohlen nabe, immer wieder stehlen werde. Allgemeine Erfahrungssätze in dieser Richtung hat das Landgericht jedoch nicht angenszmen, Es hat vielmehr die erwähnten Umstände im Rahmen der\nsenstigen gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen\nnivverwertet. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu\n\n2rneben.\n\nnn nn darin 2\n\n—\n\n-9-\n\nAuch Nie Rückfallvoraussetzungen sind zutre?feni\nbejsht:\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht aufweist, war die Revision zu verwer-\n\nfen.\nRetberg Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-207-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-207-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.804962+00:00"}}