{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-26_4_StR_182_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 182/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 089\n4_StR 182/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann Sch EB zus ze,\ngeboren am @. WED WW in zu,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Plitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ERENED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 17. Januar 1959\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Landeskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde\nnach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB abgelehnt.\n\nSeine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung -\ndes angefochtenen Urteils und zum Freispruch.\n\nDer Angeklagte war am 26. Februar 1958 zur\nabermaligen Leistung des Offenbarungseids vorgeladen worden. Beim Durchsprechen des Vermögensverzeichnisses mit dem Angeklagten diktierte der vernehmende Richter der Protokollführerin als Antwort\ndes Beschwerdeführers unter anderm den Satz: \"Ich\narbeite jetzt bei der Firma WM und Schon _\nin E@w\". Sodann nahm der Richter, ohne Verlesung\nder_ Niederschrift, dem Angeklagten den Offenbarungs-\n\neiä ab. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte nur bis\n\nzum 26. Januar ‘958 bei dem genannten Unternehmen\ngearbeitet.\n\nDie Strafkammer begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. 1 StGB) damit, der Angeklagte\n‚hätte auf das Diktat des Richters genau achten müssen, um ihn gegebenenfalls sofort zu berichtigen.\n\nEr habe aber offenbar nicht ordentlich zugehört, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei.\n\nEs mag davon ausgegangen werden, daß die Angabe\ndes Arbeitsplatzes so wie sie im Protokoll stand;\n‚unter den Eid fiel. Fraglich kann aber schon sein,\nob in dem betreffenden Punkt überhaupt eine Aussage\nvorlag (RGSt 65, 2735 Schneider, GA 1956, 337 2).\n\nLK\n\n3 -\n\nJedenfalls ist die Strafkammer der - insoweit unwiderlegten - Einlassung des Angeklagten nicht‘ gerecht geworden. Am Tag des Eidestermins herrschte starkes\nSchneetreiben, wodurch der Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. Die Verhandlung gegen den Angeklagten wurde\nmehrfach unterbrochen. Der Richter ließ sich vom Angeklagten zunächst aufzählen, wo er in der letzten\n\nZeit beschäftigt gewesen war. Gerade, als dieser auf\n\ndie Frage: \"Und wo waren Sie anschließend?\" antwortete;\n\"Bei der Firma WW und SchoiiD\", kam ein Gerichtsbeamter herein und machte dem Richter eine diensiliche Mitteilung. Später ist der Angeklagte — unwiderlegt - nicht mehr gefragt worden, wo er (jetzt) arbeite.\n\nAn Einzelheiten des damaligen Verfahrensablaufs.\nkonnte sich der Vollstreckungsrichter nicht erinnern\n(4 UA). Das Landgericht hält es für möglich, daß dieser\ninfolge der häufigen Störungen und aus Zeitnot \"den\nFaden verloren und den Angeklagten nicht deutlich oder\ngar nicht mehr nach seiner jetzigen Beschäftigung gefragt hat\". Von dieser dem Angeklagten günstigsten\nMöglichkeit ist für den Revisionsrechtszug auszugehen.\n\nDarnach hat der Angeklagte aber die Wahrheit gesagt, nur die Niederschrift war unrichtig. Diese ist\ndem Angeklagten anschließend nicht vorgelesen worden.\nLautes Diktieren ersetzt das Vorlesen nicht (Jonas/\nPohle, 18. Aufl. Anm. I zu § 162 ZPO). Hierauf weist\nder Verteidiger mit Recht hin. Hiernach ist nicht zu\nersehen, welchen Anlaß der Angeklagte gehabt haben\nsollte, der Fassung des Diktats besondere Aufmerksamkeit zu schenken oder den Richter auf eine Unrichtig-\n\nkeit des Diktats oder der Niederschrift aufmerksam\nzu machen, zumal angesichts dieser mehrfach gestörten und eilig durchgeführten \"Vernehmung\". Bei dieser\nbesonderen Verfahrenslage wäre es Sache des Richters\ngewesen, sich vor der Eidesabnahme davon zu überzeugen, daß der Inhalt der unter solchen Schwierigkeiten und Hindernissen zustande gekommenen Niederschrift auch dem entsprach, was:der Vollstreckungs-.\nschuläner ausgesagt hatte (vgl. Mittermaier, JW 1928,\n912 zu Nr. 55). »\n\nNach alledem ist eine fahrlässige Eidesverletzung nicht dargetan. Da wegen der inzwischen verstrichenen Zeit weitere tatsächliche Erörterungen\nnicht mehr in Betracht kommen, ist der Angeklagte,\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier\naus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1,\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n‚TE5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-182-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-182-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:30.278976+00:00"}}