{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_139_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 139/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 043 frf\n\nr\nWr\nx\nR\na”\nx‘\n<‘\n\n4 StR_139/59\nPa ImNamen des Volkes\n:, In der Strafsache\n\ngegen\n\n3 den Haschinenformer Anton 7 EEE zus cB-Y EEED-3@B, geboren an @&. EEEEED ED in 1 /\n’ Va. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Meineides u.-a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtier Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt.Dr. Dr. EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EBD bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 17. November 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht in- Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides in zwei Pällen\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamistrafe von einem\nJehr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt. Der Angeklagte ist für dauernd\nunfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden.\n\n\"Das jandgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte kaufte am 11. 12. 1954 bei der\nFirma Günther Sch@D xG in DEEED-1ı EB eine\nKofferschreibmaschine. Es wurden Ravwenzahlungen vereinbari. Die Maschine wurde unter Eigentumsvorbehalt\nan den Argeklagten ausgeliefert. Da dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, trat die Firma vom\nKaufvertrag zurück. Inzwischen hatie der Angeklagie\ndie Maschine, nachdem er sie vorher dem Zeugen Sci»\nzum Pfand angeboten hatte, an einen unbekannten Dritten\nveräußert.\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg\nvom 2. 9. 1955 (17 C 754-55) wurde der Angeklagte zur\nHerausgabe der Schreibmaschine an die Firma SCH verurteilt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei dem\nAmtsgericht in Gelsenkirchen, den Angeklagten zur\nLeistung des Offenbarungseides zu laden.\n\nIn der Zwangsvollstreckung 15\" 3449-55 erklärte\nder Angeklagie am 15. 12. 1955 vor dem Amtsgericht in\nGelsenkirchen: \"Die Schreibmaschine \"Quick\" Nr. 1003786\n\nbefindet sich zur Zeit bei meiner Schwesier Leni\nPEN, CHE - \"EEE 1i:. WB. Ich habe\ndie KHaschine meiner Schwester nur vorübergehend\nleihweise überlassen. Ich habe ihr auch geschrieben,\ndaß sie die Maschine umgehend zurückschicken soll.\"\n\nDa die von dem Angeklagten angegebene Anschrift\nseiner Schwester nicht zutraf, wurde gegen ihn am\n20.10.1956 durch das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer erneut ein Offonbarungseidstermin anberaumt, In\ndiesem Termin erklärte der Angeklagte eidlich u. as:\nDie hier in Rede stehende Schreibmaschine befindet\nsich zur Zeit bei meiner Schwester Frau Helene\nLCD ir. CE - ED 1. EB. Hirn ist\njedoch nichtbekannt, ob meine Schwester heute noch\nin dieser Wohnung wohnt. Ihren Wohnsitz hat sie\njedenfalls auch heute noch in NEEb. '\n\nDas Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Angeklagte durch zwei selbständige Handlungen des Meineides schuldig gemacht\nhabe. Es ist ferner der Überzeugung, daß er durch\nVeräußerung der Maschine eine Unterschlagung begangen hat.\n\nDie Unrichtigkeit der Aussagen erblickt das\nLandgericht darin, daß er bekundet habe, er habe die\nHäschine im Januar 1955 in MED zurückgelassen,\nwährend er sie Mitte 1955 noch dem Zeugen Sciiib\nzum Pfand angeboten habe. \"\n\nKit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nr\n|\nKup ale\nie\n\n.“ “\n\nor\n\nFE\n\nu\nA\n\nae\n” E\n:\n\nBORN\nEN\n%\n\nA\n+\n\n-\nnr r\n. Das PRgR\nEEE\n\nche\n\nin\n*\n\n4\nnee\n\nDas Urteil konnt@ keinen Bestand haben.\n\nl. Soweit es sich um die Aussage des Aungeklagten im Termin vom 15. 12. 1955 handelt, ist im Urteil\nnicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er diese\nmit dem Eid bekräftigt hat.\n\n2. Soweit es sich um die Bekundungen vom 20,\n10. 1956 handelt, ist zwar im Urteil festgestellt,\ndaß diese sidlich erfolgt sind. Den Urteilsfesistellungen kann jedoch nicht entnommen werden, daß der\nAngeklagte auch nur in einem der beiden Offenbarungseidstermine ausgesagt hat, er habe die Maschine im\nJanuar 1955 in UEED zurückgelassen. Vielmehr\nhat .er jedes Mal lediglich erklärt, daß die Maschine sich \"zur Zeit\" dort befinde. Kithin ergibt das Urteil auch nicht einen Widerspruch seiner Aussage mit der auf Grund der Bekundung des\nZeugen SCMD zeiroffenen Feststellung, nach welcher der Angeklagte die Maschine Mitte 1955 diesem\nzum Pfand angeboten hat. Dieser Vorgang ist nämlich\nmit der vor dem Vollsireckungsgericht abgegebenen\nErklärung des Angeklagten, die Maschine habe sich\nam 15. Tezember i955 und 20. Oktober 1956, also\nspäter, bei seiner Schwester befunden, durchaus\nvereinbar. .Aber auch wenn der Angeklagte vor dem\nVollstreckungsgericht eidlich erklärt hätte, er\nhabe die Nasckine im Jamuar 1955, also schon ‚vorher,\nin EOEB zurückgelassen, so würde darin nicht\nnotwendig ein Widerspruch zwischen einer solchen\nAussage des Angeklagten und den Bekundungen des\nZeugen SCED liegen. Dies käme nur dann in Frage,\nwenn der Zeuge Schwane die Kaschine gesehen hätte,\n\nwon ltr aupee z\n\nP}\n2\nEs\n\nrum un ui.\n\nET tt\n\nma Anne\n\nTenmeätn\n\ne %\nBORD Zu 708)\n\ndee\n\n’\n\nPER\n\n4\n\n’\nu. e‘ ee\n2.\ns s ©\n\n”\n\nals sie ihm \"zum Pfand\" angeboten wurde und das Angebot nicht in MMEB erfolgt wäre. War dies nicht der\nFall, so wäre die Bekundung des Zeugen ScMB mit\neiner etwaigen Angabe des Angeklagten, er habe die\nwaschine im Januar 1955 in MD zurückgelassen,\nvereinbar.\n\n3. Soweit es sich um die Unterschlagung handelt,\nist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe die Haschine, nachdem er sie dem Zeugen\nSCHEEEB angchoien habe, an einen unbekannten Dritten\nveräußert. rs ist nicht auszuschließen, daß diese Überzeugung von der Meinung beeinflußt ist, die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe die Kaschine im Jamuar 1955\nin ED zurückgelassen, und äie Bekundung des Zeugen ScB, der Angeklagte habe sie ihm kitte 1955\nzum Pfand angeboten, in Widerspruch stünden. Diese\nAnnahme kann, da ein unmittelbarer Beweis für die\nUnierschlagung nicht vorlag, sondern nur ein Nachweis\nGurch Beweisanzeichen in Betracht kam, für die Auffassung des Landgerichts von Bedeutung gewesen sein,\nder Angeklagte habe die Maschine nach dem Angebot,\nan Schwane veräußert.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nDie erneute Hauptverhandlung wird dem Gericht\nGelegenheit geben, noch eine Aufklärung darüber herbeizuführen, welcher Art der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid war. Da es sich um ein Urteil auf Eerausgabe der Schreibmaschine handelte,\n\nhätte die Tidesformel dem § 883 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechen müssen. Ob dies der Fall war, kann dem Urteil\n\nau\n\n-6-\n\nEN 6\n\nS€\n\n& . 2b ke ..\n\n* eindeutig nicht entnommen werden. Hätte der Angeur\n\nER\n\nklagte den Offenbarungscid gemäß § 807 ZPO gelcistet,\nso wären scine Bekundungen von dem Eide nicht umfaßt.\nDenn nach dieser Vorschrift haite der Angeklagte lediglich über das der Zwangsvollstreckung unierliegende\nVermögen Auskunft zu geben. Die Maschine stand jedoch\nnicht in seinem Eigentum. Er hatte auch, nachdem die\nlLieferfirma vom Vertrage zurückgetreten war, kein\nAnwartschaftsrechti mehr auf diese. Erforderlichenfalls\nwird äurch Vernehmung des Richters, der bei dem Offenbearungseidsverfahren mitgewirkt hat, eine Klärung\nüber die Art der Eidesleistung herbeizuführen sein.\n\n4\n‚\n\nBETEN\nSER\n.\n\n.\nx\n\n“on\n“\n\nPA a\n.\n\nTe x Si “ ne\n\n»°\n\nK KERN 0 3\nDE\nER PR\nRs N .\n.\n.\n\n.,\n\nFerner wird darauf hingewiesen, daß § 157 beim\nu Offenbarungseid nach seinem Wortlaut, der-sich ledigs lich auf den Eid eines Zeugen oder Sachverständigen\nbezieht, nicht anwendbar ist. Auch eine sinngemäße\nAnwendung ist nicht zulässig (BGH RIW 1953 S. 390).\n\nIm Hinblick auf die Ausführungen der Revisionsschrift wird das Tandgericht auch dazu Stellung nehmen müssen, ob die Zeugin IM, gehorene PB,\nzur Aufklärung des Sachverhalts erneut zu laden gein\nwird.\n\nN\n=\n\nri\n\n14\n\n“ Fe} ..o Q\nBPOPRE 7.2 > ..0 De 00]\n- vr en ©\n\nK2Z\nvw.‘\nse.\n\nman un ren\n\nme\n\nEs erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu\n\nmachen,\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nLang-Hinri chsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-139-59","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-139-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.632366+00:00"}}