{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_200_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"4 StR 200/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 200/59 2283 026\n\nnn. m denne\n\nLm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hundeausbilder Josef N Em X aus\n(Kreis W \\,geboren an®. a inc ow-\n\n‚„ zur Zeit in Untersuchungshafit,\n\nwegen Fahrerflucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwali EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 20. Januar\n1959 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmitiels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte NEE is; wegen Fahrerflucht sowie wegen Beihilfe zum fortgesetzten Meineid zu einer Gesamtgefängnissirafe von einem Jahr veruriei.li worden. Das Landgericht\nhet; ihm auch die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von fünf Jahren darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte I am 29. Februar 1956 gegen 23 Uhr die mitangeklagten Eheleute Sc uni SEP nach einem Beisammensein\nin EEE in seinem von itm gesteuerien Kombiwagen heim;\nDabei nahm der Ehenann SB im Scheinwerferlicht auf der\nFahrbahn, quer zu dieser liegend, etwa 40 m vor dem Fahrzeug\neinen menschlichen Körper wahr. Er machte NEED darauf\naufmerksam, Gleich darauf fuhr dieser über den in diesem\nZeitpunkt noch lebenden Mann. Es handelte sich um den aus\nvie stammenden Heinz Sch. Senne kam, nachdem das\nFehrzeug zum Stehen gebracht war und alle ausgestiegen waren,\nauf den Gedanken, daß nicht nur der Angeklagte Ni, son- .\ndern auch alle anderen Wageninsassen, weil sie zuvor mit ihm\nAlkohol getrunken hatten, sirafrechilich verfolgt werden kin\nten, Er faßte deshalb, um sich selbst und auch ib vo\n\neiner Bes irafung zu bewahren, für seine Person den Entechtuß,\nin polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen der Wahrheit. .\nzuwider auszusagen und, wenn gefordert, auch zu beschwören,\ndaß der Angeklagie NE nicht über Sch@B. sondern un\nihn herumgefahren sei. Während die Frauen zu Fuß weitergingen,\nstellie der Angeklagte NEED gemeinsam mit Senne fest, daß\nder Kopf des Verunglückien in einer großen Blutlache lag und\nder Verieizte sich bewegie. Obwohl SD bekannt war, daß\nNED. nachiem er über den noch lebenden Verunglückten\ngefahren war, an der Unfalistelle bleiben müsse, regte er\n\nstelle zu entfernen, damit die Person NED, dessen Wagen ::\nund dessen Beteiligung an dem Verkehrsunfali nicht ermittelt 2\nwerden könnten. NEED foigte diesem Rat, fuhr in seine\nWohnung und legie sich sofort schlafen, während Senne an der\nUnfalistelle rerbiieb. Beide rechneten damit, daß dort als- |\nbaid Personen erscheinen würden, die willens und fähig seien,\nNEED Beteiligung am Verkehrsunfall festzustellen. Als\nNo die Unfallstelle gerade verlassen hatie, traf dort\nder als Zeuge vernommene Elektriker Hans CB ein, erkannte in dem Verleizten seinen in diesem Zeitpunkt noch lebenden Schulkameraden Heinz Sch und verständigte, ohne. zuvor von SB über den Verkehrsunfall unterrichtet worden zu\nsein, von einem Baugeschäft in DEEP aus etwa 23.15 Uhr\nfernmündlich die Polizei und einen Arzt. Anschließend ünter--\nrichtete er SB über das Veranlaßie, woraufhin dieser sich\ngleichfalls davon begab, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten und über N Beteiligung am Unfall etwas zu sagen. Zu Hause angekommen, redeie Senne auf :seine Ehefrau\nund auf die Ehefrau Sc ein, ebenso wie er es nahe beim\nTatort in N ) Gegenwart bereits getan hatte, vor der.\nPolizei und bei Gericht ebenso auszusagen, wie er sich das:\nfür sich vorgenommen hatte. Auf Grund dessen entschlossen B = 4\nsich seine Enefrau ebenso wie die Ehefrau SED. zu be- \\\nkunden und, falls erforderlich, auch zu beschwören, daß Ri\nNEED un Gen auf Ger Straße liegenden Verunglückten herun- u\ngefahren sei. Sie beabsichtigten, auf diese Weise von Niet-- ‘\nsche und sich selbst. die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. J\nDementsprechend sagten die Eheleute SB und die Ehefrau T\nSCEEEED vor der Polizei aus. Gleiches geschah im Termin\nvom 153; Juni 19556 vor dem Amtsgericht in Westerstede innerhalb des wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt einge- &\nleiteten und nach den Vernehmungen eingestellten er\nverfahrens- Sowohi die Eheleuie Sp als auch die Eheleute,\n\nAR\n2\n\na\n\nBe\n\ng\n\n.‘\n\nw;\nx\n“\n\nbeschworen in ihm auch ihre unwshre Aussage, Als die Ladungen\nzu diesem Termin bei ihnen eingegangen waren, traf sich N\n&B nit den Mitangeklagten in der Wohnung der Eheleute\nSEE . Bei dieser Gelegenheit bemerkte er zu den Ehefrauen\nSC uni SC, wenn sie auch vor Gericht so aussagten\nwie vor der Polizei, könne: ihm nichts passieren. Damit wollte,\ner. wie ihm gelungen ist, die beiden Frauen in ihrem am 29.Februar 1956 gefaßten entschluß besiärken. Diese bekundeten und |\nbeschworen auf Grund ihres. am 29, Februar 1956 gefaßten Ent--\nschlusses auch in dem gegen Nietsche. gerichteten Verfahren vor\nden Schöffengericht in Oldenburg am 20. September 1956, daß\nNEED den auf der Straße liegenden Verunglückten nicht angefahren habe, Daraufhin wurde NEED manzcis Beweises von\nder Anklage fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freige-- |\nsprochen.\n\nDie Revisidn des Angeklagten vu rügt die Verletzung\nvon V erfahrensrecht und von sachlichen Recht.\n\n. '8ie hat Keinen Betolg.\n\nwer\n\nI. Die: Verfehrensrügs.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet im Wege der Aufklärungsrüge, daß das Landgericht chne Vernehmung des zur Unfallstelle\ngerufenen Arztes und der an der Unfallstelle erschienenen\nPolizeibeamten fesigestellt hade,. Heinz- sch sei noch am\nLeben gewesen, als: er über ihn: ‚gefahren sei. Ebenso sei in der\n Haup tverhandlung nicht zur. ‚Sprach 2 ‚gekommen: Wie. der Ange-\n\nklagte über Schröder. @sfahren seit. En\n\nDie No twendigkeit,. den Arzt und die Polizeibeamten zu\nhören, brauchte sich der Strafkanmer jedoch nicht aufzudrängens\nDer Elektriker Hans. co hat, als er später an der Unfall--\nstelle eintraf, nach seiner Zeugenaussage den Verunglückten\n\n4\n\na N ee 22\n\nN\nun\n}\nIR\n\nHeinz Sch noch lebend vorgefundien (UA S. 5). Aus dem\nangefochtenen Urteil ergibt sich ferner, daß sowohl der\nAngeklagte Ni 2is auch die mitangeklagten Ehefrauen\nSD una SC in der Haupiverhandlung \"uneingeschränkt\nzugegeben haben\", daß der \\jagen NEED üver Sch@iib zefahren ist (UA S. 11). Dazu heißt es in den Feststellungen ',\ntes angefochtenen Urteils, der Wagen habe geholpert und seine:\nlinke Seite sei, wie sämtliche Fehrzeuginsassen bemerkt hät- '\nten, hochgedrückt worden. Nach alledem ist nicht: ersichtl ich, ä\ndaß sich dem Landgericht die Notwendigkeit hätte aufädrängen\nmüssen, noch mehr | aufzuklären. Außerdem hätten der Ange- Fi\n‚klagte und sein Verteidiger die Möglichkeit gehabt, sämtli- 4\n\nMean\n\nOUT ET ee een\n\n90\nra e2\n\nEEE Ferere\n2 newer EAN Arge “\n\n: che Mitangeklagten darüber zu befragen, wie das Fahrzeug des 5\nu Ägeklagten über‘ Schi gerollt sei. Beweisamträge hat nach}\n\nder Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Ver-\"\nseiäiger in der Hauptverhandlung gestellt.\n\nDie Verfahrensrüge schlägt danach fehl. Daran ändert\nauch die Ausführung der Revision nichts, der Angeklagte habe\nnach dem Gang der Hauptverhandlung nicht erwarten können,\ndaß dem Urteil \"diese irrtümlichen Tatsachen\" zu seinen Lasten zugrunde gelegt würden, \"da er sonst seinerseits diesen 'f\nVorfall durch Beweisamträge zu klären versucht hätte\"; Der\nAngeklagte konnte nicht erwarten, daß die Strafkammer seine\neigene: Einlassung, die Angaben seiner Mitangeklagten und\n\ndie Aussage des Zeugen CB nicht zu seinen Lasten verwerven würde:\n\nII. Die Sachrüge:;\n\n\"1. Die Verurteilung des Angeklagten N) wegen Un-\n£fallflucht (§ 142 SteB) 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Revision führt insoweit an. Sc sei zur Zeit der\nTat NEED in2esteliter gewesen. Mit ihm habe NEED\n\nvereinbart, daß er am Unfallort zurückbleibe, um Polizei.\nund Arzt zu benachrichtigen. Von vornherein habe fesigestanden, daß NEED sich der Feststellung seiner Person \"nicht\nhabe entziehen wollen und können\",\n\nDamit setzt der Beschwerdeführer andere Tatsachen an\ndie Stelle der vom Landgericht festgestellien. Denn nach\ndiesen verließ NEM den Unfaliort mit seinem Wagen im\nRinverständnis mit sam. \"um auf diese Weise seine Beteili--\ngung an den Unfall nicht bekannt werden zu lassen\" (UA S, 5).\nAn diese Feststellungen des Tatrichters ist das Hevisionsgericht gebunden, Sie entsprechen auch den Angaben NP\nin der Hauptverhanälung {VA S. 11).\n\nSoweit die Revision mit ihren Anführungen eiwa die Beweiswürdigung des Landgerickts angreifen will, schlägt dies\ndeshalb feni, weil die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Sie ist frei von Denkfehlern und von Verstößen\ngegen Erfahrungssätze. Das gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer vorbringt, NEE una SB hätten den Unfaliort sofort beide verlassen müssen, wenn Feststellungen\nder Person NEE und seiner Unfallbeteiligung hätten ausgeschlossen werden sollen, Denn Senne brauchte NED\nNamen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall nicht zu nennen j\noder konnte dessen Beteiligung in Abrede stellen, wie er es\nJa auch als Zeuge, sogar unter Eid, getan hat. Somit ist die\nBeweiswürdigung des Landgerichts möglich. Das aber genügt.\n\nDie Revision führt in diesem Zusammenhang noch an, der\nAngeklagte NEED sei der Überzeugung gewesen, daß er den\nverunglückten Sch nicht: toigefahren habe, daß er also\nan dem Unfall schuldlos gewesen sei, Er habe sich mithin in\neinem Irrtum gemäß § 59 SiGB befunden.\n\nDu gegenüber äußerte, wenn sie vor Gericht ebenso aussagten wie\n\n1\n\nAuch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Der Ange- B\nklagte NEED ist nicht verurteilt, weil er Sch cetötet, sondern weil er sich den in § 142 Abs. 1 StGB im einzeinen bezeichneten Feststellungen vorsätzlich durch die :\nFlucht enizogen hat, obwohl nach den Umständen infrage kam, \\\ndaß sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen\nhatte. Danach ist nicht erkennbar, inwiefern § 59 StGB zugun-:\nsien des Angeklagten Nietsche anwendbar sein sollte,\n\n2. Die Dariegungen des Landgerichts zur Verurteilung\ndes Angeklagten NEE wegen Beihilfe zum forigesetzten\nMeineid iassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagteıl\n\nNEED erkennen. \\\n\nFehl schlägt der Angriff der Revision, daß die Feststel-Zungen des Landgerichts eine Verurteilung des Angeklagten N ;\nEB nicht einmal wegen Beihilfe zu dem von den mitangeklagten: |\nEhefrauen SC un: SCED an 13. Juni 1956 geleisteten Mein:\neid rechtrertigten.. u BEE *E\n\nwre\n\nNach diesen Fesis tellungen hatten sich die mitengeklagten\nbeiden Ehefrauen zwar schon am 29, Februar 1956 entschlossen, ger Wahrheit zuwider auszusagen, und eine unwahre Be- Ä\n.. kundung gegebenenfalls auch zu beschwören (UA S. 6). Als aber '; ä\nder Angeklagte 2 vor dem Termin am 13. Juni 1956. ihnen °F\n\n'® vor der Polizei, könne ihm nichts passieren, tat er das, um.\nsie in ihrem gefaßten Entschluß zu bestärken, und das ist\nihm nach den Feststellungen des Landgerichts auch gelungen\n(VA S. 8). |\n\nRechisbedenkenfrei hat das Landgericht dieses Verhalten\ndes Angeklagien N) als (psychische) Beihilfe gewertet,\nDieser rechtlichen Würdigung steht nicht entgegen, daß der\nAngeklagte NED iurch seine Äußerung bei den mitangeklagted |\nEhefrauen Se ung SC nicht ersi den Fntschluß zu wahr\n\nheitswidriger Aussage vor fericht hervorgerufen hat. Wäre\n\ndies der Fall, se käme eine Bestrafung des Angeklagten N@B-EB vegen Anstiftung zum Meineid in Betracht, nicht aber wezen Beihilfe. Diese kann -— wie hier - in der Stärkung eines\nBereits gefaßten Entschlusses bestehen (vgl. IK 1957, Anm. 6 a\nzu § 49 SiGR!. 0» der Hauptiäter ohne die Beihilfehandlung sich\nebenso verhalten hätie, ist rechtlich bedeutungslos. ö\n\nDie Revision legt dar, der Angeklagte Nietsche habe die\nLeistung des Meineides durch die mitangeklagten Ehefrauen\nSD uni SED in der Hauptverhandiung vor dem Schöffengericht in Oidenturg am 20. September 1956 nicht beeinflußt,\ndenn aus den Feststellungen der Sirafkammer sei nicht zu entnehmen, daß er zwischen dem 13, Juni 1956 und dem 20. September 1956 wiederun auf die beiden miiangeklagten Ehefrauen eingewirkt habe. 2\n\nın der Tat 1äßt sich dem angefochtenen Urteil über eine\nUnterredung des Angeklagten NEED mit den beiden Ehefrauen\nzwischen diesen Zeitpunkten nichts entnehmen. Doch das besagt\nnicht, daß sich NEED Äußerung gegenüber beiden Ehefrauen\nvor dem gerichtlichen Termin vom 13, Juni 1956 nur auf diesen\nhätte beschränken sollen, wenngleich sie durch ihn veran-\n\nx laßt worden ist. Die. Äußerung NEE ging nach den vom\n© Landgericht getraffenen Feststellungen vielmehr ganz allge-\n\nmein dahin, deß ihm nichts passieren könne, wenn die beiden\nEhefrauen, deren am 29. Februar 1956 gefaßter Entschluß sich\nnicht auf einen pestimmten Gerichistermin bezog, vor Gerichi:\nebenso aussagten, \"wie das vor der Polizei geschehen war, und\nwar nach ihrem Sinn auf alle zur Zeit oder später in Betracht.\nkommenden Vernehmungen vor Gericht euszudehnen, die WB-EB Verhalien bei dem Verkehrsunfall zum Gegenstand haben\nwüräüense Dern nur dann konnten die unwahren Aussagen beider\nmitangeklagten Ehefrauen das ihnen und dem Angeklagten N@B-\n\n07\n\n@EB vorschwebende Ziel seiner und ihrer Bewahrung vor Stra- u\nfe erreichen. Somit wird nicht ersichtlich, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum fortgesetzten\nMeineid auf rechtsirriger Gesetzesanwendung zum Nachteil des °F\nAngeklagten beruhte. i\n\n5. Auch die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung |\nlassen keinen Rechtsfehler zum Nachteii des Angeklagten erkennen. Die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB hat das Landgericht aller- SE\ndings nicht angeführt. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, ;\ndaß es nicht erwogen habe, die Sirafe NEED für die Bei- #\nhilfe zum fortgesetzten Meineid nach den für äie Bestrafung :\ndes Versuchs aufgestellten Grunäsätzen zu ermäßigen. Das Ge- “\ngenteil ergibt sich daraus, daß die Stirafkammer die Strafen zen\ndie in Verfahren angeklagten Personen unterschiedlich bemesseng\nund für den Angeklagten NEE vegen Beihilfe zum forige- 'f\nseizten Meineid nur eine Einzelstrafe von sechs Monaten Ge- :\nfängnia. als angemessen .angesehen hat, während die Einzelstra-.'\n. fen, für die Mitangeklagten als Täter der Meineide höher ange-.f\n” setst sind. . 6 -\n\nsE\n\n4. Aus den Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung von\n§ 42 m StGB wird ebenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des E:\nAngeklagten erkennbar. Nicht zu beanstanden ist, daß das Land-f\ngericht dabei die Besirafung des Angeklagten wegen Trunken- :\nheit am Steuer im Herbst 1953, Winter 1057 und Herbst 1958\nin Betracht gezogen hat,\n\n= 16 -\n\nNach alledem ist die Revision Zu. verwerfen.\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-200-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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