{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_21_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"4 StR 21/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 072 N\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Ida Berta S EEE zeborene KB\naus Fo, geboren an @. u ED in\nPOEED, Kreis Po,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom\n26. Juni 1959, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter @WB pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 28. Oktober\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWilma u Er as ED mr Ne ur vun Uup ya\n\nDie Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Angeklagte ist einschlägig vorbestraft.\nDurch Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. Februar\n1954 - 14 Kis 9/53 - wurde sie wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Zuchthaus - zwei Einzelstrafen von je einem\nJahr und sechs Monaten Zuchthaus - verurteilt. Nach\nden in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen\nhatte sie es in den Jahren 1952 und 1953 geduldet,\ndaß ihre damals 15jährige Tochter Barbara, zwei ihrer\nFreunde und ihre 14jährige Tochter Ruth einen Freund\nmehrmals über Nacht in der Wohnung behielten und es\ndabei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr kam. Die Zuchthausstrafe ist von der Angeklagten vom 28. April 1954\nbis 27. April 1956 voll*verbüßt worden.\n\nAm Karnevalssonnabend, dem 15. Februar 1958,\nlernte der Zeuge Lendarbeiter CiND in HEWp-EEE die Tochter Ruth der Angeklagten kennen. Er\nverabredete sich mit ihr für den nächsten Tag und\ntraf sie auch an den folgenden acht oder zehn Tagen\ntäglich. Dann forderte Ruth den Zeugen vun\neines Abends auf, mit in die Wohnung zu kommen. Beide\nbetraten die Wohnung gegen 22,30 Uhr. Die Angeklagte\nwar noch auf und befand sich in der Küche. Im Laufe\nder Unterhaltung ließ sie die Bemerkung fallen, ihre\nTochter Ruth solle mal einen anständigen Kerl haben.\nNach einiger Zeit stand sie auf, um schlafen zu gehen.\nDem Zeugen, der zu dieser Zeit bereiis seine Jacke\nausgezogen hatte, sagte sie nicht, daß er die Yohnung\n\nZU\n\nverlassen möge. Sie ging ins Schlafzimmer und kan\nmit dem Bettzeug für ihre Tochter in die Küche\nsurück, in der diese nachts auf der Couch zu schlafen pflegte. Dann verließ sie den Raum und legte\nsich zu Bett. Ruth begab sich ebenfalls für kurze\nZeit in das Schlafzimmer und kehrte im Nachthemd\nzurück, Sie machte ihr Nachtlager auf der Couch zurecht und setzte sich mit’ dem Zeugen auf ihr Bett.\nNach einiger Zeit legte sich CE nit ihr\nauf die Couch und verkehrte mit ihr geschlechtlich.\nDie Angeklagte, die nur durch einen Vorhang von\nden beiden getrennt war, sagte während der ganzen\nZeit nichts. Am nächsten Morgen gegen 3.30 Uhr verließ der Zeuge die Wohnung.\n\nAm darauffolgenden Abend erschien C iD\nwieder in der Wohnung der Angeklagten. Auch dieses\nMal ging die Angeklagte ins Bett, ohne ihn zum Verlassen der Wohnung aufzufordern. Er verbrachte die\nNacht abermals zusammen mit Ruth auf der Couch und\nübte dabei den Geschlechtsverkehr aus. Am nächsten\nMorgen lag er noch auf der Couch, als die Angeklagte\ndie Küche betrat. Sie begrüßte beide mit einem\n\"Guten Morgen\". Sie war weder überrascht ob des\nsich ihr bietenden Anblicks noch machte sie ihm\nirgendwelche Vorhaltungen.\n\nDie folgenden vier oder fünf Nächte verbrachte\ner ebenfalls unter stillschweigender Duldung der\nAngeklagten mit Ruth auf der Couch in der Küche,\nwährend die Angeklagte nebenan in ihrem Bett lag.\nAuch in diesen Nächten kam es zwischen den beiden\nzum Geschlechtsverkehr. Einen materiellen Vorteil\nerstrebte äie Angeklagte mit ihrem Verhalten nicht.\n\nIm Zeitpunkt dieser Vorfälle bestand zwischen\nCORE vnä Ruth noch kein Verlöbnis, Beiderseitige Erklärungen, sich zu heiraten, waren noch\nnicht erfolgt. Er hatte lediglich, nachdem er schon\neinige Male in der Wohnung der Angeklagten mit\nRuth geschlafen hatte, in deren Beisein die Bemerkung gemacht, er werde ihre Tochter heiraten, wenn\nsie sich \"anständig aufführe\"r, Am @. WB 955\n\nzog er Verlobungsringe aus der Tasche und überreichte\n\neinen der Tochter Ruth, die an diesem Tag Geburtstag hatte. Die Angeklagte hatte damit nicht gerechnet unä war sehr erstaunt. Der Termin für die standesamtliche Trauung wurde für den 31. Oktober 1958\nangesetzt. CE hat als Zeuge erklärt,\n\ntrotz verschiedener Bedenken wolle er seine Braut\nheiraten, weil sie Anfang November 1958 von ihm\n\nein Kind erwarte.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß die\nAngeklagte sich der schweren Kuppelei nach § 181\nAbs. 1 Nr. 2 SteB schuldig gemacht habe, da sie\nder Unzucht ihrer Tochter durch Gewährung und Verschaffung von Gelegenheit Vorschub geleistet habe.\nSie habe geduldet, daß CD in ihrer wohnung mehrere Nächte zusammen mit ihrer Tochter Ruth\nschlafe. Sie habe damit gerechnet, daß es dabei\nzum Geschlechtsverkehr käme und habe dies gebilligt.\nDabei sei ihr bekannt gewesen, daß dieses Verhalten\nihrer Tochter unzüchtig sei und sie diese Unzucht\ngefördert habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten\nstattgefunden habe; denn zu jener Zeit habe noch\nkein Verlöbnis bestanden. Die Angeklagte habe\n\nselbst zugegeben, daß sie sehr überrascht gewesen\nsei, als CE zn BD. EB 955 - also nahezu\nzwei Monate später — den Verlobungsring der Tochter\nüberreicht habe. Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten - § 51 Abs. 1 oder 2\nStGB — beständen nicht. Die Angeklagte sei zwar\n\neine primitive Persönlichkeit. Es läge aber keine\nkrankhafte Störung der Geistestätij.gkeit vor. Auch\nseien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das\nEinsichts- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert\ngewesen seien. Die Strafkammer hat hinsichtlich der\neinzelnen Kuppeleihandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen.\n\nGewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz hat sie\nverneint.\n\nMit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Landgericht hat nicht alle für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Fragen erörtert. Es ist zwar entgegen der Ansicht der Revision zutreffend, daß der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist. Die\nAusnahme, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht (BGHSt 6, 46 ff), gilt mur\nfür den Fall, daß der Eheschließung zwingende\nHindernisse entgegenstehen, die von den Verlobten\nnicht zu verantworten sindund in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden können. Diese Umstände liegen\nhier nicht vor.\n\nAch\n\nDa der Angeklagten zur last gelegt wird, die-Kuppelei durch Unterlassung begangen zu haben, waren\ndie für Unterlassungsstraftaten entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Ein bloßes Unterlassen oder\nDulden ist nur dann als &ein Fördern der Unzucht anzusehen, wenn für den Täter neben der - hier zweifellos bestehenden - Rechtspflicht zum Einschreiten \"\nauch die tatsächliche Möglichkeit gegeben ist,\ndurch geeignete Naßnahmen dem gegen die geschlechtliche Zucht verstoßenden Tun Einhalt zu gebieten.\nDenn nur dann, wenn ein Einschreiten mit einer an\nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das unzüchtige Verhalten hätte verhindern können, ist das Unterlassen ursächlich. Dieser Gesichtspunkt ist daher\nunabhängig davon, ob ein Verlöbnis bestand. Nach\ndieser Richtung hat das Landgericht den Sachverhalt\nnicht erörtert. Als die Angeklagte die erste Kuppeleihandlung peging, derentwegen sie rechtskräftig\nverurteilt worden ist, war ihre Tochter erst 14 Jahre\nalt. Zur Zeit der gegenwärtigen Tat stand sie jedoch bereits vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres.\nKinder diesen Alters werden sich mitunter, auch wenn\nsie noch bei ihrer Mutter wohnen, zuweilen schon aus\ndem Autoritätsverhältnis gelöst haben. Gerade die\nalleinstehende Mutter wird zuweilen in einer Lage\nsein, die ein Einschreiten nicht als erfolgreich\nerscheinen läßt (BGHSt 6, 46, 57). Zusätzlich war\nnoch in Betracht zu ziehen, daß die Tochter unter\ndem Einfluß des Zeugen CE gestanden haben\nkann und möglicherweise ein Widerstand gegen ein\nVerbot von beiden zu erwarten und von der Mutter\nnicht zu überwinden war. Es wäre also zu erörtern\ngewesen, wie die Verhältnisse in dieser Bezienung\nlagen und ob die Angeklagte so viel Durchseizungs-\n\n- T_- \\\n\nkraft gegenüber möglichen Widerständen besaß, daß\nsie imstande war, das Treiben zu unterbinden. Für\ndie innere Tatseite ist maßgebend, welche Vorstellungen die Angeklagte selbst über die Möglichkeit\n‚und Mittel hatte, den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter erfolgreich zu verhindern.\n\nDarüber hinaus bedurfte es einer Prüfung, ob\nund inwieweit ihr ein Einschreiten zuzumuten war.\nHierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Im einzelnen handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter vorbehaltene Wertung des Einzelfalles. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 57 ff)\nausgeführt hat, wird es im allgemeinen als eine Überforderung empfunden, wenn etwa Eltern, falls sie\nsich aus eigener Kraft nicht durchsetzen können,\ngezwungen sein sollten, das Jugendamt oder die Polizei\nin Anspruch zu nehmen und auf diese Weise das Verhältnis ihrer Tochter an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die\nAngeklagte nur auf diesem Wege die Unzucht hätte verhindern können. Abgesehen hiervon ist jedoch auf folgendes hinzuweisen. Nach den getroffenen Feststellungen des Urteils bestand zwar zur Zeit des Geschlechtsverkehrs noch kein Verlöbnis. Da jedoch\nnach dem Urteilsinhalt die Tochter bereits Anfang\nNovember 1958 ein Kind erwartet haben soll, ist anzunehmen, daß sie bereits kurz nach Beginn des Verkehrs schwanger geworden war. Da die Feststellungen\nferner ergeben, daß es der Angeklagten, die mehrere\nKinder verloren hatte, darauf ankam, ihre Tochter Ruth\nzu verheiraten, war zu prüfen, wann sie von der\nSchwangerschaft ihrer Tochter Kenntnis hatte. War\n\ndies bereits in jenem Zeitraum der Fall, als der\nweitere Geschlechtsverkehr stattfand, so wäre es\nmöglich, daß die Zumutbarkeit des Einschreitens vom\nZeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft an zu\nverneinen wäre. Dies richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Insbesondere wird es davon\nabhängig sein, ob die Angeklagte, auch wenn ein Verlöbnis noch nicht vorlag, die Hoffnung hatte, Geigenfeind werde ihre Tochter heiraten. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind gerade die häufigen Fälle\nzu prüfen, in denen die Eltern nicht einschreiten,\nweil sie die baldige Eheschließung ihrer geschwängerten Tochter sicherstellen wollen und fürchten,\ndiese durch einen Widerstand zu gefährden. Hierbei\nwird in Betracht zu ziehen sein, daß es sich bei\n\nder Angeklagten um eine primitiv veranlagte Persönlichkeit handelt. Auf der anderen Seite darf nicht\naußer acht gelassen werden, daß sie bereits wegen\nKuppelei verurteilt und ihr daher die grundsätzliche\nStrafbarkeit eines solchen Verhaltens vor Augen geführt worden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß\nim vorliegenden Falle die Umstände - Hoffnung auf\nHeirat der schwangeren Tochter - möglicherweise\nanders lagen als bei der Tat, die ihrer früheren\nVerurteilung zugrunde liegt.\n\nDurch die Aufhebung des Urteils erhält das\nGericht auch die Gelegenheit, unter Berücksichtigung\n\nder Ausführungen der Revisionsschrift (Seite 2 oben)\nzu prüfen, ob die Überraschung der Angeklagten beim\nAustauschen der Verlobungsringe anders auszulegen\nist, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-21-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-21-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.950887+00:00"}}