{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_157_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-26","aktenzeichen":"4 StR 157/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"®%. ie»\n\n. nn\n\n5\n2257 02 A\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Helmut M > rer aus E ‚ dort\ngeboren an WB. REED ,„ 2.2t. in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. UA.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26.Juni 1959,\nan Genen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GERD\nals Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\n\nJustizangestellter WB bei der Verkündung\nals Urkundsbeeamte' der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 29. Oktober 1958\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als\ner wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist (Fall II, 6), ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver--\nwiesen.\n\nVon siechts wegen\n\nELR,\n\n!\n\n„2. /\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls, baide Taten begangen unter den Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls, zu einer vesamtstrafe von zwei\nJahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie kevision des Angeklagten wendet sich nur gegen seine\nVerurteilung wegen des schweren Diebstahls im Rückfall. Sie\nbeanstandet, daß ihm kein Verteidiger bestellt worden sei,\nund behauptet, entgegen der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO\nsei überhaupt nicht geprüft worden, ob wegen der Schwere der\nTat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\ndie Mitwirkung eines Verteidigers geboten sei. Diese Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte war des Rückfalldiebstiahls in zwei Fällen\nund des schweren kückfalldiebstahls in einem weiteren Falle\nangeklagt worden; der Eröffnungsbeschluß bezeichnet ihn aller\ndieser Taten als hinreichend verdächtig. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage vor der Strafkammer offenbar darum\n\nerhoben, weil eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus\n\nzu erwarten war (§ 3§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 GVG), und\n\ndie Strafkemmer hatte sich dieser Beurteilung der Taten des\nAngeklagten dadurch angeschlossen, daß sie das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnete und von ihrer Befugnis\n\naus § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch machte. Der An--\ngeklagte war von Februar 1951 bis Ende 1955 schon fünfnal\nwegen Diebstahls verurteilt worden, darunter einmal bereits\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten. Auch nach dem \\!egfall der durch\nden Freispruch erledigten Anklage wegen des einen Diebstahls\nim Rückfall hat die Strafkammer Milderungsgründe weder in der\nPersönlichkeit des Angeklagten noch in den Umständen der ihm\n\nnachgewiesenen Taten erkennen können und daher Einzelstrafen\nvon einem Jehr und zwei Jahren Zuchthaus als verwirkt angesehen. Unter diesen Umständen gebot die schon zur Zeit\ndes Eröffnungsbeschiusses erkennbare Schwere der Taten die\nbestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen (vgl.\nBGHSt 6, 199).\n\n“\n\nDaher war die Verhandlung ohne Verteidiger unzulässig,\nDas Urteil muß, soweit es angefochten ist, nach § 338 Nr. 5\nStPO aufgehoben werden,ohne daß es darauf ankommt, ob die\nEntscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGHSt\n7, 69, 72, letzter Absatz).\n\n.o.\nsin,\n\nVe LET DIE AT TREE TEC ET DENT EEE EEE\n“ von. y ve #4 8 ..\n. 2 . RR £ u * EL . , ° on . iR,\nBe 2 SE En '\n\nDamit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-157-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-26/4-str-157-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.900671+00:00"}}