{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-06_4_StR_472_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-06","aktenzeichen":"4 StR 472/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_412/59\n\n4_StR_ Ä 2160 015\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurerpolier Reinnold G WED aus True, dort\ngeboren an 9. ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvorn 1. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krurme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Juni 1959\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an\nGas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei tateinheitlich begangenen “örperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter\nBewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt\nworden, nachdem das erste Urteil der Strafkamner, das auf\nvier Monate Gefängnis lautete, auf seine Revision wegen\nsachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben worden war.\n\nDer Angeklagte hat gegen seine Verurteilung wiederum\nRevision cingelegt.\n\nDas Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nI. Der erneuten Verurteilung liegt folgender - von\nden früheren Feststellungen teilweise abweichender - Sachverhult zusrunde:\n\nIm Jahre 1957 errichtete der Angeklagte in seinem\nHeinatort Tr, Hetrasc WM (Bundesstraße ir.\n@) sinen Neubau. Am Abend des 20. September 1957 wollte\ner mit Hilfe von Verwandten und Bekannten die Decke des\nzweiten Stockwerks einziehen. Obwohl er weder die Baustelle durch Schranken abgesperrt noch ein allgemeines Warnzeichen aufgestellt und die Arbeitsstelle auch nicht üurch\ngelbe Lampen kenntlich gemacht hatte (A IV Abs. 1 und 3\nder Anlage zur StVO), stellte er eine Betonmischmaschine\nso vor dem Neubau auf, daß sie zum Teil auf dem rechten\nGehweg - in Richtung der Ortschaft TED gesehen -, zum\nTeil auf der Tahrbahn stand, und zwar parallel zum Gehvez\nmit der Mitte des linken Gummirades 27 cm von der RBordsiceinkante entlernt.:\n\nUm 20 Uhr, als es schon dunkel war, näherte sich Jer\nGipsermeister ZW nit seinem Ford-Personenwagen dem\nNeubau von der Ortsmitte in Tr > her in Richtung\nTOD mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von\n40 bio 45 km/st. Etwa 30 m vor der Baustelle wich er einen\nihm auf der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Omnibus nach\nrechts aus und stieß nach dessen Vorbeifahrt gegen die\nRetonmischnaschine, die er vorher nicht gesehen hatte.\nInfolge dieses Anstoßes wurde die Maschine nach rechts\nüber den Gehweg geschleudert und blieb auf einem Sandhaufen vor dem nach TED zu zelegenen Nachbarhaus rein\nliegen. Der an der Beäienungskurbel beschäftigt gewesene\nHilfsarbeiter Werner MB; der unmittelbar vor dem Gehäuse des Wstiırs gerade links neben der Kurbel mit den\nRücken gegen Tr =uf dem Bürgersteig stand und\nauf den Schubkaırren wartete, den der Hillvarbeiter “mmi>\nnach Entleerung in den Bauaufzugkübel am Neubau wieder\nzum Füllen zur Mischtrommel zurückbringen wollte, wurde\nvon der \"ischmaschine, an der er sich festhielt, erfaßt\nund mit ihr weggeschleudert. Er erlitt einen Schädelbasisbruckh sowie einen komplizierten Bruch des linken\nBeines in Kniehöha und blieb oberhalb des Grundstücks\nDB 01 liegen. KOEEEEEB wurde durch den Anstoß\ndes Mischers gegen den Schubkarren, dessen Handgriffe\ner mit beiden Händen hielt, oder durch einen Anstoß des\nNischers selbst in derselben Richtung wie WED, aver\nnoch etwas weiter weg auf den Bürgersteig geschleudert.\nEr erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist WB, ser\ngerade einen Sack Zement zum Mischplatz an der Maschine\nbringen wollte und in diesem Augenblick neben dem Bauaufzug am Neubau stand, wurde ebenfalls von dem Mischer\nerfaßt und blieb schwer verletzt in der Mulde vor dem\nkellerfenster hinter dem Bauaufzug liegen.\n\nZU vurdc durch das erste tatrichterliche Urtei}\nrechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nzwei tateinheitlich verübten fahrlässigen Körperverletzungen zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er zu\nschnell gefahren war.\n\nII. Die Verfahrensrüge und die Einzelangriffe der\nKevision gegen die Urteilsfeststellungen sowie die Beweiuwürdigung können unerörtert bleiben, weil die sachlichrechtliche Rüge jedenfalls insoweit durchgreift, als sie\nsich gegen die rechtliche Begründung des Schuldvorwurfs\nrichtet,\n\nIII. Die Strafkammer ist — entgegen der Annahme der\nRevision — zugunsten des Anxeklagten davon ausgegangen,\ndaß die nach de. Unfall auf der Fahrbahn festgestellte\nProfilspur des linken Gummirades der Mischmaschine schon\nbei deren Aufstellung, also nicht erst infolge einer durch\nden Anprall herbeigeführten Verschiebung der Maschine nach\nrechts entstanden ist. Daraus ergibt gich nach den einwandfreien Berechnungen des Urteils, daß die Maschine von vornherein rit dem linken Rad (und zwar der Mitte des Rades) in\neinem Abstand von 27 cm von der rechten Bordsteinkantce auf\nder Fahrbahn gestanden hat (UA 8, 9).\n\nDa dann die Entfernung der linken Kante des Motorernxastens der Mischmaschine von der Bordsteinkante nur 12 cm\nbetrug, die Aufpralistelle des Unfallwagens auf die Kante\ndes Motorenkastens aber 41 cm von der äußersten rechten\n„ascnbegrenzung als senkrecht verlaufende Eindellung deutich sichtbar war, muß ZW, auf_ Grund der oben erwähnten\n\nmn ma qua wm wer ann\n\nrochten Bürgersteig gefahren sein, und zwar mit dem\n\nrechten Raä 20 cm über die Borästeinkante, weil der wWaren--\nsufbau noch 9 cm über den Radstand hinausreichte. Innerhalb\ndäes Bereichs von 29 cm kann der auf dem Gehweg neben dem\nMischer stehende Werner VE von dem Wagen des ZB er:\nlinken Bein angefahren worden sein, falls er den komplizierten Bruch des linken Beins nicht erst bei dem Aufprall\nseines Körpers auf den asphaltierten Bürgersteig erlitten\nhaben sollte. Jedoch wurde er nach einem etwaigen Anfahren\njes linken Beines nach der rechtlich unangreifbaren \"berzeugung der Strafkamner von dem Mischer, an dem er sich\nfesthielt, schräg nach rechts mitfortgerissen, nicht etwa\nunnittelbar von dem Wagen ZB nach vorn gestoßen.\n\na) Das für den Unfall ausschlaggebende mitursächliche\nrechtswidrige Verhalten des Angeklagten erblickt das Landgericht rechtsirrtumsfrei darin, daß er die Baustelle», einschließlich der zum Teil auf der Fahrbahn stehenden Mischmaschine, nicht pflichtgemäß abgesperrt oder sonst nach\ndien Vorschriften der Anlage zur Straßenverkehrsordnung\nkenntlich gemacht hat. Denn bei Erfüllung dieser Verpflichtung würde ZB die Maschine auf der Fahrbahn gesenen\nund scin Fahrzeug vor der Baustelle rechtzeitig angehalten\nnaben oder links an ihr vorbeigefahren sein, so daß der\nZusammenstoß vermieden worden wäre. Erst recht wäre 2»\ndann nicht mit dem rechten Rad auf den Bürgersteig gefauren,\nwie den Urteilsgründen als Überzeugung des Landgerichts cindeutig entnommen werden kann.\n\nDurch diese als möglich angenommene Fahrweise Zr\nwird der Ursachenzüsammenhang zwischen dem pflichtwidrigen\nUnterlassen des Angeklagten und dem Zusammenstoß nicht ausgeschlossen; denn eine Ursache entfällt nicht schon deshalb,\nweil außer ihr noch eine andere - möglicherweise ebenfalls\n\nschuldhafte — zur Herbeiführung des rechtswidrigen Erfolges\nbeigetragen hat, selbst wenn sie überwiegend mitgewirkt\nhaben sollte (RGSt 56, 343, 349; 64, 316, 318; BGHSt 12,\n75, N).\n\nb) Bei der Begründung der Voraussehbarkeit der Imfall-\n\nfolgen geht der Tatrichter, in Übereinstimmung mit der im\nersten Revisionsurteil geäußerten Meinung des Senats, Javon\nsus, daß der Angeklagte nicht damit zu rechnen brauchte,\nein Kruftfahrer werde während der Vorbeifahrt an seiner\nBaustelle nicht bloß - berechtigterweise — auf der Fahrbahn\ntis an die rechte Bordsteinkante heranfahren, sondern chne\ntriftigen Grund, besonders ohne durch ein entgegenkommendes Fahrzeug dazu gezwungen zu sein - wie dem Sachverhalt\nzu entnehmen ist -, mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf den Bürgersteig kommen. Der Satz, daß der recniswidrige Erfolg, den der Täter strafrechtlich verantworten\nmüsse, nur im Endergebnis voraussehbar zu sein trauch»,\ngilt nur innerhalb der vom Täter selbst ausgelösten Ürsachenkette und derjenigen Zwischenursächen, deren Hinzutreten noch innerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegt unä\ndeshalb vom Täter vorausgesehen werden mußte (vgl. BGHSt 2,\n62, 64; RGSt 61, 318, 320; 64, 370, 372). War hiernack ulso\ndie unglückliche Verquickung der ungewöhnlichen Fehrweise\ndcs Fahrzeugführers ZB nit dem vom Angeklagten in\n\nGang gesetzten Geschehensablauf für diesen im vorliegenden\nFall nicht voraussehbar, so können ihm die durch das Verhalten Zee entstandenen Unfallfolgen nicht als von ihm\nverschuldet angerechnet werden, sondern nur die Folgen, dic\nentstanden wären, wenn ZB zaunz auf der Fahrbahn geblicten\nund nur gegen den dort stehenden Teil der Mischmaschine\ngeutoßen wäre.\n\nDie Urteilsdarlegungen lassen jedoch nicht erkennen,\nob der Tatrichter Jiese Unterscheidung genügend beachtet\nhat. Die in dem Urteil enthaltene allgemeine Bemerkung,\nder Angeklagte habe daran denken müssen, daß ein Fahrer\nbeim Beiahren der Straßenrinne, wozu er durch den herrscnenden Gegenverkehr gezwungen sein könnte, gegen die\n30 cm in die Fahrbahn ragende Maschine stoßen und diese\nerfassen werdo; bei einer solchen Fahrweise wäre der Unfall aber ebenfalls geschehen (VA 12), 1äßt vermuten, daß\ndas Landgericht die verschiedenen Unfallfolgen nicht\neinzeln ins Auge gefaßt, sondern lediglich überlegt hat,\nob überhaupt ein Zusammenstoß und damit auch irgend ein\nUnfall hätte eintreten können, wenn ZB nit seinem\nWegen auf der Fahrbahn geblieben wäre. Das würde zur Besründung der Verantwortlichkeit des Angeklagten für säntliche Unfallfoilgen schon deshalb nicht ausreichen, weil\nnur der wirklich eingetretene bestimmte Erfolg, nicht her\nein bloß gedachter, der möglicherweise hätte eintreten\nkönnen, der Beurteilung der Voraussehbarkeit - wie der\ndes Ursachenverlaufs - zugrundegelegt werden darf (R6GSi\n29, 218, 220).\n\nAn anderer Stelle führt das Urteil zwar aus: \"Wäre\nZEEEEB nicht 29 cm auf den Gehweg geraten, sondern mit\nder äußersten rechten Seite seines Wagens in der Straßenrinne geblicben, wären der Anstoß an den Mischer und darit\nder Unfall und die dadurch herbeigeführten Verletzungen\nder Verunglückten ebenfalls erfolgt, weil die Mischmaschine\nja insgesamt 30 cm (Entfernung von der Bordsteinkante bis\nzur Außenkante des linken Rades) und mit dem liotorengehäuse\n12 cm in dic Fahrbahn hineinragte (UA 11 unten).\" Dagegen\nfehlt jede Angabe darüber, auf welchen naturgesetzlicken\nGrundlagen diese Annanme beruht. Es ist nicht ersichtlich,\n\nob das Landgericht hierüber einen Sachverständigen gehört\nund sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht hat (vgl.\nEGUSt 12, 311) oder ob diese Annahme das Ergebnis eigener\nÜberlegungen er Strafkammer ist. Die Schlußfolgerung, daß\ndie dem Angeklagten zur Last gelegten schweren Unfallfolgen (Tötung des Hilfsarbeiters “ED und die Verktzungen\nvon KB uns FW) sämtlich auch bei verkehrsgerechten Verhalten des ZW eingetreten wären, versteht sich\nnicht von selbst. Denn der Hauptanstoß an die Mischmaschine\ntiaf den zum größeten Teil auf dem Bürgersteig stehenden,\ninsgesamt 65 cm breiten, schweren Motorenkasten, hinter\n\ndem die zu 2/3 gefüllte Mischtrommel angebracht war, in\neiner Breite von 29 cm auf dem Bürgerstceig, während nur\n\n12 cm des Xustens in die Fahrbahn ragten und dort zusanmon mit den anschließenden, weiter nach links hinausragenden leichteren Maschinenteilen (linker Teil des Fahrgestells\nmit linkem Gummirad) argestoßen wurden. Bei Berücksichtigung\nder Breiten und der Gewichtsverhältnisse der auf der Fahrbalın und dc?! auf dem Bürgersteig erfaßten Teile der Mischmaschine licgt die Annahme nahe, daß der Unfallverlauf\nwesentlich anders ausgefallen wäre, wenn der Wagen nur\ngegen die auf der Fahrbahn stehenden Maschinenteile gefuahren wäre. Viclleicht wäre die Maschine dann nur um ihren\nSchwerpunkt geäreht oder in anderer Richtung oder wenisstens\nnur ein xürzeres Stück fortgeschleudert worden. Möglicherweise wäre dann nur der Hilfsarbeiter MM, der dicht\nneben dem Mischer stand und sich an ihm festhielt, zu\n\n- vielleicht geringerem - Schaden gekommen, nicht aber\n\nsuch KB und Ta, Gie sich in weiterer Entfernung\nauf dem Bürgersteig bewegten. Da der Tatrichter seine\nSrvägungen, die seiner Schlußfolgerung zugrunde liegen,\nnicht mitgeteilt hat, besteht keine Gewähr dafür, daß\n\ner den Geschchensablauf, für den der Angeklagte ceinstchen\n\nmuß, zutreffend gewürdigt hat (vgl. 4 StR 46/56 vom\n5. April 1956). Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch die nicht erörterten Revisionsrügen zu\nberücksichtigen. Die Zuziehung eines Sachverständigen\nkann sich empfehlen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Martin ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-06/4-str-472-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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