{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_192_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 192/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 047 4\n\n4_StR 192/59\nImNamen des Volkes,\nIn der Strafsache\ngegen\nden Hilfsarbeiter Wilhelm Sch aus Bad .\n„ dort geboren am. zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner .\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen.\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr MED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt “EREB bei der Verkündung\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustigangestellter\nals Urkundsbeamter\n\ner Geschäftsstelle,\nfür echt erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgsrichts in Paderborn vom 27.Januar 1959\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. u\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei. dem Landgericht in\nMünster (Westf.) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyı.\n\nI. Der bisher unbestrafte, für sich allein lebende Angeklagte hat in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1958 nach\nAlkoholgenuß (bis 2 %o Blutalkoholgehalt) seinen Bekannten,\nden Arbeiter Fritz J@p nach einem letztlich durch den Angeklagten selbst veranlaßten Wortwechsel erstochen. ID\nstarb am 20. Juli 1958 auf wrund der erlittenen Verletzungen.\n\nDas Schwurgericht hat mehrere Sachverständige gehört,\nunter anderem den Nervenfacharzt Dr. DEE, dem der\nAngeklagte bereits als Patient bekannt war und der diesen\naußerdem im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren eingehend untersucht hat (16 UA). Der Tatrichter hat eine vom\nAngeklagten behauptete Notwehrlage und das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs, 1 und 2 StGB verneint. Er\nhat indes auf Grund des bei dem Angeklagten zur Tatzeit\ngegebenen mittleren Rauschs eine mögliche -- nicht wesentliche — £nthemmung mildernd berücksichtigt und ihn wegen\nKörperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis\nverurteilte\n\nDie Revision des Angeklagten beschränkt sich darauf,\n\"die Verletzung formellen und materiellen Kechts\" zu rügen.\nDie Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung im Strafausspruch.\n\nII. a) Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Dies\ngilt auch für die Verneinung voller Zurechnungsunfähigkeit\n(§ 51 Abs. 1 StGB). Insoweit war die Revision zu verwerfen.\n\nb) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, Das Schwurgericht hat nicht hinreichend erör..\ntert, ob durch die beim Angeklagten an sich und offenbar\nauch zur Zeit der Tat vorhandene gewisse Übererregbarkeit\nzusammen mit der Alkoholeinwirkung möglicherweise sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs, 2 StGB,\nDer Angeklagte war noch vom 8. bis 14. Mai 1958 wegen Übererregbarkeit bei Dr. DO in Krankenhausbehandlung gewesen, hatte diese aber vorzeitig abgebrochen (2 UA). Eine\n- im Urteil bisher unterbliebene - ausdrückliche £rörterung des möglichen Zusammenwirkens von Alkohol und Übererregbarkeit hätte umso näher gelegen, als die Tat aus dem\nAugenblick geboren zu sein scheint und in keinem Verhältnis\nzu den sie auslösenden Beweggründen steht.\n\nDaher muß das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Es erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Bemerkt sei abschließend, daß der Tatrichter zu einer besonderen Strafmilderung aus § 51 Abs. 2, § 44\nStGB nicht genötigt wäre. Sollte das neu erkennende Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs, 2\nStGB eindeutig feststellen, so wäre die Erforderlichkeit\n\nPLN\n\neiner Unterbringung zu prüfen (§ 42 b Abs. 1 und 2 StGB;\nu § 358 Abs. 2 Satz 2 StpO).\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-192-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-192-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.319808+00:00"}}