{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_196_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-03","aktenzeichen":"4 StR 196/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_S4R 196/52 2282 019\n\nInNanen des Volkes\nIn der Siralsache\ngegen\n\nen\n\n.„ dort geboren am.\n\nden Fleischer Walter Eugen Ar + aus WB, Ars. REB-\n\no\n?\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenaispräsident Dr. Roiberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Fliiner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwali ie in der Verhandlung,\n\nLandgerichisrat Dr. enert bei der Verkündung\nals Vertrever der Bundesanwalischafit,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamier der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1959 mit\n\nden Fesistvellungen. aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiiiels, an,\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon. Rechts wegen\n\nu nn nn na a nn ae\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tatieinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger\ngemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einen Jahr #€-\nfängnis verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen hai das Landgericht ihm entzogen.\n\nNach den Fesistellungen des Landgerichts wendete der\nAngeklagte, der einen Blutalkoholspiegel von 1,41 %o hatte,\nam 16. Mai 1958 um 4,55 Uhr mit seinem Volkswagen in Berlin in der Motzstraße auf deren Kreuzung mit der fisenacherstraße, um zur weiteren Heimfahrt die Marvin-lLuther-Strasse zu benutzen. Zuvor hatte er die rechte Fahrbahnseite\ninnegehalten. Den Winker stellte er vor dem Wenden nichv\nheraus. Da ihm die Annäherung des als Zeuge vernommenen\nPosthilfsarbeiters VB nit seiner Isetta auf der\nMotzstraße vom Nollendorfer Platz her entgangen war,\nstießen beide Fahrzeuge zusammen. VB :r1itt Preilungen, der mit ihm fahrende Student rg zog sich einen.\nMilzriß zu. Noch am Unfalltage wurde er deswegen operiert,\nAm @&: § 1955 siarb er an den Folgen der Operation.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften una von sachlichem Recht. Sie hat\n\nErfolg,\n\nMit Recht bemängeli der Beschwerdeführer, das Landgericht habe darüber, daß der Student Kg an den Folgen\nder Operation gesiorben sei, in der Hauptiverhandlung keinen medizinischen Sachverständigen gehört und somit seiner\nAufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nEine Aufklärung durch Vernehmung der behandeinden\nÄrzte als Zeugen und durch Anhörung eines Sachverständigen\n\n».\n\n[0»\n\nlag hier nahe. Für sie sprach, daß der am 16. Mei 195:\nverletzte Student Kg nicht alsbald nach dem Unfall\nsondern erst am 25. Mai 1958 und anscheinend auch ni cht\nan der unmittelbaren Unfallfolge, dem Milzriß, gestorben\nist. Dazu haben, wie für das Landgericht aus den Akten\nersichtlich war, die im Ermittlungsverfahren an der Leichenschau beteiligten Ärzte sich in ihren Gutachten dahin\ngeäußert, als \"letzte Todesursache\" sei die Dünndarmiähmung anzusehen, die gelegentlich im Gefolge von Bauchopera-:\ntionen auftrete und mitunter jeglicher Behandlung troize :\n(Bl. 12 der Hauptakten). Doch handelt es sich, wie in der\nÜberschrift zu diesem Gutachten hervorgehoben ist, nur um\neine vorläufige Äußerung, bei der der bakteriologische Befund noch nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach ihm\nkommt eine Infektion mit Staphylococcus aureus in Frage\n(Bl. 40 der Hauptakten).\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist als Ursache eines\nstrafrechtlich bedeutsamen Erfolges allerdings jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne\ndaß der Erfolg entfiele, gleichgültig, ob neben ihr nech\nandere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt\nhaben (vgl. u.a. BGHSt 1, 332, 3335 2, 20, 24 mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; 3, 62, 63, 7;\n112, 114). So bleibt die Handlung des Täters auch dann ur..\nsächlich, wenn der Erfolg nur infolge besonderer geistiger\noder körperlicher Beschaffenheit des Verletzten, beispiels-.\nweise wegen Herzschwäche, eingetreten ist (vgl. RGSt 54,349,\n351) oder auch infolge unvorsichtigen Benehmens des Ver- .\nletzten, der sich etwa den Weisungen des Arztes nicht gefügt hat, oder eines Dritten, z.B. des Arztes, der sich\nbei Behandlung des Verletzien einen ärzülichen Kunsifehler\nhat zu schulden kommen lassen (vgl. so schon RG JW 1936\n\nne\n\nSs, 50 Nr, 19). Kein Ursachenzusammenhang besteht freilich,\nwenn die Handlung des Täters nichy bis zum Erfolge Torbwirkt, weil ein späteres Zreignis diese Fortwirkung beseitigt und unabhängig von der zu beurieilenden Handlung\nden Erfoig herbeiführt {OGHSt 2, 286, 355)°\n\nDer hier vorliegende Mangel der Aufklärung der Ursächlichkeii kann sich auf die Beurteilung auch der Verschuldensfrage und letztlich auf die Strafbenessung auswirken. Von einem voraussehbaren Erfolg ist allerdings\n\"nicht immer nur dann zu sprechen, wenn der Ablauf der ihn\nschließlich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle abgespielt haben, zu überblicken war. #s reicht\nvielmehr aus, daß der &rfolg in seinem schließlichen Er--\n\nt\n\ngebnis vorausgesehen werden konnte. liegt der Geschehensablauf aber so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung, daß\nder Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des\nFalles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht zu\nrechnen braucht, so entfällt seine strafrechtliche Ver--\naniworüslichkeit. Dies kann besonders denn der Fall sein,\nwenn zum Handeln des Täters bewußie oder unbewußie Handlungen driiter Personen, hier z.B. der behandelnden Ärzie,\nhinzutreten (BGHSG 3, 62, 64) |\n\nSind bei Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze\n\ndie Ursächlichkeit der durch den Unfall herbeigeführien\nKörperschädigung für den späteren Tod des Verletzien\nund dessen Voraussehbarkeit, diese als Voraussetzung des\nFahrlässigkeitsvorwurfs, zu bejahen, so kann gleichwohl\nder Grad des persönlichen Verschuldens und damit das\nAusmeß der Sirafwürdigkeit des Angeklagien davon abhängen, ob allein der von ihm zu veraniwortüende Verkehrsunfall zum Tode geführt hat oder ob diese Folge nur durch\n\ndas Hinzutreien besonderer Umstände bewirkt worden ist,\ndie der Angeklagte als solche nicht zu vertreten hat,\nwenn er auch ihre mögliche Mitwirkung allgemein voraussehen konnte.\n\nFühren danach schon diese Erwägungen zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an den Tatrichter, so kann\ndas Revisionsgericht davon absehen, die sonstigen Angriffe des Beschwerdeführers zu behandeln und es dem Tatrichver überlassen, sie zu überprüfen.\n\nRotberg Sauer Hoepner\nLang-Hinrichsen Fliiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-03/4-str-196-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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