{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-12_4_StR_128_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-12","aktenzeichen":"4 StR 128/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"257052700\n114\n\na ne\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Reisevertreter Kurt BI aus ED, geboren\nan. EEE GEB in x: _ Arm\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, >\n\nBundesrichiter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 10. Dezember 1958\n\na) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung sowie wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch einschließlich der\nSperrfrist (§ 42 m StGB) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfeng der Aufhebung (vorstehend zu b) wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun ie ..\n\neckteunin\n\neisen sen.\n\nee ph ae en\n\nKa ZEE N . „ SPeTE Zn\n\nam.\n\nN EREEEREETTT TETERENER u 9\n\nran\n\n.r.\n\nnn\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\nferner ist ihm die Fahrerlaubnis, mit drei Jahren Sperrfrist,\nentzogen worden. “\n\n.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.\n\nDie Aufklärungsrüge wird zusammen mit der Sachbeschwerde erörtert. Das Rechtsmittel hat aus sachlich-rechtlichen\n\nGründen teilweise Erfolg.\n\nII. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt zwar auch von der\nVerurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3\nStGB), soweit das Geschehen bis zum Unfall in Betracht kommt.\n\nEs fehlt jedoch bezüglich der vom Landgericht auch für\ndie Zeit nach dem Zusammenstoß angenommenen Verkehrsgefährdung (S. 12 UA) an bestimmten Feststellungen (BGHSt 8, 28,\n33). Dies ist verständlich, weil überhaupt nicht aufzuklären\nwar, wie sich der Angeklagte nach seiner Abfahrt von der\nUnfallstelle im einzelnen verhalten hat. Dieses rechtliche\nBedenken nötigt indes nicht zur Gesamtaufhebung des Urteils.\nDie Strafkammer hat zwar Tateinheit zwischen den einzelnen\nstrafbaren Handlungen angenommen, \"weil vor und nach dem\nUnfall die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung +... fortbestand\" (S. 12 unten UA). Dies ist jedoch rechtlich nicht\nzutreffend, worauf auch die Revision hinweist. Nach dem Unfall hat der Angeklagte ersichtlich auf Grund neuen Tatent-\n\nschlusses gehandelt (S. 4, 5, 12 UA). Er war zunächst ausgestiegen. Dann schickte er zwei hinzukommende Passamten\n\n- IB una EEE - zur Polizei und fuhr erst anschließend\ndavon. Der von ihm gesteuerte Kombi-Wagen wurde am 8.Dezember\nfrüh bei einer Ziegelei vorgefunden, der Angeklagte selbst\nzu Hause verhaftet.\n\nDie Verurteilung wegen weiterer fahrlässiger Verkehrsgefährdung konnte von hier aus beseitigt werden. Dies hat\ndie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, mit\nAusnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis als_solcher.\n\nDer Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs.l\nStGB) ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden. Den Einwand\ndes Angeklagten und der Verteidigung, der Angeklagte sei nach\ndem Unfall völlig :geistesabwesend gewesen, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar widerlegt (S, 12 UA). Damit\nscheidet auch die Möglichkeit eines Sich-Entfernens im Zustand der Kopflosigkeit oder Verwirrung aus. Wenn die Strafkammer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft besonders schwere Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) verneint\nhat (S. 12, 13 UA), so beschwert das den Angeklagten nicht.\n\nIndes muß das Urteil, auch abgesehen von dem bereits\nzuvor erörterten uwrund, im Strafausspruch aufgehoben werden.\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ist\nzwar für die Zeit bis zum Unfail rechtlich einwandfrei verneint worden (S. 11 oben UA). Der Blutalkoholgehalt von mindestens 1,27 %o (S. 10 UA) nötigte nicht zur Annahme einer\nwesentlichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens. Den\nmöglichen Höchstwert hat der Tatrichter zwar nicht angegeben.\nDieser kann aber keinesfalls mehr als 1,77 %0 betragen haben.\nZu diesem Wert war das Institut für Gerichtliche Medizin in\nGöttingen zunächst gelangli (Bü. I, Bl. 7 d.A.), ehe bekannt\nwurde, daß der Angeklagte nach dem Unfall zu Hause zwei\n\nnon m nn nn\n\nIZE\n\nTassen Tee mit Rum getrunken hatte. Bei Werten bis zu 2 %\nentspricht es der medizinischen Erfahrung, eine erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen (vgl.\ndie Zusammenstellung in NJW 1959, 24, Fußnote 12 mit Nachweisen). Die .Assistenzärztin Dr. Jutta DD war in der\nHauptverhandlung als Sachverständige des Göttinger Instituts\nfür Gerichtliche Medizin aufgetreten (Bd. II, Bl. 32 R deAs3\nS. 4 der Revisionsbegründung). Das Landgericht konnte daher\ndiese Gutachterin für Alkoholeinwirkungsfragen als besonders sachkundig ansehen.\n\nAnders ist die Beurteilung allerdings hinsichtlich des\nGeschehens nach dem Unfall. Der Sachverständige Dr.med.habil.\nKühn, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in Hannover\nwar in der Hauptverhandlung für den Chefarzt erschienen\n(Bd. II, Bl, 25 deA.). Er hatte bereits mit diesem zusammen\nein schriftliches Gutachten nach dreitägiger stationärer Beobachtung des Angeklagten über ihn erstattet (Bd. I, Bl. 109\nff d.A.). Er wies für die Zeit nach dem Unfall auf die \"Faktoren des Alkoholgenusses, einer möglichen Gehirnerschütterung und eines möglichen psychischen Schocks in ihrer kumulativen Wirkung\" hin und erklärte das Vorliegen verminderter\nZurechnungsfähigkeit für die Zeit nach dem Unfall für nicht\nvöllig ausschließbar ..(S. 12 UA). Auch Dr. Jutta DW ver--\nmochte eine Hirnschädigung in der Form einer Gehirnerschütterung nicht auszuschließen (S. il unten UA). Sie hat allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und\n2 StGB angesichts des Fehlens jeder Erinnerungslücke beim\nAngeklagten verneint (S. 12 UA).\n\nDas Landgericht hat zu diesen von einander abweichenden Auffassungen der Gutachter nicht oder jedenfalls nicht\ngenügend Stellung genommen (vgl. BGH NIW 1959, 780 Nro 16)o\n\nPEN Erree Er Er\n\nu 0.\n\nu.\nur en IE ns ame\n\nu re ren re ee\n\n—\n\nno.\n\na7 22 SE\n\nZudem stand gutes Erinnerungsvermögen der Möglichkeit einer\nerheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht\nnotwendig entgegen (Kohlrausch/Lange, 42. Aufl., Anm. IV zu\n§ 51, 1959). Der Hinweis der Strafkammer auf das planvolle,\nüberlegte und zielbewußte Handeln des Angeklagten schloß\neinen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht\naus (BGHSt 1, 385 ff). Es besteht allerdings kein Anhalt\ndafür, daß beim Angeklagten die Zyrechnungsfähigkeit - nach\ndem Unfall — im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen\nwar. Dies macht auch die Verteidigung nicht geltend, Dagegen\nhat sich der Tatrichter, wie dargelegt, mit der Möglichkeit\nerheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2\nStGB) nicht bedenkenfrei auseinandergesetzt.\n\nDaher muß das Urteil auch aus diesem Grunde im Strafausspruch, einschließlich der Sperrfrist (§ 42 m Abs. 3\nStGB; BGH VRS 16, 350, 351 a.E.) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Ob das Landgericht, falls es\nnunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStuB für die Zeit nach dem Unfall bejaht oder nicht ausschließen kann, dieserhalb die Strafe in Verbindung mit\n§§ 44 StGB mildern will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.- Es wird jetzt der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein. \"\n\nDie ntziehung der Fahrerlaubnis als solche (§ 42 m Abs.l\nStGB) ist rechtlich einwandfrei. Sie wird durch die Aufhebung\ndes Strafausspruchs im übrigen nicht berührt. Wegen des Entfallens fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung für den spä-\n\nMM\n\ns\n\nteren Geschehensabschnitt und angesichts der vom Senat angenommenen Tatmehrheit bezüglich der Unfallflucht war der\nSchuldspruch von hier aus zu ändern. Die weitergehende\nRevision war zu verwerfen.\n\nIIT. Die Entscheidung entspricht im wegentlichen dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Sauer Seibert\nIang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-128-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-12/4-str-128-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.229096+00:00"}}