{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_67_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 67/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 049 SL\n\n4 StR_6\n\n_— mn\n\n13\n\nAn\nKo\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Günter PR 3 Be Va j\ngeboren am &: EEEED in Krs. Wi\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 30. Oktober 1958 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als es dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt,\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6\n\nGründes\n\nmn ER mn nn En mn er\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen\nVerkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Die Volls treckung der Strafe\nhat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 25 StGB. Sie\n\nist begründet.\n\nIn den Darlegungen des Landgerichts zu § 23 StGB heißt\nes lediglich: Die Strafe habe zur Bewährung ausgesetzt werden\nkönnen. Der Angeklagte habe über sein Verhalten echte Reue\ngezeigt. Sein bisheriges Leben, seine geordneten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und seine Persönlichkeit\nließen es erwarten, daß er in Zukunft unter der Einwirkung\nder Aussetzung ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen\nwerde. Seine ‘bisherigen Bestrafungen stünden dem nicht entgegen. Ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der\nStrafe sei nicht.zu bejahen.\n\nDamit hat das Landgericht die von ihm angeoränete Aussetzung der Strafe zur Bewährung jedoch nicht hinlänglich\nbegründet.\n\nSchon seine Ausführungen zur Anwendung des § 23 Abs. 2\nStGB begegnen Bedenken. Zwar war das Landgericht nicht verpflichtet, alle Umstände des Falles, wie sie sonst im Urteil\nund bei der Strafzumessung als solcher erörtert worden sind,\nhier nochmals im einzelnen anzuführen (vgl. BGH VRS 15,\n5. 36, 37), wenn diese so beschaffen waren, daß nach dem\ndaraus sich ergebenden Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seinem Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tav oder einer günstigen Veränderung seiner\n\nLebensumstände zu erwarten gewesen wäre, er werde unter Ein.\nwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georädnstes Leben führen. Das aber ist nach den Feststellungen\ndes Landgerichts gerade nicht der Fall. Der Angeklagte, der\nseit 1942 ein Kraftfahrzeug steuert, ist im Jahre 1951\ndurch Strafbefehl wegen Verstoßes gegen §§ 1, 11, 49 StVO\nzu 15 DM Geldstrafe verurteilt worden. 1952 hat er einen\nStrafbefehl über 15 DM Geldstrafe wegen Trunkenheit am\nSteuer (§§ 2, 71 StVZO) und am 20. Februar 1958 eine Strafverfügung über 15 DM Geldstrafe wegen Übertretung der §§ 3\nAbs. 1, 49 StVO erhalten. Schon am 6. Juni 1958 folgte der\nin diesem Verfahren abgeurteilte Verkehrsunfall. Er führte\nzum Tode des Klempnerlehrlings Paul Pi: Der Angeklagte\nhatte in’ der Dunkelheit, von den Anstrengungen des Tages\nund dem Genuß von Bier ermüdet, die ihm bekannte Strecke\nzwischen Neuenkirchen und Schladen mit 70 bis 80 km/st befahren, war in einer leichten Rechtskurve auf die linke Seite\nder fünf Meter breiten Straße getragen worden und hatte dabei\nden ihm auf der rechten Hälfte seiner rechten Fahrbahn mit\nseinem beleuchteten Moped entgegenkommenden, von ihm - auch\nnach dem Unfall -- nicht bemerkten Lehrling Paul Prause erfaßt. Sein Fahren in ermüdetem Zustand und die nach dem\nZusammenstoß begangene Unfallflucht in Verbindung mit den\nfrüher gegen den Angeklagten verhängten Verkehrsstrafen deuten nach den Darlegungen des Landgerichts zur Entziehung der\nFahrerlaubnis auf \"ein solch hohes Maß von Verantwortungslosigkeit\", daß der Angeklagte sich deswegen als ungeeignet\nzum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (UA S. 11, 12).\nDanach wären nähere Darlegungen des landgerichts darüber\n\nam Platze gewesen, aus welchen Gründen von dem Angeklagten\nein gesetzmäßiges Leben auch ohne Vollstreckung der Strafe\nzu erwarten sei, ©®bgleich er in hohem Maß verantwortungslos\n\nu.\n\n. 74\n\ngefahren ist und alle wegen seines bisherigen Verhaltens im\nVerkehr verhängten Strafen ihn nicht davon abgehalten hatten,\nsich wiederum wegen seines Verhaltens im Verkehr strafbar\n\nzu machen.\n\nGerade angesichts dessen genügt auch der jeder Begründung entbehrende Satz im angefochtenen Urteil nicht, daß\nein Öffentliches Interesse an der Vollstreckung nicht besteht, zumal das Landgericht bei der Strafzumessung ebenfalls ausführt, daß \"der Schuldgehalt der fahrlässigen Tötung erheblich\" sei (UA S. 10). Die kmappen Ausführungen des\nLandgerichts erwecken den Anschein, daß dessen Auffassung\nauf rechtlich nicht erschöpfenden Erwägungen beruht, insbesondere, daß das Landgericht es unterlassen hat, außer dem\nallgemeinen Abschreckungszweck auch in Betracht zu ziehen,\nob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die\nArt und Schwere der Tat oder um des Verletzten willen (Amtl.\nBegründung zum Entwurf des 3. StRÄG BT. 1. Wahlp., Drucks,\nNr. 3713 S. 29) Sühne durch Vollstreckung der Strafe erfordert. Dem Richter liegt es ob, die Gestaltung der Tat mit\nallen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen\nfür den Verletzten (oder seine Angehörigen) und die Wirkung\nder Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit sorgfältig\nabzuwägen (vgl. VRS 15, 245 BGHSt 11, 393, 396). Das ist in\n\ndem angefochtenen Urteil nicht in erkennbarer Weise geschehen. j\n\nDas Urteil ist daher, soweit es sich um die Strafaussetzung zur Bewährung handelt, mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache muß zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden,\n\n- Rotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen' Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-67-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-67-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.384527+00:00"}}