{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-07-03_4_StR_181_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-07-13","aktenzeichen":"4 StR 181/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer auf einer Flucht an einer verkehrgewidrigen\nFahrt [zu viert auf einem Motorroller] in klarer\nErkenntnis ihrer Gefährlichkeit teilnimmt und so\n\nin die als möglich erkannte fahrlässige\nVerletzung des eigenen Körpers durch die Teilnahme\nder anderen an der Fahrt einwilligt, nimmt dieser\nTeilnahme die Rechtswidrigkeit i.S. d. § 226 a StGB.","text_plain":"‘ Nachschlagewerk: ja 2283 004\n\nAmtliche Sammlung: nein\nStGB § 226 a\n\nWer auf einer Flucht an einer verkehrgewidrigen\nFahrt [zu viert auf einem Motorroller] in klarer\nErkenntnis ihrer Gefährlichkeit teilnimmt und so\n\nin die als möglich erkannte fahrlässige\nVerletzung des eigenen Körpers durch die Teilnahme\nder anderen an der Fahrt einwilligt, nimmt dieser\nTeilnahme die Rechtswidrigkeit i.S. d. § 226 a StGB.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - 4 StR 181/59 - IG Kassel\n\n4 StR 184/59\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nreis K\neiter aus\n3. den Gleisbauar\n\nbeiter Karlheinz H BA u\ngeboren am & a dba: in Sc Kreis\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n1. den rs mb Gerhard\ngeboren am\n\n. den Bannntortatungen\n\" „geboren an @\n\nnD\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof&::auf die Verhandlung vom 3. Juli 1959 in der Sitzung vom 13. Juli 1959, an\ndenen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof: Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt HEN |\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n. Justizangesteller MD Bu\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten CB una u\nwird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom\n16. Dezember 1958, soweit es sie verurteilt, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten HP wird das genannte Urteil zugunsten des Angeklagten Kg\n\nPER\n2%\n\nPi raeng\n\n-\n\net\nBE\n\nSenn,\n\n*\n\nEen age, gap\n\nih.\n“\n\n=.\n\nIm Umfange der Aufhebungen wird die Seche zur neuen »\n\nsen.\n\n-2_-\n\n!\ndahin abgeändert, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten ie ) wird der\nihn betreffende Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben. ferner die Entziehung\nder Fahrerlaubnis dieses Angeklagten.\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwie-\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie drei Angeklagten haben mit dem bei dieser Fahrt\n‚ödlich verunglückten Alfred PP am 13. Juli 1958 um\n3 Uhr nach Alkoholgenuß alle zusammen auf dem Motorroller\ndes Angeklagten KB eine Fahrt von RB nach\nVD angetreten. Der Motorroller hat 150 kg Eigengewicht und darf mit weiteren 165 kg belastet werden. Das\nGewicht der vier mitfahrenden Personen betrug nach der\nFeststellung des Landgerichts 285 kg. Als KB mit einer\nGeschwindigkeit von 40 bis 50 km/st einem mit aufgeblendeten Scheiawerfern entgegen kommenden Lastzug ausweichen\nwollte, verlor er die Herrschaft über den Roller, so daß\nalie vier auf die Straße stürzten. Dabei erlitten PD\neinen Schädelbruch, dem er am 9. WB 1958 erlag, ID\neine Verletzung am linken Knie und GB Prellungen und\neine Gehiimerschütterung.\n\n.Das Landgericht hat äen Angeklagten Ko wegen vorsätzlicher Überladung eines Kraftfahrzeuges (§ 26 Nr. 3\nStVG} in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten und die Angeklagten CB und Hp wegen Beihilfe\nzu dem Vergehen nach § 26 Nr. 3 StVG in Tateinheit mit\n- selbst begangener - fahrlässiger Tötung und fahrlässiger\nKörperverletzung zu Gefängnisstrafen von drei und vier\nMonaten verurteilt, ferner dem Angeklagten KB ie\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\nKeinem der Angeklagten ist Aussetzung der Strafvollstrekkung zur Bewährung bewilligt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Ki ist auf den Strafausspruch beschränkt und richtet sich insbesondere dagegen,\ndaß die Strafkammer die Vollstreckung der Gefängnisstrafe\n\nm.\n\nAR\n\nnich zur Bewährung ausgesetzt hai, Die Revisionen der\nbeiden anderen Angeklagten greifen ihre Verurteilung in\nvollem Umfange an. Alle drei Revisionen beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nAlle Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten CP bedarf es keirer Erörterung seiner Verfahrensrügen, weil die Sachrüge\nzur Aufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs führt.\n\nDiesen Angeklagten hatte KB schon auf der Hinfahrt nacn dem Sängerfest auf seinem Motorroller mitgenonmen; daher liegt die Annahme nicht fern, daß KW inı\nvon vornherein versprochen hatte, ihn auch an der Heimfahrt\nveilnehmen zu lassen. Diese Rückfahrt gestaltete sich nun\nza einer Flucht vor den Burschen aus RB; nit aenen\nes gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung gekommen war-Bei dieser Sachlage bedurfte es genauerer Feststellungen;\num eine vorsätzliche Beinilfe GEW zu dem Vergehen der\nÜUberladung des Kraftfahrzeuges durch KB annehmen zu\nkönnen. Das Landgericht führt hierzu nur aus, CP und\nBB hätten gewußt, daß die Fahrt zu viert auf dem nur für\nzwei Personen bestimmten Roller diesen ganz erheblich\nüber sein zulässiges Gesamtgewicht hinaus belasten würde;\ndadurch, daß sie trotzdem \"an der Fahrt teilnahmen\", hätten\nsie Ka als Fahrer wesentlich bei der Begehung des Vergehens der Überladung \"durch Tat\" Hilfe geleistet. Worin\ndieses \"Tun\" bei CME bestanden haben soll, sagt das\nUrteil nicht näher. Wenn die Behauptung der Revision richtig wäre, daß \"GW, der von KW tereits auf dem Hinweg nach FEB mitgenommen war, schon auf dem Roller\nsaß, als H@B und PB ankamen urd sich noch zusätziich\nauf den Rolier setzten\", dann wäre nicht erkennbar,\n\ninwiefern Goßler zu der Überladung des Rollers durch mehr\na_s durch bloßes Unterlassen beigetragen haben sollte.\n\nEin solches aber ist nur strafbar, wenn eine Rechtspflicht\nzum Handeln besteht. Ob CME sich für verpflichtet hielt,\nnacn dem Hinzukommen der anderen beiden wieder vom Roller\nabzustweigen, um unter keinen Umständen durch sein eigenes\nKörpergewicht zuder Überladung des Fahrzeugs beizutragen,\nkann wesentlich von der Frage abhängen, ob etwa die \"Auseinandersetzung mit Burschen aus RO\" schon solche\nFormen angenommen hatte, deß CB zlaubte, sich aus einer\ngegenwärtigen Gefahr retten zu müssen. Hielt er sich unter\ns3lchen Umständen für berechtigt, seinen \"Vorrang\" als\nMitfahrer zu behaupten und die Verantwortung für das Mitfahren der anderen beiden diesen und dem Fahrer “oo |) zu\nüberlassen, so würde ihm eine sich aus seiner Eigenschaft\nals Verkehrsteilnehmer entspringende Pflicht, die Fahrt\nau° dem überladenen Roller zu verhindern, nicht bewußt\ngewesen sein. Das Bewußtsein der Rechtspflicht zum Handeln\ngehört aber bei den sogenannten unechten Unterlassungsvergehen zur Kenntnis des gesetzlichen Tatbestandes im\nSinne des § 59 StGB (BGHSt 3, 82, 89)-\n\nDie Nichterörterung dieser Möglichkeit ist eine sachlichrechtliche Lücke, die zur Aufhebung des gegen CD\nergangenen Schuldspruchs führt.\n\nIm übrigen zwingt äie eben erörterte Möglichkeit auch\nzur näheren Aufklärung, ob Goßler in einem unverschuldeten,\nauf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur\nRettung aus einer etwa von den Rp Burschen drohenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 54\nStGB) oder in der irrigen Annahme einer solchen Gefahr\nszehandelt hat (vgl. BGHSt 5, 371, 374; RGSt 66, 222, 227).\n\nDue? Sr rer:\n\nTuwtunb sun\n\nu\n\nECHTE nn SER UL.\n\nEG\n\nu, a EEE TER r e: Bu Fa \\\n\nDe\n\nWürdz eine solche irrige Annahme auf Fahrlässigkeit beruhen, s> würde allerdings ein solcher Irrtum nur der\nBestrafung nach § 26 Nr. 3 StVG entgegenstehen.\n\n1!. Die Revisionen der Angeklagten HD und Ka.\n\n1 Der Angeklagte Hg macht unter anderem geltend,\ndaß TEE und CD sich bewußt in eine von ihnen selbst\nmitgeschaffene Gefahr begeben und etwaige Unfallfolgen in\nKauf genommen hätten. Soweit er damit die Rechtswidrigkeit\nder Tötung des P@@® zu verneinen sucht, kann er keinen Erfolg haben. Denn in die Verletzung von Rechtsgütern kenn\nmit einer solchen Wirkung nur einwilligen, wer darüber zu\nverfügen befugt ist; zu ihnen gehört aber das menschliche\nLeben nicht, vielmehr wird es durch die Strafrechtsordnung\naus höheren Interessen geschützt {BGHSt 4, 88, 93 Nr. 2).\nSoweit aber der Angeklagte HB auch wegen tateinheitlich\nbegangener Körperverletzung der Mitangeklagten GP und\nKO verurteilt worden ist, fehlt seinem Tun nach § 226 a\nStGB die Rechtswidrigkeit. Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß sich alle en der Fahrt Beteiligten der Gefahr klar bewußt waren, in die sie sich\nQurch die - notwendig beschleunigte - Flucht zu viert auf\ndem Roller begaben, Durchdie Teilnahme an der Fahrt willigte jeder in die als möglich erkannte eigene Körperverletzung ein , welche die anderen Hitfahrer mitverursachten.\nDa3 § 226 a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzung\nAnwendung findet, wird von der überwiegenden Meinung in\nLehre und Rechtsprechung bejaht (vgl. BayObL&St 1957 S, 76;\nSchönke/Schröder 9. Aufl. Anm, I zu § 226 a StGB, IK 8.\nAufl. Vorbem. III 10 e, aa vor § 51 StGB); ihr hat sich\nder Senat schon im Urteil vom 24. Juni 1954 (BGHSt 6, 232,\n234, 2, Abs., letzter Satz) angeschlossen. In der Tat ist\n\nnicht einzusehen, warum die Einwilligung in eine als möglich vorausgesehene nur fahrlässige Körperverletzung weniger wirksam sein sollte, als etwa die Einwilligung in\n\neine als sicher erkannte vorsätzliche Verletzung. Unter den\ngegebenen Umständen verstieß H@Wnicht gegen die guten\nSitten. wenn er mit der eigenen Gefähräung auch die mögliche XÄörperverletzung der Mitfahrer in Kauf nahm. Daher\n\nmıß der gegen ihn ergangene Schuldsvruch dahin geändert\nwerden. daß seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt.\n\nDas Entsprechende gilt für die Verurteilung des Nitungeklagten KB wegen tateinheitlich begangener fahrässiger Körperverletzung des HP und des CB: Insoweit\nmuß auch der ihn betreffende Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 357 StPO geändert werden.\n\n2, Die Revisionen der Angeklagten H@ und xD\nweisen zutreffend darauf hin. daß der nachträglich noch\neinmal vorgerufene und zusätzlich vernommene Zeuge Kr»\ndiese seine fernere Aussage nicht beschworen oder ihre\nRichtigkeit unter Berk = den vorher geleisteten Eid\nversichert hat, Das NUR halt des Sitzungsprotokolls\nzu entnehmen. Mithin sind die Vorschriften der §§ 59 und\n67 StPO nicht beachtet worden. Auf diesem Verfahrensfehler,\ndurch den allein die Feststellung des Körpergewichts des\nmitfahrenden Alfred > berührt wird, beruht das Urteil\nzum Schuldumfang jedoch nur insoweit, als es den Grad des\nVerschuldens bei der Vberladung betrifft, ein selbständiger\nSchuldgrund wird dagegen hierdurch nicht hinfällig. Denn\ndas Gesamtgewicht des Rollers mit seiner Beladung überschritt das zulässige Gesamtgewicht von 295 kg auch dann\nschon um 30 kg, also um etwas mehr als 10 %, wenn das\nKörpergewicht des PP ganz unberücksichtigt bleibt: Die\nWirkung des Verfahrensfehlers erscheint aber als noch\n\n——emut Ten mn!\n\n- R-\n\nerheblich geringer, wenn man zu diesen 30 kg noch etwa\n50 kg als das Mindestgewicht hinzurechnet, das nach der\nDLebenserlahrung für einen erwachsenen Mann zugrunde gelegt werden kann. Es bleibt dann eine Mehrüberladung\nvon etwa 80 kg, die ohne Vereidigung des Zeugen Kr\nnicht hätte festgestellt werden dürfen.\n\n3, Die Strafkammer hat aber’ außerdem die Vorschrift\ndes § 26 Nr. 3 StVG unrichtig angewendet. indem sie den\nHundertsatz, um den das Gesamtgewicht des mit den vier\nPersonen belasteten Rollers (Eigengewicht 130 kg + Belastung 285 kg = 415 kg) das zulässige Gesamtgewicht\n‘130 + 165 = 295 kg) überschritt, mit 72.7 % errechnet:\nDas tetsächliche Gesamtgewicht, von dem der Tatrichter\nunter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Kr ausging. überschritt das zulässig um 415 - 295 = 120 kg.\nDiese 120 kg machen 40,68 % des zulässigen Tesamtgewichts\naus. Statt dieser Berechnung hat die Strafkammer offenbar\ndas Verhältnis des Gesamtgewichts des mit vier Personen\nbeladenen Rollers selbst zu dem zulässigen Gesamtgewicht\n\nin einem Hundertsatz ausgedrückt (x = = 71,08 %)\n100 215\n\nund ist so -— mit einem zusätzlichen kleinen Rechenfehler\n- zu 72,7 % gekommen. Das ist ein sachlichrechtlicher\nFehler. der auch den Schuldspruch berührt. Auch dieser\nRechtsmangel aber betrifft nur den Grad des Verschuldens\nbei der Überladung und zwingt nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs. Er kann aber auf die Höhe der gegen HB\nund KB verhängten Strafen eingewirkt haben.\n\n4. Die Revision des Angeklagten Hg pezweifelt ferner die Ursächlichkeit seines Verhaltens für >> Tod\nmit folgender Begründung: \"Da PB, der schwerste der\n\nvier Fahrtteilnehmer, mit seinen ca. 90 kg Gewicht am\näußersten hinteren Ende des Rollers gesessen habe, habe\ner die Fahrsicherheit und Manövrierfähigkeit des Rollers\ngans erheblich beeinträchtigt. H@ habe daher auf seinen\nPlawz vor dem Fahrer xD sogar noch ein gewisses ausgleichendes und stabilisierendes Gegengewicht gebildei.\ndas die infolge des unvernünftigen Aufsitzens des Pg\närohande Schleuderwirkung des Fahrzeugs herabgemindert\nhabe. Wirde nur P@@® sich zu KB und CB noch hinten\nauf Gen Roller gesetzi haben, so wäre dieser Roller auf\nden Rollsplit hinten noch viel mehr herumgerutscht und\ndie Unfal]lfolgen wären wahrscheinlich noch schlimmer gewesen \" Dieses Bodenken läßt sich nicht mit den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ausräumen. HB kann\nwegen fahrlässiger Tötung des P@@P nur verurteilt werden,\nwenn dessen Tod ohne seinen Tatbeitrag nicht eingetreten\nwäre und wenn die ursächliche Wirkung seines Verhaltens\nvoraussehbar war. Soweit sein Beitrag zum Todeserfolg\ndarin gesehen wird, daßer mitgefahren ist,\nfehlt es an vollständigen tatsächlichen Unterlagen für\ndie Feststellung, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten.\ndes HB nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre\n(vgl. dazu BGHSt 11, 1 ff). Dabei kann von Bedeutung\nsein, daß HP \"zwischen der vorderen Spritzwand und dem\nFahrersitz auf dem Mitteltunnel\" (UA 3) tiefer saß als\ndie hinter ihm sitzenden Mitfahrer, sein Gewicht also\nden Schwerpunkt der Gesamtbelastung näher zum Erdboden\nhin verlagerte; umgekehrt kann es eine Rolle spielen,\ndaß der Tußbrems- und der Fußschalthebel links und rechts\nneben dem Mitteltunnel aus der Bodenplatte vor dem Fahreritz herausragen und KW möglicherweise bei der Bedienung dieser Hebel durch HP bernindert wurde, was dieser\nwußte UA 3, 6 und 7). Es muß aufgeklärt werden, ob\n\nr- Ton mm\n\n— m.\n\nnn ee,\n\nERS 3 cr\n\n30 -\n\nder nur mir KB, SED unü PB Helastete Roller beim\n\nAusweichen an der Unfallstelle ebenso der Gefahr des\nSchleuderns und der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen\nwäre, daß KB die Herrschaft über den Roller verlor.\nWenn diese Frage nach der Überzeugung des Tatrichters nicht\ntejan, werden kann. so komat als ursächliches Verhalten\nEEE nur noch eine etwaige seelische Beeinflussung Pg»\nin Betrackt, die diesen bestärkt hatte. an der Flucht zu\nviert teilzunehmen: und ohne die ? - etwa nach einer\nErklärung HD; er mache nicht mit, das sei zu leichtsinnig - auch seinerseits vom Mitfahren Abstand genommen\nhätte, Eine solche gegenseitige Bestärkung aller Mitfahrenden könnte unter Umständen auch in einem gemeinsam besprcchenen und gefaßten Beschluß der Flucht zu viert in\nKenntnis ihrer Gefährlichkeit liegen- In dieser Richtung\nkann das Revisionsgericht aber der bloßen Feststellung\n\ndes Landgerichts nichts entnehmen, daß es nämlich \"nach\nEnde der Veranstaltung gegen 3 Uhr zu einer Auseinandersetzung mit Burschen aus RB gekommen\" sei, \"der\n\ndie Angeklagten schließlich durch ihre Heimfahrt entgingen\",\nund daß sich zu ihnen, \"bevor sie diese antraten, noch\n\nder gleichfalls aus Weiterode stammende Pe gesellt\"\nhätte.\n\nDie hiernach verbleiberiden- Zweifel zwingen zur Aufhebung des gegen Hahn ergangener. Urteils.\n\nEine Erstreckung dieser Entscheidung auf den Angeklagten EB gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht,\nda > Tod vermieden worden wäre, wenn KB die Fahrt\nnichv verkehrswidrig und unter Verstoß gegen die Vorschrift\ndes § 26 Nr. 5 StVG angetreten hätte, und insoweit auch\nder innere Tatbestand einwandfrei feststeht\n\n- 1ı -\n\nA_ Da nicht auszuschließen ist. daß die unter Il. _\\1\nbis 3 erörterten Mängel die Strafzumessung auch zu Ungunsten des Angeklagten KB beeinfiuß: haben, muß auf\nseinc Revision hin der ihn betreffende Strafausspruch\n\naufgehoben werden.\n\nDer Revision dieses Angeklagten kann zwar nicht zugegeben werden, daß die Strafkamner in ihren Ausführungen\nzu § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB allgemein einer ganzen Tatgruppe\nJie Ausseizung der Strafvollstreckung versage und damit\neine vom Gesetzgeber nicht gewollte Einengung in dem Sinne\nvornähme, wie dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach mißbilligt worden ist. Das Landgericht\nwird aber je nach dem Beweisergebnis über die Gefahr, aus\nder sich die Angeklagten durch ihre verkehrswidrige Flucht\nretten wollten, auch bei der neuen Festsetzung der gegen\nKEREED zu verhängenden Strafe prüfen müssen, ob die für\ndas öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung angeführten allgemeinen Gesichtspunkte gegenüber der besonderen Gestaltung des Palles entscheidend sind.\n\nan.\n\nre\n\n—\n\nYu:\n\nan mm\n.. ’\n\n*-,\n\nnn m 0\n\nPr\n\n—\nMed\n\nPe\n\n#\n\n6\n\nu He re Vor\n\nu\n\n- 17 -\n\nDie zum Strafausepruch gegen den Angeklagten Kg\nerwähnten Gesichtspunkte machen auch cıne erneute Prüfung des Tatrichters nötig, ob KW sich durch seine\n\nTat als ungeeignet zum Fünren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 42 m StGB).\n\nRotberg Sauer Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-13/4-str-181-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-07-13/4-str-181-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.731955+00:00"}}