{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-10_4_StR_172_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-10","aktenzeichen":"4 StR 172/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"me\n\nStVZO § 18 Abs. 1, § 715 StVa@ § 26 Nr. 1\n\nWer hinter einem Kraftfahrzeug ein anderes betriebs-\n\nfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung ı\n\neines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen .\nnoch mit einem roten Kennzeichen v.eersehen ist, macht\nsich einer Übertretung der §§ 18 Abs. 1, 71 Straßen-.\nverkehrszulassungsordnung (StVZ0), nicht aber eines\nVergöhens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG.\nschuldig. . N\n\n: BGH, Beschl. v. 10. Juni 1959 - 4 StR 172/59 - SchöG Bielefeld.\n° 016 Hamm .\n\n4 StR_172/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenhändler Karı W CB zus\nNEED, Kreis ME, dort geboren am @. END EB,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1959\nbeschlossens\n\nWer hinter einem Krafifahrzeug ein anderes betriebsfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung\neines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen\nnoch mit einem roten Kennzeichen verschen ist, macht\nsich einer Übertretung der §§ 18 Abs. i, 7i Straßenverkehrszulassungsordnung (StYZ0), nicht aber eines\nVergehens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)\nschuldig.\n\nGründes\n\nI. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision\ndes vom Schöffengericht u.a. wegen eines Vergehens der\nFührung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 23\nAbs. 1 StVG verurteilten Angeklagten zu entscheiden.. Den\nTatbestand dieses Vergehens hat er nach Meinung des Schöffengerichis deshalb verwirklicht, weil er eine febrikneue\nund beiriebsfähige MAN-Zugmaschine, die weder durch Zuiei-\n\n‘ Zung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen\nnoch mit einem roten Kennzeichen versehen war, im Schlepp\neines anderen ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen\n\nFr\n\n- Mila.\n\nwent dee Pos BEP tiinllenichied en menu ne\n\nu re EETEETTTE TRETEN ©\n. 7 . te\n\nee ee ee tin 3 ige\n\n——\n\nur\n\nen rn.\n.o_\n\nPe\n\n5\n\nren Eh an ee nn\n\nu kai\n\nKraftfahrzeugs von DEE nach seinem Wohno","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nme\n\nStVZO § 18 Abs. 1, § 715 StVa@ § 26 Nr. 1\n\nWer hinter einem Kraftfahrzeug ein anderes betriebs-\n\nfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung ı\n\neines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen .\nnoch mit einem roten Kennzeichen v.eersehen ist, macht\nsich einer Übertretung der §§ 18 Abs. 1, 71 Straßen-.\nverkehrszulassungsordnung (StVZ0), nicht aber eines\nVergöhens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG.\nschuldig. . N\n\n: BGH, Beschl. v. 10. Juni 1959 - 4 StR 172/59 - SchöG Bielefeld.\n° 016 Hamm .\n\n4 StR_172/59\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenhändler Karı W CB zus\nNEED, Kreis ME, dort geboren am @. END EB,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1959\nbeschlossens\n\nWer hinter einem Krafifahrzeug ein anderes betriebsfähiges Fahrzeug mitführt, das weder durch Zuteilung\neines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen\nnoch mit einem roten Kennzeichen verschen ist, macht\nsich einer Übertretung der §§ 18 Abs. i, 7i Straßenverkehrszulassungsordnung (StYZ0), nicht aber eines\nVergehens nach § 26 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)\nschuldig.\n\nGründes\n\nI. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die Revision\ndes vom Schöffengericht u.a. wegen eines Vergehens der\nFührung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nach § 23\nAbs. 1 StVG verurteilten Angeklagten zu entscheiden.. Den\nTatbestand dieses Vergehens hat er nach Meinung des Schöffengerichis deshalb verwirklicht, weil er eine febrikneue\nund beiriebsfähige MAN-Zugmaschine, die weder durch Zuiei-\n\n‘ Zung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen\nnoch mit einem roten Kennzeichen versehen war, im Schlepp\neines anderen ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassenen\n\nFr\n\n- Mila.\n\nwent dee Pos BEP tiinllenichied en menu ne\n\nu re EETEETTTE TRETEN ©\n. 7 . te\n\nee ee ee tin 3 ige\n\n——\n\nur\n\nen rn.\n.o_\n\nPe\n\n5\n\nren Eh an ee nn\n\nu kai\n\nKraftfahrzeugs von DEE nach seinem Wohnort in der _\nNähe von MB verbrachte. Das Oberlandesgericht verneint\neinen Verstoß gegen das StW. Am Tatbestand des § 23\n\nAbs. 1 aaO fehle es, weil nur derjenige ein Kraftfahrzeug\n\"führe\", wie es diese Bestimmung voraussetzt, der es zu bestimmungsmäßigem Gebrauch in Betrieb setze, d.h. es als\nFortbewegungsmittel unter Verwendung der Maschinenkraft\ndieses Fahrzeugs selbst benutze; Aber auch ein Vergehen\nnach § 26 Nr. 1 StVG scheide aus. Allerdings habe der Angeklagte die MAN-Zugmaschine als Anhänger im Sinne des\n\n§ 18 StVZO mitgeführt, was er nur habe tun dürfen, wenn\nsie entweder durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens\nzum Verkehr zugelassen oder für die Überführungsfahrt von\nDEE nach MED mit einem roten Kennzeichen (§ 28\nAbs. 2 StVZO) versehen gewesen wäre. Trotzdem habe er nicht\n\"den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern\", die\nin § 26 Nr. 1 StVG gemeint seien, zwwidergehandelt. In\nBetracht komme vielmehr nur eine Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung. Insoweit müsse jedoch das Verfahren eingestellt werden, weil die Strafverfolgung verjJährt sei.\n\nII. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch ein Urteil des OIG in Celle vom 9.\nNovember 1957 (VerkMitt. 1958 Nr. 5) gehindert. Diesem\nUrteil liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß Verletzungel\nvon Vorschriften der StV20, die im Zusammenhang mit dem\nMitführen von Anhängern im Straßenverkehr begangen werden,\nallgemein als Vergehen gegen § 26 Nr. 1 oder 2 StVG zu\nbeurteilen seien. Denn dort sei demjenigen Geldstrafe oder\nGefängnis bis zu drei Monaten angedroht, der vorsätzlich\noder fahrlässig \"als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen von Anhängern zuwiderhandelt\".\nDas 0IG in Hamm hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GV die\numstrittene Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\nwer\n\nTA\n\ndung vorgelegt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift\nsind, wie nicht weiter dargelegt zu werden braucht, erfüllt.\n\nIII. In der Sache billigt der Senat den Standpunkt\ndes vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm und schließt\nsich im wesentlichen auch der Begründung dieses Gerichts\nan. *\n\n1. Durch Art. 4 Nr. 1 »b des Gesetzes zur Sicherung\ndes Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGB1 I, 832)\nist unier der. Überschrift \"Mitführen von Anhängern\" die\nStVZO um die neue Bestimmung des § 32 a ergänzt worden.\nDanach darf hinter Kraftfahrzeugen nur ein Anhänger, hinter Zugmaschinen dürfen zwei Anhänger mitgeführt werden,\njeweils aber unter der Voraussetzung, daß die für Züge\nmit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten\nwird (regelmäßig 14 Meter - § 32 Abs. ! Nr. 3 d 1 SiV20).\nWie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage zu jenem\nGesetz (abgedruckt bei Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. 1959, Anm. 1 zu § 32 a StVZ0) ergibt, lag\nder gesetzgeberische Grund für diese Beschränkungen der\nlastzuglängen darin, daß die Gefahren, die insbesondere\nmit dem Überholen längerer Lastzüge durch schnellere Fahrzeuge verbunden sind, auf ein erträgliches Maß herabgemindert-werden sollten. Infolge der wirtschaftlichen Belebung nach der Währungsreform hatte vor allem auch der\nGüterverkehr auf Lastwagen beträchtlich zugenommen. Es\nwar eine häufige Erscheinung, daß hinter einem Motorwagen\nmehrere Anhänger mitgeführt wurden, so daß Wagenzüge von\nerheblicher Ausdehnung .entstanden. Dies wurde zu einer\n\n. ständig wachsenden Gefahr für die Führer anderer Fahrzeuge,\n\nbesonders im Überholverkehr. Um die besondere Bedeutung\nder neuen Vorschrift des § 32 a StVZ0 hervorzuheben und\nihr Nachdruck zu verschaffen, hat sie der Gesetzgeber in\n\nuna vr\n\nvo...\n\n2 een\n\nnn ER TE BED PO ELTERN TER,\n\nor\n\ndemselben Gesetz mit einer erhöhten Strafdrohung versehen,\nDurch Art. 1 Nr. 5 des Straßenverkehrssicherungsgesatzes\nist nämlich § 26 StV& geschaffen worden. In seiner Nr. 1\ndroht er Vergehensstrafen demjenigen an, der \"als Führer -\neines Kraftfahrzeugs den Vorschriften über das Mitführen\nvon Anhängern zuwiderhandelt\". Daß im Wortlaut dieser Bestimmung die Überschrift des § 32 a Stvzo (Mitführen von\nAnhängern) genau wiederkehrt, legt den Gedanken nahe, daß\nin § 26 Nr. 1 StW unter den \"Vorschriften über das Mitführen von Anhängern\" ehen die in § 32 a StVZO getroffene\nNeuregelung und nur sie verstanden sein sollte. Für die\nRichtigkeit dieser Annahme spricht insbesondere, daß beide -\nBestimmungen ihre Entstehung demselben Gesetz verdanken,\nNach gesetzgeberischen Gepflogenheiten versteht ein Gesetz,\nwenn es an mehreren Stellen denselben. Begriff wörtlich verwendet, in der Regel dasselbe.\n\nDarüber hinaus ist zu bedenken, daß zwar berechtigte\nverkehrspolitische Gründe dafür sprachen, die Beachtung des\n§ 52 a StVZO unter einen erhöhten strafrechtlichen Schutz\nzu stellen, daß dagegen Verletzungen anderer Vorschriften\nder StVZO über Anhänger, beispielsweise der Vorschriften\ndes § 18 (Zulassungspflichtigkeit), gegenüber früher nicht\nso an Bedeutung gewonnen hatten, daß es erforderlich gewesen wäre, auch ihnen Vergehenscharakter zu verleihen.\nWäre ein so weiter Zweck bei der Neuschaffung des § 26\nNr. 1 (und 2) StVG verfolgt worden, so wäre, worauf das\nvorlegende Oberlandesgericht mit Recht hinweist, kaum ver-:\nständlich, daß nur Verstöße gegen die Vorschriften der\nStVZO, die im Zusammenhang mit dem Mitführen von Anhängern\nbegangen werden, nicht mehr als bloße Übertretungen; sondern als Vergehen hätten geahndet werden sollen, während\nandere im Einzelfall möglicherweise schwerer wiegende Verletzungen der StVZO weiterhin zweifellos den Charakter voN\nÜbertretungen behalten haben.\n\nAt\n\n. . .5.—\n\n2. Der Wortlaut des Entwurfs der Bundesregierung\nvom 22, Juni 1951 für die Strafbestimmung des § 26 Nr. 1\nund 2 StVG ließ ihre Beschränkung auf Verstöße gegen § 32 a\nStVZO deutlich erkennen. Denn er sprach ausdrücklich nur\nvon Zuwiderhandlungen \"gegen die Vorschriften des § 32 a\nStVZO über das Mitführen von Anhängern\". Die Worte \"des\n§ 32 a StVZO\" wurden dann auf einen Änderungsvorschlag des\nBundesrats gestrichen. Daß damit etwa bezwecki werden sollte, auch Verstöße gegen andere Bestimmungen der StV20, die\nin Verbindung mit dem Mitführen von Anhängern begangen\nwerden können und bisher Übertretungen waren, nun als Vergehen zu bestrafen, dafür fehlt es an jedem Anhalt. Im\nGegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichis in Celle läßt\nsich die Streichung der Worte \" des § 32 a StVZO\" zwanglos damit erklären, daß sie als überflüssig angesehen\nwurden, weil man unter den Vorschriften über das Mitführen\nvon Anhängern im Sinne von Art. ‘ Nr. 5 des Verkehrssicherungsgesetzes eben jene und nur jene in Art. A Nr. Ib\ndesselben Gesetzes, also § 32 a StVZO verstanden haben\nwollte und daß man daneben nicht auch noch andere Vorschriften der StVZO über Anhänger im Auge hatte. Dafür\nspricht auch der Umstand, daß die neuen Bestimmungen über\ndas Mitführen von Anhängern ausschließlich die Länge der\nlastzüge regelten.\n\n3. Für die Richtigkeit der Auffassung des vorlegenden\nOI& in Hamm ergibt sich schließlich ein gewichtiger Anhalt |\naus § 26 StVG selbst, nämlich zus seiner Nr. 3. Danach wird\nmit den eingangs des § 26 erwähnten Vergehensstrafen bedroht, wer \"ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftfahrzeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamtgewicht des\neinzelnen Fahrzeugs das zulässige Gesamtgewicht um mehr\nals 10 % überschreitet\". Wie sich aus dieser Bestimmung\nmit aller Deutlichkeit ergibt, ist das Mitführen eines\nKraftfahrzeuganhängers mit einem unzulässigen Übergewicht,\n\n-6.. .;\n\ndas 10 % nicht übersteigt, eine bloße Übertretung nach den\n§§ 34, 71 StVZO. Demnach gibt es Vorschriften über das Mit.\nführen von Anhängern, deren Verletzung nicht ein Vergehen,\nsondern eine Übertretung ist. Es erweist sich demnach der\nAusgangsgedanke des Oberlandesgerichts in Celle als unrichtig, wonach unter Verstößen gegen \"Vorschriften über das\nMitführen von Anhängern\" im Sinne der Nr. 1 des § 26 alle\nVerstöße gegen Bestimmungen irgendwelcher Gesetze und gegen\nirgendwelche Bestimmungen der StVZO, die sich auf Anhänger\nbeziehen, zu verstehen seien.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesarwalts. j\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/4-str-172-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-10/4-str-172-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:29.202839+00:00"}}