{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_156_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 156/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fl,\n2257 053 £\n\n4 StR 156/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtbaumeister Heinz A EEEB aus SB,\ngeboren am @. EEE EEE in An,\n\nwegen einfacher Bestechlichkeit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Februar\n1959, soweit er verurteilt worden ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_. [\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in cinem\nFalle zu einer Geldstrafe von 300,-- DM verurtcili worden. Der Wert des vom Angeklagten empfangenen Geschenkes in Höhe von 70,90 DM wurde für den Staat verfallen erklärt. b\n\nDer Angeklagte ist Bauingenieur und steht seit\n1946 in Diensten der Stadt SP. Er wurde '948 in das\nBeamtenverhältnis übernommen und ist seit 1957 Stadt-\n\"baumeister.\n\nIn den Jahren 1953/54 wurde in SED eine größere\nWohnsiedlung für die kanadischen Streitkräfte errichtet.\nDie Stadt SEP hatte treuhänderisch die Bauleitung\nund die Bauaufsicht für das aus Bundesmitteln von einer\nEssener Siedlungsgesellschaft durchgeführte Vorhaben\nübernommen. An den umfangreichen Tiefbauarbeiten\n- Siraßen- und Kanalbau - war in Arbeitsgemeinschaft\nmit anderen Firmen auch die Firma StB aus wug-EEE beteiligt. Für die Baustelle in SED mußte\ndie Firma einen neuen Bauführer einstellen. Dieser war\nortsfremd und deshalb mit den örtlichen Verhältnissen\nnicht vertraut. Deshalb bat der Inhaber der Firma\nSCEEED den Angeklagten, dem Bauführer behilflich\nzu sein, ihm Hinweise und Ratschläge zu erteilen, damit die Arbeiten zügig voranschreiten könnten. Der\nAngeklagte war von der Stadt SB mit der örtlichen\nBauleitung der Tiefbauarbeiten betraut worden. Zum\nDank für die gute Zusammenarbeit, die \"Hinweise und\nRatschlägen, die der Angeklagte auch außerhalb seiner Dienststunden dem Bauführer FEB erteilt hatte,\n\n11;\n\n——\n\nee en Te\n\nschenkte die Firma StB dem Angeklagten zu\nWeihnachten 1954 ein Paket mit cinem Rollschinken,\n\neiner Pralinenpvackung und einer Flasche Steinhäger\n\nzu einem Gesamtpreis von 70,90 DM. Dieser nahm es an\nund bedankte sich später dem Zeugen StB gegenüber\nmit den Worten: \"Das war ja nicht nötig, ein Kalender\noder ein Taschenbuch hätten es auch getan!\".\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geschenkpakets\nfür eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht\npflichtwidrige Handlung ein Geschenk angenommen und\nsich dadurch der Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig gemacht habe.\n\nEr sei als Beamter mit der örtlichen Bauleitung\nan jener Baustelle befeßt gewesen. Die für ihn damit\nverbundenen Aufgaben seien in sein Amt einschlagende\nHandlungen gewesen. Von dieser Tätigkeit als örtlicher\nBauleiter könnten die Ratschläge an die Firma St@B-EB richt so getrennt werden, daß sie als rein private\nHandlungen unabhängig \"nöben seiner Tätigkeit\" als\nörtlicher Bauleiter stünden. \"Mögen diese Ratschläge\nund Hinweise auch außerhalb des unmittelbaren Aufgabenkreises des Angeklagten gestanden haben, mögen\nsie sich auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräfte - also auf Aufgaben des Unternehmers — beschränkt\nhaben, mag auch der Angeklagte zu diesen Auskünften\nnicht verpflichtet gewesen sein\", trotzdem stünden\nsie in unlöslichem Zusammenhang mit seiner Stellung\nals örtlicher Bauleiter. Ratschläge, die der Förderung des Bauwerkes dienten, lägen nicht außerhalb der\n\nAufgaben eines örtlichen Bauleiters. Mögen sie zunächst auch nur dem Unternehmer weiterhelfen, im\nErgebnis förderten sie die Fertigstellung des gesamten Beuwerkes. Diese aber habe die Stadt Soest als\nTreuhänderin und damit den mit der Bauleitung beauftragten Angeklagten interessiert, zu dessen Aufgaben\nnicht zuletzt die Überwachung der von den Unternehmern erbrachten Leistungen gehörte. Es sei nicht möglich,. den Angeklagten in den amtlichen tätigen Bauleiter cinerseits und den rcin privaten Ratgeber\nandererseits \"zu spalten\". Denn die Ratschläge hätten\nsich auf einen Gegenstand bezogen, den der Angeklagte\namtlich bearbeitet habe. Sie beträfen Vorgänge, deren\nErgebnis er von Amts wegen zu überprüfen gehabt habe.\n\n\"Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher\nVorschriften.\n\nEines Eingehens auf die Rüge der Verletzung des\nVerfahrensrechts bedarf es nicht, da das Urteil aus\neinem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden\nmuß.\n\nDie Frage, ob ein Beamter sich der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat, kann nur dann zutreffend\nbeurteilt werden, wenn genau festgestellt ist, welche\namtlichen Obliegenheiten er vorzunehmen hatte und\nwelche Handlungen, für die ihm die Annahme von Vorteilen zur last gelegt wird, er wahrgenommen hat.\n\nIn beiden Hinsichten sind die bisherigen Feststellungen des Urteils nicht ausreichend. Was seine amtliche Befugnis anlangt, so führt das Urteil lediglich\naus, daß der Angeklagte die \"Bauleitung\" und die\n\n“ :\nNN:\n\n\"Bauaufsicht\" bei jenem Vorhaben ausgeübt habe (UA\nS. 4). An anderer Stelle ist davon die Rede, daß er\n\"örtlicher Baulciter\" gewesen sci (UA S. 5) und daß\ner die \"Kontrolle\" der von den Unternehmern erbrachten Leistungen ausgeübt habe. Was die als Amtshandlung gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten betrifft, für die er ein Geschenk erhalten haben soll,\nso ist von \"Ratschlägen und Hinweisen\" die Rede.\nDiese Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht\nnicht nachzuprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden Rechtserwägungen ausgegangen ist.\n\nZu den \"in das Amt einschlagenden\" Handlungen\nim Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die\nin den Kreis der Obliegenheiten fallen, welche dem\nBeamten durch Gesetze und Dienstvorschriften übertragen sind (R6St 77, 75; BGHSt 11, 125, 127). Unter\ndie Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen,\ndie mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welcher ihm gerade durch seine amtliche\nStellung ermöglicht werden, die er also nur vermöge\nseiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69,\n393; 77, 755; HRR 1940 Nr. 872; BGHSt 11 aa0). Dem\nUrteil kann nicht entnommen werden, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Tatsache allein,\ndaß der Angeklagte nur dadurch die Gelegenheit hatte,\nder Firma Ratschläge und Hinweise zu erteilen, daß\ner mit der Bauleitung und Aufsicht an jener Baustelle beauftragt war, erfüllt noch nicht das Merkmal, daß er diese. Tätigkeit nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen konnte; Denn damit allein\nist nur ein zeitlicher Zusammenhang und ein äußerer Anlaß für jene Handlungen gegeben, jedoch nicht\ndie erforderliche innere funktionelle Verbindung\n\nmit scinen amtlichen Aufgaben. Das Urteil ergibt nicht\neindeutig, ob die Ausführungen \"mögen sie sich nur\nauf die Fragen der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit für den Einsatz von Maschinen und Arbeitskräften - also auf Aufgaben des Unternehmers - beschränkt haben\" eine tatsächliche Feststellung darstellen sollen, daß die Ratschläge und Hinweise sich\nnur auf diese Punkte erstreckten, oder ob dies vom\nGericht lediglich als eine Möglichkeit hingestellt _\nwird. Aber auch wenn es sich um tatsächliche Feststellungen handeln sollte, erwecken die Ausführungen den\nAnschein, daß die Strafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung. ausgegangen ist. Hat der Angeklagte die Firma allgemein in der Richtung beraten,\nwie sie ihren Betrieb wirtschaftlich gestalten könne,\nso würde dies grundsätzlich selbst dann keine Anmtshandlung sein, wenn hierdurch die Fertigstellung des\nBaues gefördert worden wäre. Etwas anderes würde nur\ngelten, wenn gerade diese Tätigkeit zum amtlichen\nAufgabenkreis des Angeklagten gehört hätte. Hierfür\ngeben jedoch die bisherigen Feststellungen keinen\nAnhalt. Auch wenn der Angeklagte hierbei seine allgemeinen in dem Amt erworbenen Fachkenntnisse der\nFirma zur Verfügung gestellt hätte, so würde seine\nHandlung dadurch allein noch: nicht zu einer in das\nAmt einschlagenden Handlung geworden sein. Nur wenn\nseine Beratung gerade auf. seiner dienstlichen Kenntnis derjenigen Fragen und amtlichen Verhältnisse\n\nberuhte, die jene Baufirma berührten, was hier durchaus\n\nder Fall gewesen sein kann, könnte von einer in das\nAmt einschlagenden Handlung die Rede sein (EGHSt 11,\n125, 128). Die Meinung des Landgerichts, daß amtliche\nund private Tätigkeit hier nicht zu trennen seien,\nanscheinend weil der Angeklagte nur dadurch, daß er\n\nKae 2 TS pr Zee Ze 2 een\n\n.—.r\n\n)\n1\n1)\n\ndurch die Bauleitung mit der Firma in Verbindung kan,\ndie Gelegenheit zur Beratung hattc, ist hiernach in\ndieser Allgemeinheit unzutrcffend.\n\nDie Handlungen des Angeklagten sind auch nicht\ndadurch zu einer Amtshandlung geworden, daß es ihm\nmöglicherweise verboten war, ohne dienstliche Geneh-\n-migung private Ratschläge zu erteilen (RGSt 70, 172;\n\nBGHSt 11, 125, 129).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\nden Sachverhalt erneut zu prüfen haben.\n\nSollte das Gericht in der neuen Verhandlung\nzu dem Ergebnis kommen; daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 331 erfüllt hat, so wird es sich\nempfehlen, eine ausdrückliche Feststellung dahin\nzu treffen, daß sich auch der Vorteilsgeber bewußt\ngewesen sei, sein Geschenk habe eine Gegenleistung\nfür eine in das Amt einschlagende Handlung des Angeklagten dargestellt. Ebenso wird auch der hierauf\nbezügliche Vorsatz des Angeklagten einer eindeutigen\nFeststellung bedürfen.\n\nRotberg Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-156-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-156-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.326659+00:00"}}