{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_120_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 120/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 120/59 | 2257 045\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Packer Artur MB aus CE, äort geboren\nan @. ED EB,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nTür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 18. Dezember 1958\n\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels.zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n*\n“. B\nEu a\n\nu.\n\nnn\n\nvu tn EEE en\n\n=\n\nDR WOg TS\n\nnn nn m an\n\nI. Der Angeklagte MB ist seit 1949 sechsmal beswraft worden, und zwar vier Mal wegen vermögensrechtlicher\nSiraftaten (Betrug, Unterschlagung u.a.). Die letzte Verurteilung erfolgte im Oktober 1955 wegen fortgesetzten\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis, die er bis zum 20. Juli 1956 verbüßte.\n\nVier seiner Kinder Ieben noch bei ihm (4 UA). u\n\nDie Strafkammer hat ihn jetzt wegen sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision. Diese kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht ausgeführt. Die ‘durch die allgemeine Sachrüge gebotene\nsachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungen:\n\nII. 1) Die Tochter Dorothea des Angeklagten M@P war\nmit dem Hilfsarbeiter Horst BEP verlobt. Dieser haite\nsich an einem schweren Raub beteiligt. Anschließend entdeckte der Angeklagte N 2 500 DN in BEEEB' Manteltasche. Er erfuhr von diesen, daß es sich um Geld aus dem\nRaubüberfaell handelte und ließ es sich von ihm geben. Gig\nversteckte dann die Geldscheine in Sofa. Er wollte auf\ndiese Weise das Geld für BE retten, denn er rechnete\ndemit, daß gegen diesen alsbald Ermittlungen einsetzen\nwürden. Das Geld wurde später im Keller gefunden, wohin\nes die Tochter Dorothea, einige Tage danach verbracht hatte.\nDen äußeren Sachverhalt gab der Angeklagte zu.\n\nDie Ausführungen der Strafikammer zum Schuldspruch sind\nrechtlich einwandfrei. \"\n\n.\nf} ng\n\nud\nBu ee\n\nu”\n\n-3_\n\n2) Zur Strafzumessung führt des Landgericht aus:\n\n\"Was den Angeklagten Mg anbelangt, so war eine Ahndung\nder festgestellten Begünstigungshandlung durch eine\nfünlbare Freiheitsstrafe geboten. Der Angeklagte hat\neine sehr bedenkliche, von hoher Schuld erfüllte Rolle\ngespielt. Seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden\nVorstrafen wegen größtenteils im weiteren Sinne einschligiger Straftaten zeigen auch, daß er in 3ezug auf\ndie Grenzen von Recht und Unrechi eine labile Persönlichkeit ist. Das danach mit der Strafe in erster Linie\nzu verfolgende Ziel einer bessernden und abschreckenden\nEinwirkung auf’den Angeklagten kann mit einer Geldstrafe\nnicht erreicht werden. Eine Gefängnisstrafe von seclıs\nMonaten ist vielmehr notwendig und angemessen. Es wurde\ndabei berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner\nGeständigkeit hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs\nes auch an jeder Einsicht in das Unrechto seine Verhaltens fehlen ließ. Er gab sich vielmehr den Anschein\neines Biedermannes und meinte, mit Rücksicht auf Tochter\nund damaligen künftigen Schwiegersohn richtig gehandelt\nzu haben.'\n\nDiese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht‘\nangreifbar. Nach der in BGHSt 3, 179 in Bezug genommenen\nEntscheidung des Reichsgerichts Bd. 59, 106, 109 ist allerdings Grundlage für die Strafzumessung die Höhe des Verschuldens des Täters und die Bedeutung der Tat für die\ndurch sie verletzte Rechtsordnung (vgl. auch BGHSt 10,\n264). Maßgebend ist also in erster Linie das Sühnebedürfnis, der Vergeltungszweck der Strafe, daneben auch\nder Abschrockungsgedanke. Die sonstigen Strafzwecke, der\nBesseruncs- und Sicherungszweck treten dem gegenüber\nmehr in den Hintergrund.\n\nEs könnte demnach - für sich betrachtet - rechtlich\nbedenklich sein, wenn der Tatrichter den Strafzwecken\nder Besserung und Abschreckung den Vorrang einräunt. Die\nweiteren Darlegungen des Lanägerichts lassen jedoch erkennen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe schuldangemessen war. Der Tatrichter verweist ausdrücklich auf\n\n“ .\n.\nan),\n\n-4-\n\ndie vom Angeklagten gespielte bedenkliche, von hoher Schuld\nerfüllte Rolle, ferner auf seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden Vorstrafen, die seine gegenüber den\nGrenzen zwischen Recht und Unrecht \"labile Persönlichkeit\"\noffenbarten. \"Danach\", also mit Rücksicht darauf ist die\nStrafkammer der Auffassung, der Strafzweck könne bei diesem\nAngeklagten durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden.\nDer Tatrichter wird dabei auch berücksichtigt haben, daß\nder Angeklagte seiner Tochter zugesagt hatte, wenn sie verurteilt werde, so würde er eine etwaige Gelästrafe für sie\nbezahlen (7 Mitte UA). Das Landgericht hat dann noch\nhervorgehoben, daß dem Angeklagten jede Einsicht in das\nUnrecht seines Verhaltens fehle. -\n\nDie Festsetzung der Gefängnisstrafe und deren Höhe\nlag im Rahmen des pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens.\nDas Landgericht hätte zwar strafmildernd werten können,\ndaß die Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hatte.\nEs wer aber dazu nicht genötigt.\n\nDemnach ist die\"Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanıen. Die Revision selbst hal keinerlei Einzelangriffe\nerhoben.\n\n3) Was die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 23 StGB) betrifft, so hat der Tatrichter angesichts der\nbei der Strafzumessung erörterten Umstände erhebliche\nZweifel bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Angeklagten (§ 23 Abs. 2 StGB) geäußert .(10 UA). Die Bozugnahme auf die Strafzumessungsgründe war zulässig (BGHSt 6,\n300 und Entscheidung 'des Senats vom 24. April 1958, VRS 15,\n37). Der anschließende Satz der Urteilsgründe lautet:\n\"Im Interesse der gebotenen Besserung und Abschreckung\ndes Angeklagten selbst ist es vielmehr dringend geboten,\ndaß dieser auch die Wirkungen des Freiheitsentzuges zu\n\nZA\n\n.5-\n\nspüren bekommt\". Mit diesen Ausführungen insgesamt hat das\nLandgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß\nvom Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung\nein gesetzmäßiges und georänetes Leben nicht zu erwarten\nsei. Strafaussetzung wird aber \"nur angeordnet\", wenn gewichtige Gründe für eine Erfolgsaussicht sprechen (§ 23\nAbs. 2 StGB). Das war hier nicht der Fall. Daher ist auch\ndie Ablehnung der Strafaussetzung rechtlich nicht angreifbar. ü\n\nIII. Nach alledem war die Revision als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nRotberg Bauer Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-120-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-120-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.593071+00:00"}}