{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_197_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 197/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22570 tr\n\n4_StR 197/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmut H I EIER ,„ Krse\nMen Gort geboren am @. j\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.2.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEREED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter _\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Februar\n1959 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\nin diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen\nhat die Landeskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/\n\nAL}\n\nDer Angeklagte ist unter Entziehung der Fahrerlaubnis\nwegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung\n(8§ 230, 142, 330 c, 73, 74 StGB) zu einer Gesamigefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Ihre Voilstreckung\n“hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der\nStaaisanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die Begriffe \"besonders schwerer Fall\" im Sinne des § 142 Abs. 3\nStGB und \"öffentliches Interesse\" im Sinne des § 23 Abs. 3\nSatz 1 StGB verkannt.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der\nVerkehrsunfallflucht vorliegt, führt die Sirafkammer aus,\nErschwerungsgründe seien weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht gegeben. Dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er durch Alkohol beeinflußt gewesen sei. Der Nebenkläger IMDB sei durch das keineswegs rücksichtslose, wenngleich fahrlässige Anfahren des Angeklagten nicht allzu schwer\nverletzt worden. Dieser habe sich zwar nach dem Unfall von\nder Unfallstelle entfernt, aber nichts Besonderes veranlaßt,\num seine Beteiligung am Unfall zu verbergen; denn er habe den\nzuvor von ihm gesteuerten beschädigten Personenwagen seines\nVaters vor seinem Elternhaus siehen lassen, wo ihn jedermann\nhabe sehen können; dadurch sei er auch als Täter ermittelt\nworden. Nach alledem erscheine der Fall nicht so strafwürdig,\ndaß der durch § 142 Abs. 1: StGB gezogene Strafrahmen nicht\nausgereicht hätte, um zu einer angemessenen Strafe zu komnen.\n\nDie Revision beanstandet, das Jandgerichi habe die wesentliche Tatsache nicht gewürdigt, daß der Angeklagte durch\n\nden von ihm verursachten Unfall einen Menschen angefahren\nhabe und sich dieser Tatsache bewußt gewesen sei; der Angeklagte habe zumindest damit rechnen müssen, daß er diesen\nMenschen schwer, möglicherweise tödlich, verletzt habe. Dann\naber liege regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor. Besondere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die\ndas schwere Unwerturteil gegen den Angeklagten erheblich\nmildern könnten, seien nicht gegeben. Was die Strafkammer\ninsoweit anführe, sei bei der Strafzumessung für die Unfallflucht nicht bedeutsam.\n\nMit ihren Darlegungen weist die Revision zutreffend\ndarauf hin, daß zu den wesentlichen Strafzumessungsgründen\nder Verkehrsunfallflucht die vom Tatrichter zu würdigende\nTat und die Persönlichkeit des Täters gehören, während den\nBegleitumständen der Tat nur geringes Gewicht beizumessen\nist (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Ist bei dem der Verkehrsunfallflucht vorangegangenen Verkehrsunfall ein Mensch schwer\noder gar lebensgefährlich verletzt ‘worden und hat der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkännti‘ oder doch mit einer solchen Möglichkeit gerechnet, sich aber trotzdem zur Flucht\nentschlossen, so liegt einer der Fälle vor, die häufig, ja\nregelmäßig, als besonders schwer zu bewerten sind (velo\nzuletzt BGHSt 12, 254, 256).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht nachgewiesen. Der vom Angeklagten mit dem rechten vorderen Kotflügel\ndes von ihm gelenkten Wagens angefahrene Nebenkläger JMD\nhat nach den Feststellungen des Landgerichts eine Gehirnerschütterung und Prellungen erlitten. Außerdem sind ihm\nmehrere Zähne ausgeschlagen worden. Infolge dieser Verletzungen war JE neun Wochen arbeitslos. Er hat noch heute\nSchwierigkeiten mit seinen Zähnen und leidet bei Witterungs-\n\nUF:\nX ,\nv x,\n\n%\nRN\n\neo.\n\nwechsel an Kopfschmerzen. Danach ergeben die Feststellungen\ndes Landgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,\ndie Verletzungen KO’ s entgegen der Meinung des Iandgerichis doch als schwer oder gar lebensgefährlich anzusehen.\nAbgesehen davon hat die Strafkammer auch nicht festgestellt,\ndaß der bei Begehung der Tat erst 21 Jahre alte Angeklagte,\nder auf sie den Eindruck gemacht hat, noch nicht ausgereift\nzu sein, mit der Möglichkeit gerechnet hat, IE schwer\nverletzt zu haben. Im angefochtenen Urteil heißt es nur,\n\ndaß der Angeklagte den Nebenkläger JE kurz vor dem Anprall vor dem von ihm gesteuerten Wagen gesehen habe und\ndeswegen habe schließen müssen, daß er einen Menschen angefahren habe. Insoweit ist rechtlich mithin nicht zu bean--\nstanden, daß das Landgericht die Verkehrsunfallflucht des\nAngeklagten nicht als besonders schweren Fall bewertet hat.\nFür deren Würdigung könnte es verwerten, daß sie ohne hervorstechende Abgefeimtheit durchgeführt worden ist. Es konnte\ndarüber hinaus bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit der\nUnfallflucht auch solche Umstände in Betracht ziehen, die\nsich nicht unmittelbar aus dem Verhalten bei dieser Flucht\nergeben, aber einen Schluß auf das allgemeine Verantwor--\ntungsbewußtsein des Angeklagten im Verkehr und dessen Persönlichkeit ermöglichen und deshalb auch für das Strafbedürfnis hinsichtlich der Unfallflucht bedeutsam sind (vglo\nBGHSt 12, 253, 256). In diesem Sinne war der Hinweis der\nStrafkammer zulässig, daß der Angeklagte noch nicht ausgereift\nist, daß er 2 1/2 Jahre lang, obwohl täglich unterwegs, unfallfrei gefahren ist und daß er den jetzigen Unfall ohne\nnachweisbaren Einfluß von Alkohol und ohne rücksicltslose\nFahrweise herbeigeführt hatte. Nach alledem wird nicht ersichtlich, daß die Strafkammer rechtsirrtümlich angenommen\nhat, die Verkehrsunfallflucht des Angeklagten übertreffe die\n\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz\nfür die Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit derart, daß dieser Rahmen\nzur Ahndung nicht ausreiche. .\n\n2. Die Aussetzung der Strafe begründet die Strafkammer\nwie folgts Das Strafverfahren habe den Angeklagten so beeindruckt, daß er sich unter dem Druck der Sirafaussetzung in\nZukunft ordentlich und dem Gesetz gemäß führen werde. Sein\nVorleben und sein Verhalten nach der Tat, insbesondere die\noffenbar empfundene Reue, ließen das gleichfalls erwarten.\nAuch das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung\nder Strafe nicht. Unfallflucht sei allerdings eines der verwerflichsten Delikte, das ein Kraftfahrer begehen könne, so\ndaß eine für sie verhängte Strafe nicht nur aus Gründen der\nallgemeinen Abschreckung und der Abschreckung äes Täters,\nsondern auch wegen der in ihr hervortretenden charakterlichen\nMängel des Täters in aller Regel vollstreckt werden müsse.\nHier lägen indessen Umstände vor, die eine Vollstreckung\nnicht erforderlich erscheinen ließen. Der Angeklagte sei\nzur Zeit der Tat erst 21 Jahre alt gewesen. Obwohl demnach\nzwingend das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, habe die\n‚Kammer sich nicht dem Eindruck verschließen können, daß der\nAngeklagte als Persönlichkeit noch nicht ausgereift sei.\n\nDie Strafvollstreckung im Gefängnis sei nicht der richtige\n\\ieg, die Entwicklung des Angeklagten zu fördern, zumal er\nsich zum ersten Mal erheblich gegen die Strafgesetze vergangen habe. üs falle !nuch ins Gewicht, daß der Angeklagte\ninfolge Entziehung der Fahrerlaubnis erheblich getroffen\nworden sei, und zwar nicht nur wegen der Unmöglichkeit, seinen\nBeruf weiter auszuüben, sondern auch deshalb, weil Menschen\nseines Alters eine derartige Maßnahme lediglich als Strafe\nund nicht als das empfänden, was sie in Wirklichkeit sei.\n\nAU,\n\nDie Revision bemängelt, die Strafkammer habe in diesen\nDarlegungen die notwendige umfassende Abwägung von Tat und\nTäterpersönlichkeit unter den’ Gesichtspunkten der Sühne, der\nAbschreckung, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange des Verletzten nicht vorgenommen. Ihre\nAusführungen beträfen lediglich die Person, des Angeklagten,\nnicht aber dessen Tat und deren nicht unerhebliche Folgen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Person des Angeklagten in den wiedergegebenen Darlegungen der Strafkammer\n. hervortritt. Dennoch wird aus ihnen hinreichend erkennbar,\ndaß das Landgericht die von der Revision vermißte Abwägung\nvon Yat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGH NJW 1955 S. 30\nNr. 185 BGHSt 6, 125, 127, 128) nicht außer acht gelassen\nhat. Denn die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert,\nbeginnen mit dem Hinweis auf die Verwerflichkeit der Verkehrsunfallflucht im allgemeinen. Daß diese ebenso wie die in Tateinheit damit vom Angeklagten begangene unterlassene Hilfeleistung hier nicht besonders schwer wiegt, mußte die Sirafkammer in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtern,\nda das aus anderen Teilen des angefochtenen Urteils eninommen\nwerden kann. Zwar hat der Angeklagte den am äußersten Rand\nder Straße stehenden Nebenkläger JI@D angestoßen, obwohl er\nmit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, die Scheinwerfer aufgeblendet hatte und auf der 4 m breiten Straße sich allein Fußgänger und nur an deren Rande befanden. Das war sicherlich\nunachtsam und vermeidbar. Einen besonders großen Schuldgehalt mußte das Landgericht in diesem leichtferiigen Verhalten\ndes Angeklagten wie bereits unter 1 erörtert, aber nicht erblicken. Daß es diese Tat nicht als besonders folgenreich ansehen mußte, ist dort gleichfalls schon hervorgehoben worden.\nGleiches gilt von dem Vergehen nach § 330 c SiGB, zumal der\n\nverleiztie Nebenkläger die Straße nicht allein bemutzie. Die\nStrafkammer hat sich danach auf den Standpunkt stellen dürfen; daß auch das kechtsgefühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um des Verletzten\nwillen nicht notwendig Sühne durch Vollstreckung der Strafe\ngegenüber dem jungen, noch nicht ausgereiften und noch nicht\nerheblich vorbestraften Angeklagten erfordere.\n\nMithin ist die Revision zu verwerfen,\n\nRoiberg Sauer ‘ Bundesrichter Dr. Seibert\n.3st beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschrei\nben.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen ‚ Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-197-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-197-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.339894+00:00"}}