{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_89_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 89/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 059 IN\n\n4_StR 89/59\n\nm\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Dieter. zz» aus Stu,\nKrs. BB. geboren am @. in MB,\nwegen Autostraßenraubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\"Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Erziehungsberechtigten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in\nPaderborn vom 23. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer unehelich geborene Angeklagte ist von der Jugendkammer, vor der Anklage erhoben war, wegen Autostraßenraubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt worden.\n\nDie Revision seiner Mutter rügt die Verletzung von\nVerfahrensrecht und von sachlichem Recht. Die Beschwerdeführerin ist als Erziehungsberechtigte zur Einlegung des\nRechtsmittels befugt (§§ 1707 Satz 2, 1631 Abs. 1 BGB, § 67\nAbs. 3 JGC). Daß dieses von ihr \"als gesetzliche Vertreterin\" eingelegt und vom Verteidiger auf Grund einer ihm von\nder Mutter erteilten Vollmacht \"namens des Angeklagten\" gerechtfertigt worden ist, ist unschädlich. Es handelt sich\ninsoweit um falsche Bezeichnungen.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß dem\nAngeklagten, obwohl das Strafverfahren gegen ihn im ersten\nRechtszuge vor der Jugendkammer durchgeführt worden ist,\nkein Verteidiger bestellt worden ist.\n\nDies hatte nach §§ 68 Nr. 1, 109 JGG zu geschehen.\n\n§ 68 JGG regelt, wie auch seine Überschrift besagt, in Ergänzüung zu § 140 Abs. 1 StPO einen Sonderfall der notwendigen Verteidigung. Für alle Fälle notwendiger Verteidigung\ngilt § 141 StPO. Hatte der Angeklagte oder sein gesetzlicher\nVertreter, wie hier, keinen Verteidiger gewählt, so mußte\nihm der Vorsitzende der Jugendkammer von Amts wegen einen\nVerteidiger bestellen. Dieser gehörte zu den Personen, die\nnach dem Gesetz in der Hauptverhandlung anwesend sein mußten\n(vgl. §§ 140 Abs. 1, 145 StPO). Eine ohne seine Mitwirkung\ndurchgeführte Hauptverhandlung hat ohne Anwesenheit einer\n\nth.\n\nE23\n\nPerson stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreih\nDamit liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 5\nStPO).\n\nDas angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entischeidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das §§ 67, 109\nJGE zu beachten haben wird und Gelegenheit erhält, sich auch\nmit den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision auseinanderzusetzen.\n\nRotberg . Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-89-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-89-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.654437+00:00"}}