{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_66_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 66/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n4_StR_66/59 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilfabrikanten Josef Lorenz K ib aus Eriiiie,\n\ndort geboren an M. u» ,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959,\nworan teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter WB in der Verhandlung,\nJustizangesteilter MB vei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 2. August 1958\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nPaderborn zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2262 063 „Hl\n\nZA\n\nI. Es handelt sich um Vorgänge aus dem Jahre 1949.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom\n18. November 1954 wegen Meineids (30. Oktober 1953) und\nwegen wissentlichfalscher uneidlicher Aussage (3.Februar 1953)\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Von der Anklage der Untreue wurde er freigesprochen.\nDer Bundesgerichtshof hat am 1. September 1955 - 4 StR 60/55 -\ndie Revision des Angeklagten verworfen, dagegen auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer\nhinsichtlich des Freispruchs aufgehoben und insoweit die\nSache an das Lanägericht zurückverwiesen. Insofern war das\n\nVerfahren noch nicht beendet.\n\nDie Strafkammer hat sodann auf Antrag des Angeklagten\nbezüglich seiner rechtskräftisen Verurteilung (Aussagestraftaten) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen (vgl.\ndazus Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 1956,\n\nBd. II, 56 d.A.) und die Erneuerung der Hauptverhandlung\nangeordnet (Beschluß der Strafkammer vom 27. September 1957;\nII, 259),\n\nDas Landgericht hat nunmehr das frühere Urteil insoweit\naufrecht erhalten, als der Angeklagte wegen Meineids und\nwegen wissentlich falscher uneidlicher Aussage zu einer\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden\nist. Dagegen ist er vom Vorwurf der Untreue erneut freige-Sprochen worden.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1...\n\n—n rn nn\n\n„men\n\n-— 3.\n\nNach dem Einmarsch der alliierten Truppen in Br in\nMärz 1945 wurde der Angeklagte Dolmetscher und Wirtschaftsberater der britischen Militärregierung. Er erhielt unter\nanderm den Auftrag, die damals still liegende OD\nHütte K.G., ein altes Unternehmen der Ofen-Industrie, wieder\nin Geng zu bringen. Alleiniger Komplementär war der bereits\nbetagte Kaufmann Hermann EB. Auf dessen Bitte übernahm\nder Angeklagte am 1. September 1945 die Geschäftsführung der\nHütte, deren Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmt\nwar. Es gelang ihm, des Werk zu Anfang Januar 1946 wieder\narbeitsfähig zu machen. Etwa zur gleichen Zeit erhielt er.\nEinzelprokura. Auch bestellte ihn Hermann EB durch\nPrivatvertrag zu seinem Vertroter in der Geschäftsführung\ngegen Gehalt und Gewinnbeteiligung. In der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 1946 wurde er einstirmig zum Geschäfis-\n\nführer berufen.\n\nNach den Tode Hermann EEEB (Juli 1947) kau es zu\nerheblichen Spannungen und Streitigkeiten. Die Gesellschafter\nversuchten mehrfach, den Angeklagten aus seiner Stellung\nherauszudrängen. infolgedessen wurde das Werk im Frühjahr 1948\nunter volle Kontrolle der Militärregierung genommen. Die\nHütte wurde erst im Juni 1950 endgültig aus der Vermögenssperre entlassen. Auf Grund der danach von den Gesellschaftern\nsofort ausgesprochenen frisilosen Kündigung schied der Angeklagte Ende Juni 1950 aus den Diensten der Hütte und übernahm wieder die Leitung seiner BiB Textilfabriken.\n\nWegen der Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag: hat\ner 1952 oinen Zivilrechtsstreit gegen die Hütte vor dem\nArbeitsgericht angestrengt. Das Arbeitsgericht entschied\nEnde 1954 zu seinen Gunsten. Der Rechtsstreit ist zur Zeit\nnoch beim Landesarbeitsgericht anhängig. - ,\n\n44]\n\nWährend seiner Tätigkeit bei der Hütte unterhielt der\nAngeklagte mit Frau Vera cem> ein Liebesverhältnis. Frau i\nGB ist die Tochter des bereits genannten, 1947 gestorbenen\nKomplementärs Hermann EB. Sie war damals ohne Vermögen und nennenswertes Einkommen. Der Angeklagte war bestrebt, ihr wirtschaftlich zu helfen. Außerdem wollte er\ndem Prokuristen Bo@iiiiib und dem Abteilungsleiter Hug>\nGehaltsaufbesserungen zukommen lassen. Zu diesen Zwecken\nverhandelte er unter anderm mit den Vertretern Lü@@,\n\nREED un: DEREN, seinen Neffen Kurt Step und dem Angestellten Lug:\n\nNach dem bereits orwähnten Ausscheiden des Angeklagten\nwurde den Vertretern LuD und Ste von der Hütte gekündigt.\n\nDiese erhoben Ansprüche gegen die Hütte im Klagewege.\nIm Berufungsrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht wurde\nder Angeklagte am 3. Februar 1953 - uneiälich - als Zeuge\nvernommen (S. 15 - 19 UA).\n\nDiese Aussage ist nach Auffassung der Strafkammer einmal\ninsoweit vorsätzlich falsch abgegeben, als er bekundete,\ner habe wohl den Vertretern /d.h. DeiEe und vi:\nS. 48 UA7 gesagt, daß sie, wenn sie gute Einnahmen hätten,\nan die Kollegen von früher denken sollten. Weiter habe er\nbewußt die Unwahrheit gesagt, indem er angab, daß die\nVerlängerungsverträge in den Sachen (St) IMDB und\nNEED positiv das Datum enthielten, an dem sie abgeschlossen seien, nämlich am 2. September 1949. Schließlich habe er insoweit vorsätzlich falsch ausgesagt, als\ner es als ausgeschlossen hinstellte, daß die Verträge nach\ndem 6. September 1949 abgeschlossen seien (S. 19, 21 ff UVA).\n\nAm 6. September 1949 war in einer außerordentlichen\nGeseilschafterveraammlung der Widerruf der Prokura und\n\nie Zemmunı ne\n\n| mn\n\n-5-\n\ndie einstweilige \"Suspendierung\" des Angeklagten beschlossen\nworden. Dazu kam es jedoch infolge Eingreifens der Militärregierung nicht (S. 8, 9 UA). Jedenfalls, so führt das\nLanägericht aus, war der 6. September für den Angeklagten\nein recht bedeutsames Ereignis (vgl. auch.S. 43 unten,\n\n44 UA). -\n\nIn einem weiteren Abschnitt des Rechtsstreits Lug»\ngegen OB Hütte (Restitutionsverfahren) wurde der\nAngeklagte am 30. Oktober 1953 vor dem Landesarbeitsgericht,\ndiesmal unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht\n(§ 384 Nr. 2 ZPO) erneut als Zeuge vernommen.\n\nDabei erklärte er unter anderm eidlich auf Befragen:\n\n\"Ich habe weder mit den Vertretern DD und vB\nnoch mit Herrn Lu irgenäwelche bindenden Abmachungen getroffen, daß diese an Dritte aus ihren\nEinkünften abzugeben hatten. Ich habe lediglich, wie\nich bereits in meiner Aussage von 3. Februar 1953\nerklärt habe, den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter\nzu bedenken. Als man mich näher fragte, habe ich gesagt: Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren.\nsine bindende Abrede ist darüber nicht getroffen\nworden\",\n\nDiese eidliche Aussage des Angeklagten war vorsätzlich\nfalsch, soweit darin Angaben über seine Verhandlung mit den\nVertretern DEE und NEED anläßlich des Abschlusses\nüsr Zusatzverträge enthalten sind (S. 21, 45 Sf UVA). |\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1) Der von der Revision (S. 81 ff der ersten Recht- '\nfertigungsschrift) gerügte Verstoß gegen § 358 Nr. 6 StPO\n\n—\n\n-\n\n-6-\n\n(Öffentlichkeit) liegt nicht vor. Am ersten Verhandlungstag\nhatte der Staatsanwalt beantragt, den Zuhörer SchgB aus\ndem Sitzungssaal zu entfernen. Der Vater dieses Zuhörers\nsei mit dem Angeklagten verfeindet. Es bestehe daher die\nGefahr, daß Sch (Sohn) - draussen wartenden - Zeugen\nvor ihrer Vernehmung vom Verhandlungsinhalt Mitteilung\nmache. Sch (junior), vom Vorsitzenden befragt, weigerte\nsich, die Verpflichtung einzugehen, Zeugen vor ihrer Vernebmung nicht zu unterrichten. Nunmehr schlossen sich der\nAngeklagte und die Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalte\nan. Es erging Beschluß auf Entfernung des Zuhörers. Dieser\nverließ daraufhin den Sitzungssaal.\n\nDie betreffende, durch Gerichts-Beschluß erlassene Anordnung geschah \"zur Aufrechterhaltung der Oränung\", war\nalso eine sitzungspolizeiliche Maßnahme (Kleinknecht/Müller,\nAnn. 2 a zu § 176 GVG). Solche Fälle sind gesetzlich zugelassene. Einschränkungen des in § 169 GVG ausgesprochenen\nGrundsatzes der Öffentlichkeit. Dies ergibt schon die Überschrift des Vierzennten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes: \"Öffentlichkeit und Sitzungspolizei\". Eine sitzungspolizeiliche Maßnahme els solche kann ohnehin mit der Revision nicht angegriffen werden (BGH NJW 1957, 271 Nr. 21).\nJedenfalls wurden dadurch nicht die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens im Sinne des § 338 Nr. & StPO\nverletzt. Dieser Revisionsangriff ist um so weniger verständlich, als die Maßnehme gerade im Interesse des Angeklagten angeregt und auch von ihm und seinen Verteidiger\nmit beantragt worden war. - Im übrigen hat der Senat\n(4 StR 631,545 Urt. vom 14.4.1955, abgedruckt bei Dallinger,\nMDR 1955, 396) ein tatrichterliches Urteil gerade deshalb\naufgehoben, weil entgegen dem Antrag des Verteidigers die\nEntfernung eines schon vernommenen Zeugen zu Unrecht als\ngesetzlich unzulässig abgelehnt worden war.\n\n-— Opern Ten ee ee\n\n2) Die Verteidigung rügt, daß folgende Zeuginnen oder\nZeugen zu Unrecht unvereidigt geblieben seien: GB;\nn@D; VEREEED; >eCEEn; Hui; TEE; Notar Kö;\nHubert Kö; Big; Tagp und Lin (S. 78 ff Nr. 4a\n\nder ersten Revisionsbegründung). Diese Zeugen sind sänmtlich nach § 60 Nr. 5 StPO nicht vereidigt worden.\n\nNun haben aber der Angeklagte und seine damaligen\nVerteidiger selbst beantragt, die Zeugin GEB und den\nZeugen Lü@WWB nicht zu vereidigen (Bd. IV, Bl. 67; wegen\nder Zeugin GEB vgl. auch Bl. 51, 51 R d.A.). Jedenfalls\nkann der Angeklagte den behaupteten Verfahrensfehler bezüglich dieser beiden Zeugen aus folgender Erwägung nicht\ngeltend machen. Hätte der Vorsitzende die Nichtvereidigung angeordnet und der Angeklagte es unterlassen, hiergegen die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO\nherbeizuführen, so würde er die unterbliebene Vereidigung\nnicht rügen können {BGHSt 3, 368, 370). Dieser Grundsatz\nmuß aber dann erst recht gelten, wenn die Nichtvereidigung\ndem ausdrücklichen Antrag des Angeklagten und seiner Verteidiger entsprach.\n\nBei den Zeugen NED, DEEEEN, :eeiim, ud,\nFREE. Notar Kö und Hubert Kö ist die Nichtvereidigung danit begründet worden, daß sie der Teilnahme\nan der dem Angeklasten vorgeworfenen Untreue verdächtig\nseien. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte von\nder Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Denn\ndieser Freispruch erfolgte nur mangels Beweises (Ss. 50 ££,\n54, 56 UA): - Welcher Art die Tatteilnahme vermutlich\n\n\"war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruhte, brauchte\n\ndas Gericht nicht enzugeben (BGH NJW 1952, 2753 Nr. 19 am\nEnde).\n\nBB.\n\nDie Revision macht nun geltend, die Zeugen hätten\nnicht in vollem Umfang unvereidigt bleiben dürfen. Hierzu\nist zu sagen:\n\nDer § 60 Nr. 3 StPO ist eine Ausnahme von § 59 StPO.\nNach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen bei\nPersonen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet (§ 264 StPO), oder der Beteiligung an ihr\nverdächtig sind. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß vom 15. Oktober 1954 (I, 92) zur Last gelegt,\ndurch mehrere selbständige Handlungen: 1) im Herbst 1949\nUntreue zum Nachteil der OENB Hütte begangen zu\nhaben, sowie 2) am 3. Februar und 3) am 30. Oktober 1953\nie bereits erörterten Falschaussagen erstattet zu haben. -\nDie Untreue des Angeklagten wurde darin gesehen, daß er\nseinerzeit dem Vertreter LU@W, der ihm nahestehenden\nFrau GEB, den Vertretern SE und DE und den\n„ngestellten Bee und Hu ungerechtfertigte Provisionen oder sonstige Zuwendungen zukommen ließ (vgl.\ndie Darstellung S. 11 ff des früheren Urteils des Feriensenats vom 1.9.1955 - 4 StR 60/55).\n\nBezüglich der Zeugen LÜ@WP und Frau CB kann die\nRevision, wie schon ausgeführt, die Nichtvereidigung nicht\nrügen. also auch nicht das Unterbleiben ihrer teilweisen\nVereidigung. Für die Zeugen MD, ve. >eCEED,\nHD, TOBEEEB, Notar Kup uni Hubert Kö gilt dieser\n\nGesichtspunkt allerdings nicht. Der Teilnahme verdächtig\nwaren sie bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen\nUntreue, nicht hinsichtlich der diesem angelasteten Aussage-Straftaten. Es komnt indes im Rahmen des § 60 Nr. 3 StPO\nnicht derauf an, ob den Gegenstand der Untersuchung eine\n\noder mehrere Strafiaten im Sinne der §§ 73, 74 StGB darstellen. Gegenstand der Aussage dieser Zeugen war, was\n\nA|\n\nTe\n\n-9 -\n\nhier entscheidend ist, ein —- bezüglich der Vereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen\naus Sommer 1949, nämlich Zeitpunkt, Form, Verbindlichkeit\nund Beweggrund der damaligen Abmachungen oder Äußerungen\ndes Angeklagten. Mit anderen Worten: diese Aussagen bezogen\nsich auf ein Geschehen; das als Ganzes Gegenstand der Untersuchung war.\n\nAuch in solchem Fall muß der den § 60 Nr. 3 StPO beherrschende Grundgedanke durchgreifen, daß der als Teilnehmer Verdächtige Veranlassung haben kann, zwecks eigener\nEntlastung zum Nachteil des öffentlichen Interesses oder\ndes Angeklagten in seiner Aussage von der Wahrheit abzuweichen (RGSt 50, 166; BGHSt 1, 363, 364; BGH MDR 1958, 14),\ndaß er jedenfalls kein unbefangener Zeuge ist. Im übrigen\nhat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 382 ff bei\nähnlicher Sachlage eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO verneint (vgl. auch BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).\n\n\"Bei den Zeugen La und Frau BI ist die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO wahlweise auf Verdacht der\nTeilnahme an der dem Angeklagten vorgeworfenen Untreue oder\nauf Verdacht der Begünstigung des Angeklagten durch ihre\nAussage vor dem Berichterstatter im Wiederaufnahmeverfahren\ngestützt worden (Bd. IV, Bl. 65 R d.A.). Hier gilt das zuvor\nAusgeführte entsprechend. Eine wahlweise Begründung der\nNichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO ist zulässig (Löwe/Rosenberg, Anm. 8 b zu § 50 StPO). Die Nichtvereidigung ist zumindest durch den Verdacht der Begünstigung hinreichend\nbegründet.\n\nWeiter rügt die Revision (S. 80, 81 der ersten Rev.-\nBegründung):\n\n- 10 -\n\nDie Strafkammer habe ersichtlich eine \"Gruppenvereidigung\" oder \"Nichtvereidigung\" vorgenommen, und zwar bezüglich der Zeugen Laß, Frau Big, Frau Elfriede Kö una\nder Eheleute Kurt und Ingeborg StB Als Begründung für\ndie Nichtvereidigung.aus § 60 Nr. 5 StPO (bei La und\nFrau Bl: wahlweise) wurde der Verdacht der Begünstigung\ndes Angeklagten durch die Aussage vor dem Berichterstatter\nim Wiederaufnahmeverfahren angegeben (vgl. dazu: BGHSt l,\n363 oben). Die Verteidigung meint, dies könne nicht Rechtens\nsein. Denn dadurch werde das erkennende Gericht in die Lage\nversetzt, die Schuld des Angeklagten von vornherein vraktisch\nzu unterstellen, dem Angeklagten den Unschuldsbeweis nahezu\nunmöglich zu machen und den Wert aller Entlastungszeugen\ndurch ihre Nichtvereidigung erheblich zu mindern. In dieser\nallgemeinen Nichtvereidigung liege auch eine deutlich erkennbare vorweggenommene Beweiswürdigung.\n\nDiese Rüge kann nicht durchgreifen. Eine unzulässige\nVorwegnahme der Beweiswürdigung würde dann allerdings vorliegen, wenn das Gericht die Nichtvereidigung aus § 60\nNr. 3 StPO auf eine dem Angeklagten durch den oder die\nZeugen mittels Aussage in der Hauptverhandlung geleistete\nBegünstigung gründete (BGHSt 1, 362). Anders steht es aber\nmit Aussagen, die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens\ngeleistet worden sind (BGHSt 1, 363). Hier muß der erkennenäe\nRichter bei der Frage der Beeidigung oder Nichtvereidigung\nim Interesse der Wahrheitsfindung im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst einme)l. eine Entscheidung treffen. Er kann\ndie Frage der Vereidigung nicht bis zur Beratung zurückstellen. Gelangt er allerdings bei der Urteilsfindung zu\nder Überzeugung, daß der ursprünglich angenommene Teilnahmeverdacht in Wirklichkeit nicht besteht, so hat er die Vereidigung nachzuholen (BGHSt 8, 155, 157 ff), wie umgekehrt\n\n4\n\n- 11 -\n\neine eidliche Aussage als uneidliche zu würdigen ist, wenn\nsich nachträglich ein Verdacht der Teilnahme ergiht (RGSt 28.\n111 ff).\n\nIm übrigen hat der beauftragte Ric Ba. II,\nBl. 69 d.A.) die Zeugen MM Be mi _}\nHo@EB (+), Mail, Eheleute StB, Lip. Elfriede Kö,\n\nLeg, Hui, BED una HE vernommen (BI. 101 ff; 141 fr;\n160 ff, Bd. II d.A.). Ein Verdacht der Begünstigung ist\n\naber, wie gesagt, nur hinsichtlich der Zeugen La, BI@,\nFrau Kö und der Eheleute StB ausgesprochen worden.\nVon einer \"Gruppen-Nichtvereidigung\" kann daher nicht gesprochen werden. Bezüglich des Zeugen Li (wie der\nZeugin CE) haben, wie schon erwähnt, sowohl der Angeklagte wie seine Verteidiger die Nichtvereidigung ausdrücklich beantragt. Der Zeuge MB schließlich hat\nauch zugunsten des Angeklagten ausgesagt, und seine Bekundung - zum Untreuevorwurf - ist vom Landgericht auch\nentsprechend gewürdigt worden (S. 53 oben UA).\n\n3) Zu Unrecht macht die Verteidigung dem Tatrichter dca\nVorwurf einer vorweggenommenen \"Beweisaufnahme\" (Beweiswürdigung) und einer Verkennung der Beweislast (S. 3, 4\n30 der ersten Rechtfertigungsschrift). Soweit nach § 370\nAbs, 2 StPO die Wiederaufnahme und die Erneuerung der\nHauptverhandlung angeordnet ist, erfolgt allerdings eine\nvon dem früheren Verfahren und Urteil unabhängige, neue\nVerhandlung. Es gilt jetzt nicht mehr, wie im Prüfungsverfahren, der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten der Rechtskraft\", sondern wieder die Rechtswohltat des Zweifels\n(Kleinknecht/Küller, Anm. 4 zu § 370 StPO). Die von der\nVerteidigung wiedergegebenen einzelnen Wendungen der Urteilsgründe bieten inies keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter die genannten Grundsätze verkannt hätte. Die Straf-\n\nIliileen\n\nKZ 7;\n\n4\n\n- 12 -\n\nkammer hat sich auf Grund tagelanger Beweisaufnahme ihre\n\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten hinsichtlich der\n\nihm vorgeworfenen Falschaussagen neu gebildet (S. 2 UA) und\n\nhat dies eingehend dargelegt. Die Revision verweist nun in\n\ndiesem Zusammenhang auf die Urteilswendung S. 37 UA: \"Nach\n\nalledem hat das Schreiben der Property Control ... den An-\n\ngeklagten nicht zu entlasten vermocht\". Diese Wendung ist\n\nindes angesichts der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden\n\n(vgl: §§ 156 Abs. 2, 243 Abs. 3 StPO). Der Angeklagte will\n\ndieses Schreiben am 16. September 1955 (nach dem Urteil des\nFeriensenats v. 1.9.1955) aufgefunden haben. Diese Urkunde\n\nhat dann den Anlaß zur Wiederaufnahme des Verfahrens ge-\n\ngeben (Bad. II, Bl. 56 d.A.). Die Strafkammer hat jedoch,\n\nwie noch zu erörtern sein wird, die Überzeugung gewonnen,\n\ndaß dieses Schreiben nicht datumsecht ist. Es spricht daher |\nkeineswegs für eine Verkennung der Baweislast, wenn das\nLandgericht die teilweise Unechtheit in der oben wiedergegebenen Art unä Weise zum Ausdruck gebracht hat. Ferner\nliegt es im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten freien\nBeweiswürdigung {§ 261 StPO), daß er auf Grund von Beweismitteln und Beweisanzeichen eine bestimmte Überzeugung ge-\n\nwinnt unä demgegenüber andere Beweismittel für ungeeignet\n\nerklärt, diese Überzeugung zu erschüttern. Von einer vorweggenommenen Beweisaufnahme (Beweiswürdigung) kann ohnehin\n\nkeine Rede sein. - Gegenüber der ständigen Behauptung der\nVerteidigung, die Strafkammer sei gegen den Angeklagten\nvoreingenommen gewesen, sei überdies auf den erneuten\n\nFreispruch vom Vorwurf der Untreue hingewiesen (S. 50 ff UA).\n\n4) Eine Verletzung des \"§ 264 Abs. 1 StPO\" ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift umschreibt den Gegenstand der\nUrteilsfindung. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO (vgl.\nauch dazu allgemein S. 2, A I 1 des früheren Urteils des\n\n- 13 -\n\nBundesgerichtshofs) besteht kein Anhait. Soweit die Revision\nVerleizung der Denkgeseize, Erfahrungssätze und Auslegungsregeln und Widersprüche behauptet (S. 7 ff der ersten Revisions-Begründung), ist hierzu bei der sachlich-rechtlichen Erörterung Stellung zu nehmen.\n\n5) Die Verteidigung hat, soweit festzustellen, in ihrer\nersten Revisionsrechtfertigung in etwa 30 Fällen die Rüge\nder Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben. Diese Angriffe sind insoweit unbeachtlich, als nicht dio Beweismittel genannt werden, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Es kann auch nicht geltend\ngemacht werden, daß ein verwendetes Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft sei (BGHSt 4, 125, 126). Eine Rüge der\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO darf weiterhin nicht dazu\ndienen, in der Tatsacheninstenz unterlassene Beweisamträge\nnachzuholen (BGH 3 StR 172/55 vom 3. November 1955, S. 5).\nFerner ist grundsätzlich zu bemerken: Das Verfahren gegen\nden Angeklagten schwebt seit mehr als 5 1/2 Jahren. Es\nhaben zwei tatrichterliche Hauptverhandlungen stattgefunden.\nDie letzte Verhandlung dauerte sechzehn Tage. Der Angeklagte\nwar jedesmal durch mehrere Verteidiger vertreten. Er rügt\nmit seiner umfangreichen Revision in keinem einzigen Fall\ndie Ablehnung von Beweisamträgen. Im übrigen kommt es für\ndie Frage einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht\ndarauf an, was der Verteidiger für aufklärungswürdig hält,\nsondern allein darauf, ob sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Trhebung weiterer Beweise aufärängen mußte. -\nSoweit die Aufklärungserügen die nicht erhobenen Beweise\nangeben, werden sie, falls erforderlich, unter IV erörtert werden.\n\n- 14 -\n\nTII Die uneidliche Aussage:\n\nA. Am 53. Februar 1952 hatte - wie schon eingangs dargelegt -\nder Angeklagte als Zeuge uneidlich unter anderm ausgesagt:\n\"In der Sache StB erkläre ich, daß der Vertrag von\n2.9.1949 wohl auch an dem Tag unterschrieben ist, unter\ndem er datiert, nämlich am 2.9.1949. Das wird auch in den\nSachen Stein (soll heißen: DEE) und sie sc sein.\n/Ünterstreichung von hier aug/. Ich will damit sagen,\n\ndaß vositiv die Verträge das Datum enthalten, an dem sie\nabgeschlossen worden sind, und zwar die Verlängerungsverträge \"... \"Es ist ausgeschlossen, deß die Verträge nach\ndem 6.2.1949 abgeschlossen worden sind\". Diese Aussage\n{ä.h. dieser Teil der Gesamiaussage) war nach der Überzeugung der Strafkammer bewußt falsch (S. 18, UA). - Eine\nweitere, dem Angexlegten vorgeworfene vorsätzlich falsche\nuneidliche Aussage (Aussageieil) bezüglich dessen, was er\nden Vertreiern damals gesagt haben will, wird später behandelt werden. -\n\nZu dem erstgenannten Punkt ist zunächst zu bemerken;\nIn Urteil vom 18. November 1954 (S. 13 unten UA) hatte\ndie Strafkammer dieselben Feststellungen getroffen. Der\nBundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. September 1955\ndazu gesagt: \"Was die Angabe über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses anlangt, so machte der Angeklagte bei der\nEinvernahme vom 3. Februar 19553 zwar zunächst einschränkende\nAngaben. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung ließ er,\nwas offensichtlich die Überzeugung der Strafkamner ist,\nseine Einschränkung fallen und berief sich demnach nicht\nmehr auf die Unsicherheit seines Erinnerungsbildes, indem\ner erklärte, es sei ausgeschlossen, daß die Verträge nach\ndem 6. September 1949 geschlossen worden seien\" /Unterstreichungen von hier aus).\n\nu. nn. -\n\ngenen ren 5\n\n— ren an Eee\n\n— tun\n——. une de 7 5\n\n- 15 -\n\nDie Verteidigung macht nun hierzu geltend, der Schuldvorwurf uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage bezüglich\ndes oben erwähnten dritten Satzes (\"... daß positiv die\nVerträge das Datum enthalten ...\") sei von der Strafkanner\noffenbar fallen zelassen worden (S. 51, 62, 63 der ersten\nRevisions-Begründung). Das ist nicht zutreffend. Denn das\nLandgericht stellt S. 19 UA zunächst einnel fest, daß auch\ndieser Teil der uneidlichen Aussage vorsätzlich falsch war.\nAnderseits ist richtig, daß sich die Urteilsgründe in ihren\nweiteren Ausführungen insoweit mehr oder ausschließlich mit\nder Frage beschäftigen, ob die Verträge vor oder nach dem\n6. Sentember 1949 abgeschlossen worden sind (S. 22 ff, 43,\n44 UA). Dem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen,\ndaß die uneidliche Aussage des Angeklagten nach Auffassung\ndes Landgerichts auch insoweit vorsätzlich falsch war, als\nsie den ersten, unbestimmter gehaltenen Teil (Abschluß am\n2. September) betraf. Die Kenntnis vom späteren Abschluß\nder Verträge umfaßt notwendig das Wissen, daß sie nicht\nvorher unterzeichnet worden sind. Auch eine unscharf gefaßte Aussage kann. vorsätzlich falsch sein. Auf die Erheblichkeit dieses Aussageteils für den damaligen Rechtsstreit\nkommt es für den Schuldspruch nicht an, weil die Aussage\nauf Befragen erfolgte (5. 18 UA; BCHSt 2, 90, 92). Daß auch\ndie Unrichtigkeit der Aussage ausreichend nachgewiesen ist,\nwird nachstehend erörtert.\n\nB.e Der Angeklagte hatte geltend gemacht: Die Zusatzverträge mit De und ME seien auf jeden Fall vor der\nGesellschafterversammlung vom 6. September 1949 abgeschlossen\nworden. Nach dem Inhalt des am16. September 1955 in seiner\n\nWohnung aufgefundenen Schreibens der Property Control nit dem\n\nDatum des 6. September 1949 müßten die Zusatzverträge bis\nspätestens 5. September 1949 abgeschlossen gewesen sein,\n\nPa\n\n- 16 -\n\nda sie an diesem Tage schon der britischen Dienststelle\nzur Genehmigung vorgelegen hätten.\n\nDas genannte Schreiben besteht aus englischem Wortlaut;\nangeheftet ist eine deutsche Übersetzung. Diese lautet im\nwesentlichen so:\n\n\"Ans * Herrn Direktor\nJos. L. K\n\nup Hermann SOWEB K.G.\nQ Krs. Srafp\n\nUnter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der\nhiesigen Dienststelle wird Ihnen folgendes mitgeteilt:\n\n1. Property Control hat keine Einwendungen gegen die von\nIhnen vorgeschlagene Erhöhung der in der Folge für\ndie Vertreter der O Hütte anfallenden Provisionen von 2 % auf 3 % bezw. von 4 % auf 5%, vorausgesetzt, daß solche Provisionen handelsüblich sind.\n\n2. Property Control hat keine Einwendungen gegen die\nvorgeschlagene fünfjährige Verlängerung der Verträge\nzwischen der nn Kar und den folgenden\nVertretern: H. Li, K. und\nK. St.\n\nDie diesbezgl. von Ihnen gestern hier eingereichten\n\nVerträge folgen anbei zurück. Bezgl. des Vertrages\n\ndes Herrn ER wird bemerkt, daß sowohl der ursprüngliche Vertrag als auch der Nachtrag noch von\n\nHerrn zu unterschreiben sind.\n\nDie beiden Verträge zwischen Herrn Lü@P una Frau\n\n‚ die ebenfalls anbei zurückfolgen, sind Verträge zwischen zwei Privatpersonen, die dem Gesetz 52\nnicht unterliegen. Gesetz 52 findet daher in diesen\nFalle keine Anwendung.\n\ndo Wenn die Vertreter und M bereit sind,\neinen Teil ihrer Provisionen freiwillig für soziale\nZwecke abzugeben, so ist dies ihre eigene persönliche\nAngelegenheit. Property Control ist hieran nicht\ninteressiert.\n\n5. Es wird darauf hingewiesen, daß die oben unter 1.\nund 2. erwähnien Geschäfte unter Artikel IV, 6 (a)\ndes Gesetzes 52 fallen und daher keiner Sondergenehmigung bedürfen.\n\nArnsbergWestf. 6.9.1949 .... Anlagen 6\".\n\nAal\n\n- 17 -\n\n‚vie ehglische Fassung dieses Schreibens trägt den\n\nhandschriftlichen Namenszug \"C.F. La\" mit der weiteren\n\nBezeichnung: \"SCO for Property Control Officer (ir. M.I.\nL.A }\". Unter dem Namenszug befindet sich außerdem\nein Stempelebdruck: \"C.F. LegB\". -\n\nHierzu ist Carl-Pranz La von der jetzt erkennenden\n\nStrafkammer als Zeuge gehört worden (Bd. IV, 65 d.A.). Er\n\nwear seiner Zeit Bezirkssachbearbeiter der Property Control\n\nund leitete als solcher diese damalige Dienststelle der\n\nbritischen Militärregierung in Arnsberg (38 ff UA). Später\n\nging er nach Neuseeland. Während seines dortigen Aufenthalts erhielt er vom Angeklagten einen Brief mit der Anfrage, ob er sich erinnere, daß der Angeklagte einmal\nwegen der Genehmigung von Verträgen bei ihm gewesen sei.\nEr hat, so sagte er aus, damals geantwortet, daß er dazu\nohne Akten aus der Erinnerung nichts sagen könne. Er ist\nseit 1055 in den Bielefelder Betrieben des Angeklagten\nbeschäftigt und bei ihm Prokurist (39, 40 UA). Im Herbst\nals er bereits beim Angeklagten angestellt war, sei - so\nsagte er weiter aus -— der Angeklagte eines Tages freudestrahlend mit dem Schreiben vom 6.9.1949 zu ihm gekommen\nLa» hat schließlich bekundet, daß er dieses Schreiben\nvom 6.9. unter diesem Datum diktiert und unterschrieben\nhabe.\n\nDieser Aussage hat die Strafkammer, wie sie im ein-\n\nzelnen darlegi, keinen Glauben geschenkt. Sie sei mit dem\n\nübrigen Beweisergebnis unvereinbar. Der Tatrichter weist\nnoch darauf hin, daß Lampe sich als Sachbearbeiter der\nProperty Control in manchmal erstaunlicher Weise für die\nBelange des Angeklagten eingesetzt und zu ihn offenbar\nschon damals gute Beziehungen gehabt habe (40 UA).\n\n1955,\n\nrt | |\n- 18 -\n\nWas nun das Schreiben der Property Control selbst\nbetrifft, so sagt die Strafkammer dazu einleitend (24 UA):\n\nfi . \"Aus dem Inhalt dieses Schreibens könnte, wenn es\n\nnn am 6. September 1949 angefertigt wäre, vernünftigerweise\nnur der Schluß gezogen werden, daß sämtliche in dem\n\nSchreiben angeführten Verträge und daher auch die Zusatzverträge nit DEEP und MED spätestens. am i\n5. September 1949 abgeschlossen und - bis auf den Ver- '\ntrag MOD - unterschrieben gewesen wären. Das würde eine\nentscheidende Unterstützung der Angaben des, Angeklagten\nbedeutet haben. Die Strafkammer hat indessen auf Grund\n\n| der eingehenden Beweisaufnahme, die sich einem wesent-\n\n. lichen Teil auf die Überprüfung der Echtheit dieser\n\n| Urkunde erstreckt hat, die sichere Überzeugung gewonnen,\n\ndaß das Schreiben nicht datumsecht, sondern nachträglich\n\nangefertigt ist und daß die uneidliche Aussage des An- N\n\ngeklagten vom 3. Februar 1953 ... zu der behandelten\n\nFrage unrichtig\" ist.\n\nDer Tatrichter legt zunächst dar, daß die Verträge i\nmit DEE und VE nach dem 6.9.1949 und daß Ferner\ndie in dem Schreiben vom 6.9.1949 unter anderm erwähnten\n‚Verträge betr. Lü@B und Frau CD (Nr. 262, 262 a,\n262 d der Urk.-Rolle des Notars Kö erst nach dem\n10. September 1949 geschrieben und unterschrieben worden\nseien (24 bis 31 UA).\n\nIm Zuge der zur Frage der Echtheit der Urkunde vom\n6.9.1949 angestellten Ermittlungen hatte zunächst das\nLendeskriminalamt Nordrhein-Wesifalen am 17. November 1956\nerklärt, das Alter der Tintenschrift des Namenszugs auf\nder Urkunde lasse sich durch chemische Untersuchung nicht\nbestimmen (II, 125 d.A.). Das von Ober-Reg.-Krininalrat Map\n\n- 19 -\n\nebgefaßte schriftliche Gutachten des Bundeskriminalamts\n(BKA) in Wiesbaden von 27. Januar 1958 (III, 86 f£ dA.\" kan\nim wesentlichen zu dem Ergebnis:\n\nEine Tinten-Alters-Bestimmung an der Unterschrift\nsei nicht durchführbar; der Stempelabdruck auf dem strittigen\nSchreiben wirke zwar in gewissem Maß verdächtix, es lasse\nsich aber insofern nichts Entscheidendes nachweisen; das\nSchreiben stimme im Schriftbild mit keiner der Vergleichsschriften aus 1946 bis 1950 überein.\n\nDer Gutachter bezeichnete unter anderem den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dipl.-Ing.chem. F. Vi»\n(im Bundeskriminalamt), der an der Untersuchung erschöpfend beteiligt war, erforderlichenfells als geeigneten\nSachverständigen für die Hauptverhendlung (III, 99 d.A.).\n\nIn dieser wurden als Sachverständige zu der Urkunde\ngehört: der genannte Mitarbeiter im Bundeskriminalemt\nFranz WEB (46 Jahre alt), und Professor Dr. August\nBrügge (81 Jahre alt) (Bad. IV, Bl. 68 ff, 75 R, 76 ff d.A.)-\n\nDer Sachverständige Winähaber hat in seinem mündlichen Gutach“en zunächst dargelegt, daß Tinie, .Maschinenschrift, Papier urd Hefiklammer keine zuverlässige Altersbestimmung zuiießen (32 UA). Abweichend davon hat Dr.Brüge\nausgeführt, die Tinte sei zur Zeit der Untersuchung durch\ndas Landeskriminelant in Düsseldorf (November 1956) bereits\nwenigstens 1 1/2 Jehr alt gewesen.\n\nDas Landgericht erörtert hierzu, daß eina große Anzahl\nvon Schreiben der Property Control aus der damaligen Zeit\neiner eingehenden Prüfung unterzogen worden sei. Nach dem\ndieser Vergleichsurkunden hinsichtlich der verwendeten\nTinte, der Schreibmaschine oder des Papiers eine Überein-\n\nMt\n\n- 20 -\n\nstimmung (Indentität) mit dem Schreiben vom 6.9.1949 auf\n(32, 33 UA). Im Gegensatz dazu hat der Sachverständige\nDr. Brü@p> ausgeführt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit\neine Übereinstimmung zwischen der Tinte des Schreibens\nvom 6.9.1949 und der einer Urkunde der Property Control\nvom 16.9.1949 bestehe. Er mußte jedoch einräumen, daß er\nnicht alle denkbaren 14 Reaktionen zur Tintenbestimmung\ndurchgeführt habe. Auch mußte er auf Vorhalt zugeben, daß\ndie beiden Papiere schon rein äußerlich in der Parbe verschieden seien und sine andere Faserdi.hte zeigten. Die\nDarlegungen des Sachverständigen Prof. Brü@p wiesen\nauch sonst in manchen Punkten erhebliche Mängel auf, die\nteilweise sofort aufgedeckt werden konnten. Unter diesen\nUmständen erschien der Strafkammer die Zuziehung eines\nweiteren Sachverständigen als Obergutachters von Amts\nwegen nicht erforderlich (36 UA).\n\nDie Strefkemmer war in ihrer Überzeugung, daß die\nUrkunde vom 6. September 1949 nicht datumsecht ist, weiter\ndurch die Tatsache bestärkt worden, daß der Inhalt dieses\nSchreibens auf das vorliegende Strafverfahren geradezu\nzugeschnitten ist (S. 36 UA, mit näheren Derlegungen\ndazu). Nr. 2 der genannten Urkunde pesse auffällig \"in\ndie Entscheidungsgrlünde des Urteils der Strafkammer vom\n18. November 1954\" (d.h. des ersien, verurteilenden Erkenninisses dieses Gerichts). - Eine weitere Auffälligkeit\nsieht das Lanäügericht letztlich darin, daß sich der Angeklagte schon vor der früheren Hauptverhandlung (vom\n18. November 1954) an das Vorhandensein des Schreibens\nvom 6.9.1949 erinnert haben will, daß er aber dennoch\ndamals nicht in seinen eigenen Unterlagen nach dieser\nUrkunde geforscht hat, obwohl er wußte, daß sich ein\nwesentlicher Teil des mit der Property Control geführten\nSchriftwechsels in seinen Rhänden befand (S. 36, 37 UA).\n\n- 21 -\n\nHiergegen hat die Verteidigung zahlreiche Angriffe\nerhoben. Dazu ist zu sagen;\n\nDie Revision widerspricht sich zunächst selbst, wenn\nsie 5. 4 der ersten Rev.-Begr. ausführt, die Strafkammer -\nhabe sine Fälschung der Urkunde vom 6. September 1949\nnicht susdrücklich festgestellt. Denn auf S. 49 legt die\nVerteidigung dar, die \"Feststellung des Urteils, die den\nAngeklagten entscheidend entlastende Urkunde sei gefälscht\", könne nicht richtig sein.\n\nDie vom Angeklagten nachträglich beigebrachte Urkunde\nmit dem Detum des 6.9.1949 war ein herbeigeschafftes Beweismittel, auf das sich die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung erstreckt hat (§ 245 Satz 1,§ 261 StPO). Anderseits war die Frage, ob dem Angeklagten oder wem sonst\nbezüglich dieses Schriftstücks Urkundenfälschung oder\nTeilnahme daran vorzuwerfen wer, nicht Gegenstand der Anklage\n(vgl. § 264 Abs. 1 StPO). Es konnte vielmehr dem Tatrickter\nder Nachweis genügen, daß die Urkunde nicht datumsecht,\nsondern später angefertigt sei. Diese Annahme war rechtlich möglich; zwingend, wie die Revision meint, mußte\ndieser Schluß nicht sein (§ 261 StPO).\n\nNit der Frage, ob \"eine Fälschung des Dokuments durch\nden Angeklagten überhaupt wahrscheinlich war\", brauchte\nsich der Tatrichter nicht zu befassen. Im übrigen handeln\nauch sehr intelligente Menschen mitunter unklug, zumal,\nwenn sie in Bedrängnis sind. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt überzeugend hingewiesen. Zudem bleibt nach\nden Feststellungen des Landgerichts durchaus die Möglichkeit offen, daß sonst jemand die Urkunde (mit dem Datum\ndes 6.9.1949) angefertigt und sie dem Angeklagten in die\nHände gespielt und daß dieser guten Glaubens von ihr Gebrauch gemacht hat. Der Tatrichter hat denn auch die Fälschung\nder Urkunde bei der Strafzumessung mit keinen Wort erwähnt.\n\n»\nWar N\nRL,\n\nAN\n\nN\nT,\nIr:\n\nRe\nnn\nPRrası\nNS x\nKi ar\n\nx\n\n22%\"\n\n- 22.\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, daß das Gutachten des\nSachverständigen WED anders gelautet hätte, wenn\ndie Nachprüfung der Urkunde bereits 1955 und nicht erst\nspäter erfolgt wäre. Der Senat kann auch nicht nachprüfen,\nwas nach der Behauptung der Verteidigung (S. 13 der\nI. Revisionsbegründung) Rechtsanwalt Ve an 2.9.1955\nzum Angeklagten gesagi; haben soll. Es besteht, wie schon\n\n\"im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.9.1955 ausgeführt\n\nist, \"keine verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles\n\nzu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war\". Im übrigen\nhätte 85 dem Angeklagten, der in der letzten Tatsachenverhandlung durch drei Verteidiger, darunter auch Rechtsanwalt VB vertreten war, freigestanden, diesen als\nZeugen zu benennen, wenn ihm der behauptete Vorfall so\nwichtig erschien. Seine Bestätigung hätte überdies eine\nFälschung nicht ausgeschlossen.\n\nDie Notwendigkeit, noch einen Obergutachter oder (z.B.\nbezüglich der Hefiklammer) einen anderen Fachgutachter zu\nhören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.\n\nDer gerichtliche Sachverständige TEEEMB zehört dem\nBundeskriminalamt an, einer Behörde, auf deren große Sachkunde der Bundesgerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit\nbesonders hingewiesen hat (BGHSt 10, 116). Es steht auf\nGrund des Inhalts der Gegenerklärung der Staatsenwaltschaft\nvom 22. Dezember 1958 zur Überzeugung des Senats fest,\n\ndaß sich der Gutachter VW vor Gericht keineswegs\neines ihm nicht zukommenden Titels bedient hat.\n\nWie die Strafakten ergeben, ist die Strafkammer nachdrücklich bemüht gewesen, die Akten der Property Control\nzu ermitteln (vgl. z.B. Bd. II, Bl. 168 bis 178 d.A.).\nIm übrigen haben, wie bereits erwähnt, den Sachverständigen\nzahlreiche Vergleichs-Schriftstücke zur Verfügung gestanden.\n\nAlf\n\n- 23 _\n\nDie Rüge, daß nicht auch Mr. Ashdown als Zeuge gehört\nworden sei, ist offensichtlich unbegründet. Leg hat für\ndiesen gehandelt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern\nM“r. AU, Ger jetzt in England eine Tankstelle betreiben\nsoll, Sachdienliches zu der Frage der Datumsechtheit der\nfraglichen Urkunde hätte aussagen können.\n\nWas die Verteidigung in diesem Zusammenhang sonst noch\n.vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus. Dies\n\"gilt auch hinsichtlich der Aussagen der Zeugen DEE,\n“OD, Se una LUD (3. 24 £L£ VA). Dem Tatrichter\nwer bekannt, daß diese Zeugen noch heute in den Diensten\nder OENB Hütte stehen, zwischen deren Geschäftsleitung und dem Angeklagten seit vielen Jahren ein erbitterter Kampf geführt wird (28 UA). Rechtsanwalt Keil\nist als Zeuge gehört worden (2 UA). Bei ihrer Rüge, daß\nnicht auch Rechtsanwalt Pe als Zeuge vernommen\nworden sei (S. 41 der ersten Rev.-Begr.), übersieht die\nRevision folgendes: Rechtsanwalt Help hatte zwar in\nder Hauptverhandlung mit Schutzschrift vom 7. Juli 1958\n(IV, 89 d.A.) unter anderm auch die Vernehmung des\nRechtsanwalts PD beantragt. Der Beweisamtrag ist\ndann aber am Schluß der Verhandlung von 7. Juli im Einverständnis der Nitverteidiger und des Angeklagten auf\nVernehmung des Rechtsanwalts Kai beschränkt worden\n(IV 68 R oben d.A.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Tatrichter hätte genötigt\nfühlen sollen, auch noch Rechtsanwalt PB zu hören.\n\nFür das vom Angeklagten behauptete \"Aussagekomploit\"\nhat des Landgericht keine stichhaltigen Anhaltspunkte\ngefunden (42, 43 UA). Dieser Auffessung 1äßt sich mit\nRechtsgründen nicht entgegentreten. Die tatsächlichen\nAngaben der III. Rev.-Begr. vom 25.4.1959 können ohnehin\n\n- 24 -\n\nnicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Zeuge\nMED Hat, wie bereits erwähnt, auch zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt (53 UA). In der Aufnahme des Aktenvermerks vom 2. November 1953 (IV, 86 d.A.) durch Rechtsanwalt POEEEEED brauchte die Strafkammer kein Anzeichen\n\nfür eine Aussagebeeinflussung der genannten vier Zeugen\n\nzu sehen. Der Zeuge Lü@@PB hat zudem bei seiner Aussage\n\nvom 20. November 1956 die Möglichkeit durchaus zugegeben,\n\ndaß 1953 über das ganze Geschehen und die Verträge mit\nRechtsanwalt PO gesprochen worden sei. — Das - Übrigens\n\nnicht rechtskräftige - Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg\n\nvom 16. Dezember 1954 (1 Ca 442/52) hat die Stirafkammer\nberücksichtigt. Die in der Anführung S. 36 der ersten\nRevisionsbegründung erwähnten \"beiden\" Zeugen sind andere\nBetriebsengehörige (DOW und Nep).\n\nDer Zeuge ME hat sich unter anderm auf sein\nFahrtenbuch bezogen (S. 24, 25 UA). Die Angriffe der\nRevision zu diesem Punkt gehen ebenfalls fehl. Die Verteidigung gibt die Urteilsdarlegungen insoweit teilweise\nunrichtig wieder. Dem Zeugen MW, nicht der Strafkammer .\nwurden letzte Zweifel über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses genommen (24 WA). Es ist weiterhin keine Differenz\nvon 4533 km festgestellt worden. Das Landgericht legt\nvielmehr dar, daß \"die für die Zwischenzeit im Fahrtenbuch\nvermerkten Strecken nicht 433 km ausmachen\". Ferner konnte\ndie Strafkammer das Fahrtenbuch als sorgfältig geführt\nbegeichnen. Diese Wertung bezog Sich ersichtlich auf geschäftliche Fahrten, nicht auf solche zu privaten Zwecken.\nHierauf hat auch der Generalbundosanwalt hingewiesen. Er\nhat ferner mit Recht hervorgehoben, daß der Vertreter\n“OD im Jahre 1949 noch nicht wissen konnte, daß sein\nFahrtenbuch einmal als Beweismittel vor Gericht eine Rolle‘\nspielen werde.\n\n- 25 -\n\nNach Auffassung des Lanägerichts haben die Aussagen\ndor genannten vier Zeugen eine entscheidende Bestätigung\ndurch die Urkundenrolle und Urkundensammlung des Notars\nKögp aus der damaligen Zeit gefunden (S. 28 ff UA). In\nder Urkundenrolle dieses Notars für 1949 sind die Verträge Nr. 262, 262 a und b mit dem Ausstellungsdatum von\n1. August 1949 (S. 9, 10 UVA) hinter einem Vertrag mit\nder Nummer 261 eingetragen, der das Datum des 10. Sentember 1949 trägt. Die Verträge Nr. 262, 262 a und b erscheinen hinter einer fortlaufenden Kette von über\n50 Verträgen, die alle einen späteren Tag der Urkundenausstellung aufweisen. Außerdem ist in der Urkundenrolle\nfür die Verträge Nr. 262 a und b keine besondere Spalte\ngewählt worden. Ihre Rollennummern sind vielmehr so unter\ndie vorhergehende Nr. 262 eingezwängt, daß für die Eintragung des Gegenstandes dieser Verträge (a und b), des\nNamens und Wohnoris der Vertragsbeteiligten kein Platz\nin der entsprechenden Spalte vorhanden war. Die Urkundenrolle ergab weiter, daß unter der Nr. 365 ein Vertrag mit\ndem Ausstellungsdatum vom 4. November 1949 eingetragen\nist, als dessen Beteiligte zunächst \"Gerhard Lü@W und\nVera CD, OH aufgeführt waren. Diese Namen sind\nnachträglich durchstrichen worden, und als neue Beteiligte sind neben der Durchstreichung \"v. We und\nGemeinde Os eingetragen.\n\nDie Straikemmer legt weiter dar, daß es ihr trotz\nmehrstündiger Vernehmung des Notars Kö und seines als\nBürovorsteher bei ihm tätigen Bruders Hubert Kö nicht\ngelungen sei, von diesen eine Erklärung für diese völlig\nungewöhnlichen Vorgänge und \"unmöglichen Manipulationen\"\nzu erhalten. Beide Zeugen hätten immer wieder erklärt,\ndaß sie sich an die damaligen Vorgänge nicht mehr er-\n\n- 26 -\n\ninnern könnten (28 UA; IV, 59 bis 63 d.A.). Die Aussagen\ndieser\"Zeugen\" konnte das Landgericht somit als wertlos\nansehen (§ 261 StPO).\n\nDie Verteidigung behauptet allerdings, auf den Urschriften der Urkunden Nr. 262 a und b hätten sich - zwar\nausgestrichene, aber deutlich lesbare - Vermerke dahin\nbefunden, daß von diesen Urkunden schon am 15.8.1949 Abschriften erteilt worden seien. Diese Daten seien, wie\nHubert Kö@ ausgesagt habe, von ihm in \"15.9.1949\" umgeändert worden. Mit diesem in der Hauptiverhandlung eingehend\nerörterten Umständen habe sich das Landgericht im Urteil\nnicht auseinandergesetzt. Hierzu ist zu sagen: Es handelt\nsich um eine Aussage, deren . vollständige Protokollierung\nnach § 273 Abs. 3 StPO angeoränet worden war. Die Niederschrift enihält die von der Revision behaupteten Angaben\nnicht. Der Verteidiger hatte allerdings in der Hauptverhandlung beantragt, eine weitere Aussage des Zeugen Hubert\nKö zu protokollieren. Der Vorsitzende und das sodann\nangerufene Gericht haben dies jedoch abgelehnt (IV, 64 d.A.).\nDer diesbezügliche schriftliche Antrag des Verteidigers\nvom 3. Juli 1958 (IV, 88 d.A.) bezeichnet den jetzt von\nder Revision behaupteven Aussagegegenstand nicht. Zudem\nhat die Revision nicht gerügt, daß dieser Antrag zu Unrecht\nabgelehnt worden sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 StPO).\nNach alledem kann die Revision nicht geltend machen, daß\ndiese nicht protokollierte angebliche zusätzliche Aussage\nHubert Kögp im Urteil nicht erörtert worden sei (vgl.\nauch Kleinknecht,/küller, 4. Aufl., Anm. 5 Ba zu § 267 StPO).\nÜberdies ergeben die Urteilsgründe, daß der Sachverständige\nVOREEEEED gerade die hier in Betracht kommenden Urkunden\nund Unterlagen sehr sorgfältig untersucht hat (29 bis 31\noben UA).\n\n.\nPre 2 37 Zube\ns>\n‚, Pau\n\n- 27 -\n\nDas Landgericht legt nun weiter dar, trotz des Versagens der beiden Zeugen Kö (Notar und Bürovorsteher),\nbewiesen die Eintragungen in der Urkundenrolle schon für\n\n‚sich allein zur Überzeugung des Gerichts, daß die Verträge\n\nNr. 262 und 262 a erst-am oder nach dem 10. September 1949\nund der Vertrag Nr. 262 b sogar erst im November 1949 von\nden jeweilig Beteiligten unterschrieben und in die Urkundenrolle des Notars aufgenommen worden seien. Die\nNotariatsnummer 262 war, worauf das Landgericht hinweist,\nim August 1949, dem Zeitpunkt, an dem nach der Einlassung\ndes Angeklagten alle drei Verträge geschlossen und unterzeichnet worden sind, noch nicht bekannt. Sie konnte deshalb für die Verträge noch nicht in Betracht kommen. Die\nVerteidigung weist dem gegenüber einmal darauf hin, daß\nder Zeuge MP ausgesagt hatte, auf Veranlassung des Angeklagten sei als Verhandlungsdatum der 1. August 1949 gewählt worden, nachdem der Notar Kö erklärt habe, er habe\n\n\"für August noch eine Notariatsnummer frei (27 oben UA).\n\nGerade dies aber konnte das Landgericht mit für seine Auffassung verwenden, daß die Verträge in Wirklichkeit zu einem\nspäteren Zeitpunkt aufgenommen und unterschrieben worden\nsind. Die Nr. 262 (262 a und db) war, wie die Beweiswürdigung ergeben hat, keine Augusti-, sondern eine September-Nummer (28, 28 a UA).\n\nAnderseits hatte die Verteidigung (in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer) auf die Möglichkeit hingewiesen, der Notar habe die Verträge Mitte August gefertigt\nund unterschreiben lassen und für sie mit Rücksicht darauf,\n\n. daß sie zwecks Genehmigung längere Zeit bei der Militär-\n\nregierung liegen würden, eine Nummer ausgewählt, die etwa\neinen Monat später an der Reihe sein würde. Diese Annahme\nhat das Landgericht als aller Erfahrung widersprechend und\n\n- 28 —\n\nabwegig gewürdigt. Diese Darlegung bezeichnet die Revision\nals denk- und erfahrungswidrig mit Rücksicht auf die von\nLandgericht ja gerade festgestellte \"völlig ungewöhnliche\"\nHandhabung der Urkundenrolle, die auch sonst nicht ordentlich geführt sei und mancherlei Unkorrektheiten und .Verstöße gegen die Dienstvorschriften aufweise (28 a, 29 bis\n30 UA). Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Die etwaige\nGenehmigung der Militärregierung war nach der ersichtlichen\nAnnahme des Landgerichts ohne Bedeutung für die vom Notar\nauszuwählende Nummer seiner Urkundenralle. Außerdem hat\n\ndie Strafkammer bei Würdigung der Aussage Länpe darauf\nhingewiesen, daß dieser \"sich seinerzeit in seiner Bigenschaft als Leiter der Property Control ... in manchmal\nerstaunlicher Weise für die Belange des Angeklagten eingesetzt und zu ihm offenbar schon damals recht gute Beziehungen gehabt\" habe (40 UA). So müßten z.B., wenn die\nUrkunde S. 23 UA datumsecht wäre, die fraglichen Anträge\ndes Angeklagten geradezu postwendend beschieden worden sein\n\nA\n\n(\"Unter Bezugnahme auf Ihren gestrigen Besuch auf der hiesigen\n\nDienststelle ...\"). Auch diese Umstände haben offenbar das\n\nLandgericht dezu veranlaßt, den eingangs angeführten Deutungs-\n\nversuch der Verteidigung als erfahrungswidrig und abwegig\nzu bezeichnen. Ein Rachtsfehler liegt darin nicht.\n\nDas landgericht hat bei seinen sehr sorgfältigen\nErörterungen auch die Möglichkeit ausgeschieden, daB die\nVerträge zunächst geschlossen und von den Beteiligten\nunterschrieben und daß erst einige Zeit später die Nummern\nder Urkundenrolle in die Verträge eingesetzt worden seien\n(29 ff UA): Die Strafkammer hat zu diasen Fragen - wie schon\nerwähnt - den Sachverständigen Windhaber gehört und sich\ndessen Auffassung angeschlossen, die dieser an Hand der\nUrkunden und beglaubigten Abschriften veranschaulicht hat\n\n- 29 —\n\n(29, 30 UA). Das Landgericht hat dabei durchaus berücksichtigt, daß auch andere Urkunden in einer Vielzahl von\nFällen nicht an der Stelle eingetragen sind, an dis sie\ndatumsmäßig gehören. Dort sind jedoch die liotariatsnumera\nnachträglich mit der Hand oder der Schreibmaschine eingesetzt worden. Diese Fälle unterscheiden sich, wie das Landgericht darlegt, wesentlich und entscheidend von den hier\nin Betracht kommenden Urkunden Nr. 262, 262 a und b, die in\neinem Arbeitsgang (Einspannvorgang) gefertigt wurden. Die\nNummern 302 und 305/49, bei denen keine Zweiteinspannung\nfestgestellt werden konnte, stellen, wie der Tatrichter\ndarliegt, eine seltene Ausnahme dar, wodurch die Beweiskraft\ndes Arbeitsgangs bei den Urkunden Nr. 262, 262 a und b\n\nfür ihn nicht beeinträchtigt werden mußte.\n\nauch die weiteren Darlegungen des Landgerichts zu\ndiesem Punkt (30 unten, 31 oben UA) sind rechtlich bedenkenfrei. Die Verteidigung wendet sich hier, wie auch\nüberwiegend sonst, gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung oder versucht, an deren Stelle ihre\neigene zu setzen. Damit kann sie im Revisionsrechtszug\nkeinen Erfolg haben (8§ 261, 337 Abs. 1 StPO).\n\n‚ Das gilt auch von der Rüge, die Strefkammer habe aus\nder verlesenen Aussage des von der Heuptverhandlung verstorbenen Zeugen Hop nicht die richtigen Schlüsse gezogen: (S. 64 vis 66 der ersten Revisionsbegründung). Es\nist der Revision zuzugeben, daß sich das Urteil (41, 42 UA)\nnur verhältnismäßig kurz mit der ausführlichen Aussage\n\n.- dieses Zeugen (Bd. II, Bi. 97 f£, 146 bis 147 d.A.) be-\n\nfaßt. Der Beweiswürdigung des Landgerichts kann indes\nauch insoweit mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten\nwerden. Herr HoWB war kein unmittelbarer Zeuge der in\n\n- 30 -\n\nBetracht kommenden Vorgänge gewesen. Er konnte nur darüber\nberichten, was der Angeklagte ihm gesagt hatte. Dieser hat\nihm aber eine teilweise falsche Darstellung gegeben. Diese\nAnnahme des Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.\n\nC Nach alledem hai die Strafkammer ohne ersichtlichen\nRechtsfehler dargetan, daß die uneidliche Aussage des Angeklagten bezüglich des Datums der Vertreier-Verträge\n\n(S. 18, 19 UA) falsch war. Es handelt sich zwar nur um\nwenige Sätze einer, im wesentlichen andere Fragen behandelnden, eingehenden Aussage. Sie standen auch nicht in\nunmittelbarem Zusammenheng mit dem Gegenstand des Rechtsstreits (Lu und St@WD gegen OCEEEEED Hütte). Dies ist\n\njedoch für den Schuldspruch ohne Bedeutung.\n\nD. Auch die innere Tatseite des § 153 StGB ist ausreichend\ndargeten (44 bis 45 UA). Der Angeklagte hatte im Anschluß\nan seine Entlassung gegen die Hütte einen Rechtsstreit\nangestrengt, der zur Zeit seiner damaligen Vernehmung\nbereits schwebte. Es ist rechtlich nicht angreiibar, wenn\ndas Landgericht darlegt, er habe sich zur falschen Aussage\nentschlossen, um möglicherweise seinen eigenen Prozeß nicht\nzu gefährden oder den damaligen Klägern Lu und st\nbei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die OENB\nHütte seine Unterstützung zuteil werden zu lassen. Gerade\nmit Rücksicht auf das vorliegende Strafverfahren sind die\nZivilverfahren (Kö pzw. Lugp gegen OB Hütte)\nsuch zur Zeit noch ausgesetzt (5, 15, 19 UA). Außerdem\n\nhat das Landgericht bei der Strafzumessung (54 UA) dem\nAngeklagten zugutegehalten, daß möglicherweise für seine\nfalsche uneidliche Aussage die Befürchtung bestimmend\n\noder doch mitursächlich war, andernfalls wegen Untreue\n\nzur Rechenschaft gezogen zu werden. Dies ist allerdings nur\neine Unterstellung. Dem Urteilszusaumenhang ist aber die\n\n- 31 -\n\nAuffassung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte\nbei seiner Aussage ein erhebliches Interesse daran hatte,\nsein früheres Verhalten als in jeder Hinsicht einwandfrei erscheinen zu lassen, zumal gegenüber der Hütte,\n\ndie ihn, wie die Verteidigung geltend macht, \"mit allen\nMitteln\" bekänpfte..\n\n£&. Der weitere Teil der uneidlich falschen Aussage (Erklärungen gegsnüber den Vertretarn; 17 UA) wird nach-\n\nstehend im Zusammenhang mit dem Meineid erörtert. 3\nIV. Die unsidliche „Aussage im übrigen und die eidliche R\nAUSSAge:,\n\nA. Am 30. Oktober 1953 hat der Angeklagte als Zeuge\n\neidlich ausgesagt und sich dabei auf den den diesbezüglichen\n\nTeil seiner uneidlichen Bekundung vom 3. Februar 1953 bezen (20 UA).\n\nDiese Aussagen waren nach der Auffassung des Landgerichts insofern falsch, als der Angeklagte den Sinn der\nVerhandlungen mit den Vertretern DEE und MED vei\nbeiden Gelegenheiten erheblich entstellt wiedergegeben\nhat (45 a ££ UA). Die entsprechende Würdigung im vorangegangenen Urteil der Strafkammer vom 18. November 1954\nhat der Bundesgerichtshof in seiner bereits erwähnten\nEntscheidung vom 1. September 1955 (S. 7 bis 10) eingehend\ngeprüft und als rechtlich nicht angreifbar bezeichnet.\nGegen die jetzigen Darlegungen des Tatrichters wendet\nsich die Verteidigung mit zahlreichen Rügen. Hierzu ist\nzu bemerken:\n\n'B. Verfahrensrechtliche Angriffe.\n\nHierzu kann im wesentlichen auf die Ausführungen\ndieses Urteils zu II und III verwiesen werden. - Das Urteil\n\nEye\n\nAH\n\n- 32 -\n\ndes Landgerichts führt S. 48 unter andern aus, die Vertreter hätten auch nicht nur dann zahlen sollen, wenn sie\ngute Einnshmen” hatten; der Angeklagte habe vielmehr\n\nvon ihnen 10 v.H. verlangt, die sie ohne Rücksicht auf\nguten oder schlechten Eigenverdienst monatlich an Bee\nabführen müßten. Die Revision kann demgegenüber nicht\ngeltend machen, diese Frage sei \"in der Hauptiverhandlung\naber auch mit keinem Wort erörtert worden\" (S. 70 der\n\nersten Rovisionsbegründung). Ob dies so war, kann das\n\nRevisionsgericht nicht nachprüfen. Im übrigen hat es sich\ninsoweit möglicherweise um eine Schlußfolgerung des Tatrichters gehandelt. Er war nicht genötigt, auf die Möglichkeit eines solchen Schlusses in der Hauptverhandlung\neigens hinzuweisen (BGH 4 StR 224/53 v. 1.10.1953, 8. 3). -\n\n-Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, - etwa durch\n\nVernehmung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts - darüber\nBeweis zu erheben, ob die Aussage, soweit sie hier in\nBetracht kommt, zum Gegenstand des Rechtsstreits Stein\ngegen OD Hütte gehörte. Es waren Antworten auf\nFragen, die während der Vernehmung an den Angeklagten als\ndamaligen Zeugen gestellt wurden (§ 397 Abs. 2 ZPO). Ob\nes’sich um \"Fangfragen\" und ein \"diabolisches Spiel!\"\nhandelte (S. 73 der ersten Rev.-Begr.), ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Da das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben wird, - nachstehend zu V -, ist der neu erkennende\nTatrichter nicht gehindert, dem durch Erhebung von Be-\n\nweisen nachzugehen.\n\nC. Sechlichrechtliche Rügen.\n\na) Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, daß es sich\nbei den ihm zur last gelegten Teilen seiner Bekundung nicht\num-eine Aussage im Sinne der §§ 153, 154 StGB gehandelt habe;\nes seien nur Meinungsäußerungen gewesen. Der Senat hat zwar .\n\n- 33 -\n\nin seinem Urteil vom 17.1.1957 - 4 StR 393/56 - (insoweit\nveröffentlicht in Goltd. Archiv 1957, 172) im dortigen\nFall darauf abgestellt, \"ob es sich insoweit überhaupt\n\num eine Aussage, d.h. eine Bekundung von Tatsachen oder\nWahrnehmungen (Schneider GA 1956, 338), und nicht vielmehr um einen strafrechtlich unerheblichen Deutungsversuch ...,um eine ... für die Wahrheitsermittlung belanglose Meinungsäußerung des Zeugen ... um bloße Rechtsausführungen gehandelt hat\" (5. 58, 59 jenes Urteils). Jener\nSachverhalt unterschied sich jedoch wesentlich von dem\njetzt zu beurteilenden. Der dortige Angeklagte war ein\nRechtsanwalt gewesen,der eine viele Seiten umfassende\nschriftliche Erklärung abgab, in deren Rahmen er gewisse\nFolgerungen zog, Deutungsversuche unternahm und Rechtsausführungen machte. Fier lag es ganz anders: Der Angeklagte ist juristisch nicht vorgebildet, anderseits aber\nein erfahrener Industrieführer (3 ff VA; S. 77 der Rev.-\nBegr. I). Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits in\nseinem Urteil vom 1.9.1955 (S. 7) hervorgehoben: \"Gegenstand der uneidlichen Aussage und des späteren Eides war\nnicht, wie die Revision meint, die Bekundung der \"wertenden\nBeurteilung\", die der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen Auffassung der Unterredung zuteil werden ließ, .\nsondern die sinngemäße Wiedergabe der bei der Unterredung\nvon beiden Teilen ausgetauschten Erklärungen\". Diese Darlegungen und die anschließenden Ausführungen jenes Urteils (S. 7 bis 10) haben auch gegenüber der jetzigen\nEntscheidung der Strafkammer ihre Bedeutung behalten,\n\nüa diese hierzu fast wörtlich dieselben Feststellungen\ngetroffen hat wie im früheren Urteil.\n\n- 34 -\n\nDer Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Ur-\n\nZu\n\nteils vom 1.9.1955 an. - Wie der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nhervorhebt, ist schon der Ausgangspunkt des sachlich-rechtlichen Vorbringens der Verteidigung (S. 1 der Rev.-Begr.\nvom 5.11.1958) bezüglich des Meineidsvorwurfs unrichtig.\nDem Angeklagten wird nicht \"ausschließlich und allein\"\n\nzur Last gelegt, er habe zu Unrecht das Vorliegen einer\nbindenden Verpflichtung in seiner Zeugenaussage verneint.\nEr hat vielmehr einmal in Abrede gestellt, mit den Vertretern bindende Abmechungen oder Abreden getroffen zu\nhaben. Er hat aber außerdem nach den Darlegungen des landgerichts positiv falsch ausgesagt, indem er bekundete:\n\n\"Ich habe lediglich ... den Vorschlag den Vertretern unterbreitet, bei ihren Einkünften auch ihre Mitarbeiter zu bedenken ... . Sie könnten etwa 10 % doch sicher entbehren\"\n(20, 49 UA).\n\nEs handelte sich dabei um Kaufleuten geläufige Begriffe,\ndie Gegenstand einer Zeugenaussage sein können. Die von\nder Verteidigung (8. 8, 9 Rev.-Begr. II) angeführte \"dritte\nMöglichkeit\" stellt ein gedachtes Beispiel dar, das neben\nder Sache liegt. Hier wußte der Angeklagte, als er aussagie, worum es ging (49, 50 UA).\n\nAuch der Hinweis der Revision auf die Aussage Hoii>\n(S. 77 Rev.-Begr. I; II 98, 99 d.A.) geht fehl. Hop\nhatte allerdings gegenüber dem Angeklagten bei dessen\nUnterredung mit ihm im Rahmen einer steuerrechtlichen Auskunft erwähnt, es müsse sich um eine dauernde Last handeln\nund ein rechtsverpflichtender notarieller Akt abgeschlossen sein, aus dem der Berechtigte einen klagbaren\nAnspruch habe. Hiermit brauchte sich indes das Landgericht\nbei Würdigung der Aussagen des Angeklagten und der übrigen\n\n- 35 _\n\n. : .\n. . “ Dada JE Dr\nSE nu RR lan ’\nu re ER BE E\n’ . ..f “ ir.\nnt „5 .\n\nZeugen nicht ausdrücklich auseinander zu setzen. Auch hier\ngilt, was das Landgericht S. 42 UA ausführt: HoB mußte x\nannehmen und ist auch stets des Glaubens gewesen, daß die SS\n\nProvisionsamteile dem Sozialwerk und nicht Werksangestellten zufließen sollten. Zudem mag es bei der Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und Ho un die Form\nvon abzugsfähigen Leaten gegangen sein. Bei den Besprechungen des Angeklagten mit den Vertretern und dem\nGegenstand seiner Aussagen ging es dagegen um den Sinn\nund Inhalt der beiderseits ubgegebenen Erklärungen. Die\nübrigen Angriffe der Verteidigung wenden sich in unzu-\n\n\" lässiger Weise gegen die rechtlich mögliche Auslegung des\nTatrichters.\n\nER\n.\n\\\nPErT\nae\n\n22:\nFu nl 2 ur\n\n:\n. .\nET TE\nan 2 7 .j2 a\n:\n\nb) Der innere Fatbestand ist ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt (49, 50 UA) (vgl. auch die Ausführungen\ndieses Urteils zu III C).\n\nNach alledem ist die Revision, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch wendet, als unbegründet zu verwerfen.\n\nV. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrecht erhalten bleiben:\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zwar Eidesnotstand (§ 157 StGB) wie auch sonstige Umstände mildernd\nzugutegehalten (54, 55 UA). Die Strafkammer hat auch erkannt, daß der Beschwerdeführer lediglich bei seiner\nzweiten (eidlichen) Aussage nach § 384 Nr. 2 ZPO belehrt\nworden war. Dem landgericht ist aber anscheinend entgangen,\ndaß die Tatsache der Nichtbelehrung (nach § 384 Nr. 2 ZPO)\nbei der ersten (uneidlichen) Aussage gemäß der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen weiteren Milderungsgrund darstellen kann (vgl. BGH 4 StR 277/58 vom\n25.9.1958, Goltd. Archiv 1959 S. 1756 mit weiteren Nachweisen\n\n- 36 -\n\naus unveröffentlichten Urteilen des Bundesgerichtshofs).\nDiese Rechtsprechung konnte dem Tatrichter erklärlicher\nWeise bei seiner am 2. August 1958 ergangenen Entscheidung\nnicht bekannt sein. Dieser möglicherweise eingreifende\nzusätzliche Milderungsgrund würde zwar unmittelbar nur\n\ndie Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für die falsche\nuneidliche Aussage berühren. Es 1481 sich jedoch nicht\nausschließen, daß auch die Einsatzstrafe (9 Monate Gefängnis) geringer ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter\ndie Einzelstrafe aus § 153 StGB niedriger bemessen hätte,\nda beide Straftaten, wenn sie auch in Tatmehrheit begengen sind, doch in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei\nuneidlicher Falschaussage kann im Falle von Eidesnot-\n\nstand sogar von Strafe abgesehen werden (§ 157 Abs. 1 StGB),\nohne daß damit gesagt werden soll, daß dies hier in Betracht kommen müßte.\n\nJedenfalls ist das Urteil im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der neu erkennende\nTatrichter hat Gelegenheit, Auch die Tatsache zu würdigen,\ndaß der Angeklagte schon verhältnismäßig alt ist.\n\nSollte die Strafkamser nunmehr zu einer im Rahmen\ndes § 23 Abs. 1 StGB liegenden Freiheitsstrafe gelangen,\nso wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu\nerörtern sein (vgl. dazu: BGHSt 6, 298 ff).\n\nAl\n\n .\n\n- 37 -\n\nEs erschien angezeigt, die Sache, soweit Aufhebung\nerfolgte, an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-66-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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