{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-19_4_StR_129_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-19","aktenzeichen":"4 StR 129/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 073 AU\n\n4_StR 129/59\n\nImNamnmen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Handelsvertreier Eugen V GEREE> eus Hop /\nPB; geboren an @. DB in Si;\n\n2. äie Ehefrau Wilhelmine \\ gguuz> Di: / aus\nHo / PB, dort geboren am WB: ,\n\nbeide Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen vors&ätzlicher Brandstiftung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni\n1959, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichier Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali Dr. Dr, EEE in der Verhandlung,\n\nObersvaatsanwalt GEREEND bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB in der Verhandlung,\n\nJustizangesiwellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamie der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Eugen W\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefe\n\nvon 19. Juni 1958, auch zugunsten der Mitengeklagten Ehefrau Wilhelmine W ‚ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosien des Rechismittels, an\ndas Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nDie Angeklagten sind Eheleute. Sie bewohnten Anfang\n1958 ein Fachwerkhaus, das zum Gesamtgut der zwischen\nihnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft gehörte.\nAn 27. Januar 1958 war in dem Verfahren zum Zwecke der\nZwengsversteigerung dieses Grundstücks der Versteigerungstermin durchgeführt worden, der mit dem Meistgebot eines\nNachbarn der Angeklagten endete. Der Angeklagte haivte\nschon früher angedeutet, daß das Haus eher angestecküi\nwerden müsse, als daß es weggehe; so könne man gleichzeitig euch die Versicherungssumme einstecken und die\nSchulden bezahlen. Er veranlaßte jetzt seine mitvangeklagte Ehefrau, nach einem von ihm entworfenen Plan am\n3. Februar 1958 in seiner Abwesenheit das Stroh zu entzünden, das auf dem Boden des Speichers als Wärmedichiung\nin etwa bundstarker Schicht ausgebreitei war. Sie tet\ndas, indem sie eine brennende Tüte in das Stroh warf,\nDieses fing Feuer, doch wurden durch den Qualm Nachbarn\nund auf der Straße vorbeigehende Personen auf das Feuer\naufmerksem, und von ihnen wurde die Feuerwehr so bald\nbenachrichtigt, daß diese den Brand löschen konnte, da\n- wie das »endgericht feststellt - die Holzdecke überhaupt\nnicht in Flammen stand. Der entstandene Schaden bemuht\nim wesentlichen auf Wasserschäden, die durch das Löschen\nverursacht sind.\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagten der vorsätzlichen Brendstiftung in Teteinheit mit Versicherungsbeirug\nfür schuldig befunden und den Ehemann Vg> zu einer\nZuchthausstrafe von zwei Jahren, seine Ehefrau zu einer\nsolchen von einem Jehre, sowie beide zu Geldstrafen verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagien beanstandet das Verfah.\nren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nhat Erfolg.\n\nMit einer Verletzung der Vorschriften der §§ 251 Abs. 1\nNr. 4 und 254 StPO kann sie hier schon darum nicht begründet werden, weil es sich bei jenen Vorschriften um die\nGrenzen handelt, innerhalb deren Niederschriften über die\nVernehmung von Auskunftspersonen oder Angeklagten ver -\nle sen werden dürfen, eine solche Verlesung hier aber\nnicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Tatrichter seine\nÜberzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aus\nder‘ Zeugenvernehmung der Polizeibcamten co und\nTB und des Amtsgerichisrats Dr. KEEP ürer die An--\ngaben der Ehefrau VD serionnen, die sie im Vorverfah\nren bei ihren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen über den Tatbeitrag ihres Ehemannes gemacht hevie.\nDes durfte er, An der Verwertung dieser Angaben war die\nStrafkammer auch nicht dadurch gehindert, daß die Ehefrau\nVo in der Heuptverhandlung erklärt hatte, sie wolle\nnicht aussagen, soweit sich die Anklage gegen ihren Ehe--\nmann richte. Das zwischen Mitangeklagten bestehende enge\nFamilienbend gibt diesen kein \"Zeugnisverweigerungsrechi\"\n(BGHSt 3, 149). Es bestand auch keine Verpflichtung des\nsie im Vorverfahren vernehmenden Richters, sie \"über die\nBedeutung ihrer richterlichen Aussage zu belehren\", wie\ndies die Revision annimmt. Die weitere Behauptung der\nRevision, die Ehefrau Tg habe in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte Eugen Weg habe von der\nbeabsichtigten Tat nichts gewußt, wird weder durch die\nVerhandlungsniederschrift noch durch die Urteilsgründe\nbestätigt. Den dienstlichen Auferungen der an der Haupt-\n\na SE PR 00 7 u 2 0 2\nvr\n. .\n\nverhandlung beteiligten Hitglieder der Strafkammer und\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft 1äßt sich\nnur entnehmen, daß die Ehefrau ÜgW auch einmal sinngemäß erklärt haben kann, ihr Ehemann habe mit der Tat\nnichis zu tun; sie habe alles allein gemacht, Das steht\neber nicht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen,\nwonach der Ehemann Tg zwar den Tatplari entworfen\nhat, diesem Plan entsprechend aber bei der Tatausführung\nselbst nicht zugegen war.\n\nVorschriften der §§ 306 Nr. 3, 265 StGB zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n\"In Brand gesetzt\" im Sinne dieser Strafbestimmungen\nist ein Gebäude erst, wenn ein Bestandteil so vom Feuer\nerfaßt isi, daß er ohne Zündstoff selbständig weiterbrennt\n(BGHSt 7, 37, 38). Nach den Feststellungen des Landgerichts\nist erwieseu, daß nur der \"Zündstoff\", das Stroh, \"gebrannt\nhat, Teile des Hauses dagegen überhaupt noch nicht Feuer\ngefangen hatten. Daher konnien die Angeklagien nur wegen\nversuchier Brendstiftung und wegen versuchten Versicherungsbetruges verurteilt werden.\n\nDa der »eröffnungsbeschluß von vollendeter Brandsti[-\ntung ausging, mußten die Angeklagten auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 SiPO in der\nHeuptverhandiung hingewiesen werden. Wie sie sich daraufhin\neingelessen hätten, insbesondere, ob auch dann noch die\nEhefrau TBB bei ihrer Weigerung geblieben wäre, in der\nHeuptverhandlung etwas über die Beteiligung ihres Ehemanncs\nen dem Tatplen auszusagen, kann das Revisionsgericht nicht\nbeurteilen. Daher kann der Schuldspruch nicht schon in\ndiesem Rechtszuge abgeändert, vielmehr muß das Urteil\n\n. 2 .\n\n- und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Ehefrau\nVo - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Iandgerichi\nzurückverwiesen werden.\n\nRotberg Bundesrichter Dr.Seibert Hoepner\nist beurlaubt und. kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-129-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-19/4-str-129-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.881039+00:00"}}