{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_520_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 520/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 058 27;\n4_StR_520/58\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann August $ aus LG 20\ngeboren an WB. ds ‚2° gr in Untersuchungshaft.\n\nwegen Kückfallbetiruges u.4.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitizende Richter,\n\nObersiaatsanwalt EREER\n\nals Verireter der Bundesanwaltschafi,\nJuswizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Bielefeld vom 2. Oktober\n1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die in dieser Sache erlitiene Untersu-\n\nchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nPLR;\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen Rückfallbetruges in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und\nwegen Diebstehls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs. Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen von neunmal\n100 IM und von 300 IM, ersatzweise für je 50 IM einen Tag\nZuchthaus, verurteilt worden.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Recht.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet, daß seine Angaben vor der\nPolizei verwertet worden seien. Er führt dazu an, er habe\nbei ihnen unter der Einwirkung von sauschgift gestanden.\nAuch als er dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeführt worden sei, habe er zuvor vom Anstaltisarzt eine Skozolaminspritze erhalten,\n\nDieser Angriff der Revision schlägt schon deshalb fehl,\nweil der Angeklagte nach den Gründen des angefochtenen Urteils seine bei seinen polizeilichen Vernehmungen abgegebenen\nGeständnisse in der Hauptverhandlung nicht ernstlich in Abrede gestellt hat (UA S. 5, 9, 16); auf seinen Vernelmungen\nvor der Staatsanwaltschaft beruht das angefochtene Urteil\nnach dessen Gründen nicht.\n\nIL. Die Sachrüge\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der\nAngeklagte durch Diebstahl in den Besitz des Personal- .\n\nen er ee\nTEEN.\n\n7}\n\nwenn m ne nt Te ae en dena 4, .\n- . ._ -.. ..\n\nnr unse Treu.\nBier =\n\n— a. ante\n\nre. rn Terme nun\n.. PAGE nie .\n\n— em\n\nund des Schwerbeschädigtenausweises des Heinz RB. Des.\nsen Lichtbilder in diesen Ausweisen entfernte er und er-.\nsetzte sie durch Lichtbilder von sich. Venach gab er sich\nwiederholt als Heinz REED aus und benutzte dessen Ausweise als Legitimation beim Ankauf von acht Schreibmaschinen,\ndarunter zunächst vier \"Royal\", bei sieben Firmen, Dies gescheh am 10. und 17. Oktober 1957 bei der Firma MB in\nDEE, eu 27. Oktober 1957 bei der Firma KEEP una\nSC in \"END, am 31. Oktober 1957 beim Kaufmann BED\nin FEED, an 1. November 1957 beim Kaufmann Ste in\nTOD. zu 7. November 1957 bei der Firne Ti in\nVOREEEEED, am 11. November 1957 bei der Firma HB in vW-GEB una em 19, November 1957 bei der Firma Heil\nin DENE. Bei allen Vertragsabschlüssen war sich der\nAngeklagte darüber klar, daß er außerstande sei, die vereinbarten Ratenzahlungen einzuhalten. Dennoch unterschrich er\ndie Keufverträge, Er erweckte bei den Verkäufern irrige\nVorsvellungen über seine Person, seine Zahlungsbereitschaft\nund seine Zehlungsfähigkeit und war bereits bei Vertragsab--\nschluß entschlossen, die Schreibmaschinen zu verpfänden,\num dadurch zu Geld zu kommen.\n\nDas Landgericht hat in diesen acht Fällen je einen\nselbständigen Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gesehen. Die Annahmeeiner fortgesetzten Handlung hat\n\ns abgelehnt, weil \"angesichts der unzulänglichen Einlas--\nsung des Angeklagten\", der angegeben hatte, keine Erinnerung\nan Gle acht Kaufvertragsebschlüsse zu haben, sich keine Anhalispunkte für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten ergeben\nnätten und \"infolgedessen\" selbständige Handlungen angenonmen werden müßten. Nicht besonders zum Ausdruck gebracht\nhei das Landgericht, ob aus den Umständen der Tatbegehung\nauf einen Gesamtvorsatz des Angeklagten geschlossen werden\nund deswegen von einer fortgesetzten Handlung gesprochen\nwerden kann.\n\n7\n\nfi\n\nDennoch ist das angefochtene Urteil im Ergebnis frei\nvon Rechtsirrtum. Es ist nicht dahin zu verstehen. Daß das\nLandgericht zu Unrecht von einer Art Behauptungs- und Be-.\nweislasi des Angeklagten für das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes ausgegangen sei und deshalb unzulässiger Weise\neine Prüfung der Tatumstände auf dessen mögliches Vorliegen\nunterlassen habe. Vielmehr verneint das Landgericht ersichtlich die Annahme eines Gesamtvorsatzes und infolgedessen\neiner fortgesetzien Handlung, weil nach den festgestellten\nUmständen der Tatbegehung eine solche Folgerung nicht möglich sei, zumal die #inlassung des Angeklagten Schlüsse\nauf dessen Vorsatz nicht zulasse.\n\nDaß dies rechtsirrtümlich zum Nachteil des Angeklagten\ngeschehen sei, ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof\nangeschlossen hat, kann eine fortgesctzte Handlung nur vorliegen, wenn die Einzelhendlungen auf einem Gesamtvorsatz\nberuhen. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluß, eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, deren Ausführung\nnach Ort, Zeit und Art noch ungewiß ist (RGSt 66, 236, 2395\n70, 51, 525; 72, 211, 213, 2145 RG DJ 1939, 521; BGHSt 1,\n\n315, 315). Der Vorsatz des Täters muß vielmehr von vornherein\nden Gesamterfolg umfassen und auf dessen stoßweise Verwirklichung durch mehrere unseelbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand\nder strafbaren Handlung erfüllt (RGSt 51, 305, 3085 RG HRR\n1957 Nr. 1559). Zwar braucht der Täter nicht alle Einzelheiten der Verwirklichung seines Vorsatzes zu übersehen (RGS+\n70, 2585 RG DJ 1941, 553); aber eine derartige Verknüpfung\nder einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung ist\nerforderlich, daß die späteren Handlungen für die natürliche\nBetrachtung als in Zusammenhang mit den früheren vorgenommenen\nerscheinen (RGSt 72, 211, 2145 RG HRR 1939, 1318).\n\nan Allee\n.o\n\nen.\n- | 0\n\nDafür würde nicht genügen, daß der Angeklagte, wie die\nRevision anführt, schon vor seinem ersten Besuch bei der\nFirma MORD am 1. Oktober 1957 darauf ausgewesen wäre,\nfortlaufend Einnahmen durch den #rwerb von Schreibmaschinen\ngegen das Versprechen von Katenzahlungen und eine anschliessende Verpfändung der Schreibmaschinen zu erzielen. Denn der\nGesemtvorsatz kann nur jener Erfolg sein, der im gesetzlichen\nTatbestand selbst enthalten ist. Er vermag nicht nur in einen\ndarüber hinausgehenden Endziel zu bestehen.\n\nEin solcher Gesamtvorsatz bestünde dagegen dann, wenn\nder Angeklagte sich von vornherein vorgenommen hätte, in\neinem Geschäft oder in mehreren unter Ausnutzung ihm günsti.-\nger Verhältnisse nach und nach bestimmte \\iare auf betrügerische Weise an sich zu bringen.\n\nsatz gehen die die Tat begleitenden Umstände dem Landgericht\nnech seinen Feststellungen jedoch nicht. Der Angeklagte\nkonnve denach von vornherein nicht wissen, ob, wann und wo\nsich ihm die Wöglichkeit bieten würde, durch Betrug Schreibmaschinen an sich zu bringen, um diese zu verwerten, zumal\ner in sieben, nach den Feststellungen des Zandgerichts offenbar in keinem Zusammenhang miteinander stehenden verschie-Genen Geschäften verschiedener Orte,. nämlich DiED,\nFEED, \\GEEEEEEED un: DEREEEEED, vorgesprochen hat. Das\nJandgericht brauchte bei natürlicher Betrachtungsweise infolgedessen jede nachfolgende Tätigkeit nicht als Fortsetzung\nder vorangehenden ansehen. zes konnte bestenfalls folgern,\n\nder Angeklagte habe den allgemeinen Entschluß gefaßt gehabt,\nsich auf betrügerische leise Schreibmaschinen zu verschaffen, die er zu verpfänden versuchen werde; Zeit und Ort der\nAusführung der strafbaren Handlung seien dagegen ungewiß\nsewesena Das eber hätte nicht genügt, um einen Gesamtvor-\n\nBr\n\n2\n\n»\n..\n\n.\n\nÜ\nSs\n\nBat\nPR\nB\n\n11:\n1\n“6 -\n\nsatz im Sinne der Rechtsprechung und somit eine fortgesetzte Handlung anzunehmen.\n\n2. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das\ngilt ebenfalls insoweit, als das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) angenommen\nhat. Das Landgericht ist bedenkenfrei davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte kein Rauschgift zu sich genommen hat,\nweil sich andernfalls bei ihm durch die zwangsläufig erfolgte Entwöhnung Zntziehungserscheinungen hätten bemerkbar machen müssen, aber nicht aufgetreten sind. Damit erübrigt\nes sich, die Ausführungen der Revision zu erörtern, die zur\nGrundlage haben, daß der Angeklagte während der Begehung\nseiner Straftaten unter dem dauernden Einfluß von Rauschgiften gestanden habe.\n\nDa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-520-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-520-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.370785+00:00"}}