{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_95_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 95/59","doktyp":null,"leitsatz":"a)\n\nb)\n\nZum Überholen darf auf der Autobahn nicht mehr ansetzen,\nwer dadurch einen nachfolgenden schnelleren Kraftfahrer,\nder sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen\" Herabsetzung\nseiner Geschwindigkeit, wenn auch nicht zu einer Gefahrenbremsung, nötigt und ihn dadurch belästigt\n\nVer sich kurz vor einen schnelleren Nachfolger auf die\nÜberholbahn setzt, darf sich durch dessen Warnzeichen\nnicht erschrecken lassen.\n\nLängeres Fahren über der Mittellinie einer Autobahn ist\njedenfalls dann verkehrswidrig, wenn es eine vermeiädbare\nUnklarheit über die Absichten eines solchen Fahrers hervorruft.","text_plain":"2257 087. LE\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nstvo § 1\n\na)\n\nb)\n\nZum Überholen darf auf der Autobahn nicht mehr ansetzen,\nwer dadurch einen nachfolgenden schnelleren Kraftfahrer,\nder sich seinerseits bereits auf der Überholfahrbahn befindet, zu einer raschen und erheblichen\" Herabsetzung\nseiner Geschwindigkeit, wenn auch nicht zu einer Gefahrenbremsung, nötigt und ihn dadurch belästigt\n\nVer sich kurz vor einen schnelleren Nachfolger auf die\nÜberholbahn setzt, darf sich durch dessen Warnzeichen\nnicht erschrecken lassen.\n\nLängeres Fahren über der Mittellinie einer Autobahn ist\njedenfalls dann verkehrswidrig, wenn es eine vermeiädbare\nUnklarheit über die Absichten eines solchen Fahrers hervorruft.\n\nBGH, Urt. ve 5, Juni 1959 - 4 StR 95/59 16 Memmingen\n\nIr!\n4 StR 95/59\n\n...\n\nın Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Berguann, Bich rer aus 4\ngeboren am A, Krs. R j\nwegen fahrlässiger Tötung Ua.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Mäitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.’ in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nt\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Memmingen vom 25.November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n+2.\n\nGründe:\n\nrm wann\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage\nfahrlässiger Tötung des holländischen Arztehepaares Fi\nfreigesprochen, jedoch nur die Kosten des Verfahrens, nicht\ndagegen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Der Entscheidung des Landgerichts liegen\nfolgende Feststellungen zu Grunde:\n\nAm 1. Juni 1958 benutzte der Angeklagte mit seinen DKW-Personenwagen bei etwa 90 km/st Geschwindigkeit die Autobahn\nin Sichtung auf Augsburg-München zu. Zwischen Günzburg und\nBurgau schickte er sich an, einen etwa auf der Mitte der\nrechten Fahrbahn vor ihm fahrenden Kleinwagen zu überholen.\nZu diesem Zwecke überfuhr er die unterbrochene Mittellinie\nzwischen den Fahrbahnhälften in einem Augenblick, als sich\nder holländische Arzt TED nit seinem nicht ganz unerheblich über 100 km/st Geschwindigkeit fahrenden Personenwagen\n(Chevrolet) etwa 60 bis 80 m hinter dem Fahrzeug des Angeklagten auf der Überholbahn befand. Der Angeklagte hielt sich\nauf der Autobahn etwa 250 bis 300 m so, daß er die Mittellinie zwischen den Rädern seines Wagens hatte, und zwar der.\nart, daß er mehr die linke als die rechte Fahrbahnhälfte benutzte. Als er schon kurz hinter den Kleinwagen gekommen war,\nhupte PEEEEE>. TORE war mit dem von ihm gesteuerten\nChevrolet inzwischen unmittelbar hinter den Angeklagten gelangt. Diesen erschreckte das Hupzeichen, das umso stärker\nzu ihm drang, als er die beiden hinteren Seitenfenster seines\nWagens ganz geöffnet hatte. Auf das Zeichen hin zog er sein\nFahrzeug zunächst nach rechts, unmittelbar darauf aber wieder\nnach links, weil seine mitfahrende Ehefrau ihn gewarnt hatte,\nauf den die rechte Fahrbahn benutzenden Kleinwagen eufzufahren. Dadurch geriet der Wagen ins Schleudern. Als FEED\n\nDe Fr\n\ndas Fahrzeug des Angeklagten auf die Überholfahrbahn herüber.\nkommen sah, betätigte er die Betriebsbremse mit aller Kraft,\nDoch konnte er nicht mehr verhindern, daß er mit seinem Wagen\nin spitzem Winkel schräg von links hinten auf die Mitte der\nlinken Tür des Wagens des Angeklagten aufprallte. Beide Wagen '\nfuhren schließlich schräg links zur Fahrbahn nebeneinander,\nDer Chevrolet geriet nach 19,50 m Bremsstrecke auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen in einen Strauch, überschlug\nsich und blieb nach etwa weiteren 25 m auf der inneren Gegenfahrbahn mit den Rädern nach oben liegen. Das Ehepaar Fp-EB wurde herausgeschleudert und dadurch getötet.\n\num.\n\nDie von der Bundesanwaltschaft vertretene Kevision der\nStaatsanwaltschaft rügt/Verletzung sachlichen Rechts, weil |!\ndas Landgericht den Angeklagten nicht wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt habe.\n\nDer Angeklagte rügt mit der von ihm eingelegten Revision,\ndaß das Landgericht seine notwendigen Auslagen nicht der\nStaatskasse auferlegt habe. \\\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, nicht\ndagegen die des Angeklagten.\n\nI. Die Revision der Stastsanwaltschaft,\n\nlo Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe, als\ner über die Trennlinie zwischen Regel- und Überholbahn hinaus\ngefahren sei, Plantenga mit seinem 60 bis 80 m hinter seinen\nFahrzeug auf der Überholbahn befindlichen Wagen nicht gerä\ndet. FORD habe .einer möglichen künftigen Gefährdung begegnen können, indem er die Gaszufuhr ganz oder teilweise\ngesperrt hätte. Der Angeklagte hätte sich aber auch nicht\nverkehrswidrig verhalten, als er beide Fahrbahnen zum Teil\nbenutzt habe. § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO habe ihn nicht verpflichtet, nur die Überholbahn zu befahren, dies umso wenige!\n\nals seine eigene Geschwindigkeit von 90 km/st und die Pflicht.\nzur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden schnelleren Verkehr\nihm geboten hätten, zum Überholen des Kleinkraftwagens den\nWechsel der Fahrspur allmählich in möglichst spitzem Winkel\nvorzunehmen, Bei dieser Sachlage sei der Angeklagte auch\nnicht gehalten gewesen, PEEEES Wagen während der ganzen\nFahrzeit mittels des Rückspiegels im Auge zu behalten, die\n\ner benötigt habe, um 250 bis 300 m unter teilweiser Benutzung\nbeider Fahrbahnen zurückzulegen. Eine derartige Beobachtung\nsei dem Angeklagten auch nicht möglich gewesen, ohne bei der\nGeschwindigkeit von 90 km/st sich selbst und den vor ihm\nfahrenden Kleinwagen zu gefährden. Daß der Angeklagte seinen\nWagen ins Schleudern gebracht habe und schließlich mit Plantengas Wagen zusammengekommen sei, sei ihm deshalb nicht zum\nVorwurf zu machen, weil er durch das aus allernächster Nähe\nabgegebene Starktonwarnsignal PB in Erschrecken und\nBestürzung versetzt worden sei. .\n\n2. Es kann auf sich beruhen, ob der holländische Fahrer\ndadurch, daß sich der Angeklagte trotz erheblich geringerer\nGeschwindigkeit mit einem Abstand von nur 60 -— 80 m vor\nihm auf die Überholfahrbahn setzte, zu einer Gefahrenbrensung\ngenötigt wurde. Jedenfalls enthielt dieses bedenkliche Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die auch für den\nVerkehr auf der Autobahn anwendbare Grundregel des § 1 StVO,\nnach der niemand einen anderen mehr, als unvermeidbar, behindern oder belästigen darf. Das. hat der Angeklagte mindestens getan. Br hat den holländischen Fahrer zu einer\nraschen und erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit\nund zu einer Zurückstellung seiner bereits erkennbaren Überhoiungsabsicht gezwungen, obwohl 'er sehr wohl mit der Einleitung seines Überholvorhabens bis zur Vorbeifahrt des\nschnelleren Hintermannes hätte warten können. Hierzu war der\n\nBP 0\n\nAngeklagte umso mehr verpflichtet, als der Holländer sich\nbereits vor dem Überfahren der Mittellinie durch den Angeklagten auf der Überholfahrbahn befand. Die erheblich erhöhte Gefährdung, die mit dem Überholen im Schnellverkehr\nverbunden ist, hätte den Angeklagten zu besonderer Vorsicht\nveranlassen müssen (vgl. BGHSt 5, 271, 274, 275)\n\nDieser Verstoß des Angeklagten hat die gefährliche Verkehrslage schulähaft eröffnet, deren Opfer schließlich die\nInsassen des holländischen Wagens geworden sind. Sie wurde\ndadurch erschwert, daß der Angeklagte sich 250 - 300 m lang\nüber der Mittellinie hielt und so für den Nachfolger Zwei.--\nfel aufkommen ließ, ob er überholen wolle oder nicht. Auch\nwenn grundsätzlich kein Benutzer der Autobshn verpflichtet\nsein mag, die linke Fahrbahnhälfte für die Durchführung\neines Überholvorhabens voll zu beanspruchen, so kann ein\nlängeres Fahren auf der Mittellinie doch verkehrswidrig\nsein, wenn es — wie möglicherweise hier — zur Unklarheit\n‚über die Absichten eines solchen Benutzers führt. Zumindest\nhätte aber der Angeklagte, nachdem er sich kurz vor den\n‚ schnelleren, überholbereiten Nachfolger gesetzt und diesen\ndurch das Fahren auf der Mittellinie über seine Absicht im\nunklaren gelassen hatte, seinen Nachfolger ganz besonders\nsorgfältig beobachten und auf dessen Absicht, sein zunächst\nvereiteltes Überhoivorhaben doch noch auszuführen, gefaßt\nsein müssen. Eine solche Beobachtung ist, entgegen der Meinung\ndes Landgerichts, auch wenn sie nicht \"ständig\" erfolgt, durch\naus möglich und zumutbar. Der Angeklagte durfte sich infolgedessen, weil er die weitere Annäherung des holländischen Wagen\nim Rückspiegel bemerken mußte,. durch das Warnzeichen des Nachfolgers nicht erschrecken und sich dadurch zu einem neuen\nFehlverhalten, dem Hin- und Herfahren zunächst nach rechts\nund später nach links, verleiten lassen. Durch alles dieses\nhat er fahrlässig den Zusammenstoß und in dessen Folge die\n\nTötung des holländischen Ehepaares unmittelbar mitverursacht.\n\nDas von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgehende\nUrteil des’ landgerichts kann nicht bestehenbleiben. Die Sache\nist vielmehr zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuweisen,\ndamit auch geprüft werden kann, ob dem Angeklagten etwa neneben fahrlässiger Tötung tateinheitlich einge fahrlässige\nStraßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2\nStGB) zur Last fällt.- Es erschien angemessen, ein anderes\nLenägericht zu betrauen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3, Für die Strafzumessung wird es von Bedeutung sein,\nob auch den holländischen Fahrer ein Mitverschulden an dem\nUnfall trifft. Deshalb sei hierzu folgendes bemerkt: Die\nBenutzer namentlich von Autobahnen müssen ihre Fahrweise\nrücksichtsvoll aufeinander abstimmen. Das hätte Plantenga\ngenötigt, trotz des vorangegangenen Fehlers des Angeklagten\nsich nunmehr der dadurch geschaffenen Iage anzupassen und\nauf dessen Überholung solange ganz zu verzichten, als sie\nnicht ohne jede Gefährdung der Beteiligten möglich war. Hätte\ner erkennen müssen, daß sein Vordermann sich nicht mehr ohne\nGefahr hinter den voranfahrenden Kleinwagen nach rechts zurücksetzen konnte, so 'hätte er nicht mehr hupen dürfen, um die\nÜberholung zu erzwingen, sondern tunlichst mit ausreichendem\nAbstand hinter dem Wagen des Angeklagten bleiben müssen, bis\ndieser den Kleinwagen überholt hatte und wieder nach rechts\ngefahren war.\n\nII. Die Revision, des Angeklagten.\n\nnow Cd\n\nDie Revision beanstandet, daß die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse .auferlegt worden sinäo j\n\nDie Darlegungen unter I. ergeben jedoch, daß die Voraus.\n‚setzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster\nHalbsatz StPO nicht vorliegen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist mithin zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-95-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-95-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.672739+00:00"}}