{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_133_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 133/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 044\n\n4 StR 133/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heimleiter Franz August G MB aus Ki EEEn-FED-EEE (:cCHREEEEEEEED) , geboren an MB. GES ED ir Tamm,\n\nzur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in üer Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen (Jugendschutzkamner)\nvom 1. Dezember 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun nn mn ed un un an an mn a a mn m\n\nI, Der Angeklagte ist, unter Freisprechung und vorläufiger Einstellung im übrigen, wegen Unzucht mit einem\nKind (Fall Monika ci) und wegen Beleidigung in\nvier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nEr hat nur im Fall CiWD Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel ist jedoch nicht begründet.\n\nIT. Nach den Feststellungen wurde am 4. oder 5.März 1958\ndie an W. ED WB zetorene, also noch äreizehn Jahre\nalte Schülerin Monika Ci von ihrer Lehrerin .zum\nAngeklagten geschickt, um ihm bei Schreibarbeiten zu\nhelfen. Er hieß das Mädchen sich neben ihn setzen und\nließ sich von ihm Namen diktieren. Dabei legte er wiederholt seine Hand auf ihre Schenkel. Außerdem strich er ihr\nmit der Hand über den Unterleib über dem Kleid bis an\ndie Scheide und zog dabei an ihren Schamhaaren. Das\nMädchen versuchte sich zu wehren und wegzulaufen. In den\nUrteilsgründen wird dann dargelegt, daß der Angeklagte,\nden Erfolg billigend, damit rechnete, daß Monika noch\nnicht vierzehn Jahre alt war.\n\nWeiter heißt es: \"Im Falle 5 (mit Monika) hat der\nAngeklagte ein Verbrechen nach § 176 I Ziff. 3 begangen\".\n\nDarüber, wie sich der Angeklagte eingelassen hatte,\nenthält das Urteil nichts.\n\nDie Darlegungen der Jugendschutzkammer zum bedingten\nVorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Alters Monikas\nsind rechtlich möglich.\n\n- 3 -\n\nDer Verteidiger macht indes mit einer gewissen Berechtigung geltend, daß die Urteilsgründe im übrigen nicht\nvollständig die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben,\nin denen die gesetzlichen Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngefunden wurden (§ 267 Abs. 1 StPO). Es fehlt in der Tat\ndie ausdrückliche Darlegung, daß das Tun des Angeklagten\neine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende Handlung war, daß er sich des Wesens dieser Handlung \"bewußt\nwer und er in wollüstiger Absicht gehandelt hat (vgl.\n\nBGH NIW 1959, 822 Nr. 16).\n\nWürde 68 sich bei dem festgestellten Sachverhalt um\nsinen Grenzfall handeln, so könnten die nur die Gesetzesvorschrift anführenden Urteilsgründe allerdings den Anforderungen nicht genügen (vgl« RG JW 1925, 366, 367 Nr. 5\nund MDR 1958, 830 ff wit weiteren Beispielen und Nachweisen). Hier aber läßt der Urteilszusammenhang (BGHSt 5,\n144, 146 unten) die rechtlich unbedenkliche Überzeugung\nder Jugendschutzkammer erkennen, daß der Angeklagte in\nwollüstiger Absicht und vorsätzlich eine unzüchtige Handlung\nmit dem Kind vorgenoumen hat. Diese Merkmale ergaben sich\naus den Verhalten des Angeklagten ohne weiteres. Der Senat\nhat in dem dieselbe Strafkammer betreffenden Fall DD\n—:4 StR 39,59 vom 17. April 1959 (7 Kıs 37/58 StA Essen) -\nausgesprochen, daB ein ziemlich gleichliegendes Vorgehen\n\"unbedenklich als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 5 StGB angesehen werden\" konnte. Daß hier die\nGriffe über dem Kleid oder durch den Kleiderstoff hindurch\nerfolgten, macht - angesichts der nachädrücklichen Betktigung im geschlechtsbezogenen Bereich — rechtlich keinen\nUnterschied. Vorliegend kommt hinzu, daß der Angeklagte\nin den von der Revision nicht angegriffenen Fällen\nGertrud AGB, Claudia CB, Karin Sch@B und Barbara\nKERNE sehr eindeutige Unzuchtshandlungen vorgenommen\n\nSo. Mm. . ‚HL.\n-4-\n\nhat. Diese konnten nur deshalb lediglich als tätliche Beleidigungen gesühnt werden, weil die betreffenden Mädchen bereits\nüber vierzehn Jahre alt waren.\n\nDie Annahme der Verteidigung, des Landgericht habe im\nFall Monika CiB - vom Alter des Mädchens abgesehen -\nden Vorsatz des Angeklagten unterstellt, weil es anders zu\neiner Verurteilung aus § 173 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hätte\ngelangen können (S. 4 der Revisionsbegründung), ist abzulehnen.\n\nNach alledem läßt das - allerdings äußerst knapp begrün-.\ndete - Urteil in Ergebnis keinen zur Aufhebung nötigenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 337\nAbs. 1 StPO). Die Revision'ist somit zu-verwerfen.\n\nRotberg . j Sauer Seibert\nLang-Hinrichsen . 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