{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_191_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 191/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ya\n\n(Y\n\n4_StR_ 191/59 “\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden städtischen Angestellten Werner H EEEEEB\naus EiD-DEMEEED, geboren an @. EEE ED in\n532\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Fliiner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten HD gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n22. Januar 1959 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\nDer infolge einer schweren Kriegsverletzung '\nblinde und einarmig amputierte, aber auch an der\nanderen Hand verletzte Angeklagte H@EEB ist wegen\nBeihilfe zum Meineid zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. u\nDer bereits rechtskräftig wegen Meineids abgeurteiite Angeklagte BreMe hat in dem Ehescheidungsverfahren 4 R 217/57 des Landgerichts in Essen,\ndas der Angeklagte HB im November 1957 gegen\nseine zweite Ehefrau angestrengt hatte, wahrheitswidrige Bekundungen gemacht und diese auch beschworen. Hierzu ist es im einzelnen wie folgt gekommen:\n\nDr kannte die Ehefrau des Angeklagten\nseit langer Zeit. Zu Anfang des Jahres 1957, als .\nzwischen den Eheleuten H@MB bereits erhebliche\nSpannungen bestanden, traf er sie in der Gaststätte\nDEED in ED -BEREEED, setzte sich zu ihr an den\nTisch und unterhielt sich mit ihr. Er hat sie nicht\nnach Hause begleitet und sie auch danach nicht mehr\nwiedergesehen. Zu ehebrecherischen Beziehungen zwischen den beiden ist es niemals gekommen,\n\nIm Herbst 1957 erzählte Dr seinem Arbeitskameraden WIE gelegentlich eines Gesprächs von seinem Zusammentreffen mit der Ehefrau\nHEEB in ciner Gastwirschaft, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Art und Weise seiner Beziehungen zu Frau HB in gewissem Sinne\nübertrieben darstellte, so daß WIE annahn,\n\nzwischen Brinkmann und der Ehefrau Hg sei es\nzum Ehebruch gekommen. In ähnlicher Weise berich-\n\ntete WOHMEEEEEED dem Angeklagten H@EEB, der daraufhin die Scheidungsklage erhob.\n\nIm November 1957 wurde zwischen Briie und\nHOED in dessen Wohnung über die Beziehungen des\nMitangeklagten BrEB zu der Shefrau H@EEEB cesprochen. Dabei wurde Alkohol getrunken.\n\nIn dem Ehescheidungsverfahren HB gegen\nHE benannte der Angeklagte HE den Mitangeklagten BrEEB als Ehebruchszeugen.. Einen Tag\nvor dem Termin, in dem BriiiB verhört werden\nsollte, besuchte dieser abends den Angeklagten\nHOED. HB var zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon stark angetrunken. Sie nahmen in einer\nWirtschaft einige Glas Bier zu sich und kehrten\nunter Mitnahme von Flaschenbier in die Wohnung des\nHEEED zurück. Br begab sich am anderen Vormittag wieder.zu H@B, der ihn in einer Taxe zum\nGerichtsgebäude mitnahn.\n\nAm 19. Dezember 1957 sagte der Mitangeklagte\nDreiiEEED vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts\nin Essen als Zeuge aus, er habe mit der Ehefrau HP,\nder Beklagten in jenem Prozeß, auf einem Trümmergrundstück im SEE geschlechtlich verkehrt. Er\n_ blieb bei dieser Aussage, obwohl ihm vom Gericht\nund vom Anwalt der Ehefrau eindringliche Belehrungen\nerteilt und auch Vorhaltungen gemacht wurden. Als\ner umsaine Glaubwürdigkeit zu prüfen,von dem Anwalt\nder Ehefrau gefragt wurde, ob er diesc Angelegenheit\n\n— .\n\nhy,\n\n77;\n\nvorher mit dem Thescheidungskläger besprochen habe,\nverneinte er dies. Als der Angeklagte HB als\nPartei zu diesem Punkt gefragt wurde, bestritt er,\ndaß Br bei ihm gewesen sei und über seine\nBeziehungen zu der Ehefrau HE&WMB gesprochen habe.\nDieses Bestreiten war umso auffallender, als in\n\nder Klageschrift zunächst die Behauptung aufgestellt\nworden war, Br habe dem Kläger H@iB von\ndem Ehebruch Mitteilung gemacht. Im Anschluß an dieses Leugnen des Angeklagten HE wurde Dreiii>\nseine Zeugenbekundung, dem Angeklagten Hg seine\nParteierklärung vorgelesen. Sodann beschwor Br@-\nEB seine Aussage.\n\nDer Angeklagte HE hat bestritten, den\nBra an einem anderen Tage als dem Vortage des\nersten Termins im Ehescheidungsverfahren gesprochen\nzu haben, An diesem Tage sei er aber so stark betrunken gewesen, daß er nicht mehr wisse und auch\nnicht wissen könne, was geredet worden sei. Das Gericht hat ihn aber durch die Aussage des Zeugen\nVOR für überführt erachtet. Dieser habe sich\nmit Sicherheit daran erinnern können, daß die beiden Angeklagten sowie der Zeuge Alex Hl und er\nselbst an einem Abend des November 1957 - nur um\ndie Unterhaltung an diesem Tage, nicht am Tage vor\ndem Termin, handelt es sich hier - in der Wohnung\ndes Angeklagten HE gewesen seien und dort über\ndie Beziehungen BriiEB zu der Ehefrau Hein\ngesprochen hätten. WGEEEEEEB habe sogar noch Einzelheiten des Gesprächs wiedergeben können. Dem Angeklagten HMM könne also nicht geglaubt werden,\nwenn er von diesem Gespräch nichts wissen wolle.\n\nHE möge zwar nicht gewußt haben, daß der\nvon BrEEEEB behauptete Ehebruch erlogen gewesen\nsei; jedenfalls aber habe er gewußt, daß Brei\nwahrheitswidrig bekundet habe, dieser habe vorher\nnie mit ihm über seine Beziehungen zur Ehefrau HD\ngesprochen. Wenn er daraufhin den Eid des Brei»\nin diesem Punkte zugelassen habe, so habe er sich\nder Beihilfe zu dessen Meineid schuldig gemacht.\n\nIhn habe eine Rechtspflicht zum Einschreiten getroffen, da er selbst in dem Termin am 19. Dezember 1957\nvor der Eidesleistung die Behauptung aufgestellt\nhabe, er habe mit DrMEB über diesen Punkt nicht\ngesprochen. Hierdurch habe er eine Gefahrenlage geschaffen, nämlich die Möglichkeit, daß Brei»\ndie falsche Behauptung des HP mit dem Eide bekräftige. Er habe daher verhindert müssen, daß\nBr Qiesen Meineid schwöre.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n1.) Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) Die nicht näher begründete Sachrüge dringt\nnicht durch.\n\nEiner Erörterung bedurfte nur die Frage, ob\ndas Landgericht ausreichend festgestellt hat, daß\ndem Angeklagten im Termin der Eidesleistung BrB-GEB in Erinnerung war, daß im November 1957 in\nseiner Wohnung über die Ehebruchsangelegenheit\n\nLA\n\n-6-\n\ngesprochen worden ist. Die Strafkammer hat nicht\nnur die Einlassung des Angeklagten, er habe Br@B-BB an einem anderen Tage als am Tage vor dem\nersten Termin im Ehescheidungsverfahren nicht gesprochen, für widerlegt erachtet und festgestellt, daß im November über jene Angelegenheit\nin Gegenwart DreiEBEP und des Angeklagten gesprochen worden sei, sondern ausdrücklich ausgeführt, daß dem Angeklagten nicht geglaubt werden\nkönne, wenn er von diesem Gespräch nichts wissen\nwolle. Damit hat es eindeutig seine Überzeugung\nzum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte sich im\nTermin an das Gespräch erinnert und somit gewußt\nhat, daß die Aussage Bra in diesem Punkte\nunrichtig war.\n\nDa das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht enthält, war die\nRevision zu verwerfen.\n\nRotberg Bundesrichter Hoepner\nDr. Seibert ist\nbeurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-191-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-191-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.300023+00:00"}}