{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_150_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 150/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 056 45\n\n4 StR 150/59 / -\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt Hoi aus ACH /Tr >.\nNED, geboren an BD. END GE in DE,\n\nwegen Verleitung zum Meineid\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der\nSitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotiberg .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJusti zangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November\n958 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit. wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts--\nmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n | ——\n\nDer Angeklagte war bis April '955 Geschäftsführer\nder Firma Elektrogeräte-Vertrieh E. HE in MilB. Dann\ntvrat er in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens, der\nFirma DEM vu. TED in Di. Der Schachthauer\nWilhelm WED war bis Dezember 1955 als Untervertreter\nfür die Firma E. H@B tätig. Zu dieser Zeit suchie der\nAngeklagte den WEB zugunsten der Firme Din : TREE\nabzuwerben, indem er ihm die Vermögensverhältnisse der Firma\nHB ungünstig darstellte, obwohl er wußte, daß sie wirtschaftlich gut fundiert war. Hierauf stützte die Inhaberin\nder Firma H@ eine am !9. September 1956 erhobene Widerklage gegen eine. vor dem Arbeitsgericht in Münster erhobene\nKlage des Angeklagten auf Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma H@P. Schon vorher, nämlich\nim August '956, hatte der Kaufmann Tb den Angeklagten\nauf die Möglichkeit hingewiesen, daß Frau HB ihn wegen der\nAbwerbung WEB beiangen werde. Auf Grund dieser Warnung sah der Angeklagte voraus, daß WEB von Frau HD\nin dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht als Zeuge benannt werden würde, ‘und versuchte nun in zwei Unterreäungen,\nauf VD künftige Aussage Einfluß zu nehmen. Am 26,\nAugusi '956 stellte er in einem Gespräch mit ihm in Abrede,\nzu ihm von einer angeblich hoffnungslosen Vermögenslage\nder Firma HD gesprochen zu haben, und fügte hinzu, es\ngehe für ihn, den Angeklagten, um 20- biw 30000 DM, er\nwerde WB ürei Zeugen gegenüberstellen, die seine,\ndes Angeklagten, Darstellung bekräftigten; es sei daher\nam besten, wenn WB im Falle seiner Vernehmung vor\nGericht erkläre, er könne sich an Einzelheiten des Gesprächs\nim Dezember 1955 nicht erinnern. Nachdem das Arbeitsgericht\n\nim Termin vom 20. Oktober ?956 die Vernehmung Win\nbeschlossen hatte, suchte der Angeklagte ihn auf dem Rückwege von diesem Termin erneut auf, behauptete, Frau H@&\nhabe \"schon einen Prozeß verloren und sie werde auch den\nzweiten verlieren\"; er habe ja entsprechende Zeugen. Anschließend riet er Weimann, sich reiflich zu überlegen,\nwas er sagen wolle, und fragte ihn, um ihn einzuschüchtern,\nob er einen Wandergewerbeschein besitze, weil er gerüchiweig\ngehört hatte, WEM besitze keine Gewerbeerlauhnis. Bei\nbeiden Unterredungen kannte und billigie der Angeklagte\n\ndie Wglichkeit, daß Wii die von ihm gewünschie unrichiige Aussage beschwören müsse. WEB hat sich aber\nnicht beeinflussen lassen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser\nAnstiftung zum Meineide zu einer Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Sirafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalischaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die des\nAngeklagten beanstandet auch das Verfahren. Die Revision\nder Staatsanwaltschafi ist auf den Strafausspruch beschränkt\nsie wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit verireten,\nals sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte entgegen\nder Vorschrift des § 16?! Abs. 1 StGB von der Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte verschont geblieben ist.\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit sie mit der Verfahrensrüge die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, weil die Strafkammer\ndie Akten beider Rechtszüge in dem schon erwähnten Arbeits”\n\nMH\n\nrechtsstreit - 1 Ca 562/55 des Arbeitsgerichts Münster und\n3 Sa 314/57 des Landesarbeitsgerichts Hamm - nicht beigezogen hat, fehlt es an der Behauptung bestimmter Tatsachen,\nzu deren Ermittlung der Tatrichter verpflichtet gewesen\nwäre (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nEine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht glaubt\ndie Revision darin zu finden, daß die Strafkammer nicht\ndas in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs ergangene freisprechende Urteil des\nAmtsgerichts in Essen-Werden berücksichtigt habe. Diese\nRüge enthält zwar die Angabe einer bestimmten Tatsache im\nSinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, so daß gegen die Beachilichkeit der Rüge keine Bedenken bestehen. Sie ist aber\nunbegründet. Denn die Strafkammer war nicht verpflichtet,\nsich \"mit dem Urteil des Amtsgerichts in Essen-Werden\nauseinanderzuseizen\", durch das der Angeklagte, wie die\nRevision ausführt, \"in der grundlegenden Frage, ob er den\nZeugen WB in unsittlicher Weise abgeworben hai, rechtskräftig freigesprochen worden ist\". Soweit diese Frage für\nden Vorwurf der Anstiftung zum Meineide von Bedeutung\n‘war, mußte sie sich auch zu ihr eine eigene Überzeugung\nbilden und war nicht an die Feststellungen gebunden, die\ndem Freispruch des Amtsgerichts zugrunde lagen. Dieser\neigenen Urteilsbildung diente ersichtlich die Vernehmung\ndes Zeugen Wi@WP in der jetzigen Hauptverhandlung, der nach\nder Sitzungsniederschrift \"über die gleichen Fragen wie in\ndem Verfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wetibewerbs vor dem Amtsgericht Essen-Werden - 5 Cs 30/58 - \"\n\nvernommen worden ist,\n\nDie Revision rügt ferner, daß die das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen WED wegen Meineiäes beireffenden Akten - 2 Js 198/58 der Staatsanwalischaft Dortmund -\n\nnicht beigezogen worden sind. Nach ihrer Behauptung habe\nFrau H@&B in jenem Verfahren als Zeugin ausgesagt, daß\nVo seit März 1955 als selbständiger Handelsvertreter\nund vorher als Untervertreter für sie gearbeitet habe; in\ndem Arbeitsgerichtsverfahren dagegen habe wo eiälich\nbekundet, er sei ab 1. Dezember 1954 als selbständig er Handelsvertreter für Frau H@P tätig gewesen.\nEine Ermittlung in dieser Hinsicht brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, nachdem die Verteidigung des\nAngeklagten, wie aus den Urteilsgründen (UA 11) und der\nSitzungsniederschrift ersichtlich, bereits in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit WED mit anderen Behauptungen angegriffen hatte, die in der Revisionsschrift\nvorgebrachte Behauptung aber nicht aufgestellt und nicht\nbeantragt hatte, die Akten der Staatsanwaltschaft heranzuziehen.\n\n2. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachrüge\nsind offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen ergibt\ndie Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwa).tschaft muß das\nUrteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben werden. \"\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß die Vorschrift\ndes § 157 StGB nur auf den Meineidstäter selbst, nichi aber\nauch auf den Ansiifter zum Meineide anwendbar ist (BGHSt\n1, 22, 28; 3, 320); sie meint aber, es hätte eine Strafmilderung im gleichen Umfang Platz greifen müssen,\n\"als lägen die Voraussetzungen des § 157 StGB vor\". Danach\nist es möglich, daß die Strafkanmer von einer allgemein\n\nDedbehee 7\n\nVAL\n\nbestehenden Verpflichtung des Tatrichters ausgegangen\nist, in entsprechender Anwendung des § 157 StGB eine\nStrafmilderung zugunsten auch des Täters in Erwägung zu\nziehen, der einen anderen zum Meineid angestiftei hat, um\nvon einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr\neiner gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.\" Damit würde\nsie von der Anwendbarkeit eines Strafrahmens ausgegangen\nsein, der unter die durch §§ 154 Abs. 2, 49 a, 44 StGB\nvorgeschriebene Mindesistrafe von sechs Wochen Gefängnis\nhinabreichte. Die Berücksichtigung einer \"Konflikissituatiion\"\nder hier für den Angeklagten vorliegenden Art würde auf\ndie Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes für jeden\nAngeklagten hinauslaufen, der einen Belastungszeugen in\neinem gegen ihn schwebenden oder ihm drohenden Sirefvarfahren zu einer für ihn günstigen umwahren eidlichen Aussage anstifiet oder anzustiften versucht, obwohl er zu\neinem solchen Vorgehen nicht genötigt ist, während der\nZeuge ohne sein.Zutun vor Gericht geladen wird und dadurch\nin den Widerstreit zwischen Zeugnispflichi und Rücksicht\nauf sein eigenes Interesse gelangen kann, aus dem ihm der\nAusweg der Aussageverweigerung manchmal schwer fälli. Das\nwäre mit dem Gesetzeszweck des § 157 SiGB, wie er in\nBGEHSt 1, 28 dargelegt wird, nicht vereinbar und würde\n\ndas rechtsstaatliche Interesse der Allgemeinneit an der\nWahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Schon\ndieses rechtliche Bedenken führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDagegen schließt - entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft — eine Strafmilderung nech § 44 StGB, von\nder die Sirafkammer zulässigerweise Gebrauch gemacht hat,\nden Ausspruch der Eidesunfähigkeit aus, weil § 45 StGB\n\ndiese Nebenstrafe nicht vorsieht (BGHSt :, 1565 6, 373:\n8, 268),\n\nRotberg \" Sauer Seibert\n\nTang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-150-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-150-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.253485+00:00"}}