{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_151_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 151/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 055 y7\n\n4_StR 151/59\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Robert B ED aus EEE (vei Bi),\ngeboren am EB. ED ED in Di,\n\nwegen Angestelltenbestechung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\"Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 13. Oktober 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Sechts wegen\n\n27\n\n-2-\n\nGründes\n\nuna ann ne\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen aktiver Angestelltenbestechung in neun Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Be-.\nwährung ausgesetzt. Im \"all Kb ist gegenüber dem Angeklagien ein Betrag von 7.000,- DM für verfallen erklärt worden.\n\nDie Nevision des Angeklagten ist auf die Verurteilung\nund die Verfallerklärung in dem genannten Fall . Kb beschränkt worden. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Es handelt sich um ähnliche Vorgänge, wie sie vom\nSenat in seinen Entscheidungen BGHSi 10, 269 ff und 358 ff\nerörtert worden sind. Der Angestellte Kb war beim\nBritish Mandatory Procurement Office tätig (12 ff UL). Der\nAngeklagte bot KEEEE zum Zweck bevorzugier Behandlung scine\ngeldliche Hilfe an bei der Erlangung einer von diesem erstrebten Wohnung, Der Angeklagte stellte darum den von KEEEED\nfür die Wohnung benötigten Baukostenzuschuß von 7.000,— Di\nzur Verfügung, die der Bauherr PB erhiceit. Als die\nErmittlungen in der vorliegenden Sache einsetzten, trat\nKOEEEEB vor Fertigstellung des Neubaus vom Mietvertrag\nzurück, Inzwischen sind die 7.000,—- IM von POEEEEEED an den\nAngeklagten zurückgezahlt worden. Eine Rückerstattung an\nden Angeklagten war ursprünglich nicht vorgesehen (13, 14\nUA).\n\na) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Der\ndem Angestellten KB durch den Angeklagten gewährte Vorteil lag nach den Feststellungen darin, daß der Angeklagte\ndem. dadurch zu bestechenden KÜEEEB 7.000,-- IM zu Händen\n\ndes Bauherrn PD zukommen ließ. Dadurch ersparte KMB-\n@ die ihm sonst als Mieter obliegende Aufwendung dieser\nals \"Darlehn\" getarnten Geldleistung. &s genügt, wenn der\nVorteilung dem zu Bestechenden wirtschaftlich zugute kommt\n(RGSt 68, 113, 114 zu dem gleichliegenden § 335 StGB).\n\nb) Auch die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG ist\nrechtlich einwandfrei. Diese Vorschrift ist wie die des 5 335\nStGB weit auszulegen, um dem Bestechungsunwesen, soweit möglich, wirksam zu begegnen (BGHSt 10, 271, 272; vgl. auch\nBGHSt 11, 348 betr. geschickt angelegte Bestechungsfälle).\nDie bereits genannten 7.000,- IM waren, wie zu II-a darge--\nlegt, das \"Empfangene\" und nicht die Wohnung, die Kinn\nzu erhalten hoffte, aber infolge seines späteren Rücktritts\nnicht erhielt. Diese 7.000,- IM hat der Angeklagte zurückerlengi. Deren £rfassung - durch Verfallerklärung - bei ihm\nwar also gerechtfertigt (BGHSt 10, 271, 272).\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-151-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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