{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_215_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"4 StR 215/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 046 /;\n\n>\nza\n\ntR 215/\n\nu num\n\nKo\n\nt\n+\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren kaufmännischen Angestellten Wilheln K ED\nsus WEED/T SED, dort geboren am ED. EEE ED:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni\n1959,, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunäesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MP in der Verkandlung,\n\nJustizangestellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird’ das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Januar 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch üper die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Frankfurt a.M. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nm\nEms\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und\nin Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen Verkehrsunfallflucht (§§ 222, 230, 315 a\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, 316 Abs. 2, 142, 73, 74 StGB) zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts benutzte der\nAngeklagte, dessen Blutalkoholspiegel 1,84 %o betrug, am\n13. September 1958 nach 19 Uhr bei völliger Dunkelheit mit\neinem Ford-Personenkraftwagen die 8,50 m breite Fahrbahnhälfte der hier autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße &\nzwischen TE und VER, seinem Wohnort, auf völlig\ngerader und ebener Strecke. Das Fernlicht hatte er nicht eingeschaltet. Dia Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Wagens\nbetrug mindestens 100 km/st. Mit der Mitte des von ihm gelenkten Fahrzeugs fuhr der Angeklagte auf den die Fahrbahn\nganz rechts mit seinem Moped vor ihm benutzenden Kraftfahrer\nJohannes RB auf. Das Rücklicht des Mopeds brannte nicht, :\nwie das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat.\nREED starb vor der Einlieferung ins Krankenhaus an den Folgen dieses Zusammenpralls. Obwohl die Winädschutzscheibe derart zersplittert war, \"daß sie nur noch schenenhaftie Durchsicht\" und ein kleines Loch in ihr - \"gerade von Fingerstärke\" -\nkeine Übersicht über die Fahrbahn gewährte, fuhr der Angeklagte nach dem Anprall schneller. Dabei zog er, um freie\nSicht zu bekommen, den linken größeren Teil der Windschutzscheide in den Wagen hinein.\n\nKnapp 200 m hinter der Unfallstelle fühlten sich die\nEheleute ig und DB. die ihre Motorräder auf dem\nStandstreifen rechts neben der Fahrbahn aufgestellt hatten,\ndurch das Fahrzeug des Angeklagten gefährdet, weil dieses\nsie angefahren haben würde, wenn es seine Fahrtrichtung beibehalten hätte, und weil es schlingerte, so daß sie annahuen,\nder Fahrer habe die Gewalt über den Wagen verloren. Außerdem\nverursachten die Eisenteile des am Wagen vorn eingeklemmten\nMopeds REED’ s sine große Garde von 1 m langen Funken.\nInfolgedessen sprangen der Ehemann Iggp unä die Ehefrau.\nDEE in den Straßengraben. Frau Di verstauchte sich\ndabei den Fuß.\n\n\" Zwischen der Stelle, an der der Kraftfahrer Ri töülich verletzt worden war, und der Stelle, an der sich die\nEheleute Ip und DEE befanden, hatte der Zeuge GEB\nneben der Fahrbahn geparkt. Als er erkannte, daß ein Mensch\n- der Kraftfahrer BD - auf der Fahrbahn lag, warnte er\nFreu TB, die sich bei Abblendlicht mit 60 km/st Geschwin-\n\n\" digkeit auf einem Motorroller näherte, Es gelang ihm jedoch\n\nnicht, diese zum rechtzeitigen Halten zu veranlassen. Sie\n\nfuhr gegen den Körper des Pb. Infolgedessen stürzte sie\n\nebenso wie ihr auf dem Hintersitz mitfahrender Ehemann zu\nBoden. Beide wurden körperlich verletzt.\n\nUnterdessen benutzte der Angeklagte die Bundesstraße mit\nerhöhter Geschwindigkeit weiter. An der Abzweigung nach WE\nverließ er sie, hielt dort im Kreisel, löste das an seinem\nwagen festgeklenmte Moped BED’: von seinem Wagen und legte\nes auf die Wiese. ?r war nicht gewillt, zum Unfallort zurückzukehren. Um 23,05 Uhr erklärte er auf dem Polizeipräsidiun\nin Wiesbaden, daß er am Unfall beteiligt gewesen sei.\n\n’\n\nDie hevision rügt die Verletzung von sachlichem Recht:\nund von Verfahrensrecht. Sie ist begründet.\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\n1. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe sich\nder fehrlässigen Tötung schuldig gemacht, weil er mit 100\nkn/st gefahren sei, obwohl er infolge Abblendung seiner\nScheinwerfer die Fahrbahn vor ihm bestenfalls auf 40 m habe\nübersehen können, während sein Bremsweg erheblich länger gewesen sei, so daß er sein Fahrzeug beim Auftauchen eines\nHindernisses nicht rechtzeitig habe zum Halten bringen können.\nAbgesehen von den Wirkungen des genossenen Alkohols, die die\nKeaktionsfähigkeit des Angeklagten erheblich verlangsamt\nhätten, hätte er sein Fahrzeug deshalb langsamer als ein\nGesunder zum Stehen „ringen können, weil der Gips an seinem\nrechten Bein und die bei Beugung dieses Beines entstehenden\nSchmerzen die Betätigung seiner Fußbremse beeinträchtigt\nhaben würden. Der Angeklagte sei also in die Dunkelheit hineingefahren, ohne zu übersehen, was sich vor ihm befinde, und\nohne jegliche Möglichkeit, sein Fahrzeug beim Auftauchen eines\nHindernisses rechtzeitig zum Halten zu bringen,\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts lassen nicht eindentig erkennen, ob es sich darüber klar war, daß ursächlich\nfür die fahrlässige Tötung, deren der Angeklagte schuldig\nbefunden worden ist, lediglich sein bei abgeblendetem Licht\nzu schnelles Fahren war. Schon weil er unter Außerachtlassung\nder ihm zuzumutenden Sorgfalt die Geschwindigkeit seines Wagens\nnicht der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer anpaßte, bemerkte der Angeklagte den Kraftfahrer RP mit seinen\nMoped nicht. Schon deswegen tötete er fahrlässig. Setzte sich\nder Angeklagte infolge seines zu schnellen Fahrens außer Stand,\n\nee Leu en apsed\n\nden Kraftfahrer gb auf seinem Moped rechtzeitig zu erkenne:\nso konnten Umstände, die die Länge seiner Bremsstrecke nach- u\nteilig beeinflußt haben würden, wie die Alkoholeinwirkung\n\nund die Beeinträchtigung seines rechten Beines für den Tötungserfolg nicht ursächlich werden. Nach den getroffenen\nFeststellungen kann offensichtlich nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte denselben Tötungserfolg infolge\nseiner überhöhten Geschwindigkeit auch in nüchternem und\ngesundem Zustand herbeigeführt haben würde. Somit hat das\nLandgericht nicht mur den Umfang der Schuld des Angeklagten\nzu weit bemessen, sondern auch ihre Art verkannt (vgl. NJW\n1956 S. 1845 Nr. 18 = VRS 11 S. 4453). Dies aber nötigt zur\nAufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung, Dasselbe gilt entsprechend für die Verurteilung wegen der durch\ndie Tötungshandlung in weiterer Folge herbeigeführten drei\nKörperverletzungen.\n\n2, Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen in Tateinheit\nmit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden. Daher\nbedarf es der Aufhebung des Urteils auch insoweit, als er\nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt\nworden ist, ohne daß vom Revisionsgericht geprüft werden\nmüßte, ob die allgemeine Sachrüge des Beschweräeführers auch\nsonst zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit hätte führen\nmüssen. Doch sei bemerkt, daß das Landgericht in seine recht\nlichen Darlegungn zur fahrlässigen Verkehrsgefährdung zu\nRecht nicht nur die in Anbetracht der Scheinwerferabblendung\nzu schnelle Fahrweise des Angeklagten, sondern auch die Einwirkung des Alkohols auf ihn und die Bewegungsbehinderung\nseines rechten Beines einbezogen hat. Für die Tötung des\nKraftfahrers MED war zwar -- wie dargelegt — nur die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich. Die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigten aber alle erwähnten Umstände. Sie\n\nmu men - mm neun “en... —\n\nalle führten auch eine Gemeingefahr herbei. Daß das zum Tatbestand der Verkehrsgefährdung nicht gehörige Unfallgeschehen\nallein durch das zu schnelle Fahren des Angeklagten herbeigeführt worden ist, stand einer Verurteilung wegen Fahrens\n\nin ungeeigneter körperlicher Verfassung aus dem Gesichtspunkt\ndes § 315 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 316 Abs, 2\nStGB nicht entgegen.\n\n3, Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner, daß das\nlandgericht den Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt hat. Der Beschwerdeführer greift die Beweiswürdigung des\nLandgerichts insoweit mit Recht an, als es zur Widerlegung\nder Einlassung des Angeklagten, er habe an die Unfallstelle\nzurückkehren wollen, ausgeführt hat: Selbst wenn der Angeklagte befürchtet gehabt haben sollte, daß das an seinem\nFahrzeug vom festgeklemmte Moped ihn möglicherweise auf\nder Rückfahri behindern könnte, wäre es für ihn ein Leichtes\ngewesen, das Moped in seinem Wagen mitzunehmen. Das Landgericht will damit darlegen, daß sich der Angeklagte eines\nlästigen Beweismitiels habe entledigen wollen und daß dies\ngegen die von ihm behauptete Absicht spreche, die Unfallstelle wieder aufzusuchen.\n\nZwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Angriffe auf sie sind aber vom Revisionsgericht dann zu beachten, wenn sie einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln aufweisen. Um letzteres handelt es sich hier.\n\nEs widerspricht der brfahrung, daß es für den Angeklagten \"ein\nLeichtes\" gewesen wäre, das durch die Wucht des Anpralls von\nhinten angefahrene und beschädigte Moped des tödlich verletzten Kraftfahrers ZB in seinen Ford-Personenkraftwagen\nhineinzunehmen. Ob ein unbeschädigtes Moped leicht in einem\nPersonenkraftwagen befördert werden kann, mag dahingestellt\nbleiben. Jedenfalls geht dies nicht leicht, wenn ein Moped\n\n-)\n\nSchäden durch einen starken Anprall von hinten erlitten,\n\nsich dementsprechend verbogen hat und infolgedessen mit einer\nBeeinträchtigung des Wageninnern, insbesondere durch verbogene Teile, auslaufendes Benzin und Öl, bereits dann gerechnet werden muß, wenn man versucht, das Moped durch die\nverhältnismäßig kleine Tür des Fahrzeugs hindurch in dessen\nInnerem zu verstauen. Für den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts infolge Verletzung des rechten\nFußes einen Gipsverband trug, welcher gerade die Zehen freiließ und bis unterhalb des Knies reichte, so daß er das\nKniegelenk. nur unter Schmerzen in begrenztem Umfange beugen\nkonnte, war außerden die Unterbringung des Mopeds in dem von\nihm benutzten Fahrzeug nicht unwesentlich erschwert. Nach\nalledem widerspricht die Beweiswürdigung des Landgerichts\n\nin dem erörterten Punkte der lebenserfahrung. '\n\nDas landgericht hat auch aus der Einlassung des Angeklagten über sein sonstiges Verhalten nach dem. Unfall geschlossen, daß der Angeklagte an den Ort des Unfalls nicht\nhabe zurückl:ehren wollen. Doch bringt es eindeutig zum Aus-Aruck, zus dem Gesamtverhalten des Angeklagten folgere es,\ndaß er nicht gewillt gewesen sei, die Unfallstelle wieder\naufzusuchen (UA S. 20). Der Senat vermag danach aus dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, ob das Landgericht\ndie Beweisaufnahme ebenso, wie geschehen, gewürdigt haben\nwürde, wenn es nicht davon ausgegangen wäre, für den Angeklagten sei es ein Leichtes gewesen, das Moped des getöteten\nKraftfahrers RB in den von ihm gesteuerten Wagen zu befördern.\n\n‚ Somit ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der\nAngeklagte wegen Verkehrsunfallflucht bestraft worden ist.\n\nKR\n\n4. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung\nund Zntscheidung durch den Tatrichter. Es erschien angemessen,\nsie an das Landgericht in Frankfurt zurückzuverweisen (§ 354\nAbs. 2 StPO).\n\nDieses wird sich auch mit den nicht behandelten Revisionsangriffen auseinanderzusetzen und im Falle erneuter\nVerurteilung des Angeklagten wegen seines zum Tode des Kraftfahrers REM führenden Verhaltens bei gleichbleidenden Fest--\nstellungen bezüglich der hinteren Beleuchtung des Mopeds\nstrafmildernd zu berücksichtigen haben, daß der Beleuchtungsmangel auf der Rückseite des Mopeds den Zusammenprall in we-_\nsentlichem Grade mitverursacht hat; denn ein hinten nicht beleuchtetes Moped ist im Dunkeln erheblich schwerer wahrzunehmen als ein vorschriftsmäßig beleuchtetes. Kommt das\nLandgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten wegen\nKörperverletzung, so wird es bei der Strafzumessung auch\nein mitwirkendes Verschulden der Frau TB in Betracht\nzu ziehen haben, wenn wiederum festgestellt wird, daß diese\ntrotz der verhältnismäßig geringen Reichweite eines Rollerscheinwerfers bei Abblendlicht 60 km/st gefahren ist, weil\n\nin diesem Falle ihre Geschwindigkeit einen größeren Brensweg\nerfordert hätte, als ihre Sehweite reichte.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nDang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-215-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-215-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.973050+00:00"}}