{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_153_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 153/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 054 IN\n\n4_StR 153/59 g\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nge ge n\n\nden früheren Postfacharbeiter, jetzigen Lagerarbeiter\nHeinz B EEE zus DEE, geboren am @&. GEEEEEEE>\nED ir TB;\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert .\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 5. Januar 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das\nLendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[2\n\n1]\n\n-2--\n\nGründes?:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit schwerer /mtsunterschlagung, Urkundenfälschung im\nAmt, Urkundenfälschung und mit Verletzung des Postgeheimnisses\"\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe\nvon 100,- DM verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAb 7. Mai 1954 war der Angeklagte als Postfacharbeiter\nbeim Postamt BE ) tätig. Er war dort zuletzt in der\nPaketzustellung eingesetzt. Er fuhr mit einem Wagen der Post\nPakete und Päckchen zu den Empfängern.\n\nZu seinen Dienstobliegenheiten als Paketzusteller gehörte\ndas Zustellen von Paketsendungen und Päckchen und das Einzichen\nvon Nuchnahmebeträgen, Nachgebühren und Paketzustellgebühren.\nDie Wachnahmepäckchen und Hachnahmepakete wurden ihm der Stückzahl nach auf einem Paketzustellblatt zugeschrieben, Nach Einösung der Nachnahmebeträge hatte der Angeklagte mit der Fost\ndie Sendungen und die eingezogenen Beträge dafür abzurechnen.\nZu diesem Zweck hatte er eine \"Rückschrift\" zu fertigen.\n\nBei seiner Einstellung in den Postdienst wurde dem Angeklagten eröffnet, daß er bei allen Dienstverrichtungen als\nBeamter i.S. des Strafgesetzbuches gelte und als solcher den\nhärteren Strafbestimmungen für Verbrechen und Vergehen im\nAmte unterliege. Darauf wurde er jeweils halbjährlich erneut\nhingewiesen. Eine Verfügung mit diesem Hinweis wurde ihm auch\nausgehändigt.\n\n‚msn A\nwe\n\n—..\n\nFraser irn. euer\n\nm\nbeiden\n-—.\n\nur. at\nL £ Sc FEIN NE un nimm tale PRRPRET Cell\n\na\n„\n\nKr wer nei: TERRA EEE\n- -: m\n\n.\nN,\n“\n\nIm Jenuar 1958 wurde dem Angeklagten ein Nachnahmepäckchen\nversehentlich nicht mit dem Paketzustellblatt zugeschrieben.\nEntgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften unterließ es der\nAngeklagte, sich die überzählige Nachnahmesendung zuschreiben\nzu lassen. Er zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 70.- bis\n100,- DM ein und verwendete ihn für sich, Die der Nachnahnesendung beigefügte Zahlkarte oder Postanweisung bewahrte er\nin seiner Brieftasche auf. In der folgenden Zeit löste der Angeklagte etwa 10 Päckchen und vier Pakete, die ihm ebenfalls\nnicht über das Paketzustellblatt zugeschrieben worden waren,\nbei den Empfängern ein und verwendete diese Beträge ebenfalls\nfür sich,\n\nDie Lagerfrist für Nachnahmesendungen bei der Post beträgt\n7 Tage. Daher rechnete er jeweils nach 7 Tagen die unterschlagenen\nIIachnahmebeträge anstelle der Nachnahmesendungen, die ihm zugeschrieben worden waren, ab. Da die Nachnahmesendungen lediglich\nder Stückzahl nach zugeschrieben wurden, war es dem Angeklagten\nmöglich, bei der Abrechnung jeweils innerhalb von 7 Tagen eine\nNuchnahmesendung, die er 7 Tage vorher ohne Zuschrift erhalten\nhatte, in die ihm für einen anderen Tag zugeschriebenen\nWachnahmes endungen einzureihen und so mit der Post abzurechnen.\nAuf diese Weise gelang es dem Angeklagten, sich weiterhin höhere\nBeträge zu verschaffen. Während der Angeklagte in der ersten\nZeit auf diesem Wege die unterschlagenen Beträge über die Post\nabdeckte, hat er später die Original-Zahlkarten zerrissen und\nfortgeworfen und dann nach Ablauf der Frist von 7 Tagen die\nNachnahmebeträge an die Absender der Pakete auf einer besonderen\nvon ihm ausgestellten Zahlkerte eingezahlt, auf der er den\nEmpfänger des Paketes als Absender eintrug. Der unterschlagene\nBetrag vergrößerte sich fortlaufend. Bis zu seinem Urlaub An-\n\"ang Juli 1958 betrug der Fehlbetrag rund 1.300.- IM. Währcıtd\nseines Urlaubs deckte der Angeklagte von diesem Fehlbetrag\näurch mehrere Zahlkarteneinzahlungen insgesamt rund 500,- IM ab:\n\n11\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe\nsich durch dieses Verhalten der schweren Amtsunterschlagung\ngemäß § 350, 351 StG3 schuldig gemacht. Er habe in, seiner Tätigkeit als Beamter der Post Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft\nempfangen habe, unterschlagen und in Bezug auf diese Unter-\n‚schlagung die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten .Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt und geführt. Ferner habe\ner eine \"Urkundenfälschung\" im Amt gemäß § 348 Abs. 2 StGB\nbegangen, da er als Beamter ihm amtliche anvertraute Urkunden,\nrämlich die Paketzahlkarten, vorsätzlich vernichtet oder beiseitegeschafft habe. Weiterhin habe er den Tatbestand der\nUrkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt, da er in mehreren\nFällen mittels neu ausgefüllter Zahlkarten, auf denen er sich\nnicht selbst, sondern die einzelnen Empfänger der Wachnahmesendung als Absender angegeben habe, die Nachnahmebeträge\nden Berechtigten zugeleitet habe. Er habe durch die Ausfüllung\nder Zahlkarten mit den Hamen der Empfänger der Pakete als 4bsender die Versender der Nechnahmesendungen getäuscht, indem\ner ihnen durch diese falschen Urkunden vorgespicgelt habe, die\nNachnahmesendung sei nicht bei der Torlage durch die Post von\ndem Empfänger eingelöst, sondern erst später von diesen gezahlt\nworden. Das Verhalten des. Angeklagten erfülle auch den Tatbestand\ndes § 354 StGB. Der Angeklagte habe als Postbeamter Zahlkerten,\ndie der Post anvertraut worden und rechtlich Briefen gleichzustellen seien, zoitweilig unterdrückt und zun Teil vollständig\nvernichtet. Schließlich habe er sich auch der Untreue schuldig\ngemacht. Er habe vorsätzlich die ihm kraft des Auftrags der Fost\nobliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,\nverletzt, und dadurch der Post, deren Vermögensinteressen er zu\nbetrauen gehabt habe, Nachteile zugefügt (§ 266 StGB).\n\nDas Gericht hat bezüglich aller dieser Straftaten Tatein-Heit (§ 73 StGB) und Portsetzungszusammenhang angenommen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \"\n\n1.) Rechtliche Bedenken ergeben sich insofern, als das Land- .,\ngericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich der schweren\nAmtsunterschlagung schuldig gemacht. Aus der Darstellung des\nSachverhalts ist, worauf die Revision mit Recht hinweist,\nnicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Rechnungen, Register,\nBücher usw. unrichtig geführt habe. Lediglich bei der rechtlichen Yürdigung wird ausgeführt, er habe die zur Kontrolle\nder Einnahmen bestimmten Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt. Es ist nicht klar, ob es sich hierbei um eine ergänzende\ntatsächliche Feststellung handeln soll. Selbst wenn dies aber\nder Fall sein sollto, hätte es einer näheren Darlegung bedurft,\nwelcher Art die Paketzustellblätter waren und welche unrichtigen\nEintragungen der Angeklagte vorgenormen hat. Nur dann wäre das\nRevisionsgericht in der Lage zu prüfen, ob § 351 richtig\nangewendet worden ist. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher\nFeststellungen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar,\nder zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\n2.) Weiterhin ist die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagte]\nels Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei. Allerdings treffen die Ausführungen der Revision nicht 2u;\ndaß der äußere Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt\nsei. Dadurch, daß der Angeklagte den Anschein erweckte, als\nseien die Zahlkarten nicht von ihm, sondern von den Empfängern\nder Pakete als Absender ausgezahlt, erweckte er den Anschein,\nals rührten diese Urkunden von anderen Personen her als von\nderjenigen; von der sie in Wirklichkeit stammten (sog. \"Identitätstäuschung\"). Da auch die anderen Merkmale des äußeren\nTatbestandes erfüllt sind, ist dessen Feststellung rechtlich\nzutreffend erfolgt. Yohl aber wird die Bejahung des inneren\nGerkmals \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" von bisherigen\nFeststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat es auf\n\n”\n\ndie Täuschung der Versender der Nachnahmesendungen, also der\nGeldeupfänger, abgestellt. Diese aber werden im allgemeinen\nüber den wahren Hersteller der Urkunde nicht getäuscht, weil\ndieser Umstand für sie ohne Bedeutung ist. Ein solcher Empfänger\nwird nur daran interessiert sein, den NWanen desjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene Betrag zu buchen\nist. Es wird für ihn grundsätzlich ohne tatsächlichen und\nrechtlichen Belang sein, ob der Hersteller der Urkunde mit dem\nSchuldner übereinstimmt oder nicht oder ob unter Umständen\ninsoweit ein Auftrag vorliegt oder nicht. Sollte dies im einzelnen Fall anders scin, so würde es einer besonderen Begründung bedürfen.\n\nDas gilt auch für die vom Landgericht (UA 5. 7) als\nGegenstand der Täuschung angesehene Abweichung zwischen dem\nZeitpunkt der Zahlung durch die Empfänger der Nachnahnosendungen und der Weiterleitung durch den Angeklagten. Zumindest fehlt\nes an ausreichendem Anhalt dafür, daß der Angeklagte die Absender der Nachnehmesendungen insoweit zu ciiiem rechtscrheblichen\nVerhalten veranlassen wollte.\n\nDagegen kann die Frage, wer Hersteller der Urkunde ist,\nfür die Post rechtsbedeutsam sein, weil sie wahre Angaben\nin Bezug auf den Aussteller verlangt und gef. zur Erfüllung\nihrer Pflichten auch benötigt. Dementsprechend beurteilen sich\nauch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Er ist denn\ngegeben, wenn der Angeklagte in der Frkenntnis handelte, daß\ndie Zahlkarten der Post Beweis über die Person des Herstellers\nerbringt. Ob dies der Fall war, kann auch den Gesamtinhalt “\ndes Urteils nicht entnommen werden, da dic Strafkammer den\ninneren Tatbestend in dieser Richtung bisher nicht geprüft hat.\nDas Landgericht wird in der ncuen Hauptverhandlung diesen Erwägungen entsprechend Feststellungen in Bezug auf die innere\nTatseite zu treffen und sich ggf. ferner auch zu der Frage zu\n\nm\n\nnl nie, U Te an m. „e-\n\nm.\n\non mau\n\n-1-\n\näußern haben, ob der Angeklagte etwa in einem entschuldbaren\nVerbotsirrtum gehandelt hat. Allerdings wird es hierbei zu\nberücksichtigen haben, daß der Angeklaxte als langjähriger\n Postfacharbeitcer mit den hier in Betracht kommenden Fragen\nmöglicherweise vertrıut war..\n\n3.) Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist\nergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt für\ndie Verurteilung aus § 348 Abs. 2. Jedoch hat er sich insoweit nicht einer Urkundenfälschung, sondern 'einer Urkundenvernichtung und -beseitigung schuldig gemacht. Auch die Verurteilung wegen Verschens gegen § 354 gibt zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß (RGSt 72, 193). Jedoch ist auch hier die Tat\nnicht zutreffend bezeichnet. Der Angeklagte hat nicht das\nPostgeheimnis verletzt, sondern eine Briefunterdrückung be-Sangen. Die Straftaten werden im neuen Urteilsspruch dementsprechend zu bezeichnen sein.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-153-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-153-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.299725+00:00"}}