{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_168_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 168/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 057 - 27\n\n4_StR_ 168/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bauingenieur Theodor Sch u aus R-GEB. dort geboren am @. BD s\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1959, en der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Januar 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an\ndie Große Strafkammer kecklinghausen des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAM\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden, deren Verbüßung ihm\ndas Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nNach seinen Feststellungen befuhr der Angeklagte am\n25. August 1958 gegen 9 Uhr mit seinem Personehkraftwagen\n(BMi-Isetta) den Beimweg in FB nach Süden zu\nmit 40 bis 45 km/st. Die Fahrbahn des Bewegs ist 6,15 m\nbreit, leicht gewölbt und mit Kopfsteinen gepflastert. Sie\nwar wegen Nieselregens naß und schlüpfrig. In Höhe der von\nlinks in den BeDweg einmündenden SBstraße wollte\ndie 89jährige, sehr schwerhörige Witwe Pelagia StB den\nBruchweg - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - von\nlinks nach rechts überqueren. Sie trat auf die Fahrbahn, als\nder Anzeklagte noch eiwa 80 bis 100 m entfernt war. Als der\nAngeklagte ihr Vorhaben bemerkte, nahm er den Fuß vom Gaspedal, bremsie leicht und hupte wiederholt. Die Witwe\nSCOEEEEB verhielt, nachdem sie etwa 2 m auf der Fahrbahn\nzurückgelegt hatte, und schaute dem Wagen des Angeklagten\nentgegen. Dieser nahm an, deß sie ihn vorbeilassen würde und\nfuhr auf der rechten Straßenseite mit etwa 30 km/st weiter.\nDie Witwe StB setzte jedoch ihren Weg fort, ohne nach\nrechts oder links zu schauen. Der Angeklagte, der etwa auf\n20 m herangekonten war, bremste stark und versuchte, seinen\nTagen nach links ninüberzuziehen. Dabei kam dieser jedoch nach\nrechts ins Rutschen. Etwa 1 m vor der rechten Bordsteinkanie\nerfaßte er die Witwe StB. Sie wurde ungefähr 2 m weit\neuf den rechten Bürgersteig geschleudert. Nach ihrer sofortigen\nEinlieferung ins Krankenhaus wurden außer einem rechten Wadenbeinbruch nur leichte Verletzungen festgestellt. \\tegen des\nBruchs mußte Witwe St das Bett hüten. Ihr Allgemeinzustand verschlimmerte sich in der Folgezeit \"durch eine in ihren\n\nio\n\nAlter und die Bettlägrigkeit bedingte Kreislaufschwäche\", An\n\n@&. GEB 1955 starb sie.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht\nund von sachlichem Kecht. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich:(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZutreffend beanstandet der Beschwerdeführer aber, daß\ndie Feststellungen des Landgerichts die Annahme des fahrläs--\nsigen Verhaltens des Angeklagten nicht rechtfertigen.\n\nDas Landgericht führt dazu aus, der Angeklagte habe nach\nseinem eigenen Eingeständnis die Witwe StB schon aus\nweiter Entfernung als \"alte Frau\" erkannt. Er habe seine\nFahrweise dank seiner Intelligenz und seiner mehrjährigen\nFahrpraxis auf das unbesonnene Verhalten alter Leute im\nStraßenverkehr einstellen müssen. Das sei nicht geschehen.\nDes mehrmalige Hupen habe keineswegs genügt. Der Angeklagte\nhebe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Titve StmD\nihn vorbeilassen würde, wenngleich sie zunächst stehen &cblieben sei und ihm entgegengeschaut habe. £r habe, zumal\ndie ihm bekannte Fehrbahn schlüpfrig gewesen sei, so langsam\nfehren müssen, daß er rechtzeitig habe anhalten können. Er\nhabe zumindest hinter der Witwe StilD vorbcifahren können, ohne sie zu g=fährden. Ihn entschuldige nicht, daß er\neuf dem bei Nässe besonders gefährlichen Kopfsteinpflasier\ngerutscht sei, da er mit der Örtlichkeit genau vertraut gewesen seio\n\nAus diesen Ausführungen wird nicht deutlich erkennbar,\nob das tandgericht davon ausgegangen ist, die Witwe StEEEND\nhabe beim Angeklagten bereits bei der ersten Wahrnehmung oder\nkurz denach den Eindruck eines Fußgängers erweckt (oder erweck®\n\n?\n\nmüssen), bei dem er mit der Möglichkeit verkehrswidrigen\nVerhaltens zu rechnen habe. Die.Darlegung, der Angeklagte\nhabe das tun müssen, weil er die Witwe StB als \"alte\nFrau\" erkannt habe, stellt das nicht völlig klar. Nicht\n“schon bei jeder alten Frau ist ein verkehrswidriges Verhal.-\nten zu befürchten. Hätte der Angeklagte aber in der Witwe\nStB eine hochbetagte oder gebrechliche Fußgängerin\nerkannt (oder erkennen müssen), so würde er ein unberechenbares Verhalten haben erwarten müssen. £benso hätte der\nAngeklagte Anlaß zu erhöhter Vorsicht gehabt, wenn er die\nWitwe auf andere Weise, etwa an der Art der Überquerung der\nStraße trotz seiner Annäherung und seinen Warnzeichen, als\nunzuverlässige Verkehrsteilnehmerin hätte erkennen müssen.\nNach dieser Richtung liefern die Feststellungen des angefochtenen Urteils allerdings keine eindeutigen Anhaltspunkte,\n\nSelbst bei £rkennbarkeit der mangelnden Verkehrsgewendiheit der Witwe würde der Angeklagte nicht unter allen Umständen gegen die ihm in diesem Fall obliegende gesteigerte\nSorgfaltspflicht verstoßen haben, wenn er, als die \\iitwe\nStB nach den bisherigen Feststellungen 2 m nach Betreten der 6,15 m breiten Fahrbahn verhielt und ihm entgegenschaute, seine Fahrt auf deren rechter Seite mit einer auf\n30 km/st herabgedrosselten Geschwindigkeit bis auf etwa 20 m\nAnnäherung fortseizte. Dies würde jedenfalls dann nicht cngenommen werden können, wenn er damit hätte rechnen können,\nim Falle der Fortsetzung ihres Weges hinter der Witwe Stawins-.\nki herfahren oder ohne jede Bremsung oder mit allmählich sich\nversiärkender Bremsung vor ihr halten zu können, ohne sie zu\ngefährden. Der Senat kann dies nicht beurteilen, .insbesonäere\nweil den Feststellungen des Landgerichts nicht zu eninehmen\nist, ob der Bruchweg eben ist, ansteigt oder Gefälle hat.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an die\nStrafkammer zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückver.\nwiesen werden.\n\nDabei wird sie gegebenenfalls zu erörtern haben, ob\neine Fahrlässigkeit des Angeklagten — unabhängig von rechtzeitiger Erkennbarkeit der Verkehrsungewandtheit der Witwe -\netwa darin liegt. daß er, nachdem er auf etwa 20 m en die\nWitwe herangekommen war und gemerkt hatte, daß diese ihren\nWeg über die Fahrbahn fortsetzte, sich nicht schnell genug\ndarauf eingestellt hat, ihr nach links auszuweichen, also hinter ihr vorbeizufahren, und daß er zu stark bremste, obwohl\ner mit einem Rutschen seines kleinen \"agens. auf schlüpfrigen\nPflaster rechnen mußte.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert\nist äurch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen ver\nhindert.\n\nRotberg\n\nLang--Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-168-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-168-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.349224+00:00"}}