{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_222_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 222/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 0°0\n\n4_StR, 222/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Heinz R EREEEEED . zus DEED- 1,\ngeboren an 8. ED WB in zei.\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. U. &«\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Plitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt telder Verkündung\nals Vertreter der -Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht - erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 21. Juli 1956 erlitte-\n\nne Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\n‘gründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten teils\nschweren teils einfachen Diebstahls im Rückfall und\nwegen Betiruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nAls Hermann KB der Stiefvater des Angeklagten,\nwegen häufiger Auseinandersetzungen mit diesem die Wohnung verließ, in der er zusammen mit dem Angeklagten\nund dessen Geschwistern gelebt hatte, ließ er seine\nSachen in der Wohnung zurück, u. a. auch seine Kleidungsstücke und sein Rundfunkgerät. Die Kleidungsstücke\nwaren in einem verschließbaren Kleiderschrank untergebracht, In diesem Schrank befanden sich auch die von\nder verstorbenen Mutter des Angeklagten hinterlassenen\nSachen und ferner Kleidungsstücke des Angeklagten\nselbst und seiner Geschwister. Damit der Angeklagte nicht\nan die in dem Schrank befindlichen Sachen heran konnte,\nverschloß seine Schwester Edith das an der Schranktüre\nbefindliche Kastenschloß und nahm den dazugehörigen\nSchlüssel an sich. Da der Angeklagte keiner Arbeit nachging und infolgedessen ohne Einkommen war, beschloß er,\ndie von seiner Mutter hinterlassenen Sachen und die\nvon seinem Stiefvater KW zurückgelassenen Gegenstände sich anzueignen und zu verwerten, und zwar immer\ndann, wenn er Geld brauchte. Dabei wußte er, daß die\nSachen seiner verstorbenen Mutter nicht ihm allein,\nsondern auch seinen Geschwistern und seinem Stiefvater\ngehörten. Am 7. 9. 1955, als seine Schwester Edith\nnach BEE zum Einkaufen ging und niemand sonst in\nder Wohnung war, öffnete er den verschlossenen Kleiderschrank, indem er solange an der Türe des Schran-.\nkes rüttelte und zog, bis das Schloß nachgab und die\nTüre aufsprang. Dann entnahm er dem Schrank einen\nbraunen Damenwintermantei und ein Paar Damenhalbschuhe.\n\n- 3 -\n\nBeide Gegenstände gehörten zur Hinten assenschaft\nseiner Mutter. Am 9. 9. 1955, als seine Schwester\nwiederum abwesend war, nahm er aus dem nun nicht mehr\nfest verschließbaren Schrank einen Herrenwintermantel\nund einen schwarzen Anzug, die beide seinem Stiefvater\nK@EEED gehörten, und am 25. 9. 1955 holte er sich noch\neinen weiteren, ebenfalls zur Hinterlassenschaft seiner Mutter gehörenden Damenmantel aus. dem Schrank.\nDiese Gegenstände verpfändete der Angeklagte jeweils\nanschließend gemeinsam mit seinem Freunde Friedhelm\nKO, dem Sohn seines Stiefvaters Hermann KB\naus dessen erster Ehe, im Stadtleihamt BED gegen\nDarlehen von insgesamt 35.- DM. Die Damenhalbschuhe\nverkaufte er für 0,50 DM an einen Altwarenhändler.\n\nDen erzielten Erlös teilten der Angeklagte und Friedhelm KB sich jeweils und verzehrten und vertranken ihn in Gastwirtschaften. Ende September :955\n\nnahm der Angeklagte auf Zureden des Friedhelm rn\nauch das in der Wohnung zurückgelassene Rundfunkgerät seines Stiefvaters an sich, da Friedhelm KD\nihm erzählte, er habe noch Forderungen gegen seinen\nVater. Das Radiogerät verpfändeten sie bei dem städtischen Leihami in Essen gegen ein Darlehen von 20.- DM.\nAuch dieses Geld wurde geteilt und anschließend verzehrt und vertrunken. _\n\nAußerdem hat der Angeklagte noch einen Zechbetrug begangen.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte\nhabe sich - abgesehen vom Betrug - des Diebstahls in\nvier Fällen schuldig gemacht. Die Sachen, die seine\nverstorbene Mutter hinterlassen habe, hätten nicht\ndem Angeklagten allein gehört, sondern ihm, seinen Ge-\n\nschwistern und seinem Stiefvater als Erben seiner\nMutter. Deshalb seien es für den Angeklagten fremde\nSachen gewesen. Diese und die dem Stiefvater gehörenden Kleidungsstücke und dessen Radiogerät habe er\nunter Bruch fremden Gewahrsams weggenommen. Denn\nseine Schwester Edith habe zumindest Mitgewahrsam\n\nan diesen Gegenständen gehabt, da sie die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die von ihr im\nKleiderschrank eingeschlossenen Kleidungsstücke und\nüber die sonstigen in der Wohnung befindlichen Gegenstände gehabt habe, Diesen Mitgewahrsam seiner\nSchwester habe er durch die Wegnahme der Sachen ge- .\nbrochen. Dabei habe er auch in der Absicht gehandelt,\nsich die Sachen zuzueignen. Denn er habe die entwendeten Sachen unter Ausschluß der wirklichen Eigentümer für sich verwerten und ihren Wert seinem Vermögen einverleiben wollen, und zwar-dadurch, daß .er\nsie veräußerte oder verpfändete, ohne den Wiilen und\ndie Möglichkeit zu haben, die Sachen wieder einzulösen. Denn er habe keine begründete Aussicht gehabt, vor Ablauf der Verfallzeit das zur Einlösung\nder Pfänder erforderliche Geld zu erwerben. Auch bei\nder Wegnahme des Radiogeräts habe er in Zueignungsabsicht gehandelt, trotz seiner nicht zu widerlegenden Einlassung, daß er es für seinen Freund Friedhelm\nKEREED en sich genommen habe, der behauptet habe,\n\ndaß er Forderungen an seinen Vater Hermann Kg»\nbesitze. Denn er habe das Gerät geriommen, um es\nFriedhelm Ki zuzuwenden und damit wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. Dem Angeklagten habe ein\nrechtlich begründeter Anspruch auf die entwendeten\nSachen nicht zugestanden. Daher sei sein Verhalten\n»echtswidrig gewesen. Das gelte auch für die Wegnahme\n\ndes Radiogeräts, wobei es gleichgültig sei, ob Friedhelm KB noch Forderungen an seinen Vater gehabt\nhabe oder nicht. In keinem Fall sei der Angeklagte\nberechtigt gewesen, das Radiogerät wegzunehmen und\ndem Friedhelm MED zuzuwenden. Der Angeklagte habe\nauch in allen Fällen vorsätzlich gehandelt, da er gewußt habe, daß er fremde Sachen an sich nehme und\ndazu nicht berechtigt sei. Als er am 7. 9. 1955\nerstmals den Kleiderschrank eröffnet und aus ihm\neinen Damenmantel und ein Paar Damenhalbschuhe entwendet habe, habe er ferner die Voraussetzungen des\n\n8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dadurch, daß er\n'solange an.der Tür des verschlossenen -Schrankes gerüttelt und gezogen habe, bis das Schloß nachgegeben\nhabe und die Tür aufgesprungen sei, habe er in diesem Falle den Diebstahl durch Wegnahme aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen begangen.\nDie Rechtswidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil\nder Angeklagte auch seine eigenen Sachen in dem Schrank\ngehabt habe. Denn das gewaltsame Öffnen des Schrankes sei nicht zu dem Zweck erfolgt, um seine eigenen\nSachen herauszunehmen, sondern in der Absicht, den\nDiebstahl durchzuführen. Zu diesem Zweck habe er den\nSchrank nicht gewaltsam Öffnen dürfen. Das habe er\nauch gewußt.\n\nDie vier Diebstahlshandlungen stellten eine\nfortgesetzte Tat dar, da der Angeklagte von Anfang\nan mit dem Vorsatz gehandelt habe, die von seiner verstorbenen Mutter hinterlassenen Sachen und die von\nseinem Stiefvater KB noch in der Wohnung befindlichen Gegenstände an sich zu nehmen und für sich\nzu verwerten.\n\n“\n\nDie Revision richtet sich gegen das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als der Angeklagte\nwegen fortgesetzten, teils schweren und teils einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist.\nEr rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und\nsachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften.\n\n1.) Zunächst hatte das Revisionsgericht von\nAmts wegen.zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Da es sich um Diebstähle gegen Angehörige handelt, sind sie gemäß § 247 StGB nur auf\nAntrag zu verfolgen. Das Urteil selbst enthält keine\nFeststellung darüber, daß-ein Antrag gestellt ist.\nAus den Hauptakten, die das Revisionsgericht im Wege\ndes Freibeweises heranziehen konnte, ergibt sich jedoch, daß Hermann KB an i0. 10. 1955, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt hat (HA Bl. 44). Dieser\nbezog sich ausdrücklich auch auf die zum Nachlaß der\nverstorbenen Mutter des Angeklagten gehörigen Gegenstände. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte auch\nHermann KB zur- Erbengemeinschaft (UA-S. 3). Von\nmehreren Verletzten ist .jeder einzelne zur Stellung\ndes Strafantrages befugt.\n\n2.) Der Angeklagte ist der Meinung, daß seine\nSchwester Edith REED zur Aufklärung des Sachverhalts hätte vernommen werden müssen. Nur durch ihre\nVernehmung habe festgestellt werden können, ob tatsächlich die Zeugin den Schrank verschlossen habe,\num zu verhindern, daß der Angeklagte an den Schrank\nheran konnte und ob daher die Voraussetzungen des\nschweren Diebstahis vorlagen.\n\nFa!\n\nDas Landgericht hat zum schweren Diebstahl\n\ndie erforderlichen Feststellungen getroffen. Auf wel-\n\nchen Beweisgrundlagen diese Feststellungen jeweils \\\n. im einzelnen beruhen, ergibt das Urteil nicht. Es\n\nist lediglich gesagt, daß die getroffenen Feststel-\n\nlungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und\n\nden Aussagen der Zeugen Hermann KB und Ewald\n\nREED beruhen. Die Strafkammer war jedoch nicht\n\nverpflichtet, die Beweismittel anzugeben, die den\n\nFeststellungen im einzelnen zugrunde lagen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, wel-\n\nche Angaben zu diesem Punkt der Angeklagte .selbst ge-\n\nmacht hat und welche Bekundungen die die vernommenen\n\nZeugen gemacht haben. Mangels anderer Anhaltspunkte\n\nmuß davon ausgegangen werden, daß die angeführten Be-\n\nweismittel die Grundlage für die Bildung der Überzeugung\n\ndes Landgerichts gegeben haben. Daß das Landgericht\n\nseine richterliche Überzeugung auf Beweisgründe ge- j\nstützt hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Ver- y\nhandlung waren, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet und nicht gerügt. Anhaltspunkte sind hierfür\nauch nicht gegeben. Da die Strafkammer sich mithin\nihre volle Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung gebildet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern\nsich dem Landgericht noch hätte aufdrängen müssen,\n\ndie Schwester des Angeklagten zu vernehmen, zumal\n\nein Beweisamtrag in dieser Riehtung nicht gestellt war.\n\n3.) Der Angeklagte rügt ferner, das Landgericht ‘\nhabe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es\n\nFriedhelm KB nicht als Zeugen vernommen habe. Wie\ndas Urteil ergibt, hat der Tatrichter es als unwiderlegt behandelt, daß Friedhelm Ki dem Angeklagten\nerzählt habe, er habe noch Forderungen an seinen Vater\n\nun\n\nHermann KB. Ob sie tatsächlich bestanden, hat\n\n\"das Landgericht offengelassen. Es hat also der Sache\n\nnach zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß\nmöglicherweise solche Forderungen bestanden haben.\nDanach brauchte sich dem landgericht die Notwendigkeit, den Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen.\n\nII. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1.) Soweit sich die Ausführungen gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, begangen am\n7. 9. 1955, richten, sind sie unbeachtlich. Nach\nden getroffenen Peststellungen sind die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Behauptung der Revision, es fehle eine. Feststellung,\ndaß der Angeklagte den Schrank tatsächlich mit dem\nVorsatz geöffnet habe, Sachen seiner Mutter herauszuholen, ist unzutreffend. Das Landgericht hat die\nerforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen\n(UVA S.7). Auch der Mitinsasse einer Wohnung kann\ndurch Erbrechen von Behältnissen schweren Diebstahl\ngegenüber einem anderen Mitbewohner begehen.\n\n2.) Ebenso ergeben sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls bei den zwei weiteren Einzeltaten vom 7. und 23. 9. 1955 keine Bedenken.\n\n3.) Einer Erörterung bedarf nur noch der Fall\nder Wegnahme des seinem Stiefvater gehörenden Rundfunkgerätes. Hier enthält allerdings das Urteil\neinige Wendungen, die nicht rechtsbedenkenfrei sind.\nEs ist nicht zutreffend, daß der Angeklagte, wenn\ner das Gerät von vornherein für Friedhelm Kun\nwegnahm und es diesem übergab, !' wie ein Eigentümer\"\n\nM\n\ndarüber verfügt hätte. § 242 setzt voraus, daß der\nTäter die Sache sich zueignen will. Nimmt jemand\nvon vornherein eine Sache für einen anderen weg\n\nund übergibt sie diesem, so verfügt er über die Sache\nnicht \"als eigene\". Dem Urteil kann jedoch entnommen\nwerden, daß der Angeklagte das Radiogerät nicht nur\nfür Friedhelm KEMD weggenommen hat, ‚sondern sich\nauch selbst zueignen wollte. Denn er verfuhr mit\ndiesem Gerät in der gleichen Weise wie mit den anderen gestohlenen Gegenständen. Das Gerät wurde\n\nvon beiden gemeinsam verpfändet und der Erlös von\nbeiden geteilt, verzehrt und vertrunken. Dieser Fall\nunterschied sich in seinem weiteren Verlauf nicht\nvon den übrigen Diebstählen. Die Wegnahme des Funkgerätes hatte nach der dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe zu entnehmenden Überzeugung der Strafkammer nur die Besonderheit, daß er dieses von vornherein auch für Friedhelm KB fortgenommen hat.\nIm übrigen aber wollte er an der Verwertung ebenso\nwie in den anderen Fällen teilnehmen, wie es tatsächlich auch geschehen ist. Hieraus ergibt sich, daß\nder Angeklagte die Zueignungsabsicht auch für sich\nselbst hatte.\n\nEin weiteres Bedenken könnte in der Richtung\nbestehen, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, Friedhelm KB habe Forderungen gegen\nseinen Vater Hermann KEEP gehabt, für nicht widerlegt erachtet, diesen Umstand aber für unerheblich\nerklärt hat. Eine Erheblichkeit könnte 'sich dann\nergeben, wenn der Angeklagte etwa geglaubt hätte, es\nseien für die Wegnahme des Gerätes die Voraussetzungen der Selbsthilfe nach den § 9 229, 230 Abs. 2 BGB\ngegeben. Diese Frage, ob also der Angeklagte die\n\nun\n\n- 10 -\n\nVoraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes für\ndie Wegnahme als gegeben angesehen hat, hat das\nLandgericht nicht ausdrücklich geprüft. Dem Gesamtinhalt des Urteils kann jedoch entnommen werden, daß das Gericht die Annahme, der Angeklagte\nhabe sich in einem solchen Irrtum befunden, als\nnicht gegeben angesehen hat. Es führt in anderem\nZusammenhang aus, daß der Angeklagte, wenn er geglaubt hätte, zur Wegnabhme von Sachen berechtigt\n\nzu sein, nicht jeweils heimlich, also in Abwesenheit seiner Schwester Edith und seiner übrigen Geschwister, gehandelt hätte. Die Erwägungen beziehen\nsich auch auf diesen Fall. Perner führt das Landgericht allgemein aus, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er zur Wegnahme der Sachen nicht\nberechtigt gewesen sei, Hiermit hat es auch verneint, der Angeklagte habe gemeint, auf Grund\n\neines Rechtfertigungsgrundes das Gerät wegnehmen\nzu dürfen, also für die Befriedigung von Forderungen\nFriedhelm Kpvon Rechts wegen zur Fortnahme von\nSachen Hermann KEEED befugt zu sein. \"\n\n- 1-\n\nAuch gegen die Annahme der Voraussetzungen\ndes strafschärfenden Rückfalls ergeben sich nach\nden getroffenen Fesistellungen keine Bedenken.\n\nDie Revision war hiernach zu verwerfen.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-222-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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