{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_16_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 16/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"22\nStGB § 222 62 062 \"\n\nFür die Frage, ob eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend\nabgesichert ist, ist nicht allein entscheidend, ob ein dem\nVerkehrsteilnehmer gegebenes Lichtzeichen für diesen erkennbar\nist, sondern ob es den betreffenden Ort gerade als Unfal1lstelle kennzeichnet.\n\nEin Lichtzeichen, das als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung verwendet zu werden vflegt, z. B. ein geschwenktes\nRotlicht wird, im allgemeinen nicht so wirksam sein wie\nScheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise auf\n\ndie besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen\n-— Hindernisse auf der Fahrbahn usw. -, hinweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (\nAmtliche Sammlung: nein d { J\n\n22\nStGB § 222 62 062 \"\n\nFür die Frage, ob eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend\nabgesichert ist, ist nicht allein entscheidend, ob ein dem\nVerkehrsteilnehmer gegebenes Lichtzeichen für diesen erkennbar\nist, sondern ob es den betreffenden Ort gerade als Unfal1lstelle kennzeichnet.\n\nEin Lichtzeichen, das als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung verwendet zu werden vflegt, z. B. ein geschwenktes\nRotlicht wird, im allgemeinen nicht so wirksam sein wie\nScheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise auf\n\ndie besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen\n-— Hindernisse auf der Fahrbahn usw. -, hinweisen.\n\nBGH, Urt. v. [6 Juni 1959 - 4 StR 16/59 LG Amberg\n\n4 StR_16/59 “\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Hauptwachtmeister Josef z EEEEE> zu: SED -TEB-EB, geboren an @. En ED ir Te, Tanaxreis\nTORE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter @&B in der Verhandlung,\nJustizangestellter WB vei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nTür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts\nin Amberg vom 17. MaWkenber 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben ..\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten deg Rechtsmittelg,\nan das Landgericht in Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBd\nf%\n\n-2_\n\nGründe:\n\neb at rt\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt, zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der fahrlässigen Tötung\ngemäß §§ 222, 73 StGB begangen zu haben, weil er als verkehrsunfallaufnehmender Polizeibeamter eine nächtliche\nUnfallstelle nicht ausreichend abgesichert und, dadurch\ndas Auffahren eines Kraftradfahrers auf den in die Straße\nhineinragenden unbeleuchteten Unfall-Lastkraftwagen mit\ntödlichen Verletzungen für den Kraftradfahrer und seine\nMitfahrerin fahrlässig verursacht habe.\n\nDer Angeklagte ist freigesprochen worden.\n\nMit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und die\nNebenkläger die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt fesigestelit.\n\nAm 3. August 1958 gegen 23,20 Uhr wurde die Landpolizeistation SED TED telefonisch von einen\nVerkehrsunfall in der Nähe des Tafelberges auf der Bundesstraße 85 zwischen Amberg und SED TED verständigt. Daraufhin fuhr der Polizeiheuptwachtmeister\nVB von Ger Lanäpolizeistation an die Unfallstelle,\nda dort eine Verkehrsstockung eingetreten war. An der Unfallstelle stand ein beschääigter unbeleuchteter Lastkraftwagen mit den Vorderrädern im rechten Straßengraben,\nin Richtung SDR gesehen. Mit dem rückwärtigen\nTeil ragte das Fahrzeug 2,2 m fast rechtwinkelig in die\nrechte Fehrbahnhälfte hinein. Die Bundesstraße war an der\nUnfallstelle 6,2 m breit. Von dieser Stelle aus verlief\ndie Bundesstraße in Richtung Amberg etwa 125 m und in\n\nRichtung SEE rei etwa 50 m völlig gerade, eben\n\nund übersichtlich. Der Polizeihauptwachtmeister WED\n\n- 3—\n\nsorgte nach seinem Eintreffen sofort dafür, daß die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Unfall-Lastkraftwagens\nweiterfahren konnten. Als ihm dies gelungen war, ließ er\nabwechselnd die Fahrzeuge aus der einen und dann wieder\naus der anderen Richtung an der Unfallstelle weiterfahren.\nSpätestens um 24.00 Uhr traf der Angeklagte als unfallaufnehmender Beamter mit dem Dienstwagen des Unfalltrupps an\nder Unfallstelle ein. Als erankam,war die Verkehrsstockung\nan der Unfallstelle noch nicht behoben. Er fuhr deshalb den\nDienstwagen in einen, etwa 80 m vom Unfall-Lastkraftwagen\nentfernten Seitenweg hinein und stellte das Fahrzeug dort\nab. Er ging dann sofort zum Unfall-Iastkraftwagen und sah,\ndaß Hauptwachtmeister WEM en Verkehr jeweils aus einer\nRichtung durchschleuste. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst um die Verletzten, ging sodann zu seinem Dienstwagen,\nschrieb dort die Personalien des am Unfall beteiligten\nFahrers eines Personenwagens auf, markierte mit ein paar\nStrichen den Anfang einer Bremsspur auf der Straße, ging\nsodann erneut zu seinem Dienstwagen, um die Personalien\neiner Fußgängerin aufzuschreiben und begab sich sodann\nwiederum zum Unfallort zurück.\n\nWährend er diese Diensthandlungen vornahu, fuhren immer\nwieder neue Fahrzeuge aus beiden Richtungen an die Unfallstelle heran. Diese mußten anhalten, weil vor ihnen bereits\nandere Fahrzeuge standen oder weil ihnen der Polizeihauptwachtmeister WEB wit Rotlicht seiner Diensttaschenlaupe\nZeichen zum Anhalten gab. Da der Unfall-Lastkraftwagen\nin die rechte Straßenseite hineinragte, während für den\nGegenverkehr die rechte Straßenseite frei war, widmete\nPolizeihauptwachtmeister WED seine besondere Aufmerksankeit den aus Richtung Amberg ankommenden Fahrzeugen,\nda sie durch den Lastkraftwagen in erster Linie gefährdet\n\nare\n\n- 4 -\n\nwaren. Dieser ziemlich rege Verkehr dauerte bis kurz vor\n0,15 Uhr an. Um diese Zeit war keine Verkehrsstockung\nmehr an der Unfallstelle. Die Fahrzeuge aus beiden Richtungen waren durchgeschleust und auf der Straße herrschte\nfür einige kinuten überhaupt kein Verkehr.\n\nGegen 0,15 Uhr kam ein Kraftradfahrer - es handelte\nsich um Rudolf TED uns dessen Ehefrau - aus Richtung\nAmberg wit einer Geschwindigkeit von etwa 70 kn/st. Wi\ngab ihm auf 100 m Entfernung mit dem Rotlicht seiner Taschenlampe, die er schwenkte, ununterbrochen Zeichen zum Anhalten. Das -Rotlieht der Taschenlampe war auf weit mehr\nals 100 m Entfernung gut und deutlich sichtbar. ve»\nwidmete seine ganze Aufmerksamkeit dem sich der Unfallstelle nähernden Kraftradfahrer. Dieser fuhr bei eingeschaltetem Fernlicht mit unverminderter Geschwindigkeit\nauf seiner rechten Straßenseite weiter. Erst etwa 10 m\nvor dem Lastkraftwagen brenste er. WEB, der in der\nHöhe der Rückwand des Unfall-Lastkraftwagens in der Straßenmitte gestanden hatte, sprang zur Seite, als sich ihm der\nX“raftraäfahrer auf etwa 10 oder 20 m genähert hatte.\nFeierabend vrallte mit seinem Kopf gegen den Lastkraftwagen. Er und seine Mitfahrerin, erlitten durch ihren Anstoß 'unä ihren Sturz tödliche Verletzungen. Im Zeitpunkt\ndes Anpralles hatte er auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses 1,15 %o Alkohol in seinem Blut.\n\nDer Angeklagte hatte in dem Dienstwagen des Unfalltrupvs folgende betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen:\n\n2 große Blinkscheinwerfer,\n\n1 Stativ- und Handscheinwerfer,\n2 Petroleumlampen,\n\n1 Fackel.\n\n/ JE\n\n5.\n\nDer Lastkraftwagen war jedoch durch diese nicht abgesichert\nworden. Er war auch durch eine andere Lichtquelle nicht\nbeleuchtet. Die Absicherung war lediglich durch Polizeihauptwachtmeister WWWD mit der roten Taschenlampe erfolgt.\n\nDer Angeklagte hat den Sachverhalt zugegeben und N\ngeltend gemacht, der unbeleuchtete Lastkraftwagen sei\ndurch Polizeihauptwachtmeister WEB ausreichend abgesichert worden, um erneut Unfälle zu vermeiden. Nach seiner |\n6jährigen Erfahrung beim Unfalltrupp fänden gut sichtbare\nLichtzeichen von Polizeibeamten, insbesondere wenn die\nTaschenlampe geschwenkt werde, bessere Beachtung als aufgestellte Sicherungslampen. Diese wären zudem fast stets\ndurch die anhaltenden Fahrzeuge für die nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer verdeckt gewesen. Die an der Unfallstelle von Polizeihauptwachtmeister WEB übernommene\nRegelung und Sicherung des Verkehrs sei ausreichend gewesen, weil die roten Lichtsignale des Polizeibeamten\nauf ausreichende Entfernung, auch für den Kraftradfahrer\n\nFEED, sichtvar gewesen seien.\n\nDas Landgericht hat geprüft, ob der Angeklagte den\nUnfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung herbeigeführt hat, nämlich dadurch, daß er pflichtwidrig nicht\nweitere Maßnahmen angeoränet oder getroffen, insbesondere\nSicherungslampen nicht aufgestellt hat, um einen Zusammenstoß zwischen Verkehrsteilnehmern und dem unbeleuchteten\nLastkraftwagen zu verhindern.\n\nDer Angeklagte habe als Polizeibeamter der Bayerischen\nLandpolizei auf Grund des Art. 2 des Gesetzes über die\nAufgaben und Befugnisse der Polizei in Bayern vom\n16. Oktober 1954 (GVBl. S. 237) die Verpflichtung gehabt,\n\n-6 -\n\nbei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung\nund Beseitigung von Störungen mitzuwirken. Als unfallaufnehmender Polizeibeamter des Unfalltrupps sei er ferner\nverpflichtet gewesen, die Unfallstelle zu kennzeichnen\n\nund zu sichern. Er habe die Sicherung zweckmäßig vornehmen\nmüssen, und zwar so, daß sie auf keinen Fall Anlaß zu\nneuen Unfällen gegeben habe. Dies ergebe sich aus Art. 2\ndes erwähnten Gesetzes, ferner aber auch aus einer dem\nAngeklagten bekannten und für ihn verbindlichen Dienstanweisung der Landpolizeidirektion Regen von 22.April 1954\nsie lautet:\n\n\"An alle Landpolizeiiuspektionen\n\nBetreff: Aufnahme von Verkehrsunfällen;\nhier: Sicherung der Unfallstellen.\n\nEs besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, die\nUnfallstellen besonders zur Nachtzeit, bei Nebel\noder Schneefall entsprechend zu kennzeichnen und\nzu Sichern. Die Absperrung bzw. Sicherung muß\nzweckmäßig sein und darf auf keinen Fall Anlaß\nzu neuen Unfällen zeben.\n\nDie Unfalltruppe aller LP-Inspektionen sind u.a.\nmit 2 Petroleum-Warnlampen, 2 Dominit-Signallampen\nund 20 Warnfackeln ausgestattet; darüber hinaus\nverfügen einzelne Unfalltrupps zur Erprobung über\nStativ- oder Handscheinwerfer. Ein Mangel an Warnbzw. Sicherungsgerät besteht daher nicht.\n\n\"Wenn bei Fahrten zu Unfallstellen zur Nachtzeit\n\ndas notwendige Warngerät mitgeführt wird, so ist\n\nes unumgänglich notwendig, auch bei Nachtdienststreifen zumindest im beschränkten Umfange Sicherungsgerät im Streife-Kraftfahrzeug mitzutransportieren,\n\num gef. die Vorkehrungen treffen zu können. Als\nzweckmäßig-wird es erachtet, etwa 4 — 6 Fackeln\n\noder die vorhandenen 2 Dominitsignallampen mitzuführen. Die Unfalltrupps sind von den LP.-Insp.\nentsprechend anzuweisen.\n\nZiff. 4 des Nachrichtenblattes für Verkehrsstreifengruppen vom 14.7.1952 wird in diesem Zusammenhang\nin Erinnerung gebracht. Die Beamten sind darüber\nnochmals zu unterrichten. !!\n\nI 1%\n\nmn\n\nnn an\n\n- 17 -\n\nDiese Dienstanweisung habe den Angeklagten als unfallaufnehmenden Polizeibeamten verpflichtet, den unbeleuchteten\nLastkraftwagen an der Unfallstelle zweckmäßig in der Weise\nzu sichern, daß es auf keinen Fall zu neuen Unfällen komme.\nDie einzelnen Sicherungsmaßnahmen, die der Angeklagte zur\nErreichung dieses Zweckes zu ergreifen gehabt habe, seien\nihm. nicht vorgeschrieben, sondern in sein pflichtmäßiges\nErmessen gestellt gewesen. Das Landgericht ist der Ansicht,\ndaß die Dienstanweisung nicht dahin ausgalegt werden könne,\ndaß in jedem Falle Sicherungslampen an einer nächtlichen \"\nUnfallstelle aufgestellt werden müßten. Für eine derartige\nallgemeine Verpflichtung fehle es auch sonst an einer Grundlage. Sie könne insbesondere auch nicht aus Ziffer 4 des\noben erwähnten Nachrichtenblattes abgeleitet werden. Die.\nDienstanweisung verlange, daß das angeführte Sicherungsgerät bei Fahrten zu Unfallstellen mitgeführt werden müsse,\ndamit an diesen die notwendigen Vorkehrungen getroffen\nwerden könnten. Welche Maßnahmen notwendig seien, sei\nnicht festgelegt. Der Angeklagte sei nicht ohne Rücksicht\nauf andere Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, auf\njeden Fall Sicherungslampen aufzustellen oder aufstellen\nzu lassen. Seine Verpflichtung sei vielmehr dahin gegangen,\nfür eine Sicherung zu sorgen, die auf keinen Fall Anlaß\nzu neuen Unfällen biete.\n\nPolizeihauptwachtmeister WEB habe die Verkehrsregelung-und -sicherung an der Unfallstelle auch nach Ankunft des Angeklagten wit dessen Wissen und Billlgung weiter\ndurchgeführt. Verkehrsregslung und Sicherung der Unfallstelle\nseien ineinander übergegangen. Seine Handlungen Xönnten\nnicht nur als Verkehrsregelung angesehen werden. Es stehe\nfest, daB WE dem heranfahrenden Kraftradfahrer FEED\nRotlichtzeichen mit seiner Taschenlampe zum Anhalten bereits\n\nauf 100 m Entfernung und von da ab bis unmittelbar vor\n\ndem Anprall gegen den Lastkraftwagen gegeben habe. |\nhabe diese Zeichen bereits auf die genannte Entfernung\nunbedingt sehen und erkennen müssen. Das Landgericht is%\ndaher der Ansicht, daß die Lichtzeichen als ausreichende\nAbsicherung gegenüber dem heranfahrenden Kraftradfahrer\nangesehen werden müßten. Sie hätte nach menschlichen Er-.\nmessen auf jeden Fall einen erneuten Unfall vermeiden\nkönnen. TED habe die Zeichen auf Grund seiner Alkoholbeeinflussung nicht beachtet, bis er verspätet gebrenst\nhabe, Walter und der Angeklagte hätten nicht damit rechnen\nkönnen, daß ein Kraftradfahrer eine solche Geschwindigkeit fahre oder eine solche Unaufmerksamkeit an den Tag\nlege, daß er daran gehindert sein würde, auf die Licht-\n‘zeichen noch rechtzeitig und sicher anhalten zu können.\nDer als Zeuge vernommene Polizeibeamte BEP, der auch\nFührer bein Unfelltrurv SDR sei; habe\nglaubhaft bekundet, daß er auf Grund seiner langjährigen\nTätigkeit der Ansicht sei, daß die von Polizeibeamten\ngegebenen Lichtzeichen mit geschwenkten Taschenlampen\nregelmäßig wirkungsvoller seien als unbewegte Sicherungslampen, die auf der Straße stünden. Das Landgericht ist\nder Meinung, daß die Lichtzeichen WED jedenfalls ausreichenä gewesen seien, möge nun die Sicherung durch einen\nPolizeibeamten besser sein als die durch eine Sicherungslampe oder umgekehrt.\n\n1.) Mit der Verfahrensrüge machen die Revisonen der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger geltend, es sei\nerforderlich gewesen, einen Augenschein einzunehmen, um\ndie Wirkung der geschwenkten Taschenlampe mit der Wirkung\nder im Unfallwagen vorhandenen Sicherungsieuchten vergleichen zu können.\n\n-9.\n\nEines Eingehens auf diese Rüge bedarf es nicht, da\ndas Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grund aufgehoben\nwerden muß.\n\n. 2.) In dieser Hinsicht war von folgenden Erwägungen\nauszugehen: Die Unfallstelle war so abzusichern, daß sie\nauf keinen Fall Anlaß zu neuen Unfällen gab (Art 2 des\nPolizeigesetzes vom 16. Oktober 1954). Dies machte eine\nSicherung erforderlich, die allen verständigerweise zu erwartenden Gefahren gerecht wurde. Hierbei war zu berücksichtigen, daß Sich unter den Verkehrsteilnehmern erfährungsgemäß auch unaufmerksame und unter Alkohol stehende Personen befinden. Ob nun sine Unfallstelle bei Dunkelheit\ngenügend abgesichert ist, ist nicht allein denach zu bemessen, ob ein Lichtzeichen für einen Verkehrsteilnehmer\nauf genügende Entfernung erkennbar ist, sondern ob es den\nOrt in typischer Weise gerade als Unfallstelle kennzeichnet.\nEin Lichtzeichen, das nur auf ein Haltegebot hindeutet\nund bei Verkehrsüberwachungen oder in besonderen Fällen\nzur Verkehrsregelung verwendet zu werden pflegt, wie dies\nbei einer roten Taschenlampe der Fall ist, wird im allgemeinen nicht so wirksam sein, wie Scheinwerfer und\nsonstige Lampen, die üblicherweise gerade auf die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle ärohen\n- Hindernisse auf der Fahrbahn usw. - hinweisen. Bei\neiner solchen Absicherung wird der Verkehrsteilnehmer\nrechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß eine basondere\nSorgfalt geboten ist. Es kenn daher damit gerechnet werden,\ndaß er sein Verhalten dementsprechend einrichten wird,\nwährend Lichtzeichen anderer Art im allgemeinen nicht\nzu jener Vorsicht mahnen, die gerade an einer Unfallstelle erforderlich ist. Es ist daher grundsätzlich g0-\nboten, solche Scheinwerfer -und Lampen aufzustellen, die\n\nden Verkehrsteilnehmern allgemein als Mittel der Kennzeichnung von Unfallstellen bekannt sind. Die Meinung des\nTLandgerichts, daß Lichtzeichen dieser Art durch die angestauten Wagen verdeckt worden wären, ist im Urteil nicht\nausreichend begründet worden. Es wird grundsätzlich möglich\nsein, eine Markierung so vorzunehmen, daß sie über etwa\nangestaute Fahrzeuge hinkusragt, z.B. in der Weise, daß\nLampen oder Scheinwerfer am verunglückten Lastwagen oder\n\nin seiner Nähe an einem Baum aufgehängt werden.\n\nWenn es auch im Ermessen des Beamten lag zu entscheiden, welche Sicherung jeweils die zweckmäßigste ist,\nso ist das Gericht doch befugt, durch nachträgliche Prüfung\ndarüber zu befinden. wie das Trmessen hätte ausgeübt werden\nmüssen. Das Kindestmaß der zu beobachtenden Sorgfalt und\ndie sich hieraus ergebenden Forderungen an das Verhalten\ndes Beamten sind nicht nach dessen Meinung zu bestimmen,\nsondern der Nachvrüfung des Syrafgerichts unterworfen.\nfierfür dürfen nur übergeordnete Maßstäbe entscheidend\nsein. Andernfalls würde der Schutzzweck des Strafrechts\nseine Bedeutung verlieren. Verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ein bestimntes Verhalten, so ist\ndieses die untere Grenze rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung (BGH 4 StR 22/59 vom 17.April 1959,\nzur Veröffentlichung im Nachschlagewerk Lindenmeier-Möhring\nbestimmt).\n\nDas Landgericht war der Verpflichtung, den Säachverhalt unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen, nicht durch\ndie Erwägung enihoben, der Motorradfahrer habe das ihm\ngegebene Lichtzeichen nur auf Grund seines vorangegangenen\nAlkoholgenusses nicht beachtet. Es wäre zu prüfen gewesen,\nob das Rotlicht auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer\n\n- 1-\n\ndie Unfallstelle als solche genügend gekennzeichnet hätte.\n\nWürde auch ein nüchtener Kraftraädler dieses als Warnlicht\n\nj einer Unfallstelle nicht rechtzeitig erkannt haben, so\nwürde die Alkoholisierung nicht von entscheidendem Einfluß\ngewesen sein. Abgesehen hiervon muß ein Polizeibeamter\nin Betracht ziehen, daB am Verkehr - vor allen nachts -\nFahrer, die unter Alkoholeinfluß stehen, teilzunehmen\n\n. pflegen. Überdies wäre zu erörtern gewesen, ob auch einem\naus anderen Gründen auf kurze Zeit unaufmerksamen Fahrer\ndas Lichtsignal mit der roten Taschenlampe hätte entgehen\nkönnen. Die Absicherung der Unfallstelle muß, wie bereits\nangedeutet, so beschaffen sein, daß auch bei einer zeitweiligen Unachtsamkeit eines Verkehrsteilnehmers das Signal\ngenügend 'erkennbar ist, da auch mit solchen Personen gerechnet werden muß.\n\nDarin, daß das Landgericht den Sachverhalt unter diesen\n\nnicht\nGesichtspunktenfasprüft hat, liegt ein sachlichrechtlicher '\nMangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\n— nme u .\n\n.\n.—\n\nu nn ne te nn\n\n.\n\nIn der neuen Hauvtverhandlung wird die Strafkammer zu\nerwägen haben, ob eine sachgemäße Beurteilung der einschlägigen Fragen eine Augenscheinseinnahme erforderlich\nmacht. Sie wird auch zu erörtern haben, ob der Angeklagte\nin der Zeit von seinem Eintreffen bis zum Unfall genügend\nZeit hatte, in geeigneter Weise die in seinem Unfallwagen\nbefindlichen Sicherungsleuchten aufzustellen und in Betriek\nzu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es dem Ange-\n\nh klagten als unfallaufnehmendem Beamten oblag, die Gefahren\n\niv abzuwenden, die sich durch den Unfall für die Allgemeinheit\n\n| der Verkehrsteilnehmer ergeben (Gesetz über die Aufgaben\n\n, und Befugnisse der Polizei in Bayern vom 16. Oktober 1954\n\nj Art. 2 Satz 1), ferner den durch den Unfall Verletzten\nHilfe zu leisten (Art. 2 Satz 2), weiterhin die erforder-\n\n_ 12 _\n\nlichen Ermittlungen für die Strafverfolgung und die Sicherung\nbürgerlichrechtlicher Ansprüche vorzunehmen (Art 2 Satz 1).\nÜber die Reihenfolge der Erfüllung dieser Pflichten ist\ndem Gesetz selbst ausdrücklich nichts zu entnehmen. Es\nkann aber kein Zweifel bestehen, daß die Verpflichtungen,\nvon der Allgemeinheit und den durch den Unfall betroffenen\nVerkehrsteilnehmern Gefahren abzuwenden, der Aufgabe,\nfür die Aufklärung des Unfalls Sorge zu tragen, vorgehen.\nWie die bisherigen Feststellungen ergeben, waren dringliche Maßnahmen für die Verletzten nicht geboten. Es wird\nzu prüfen sein, welche Zeit die hierfür. erforderlichen 'Feststellungen und die Aufstellung der Lampen usw. erforderten.\nSollte sich auf dem Unfallwagen eine Blaublinklichtanlage\n\n“ befunden haben, so würde die Inbetriebsetzung dieser Einrichtung binnen kürzester Zeit möglich gewesen sein. Sie\nwürde von ihrer Leuchtwirkung abgesehen auch deshalb wirksaner als die Taschenlampe gewesen sein, weil sie eindeuiig erkennbar gemacht hätte, daß es sich um ein polizeiliches Signal handelte. Allerdings wird zu klären sein,\nob es angesichts des angestauten Verkehrs möglich war,\nden Polizeiwagen rechtzeitig in die Nähe des verunglückten\nLastwagens zu fahren. Von Bedeutung für die Beurteilung\ndieser Fragen ist es auch, ob der Angeklagte noch andere\nBeamte an der Unfallstelle zur Verfügung hatte. Insoweit\nsind bisher Feststellungen nicht getroffen worden.\n\nBei der Entscheidung, ob eine wirksamere Beleuchtung\nder Unfallstelle den Tod der Eheleute FEB atzewandt\nhaben würde, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben,\ndaß als ursächlich für einen schäälichen Erfolg ein verkehrswiäriges Verhalten nur dann angenommen werden kann,\nwenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten\n- hier also bei Verwendung wirksamerer Leuchten - nicht\n\n—n u\na un Dat Zen I\n\nPe 2\n\n- 13 -\n\nzu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung \\\nder Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines\ngleichen Erfolges nicht entgegen. Vielmehr muß sich eine\n\nsolche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die\n\nim Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten,\n\ndaß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden\nWehrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt (BGHSt 11, 1 ff).\n\nIm übrigen sei für die neue Verhandlung noch auf eine’\nUnstimmigkeit hingewiesen, die sich aus den Akten ergibt.\nDas Landgericht hat im Urteil festgestellt, daß das Rotlicht der Taschenlampe auf mehr als 100 m gut und deutlich\nsichtbar gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, auf welchen\nGrundlagen diese Feststellung beruht. Im Urteil selbst\nist nicht wiedergegeben, welche Angaben der Sachverständige\nIng. Ki zu dieser Frage im Termin gemacht hat. Nach\ndem schriftlichen Gutachten hat er. sich dahin geäußert,\ndie Lampe sei, wenn sie bewegt würde, auf \"mindestens\n60 m\" sichtbar gewesen. Ob er hiermit hat zum Ausdruck\nbringen wollen, daß sie auch auf 100 m deutlich erkennbar\ngewesen sei, ist nicht ersichtlich. Es wird sich daher\nempfehlen, hierüber eindeutige Feststellungen zu treffen\nund auch die Grundlagen anzugeben, auf denen sie beruhen.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts.\n\n- 14 -\n\nDas Revisionsgericht hat von der Befugnis gemäß\n§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotherg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n„","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-16-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-16-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.920706+00:00"}}