{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-05_4_StR_110_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-05","aktenzeichen":"4 StR 110/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 086 “\n\n4_StB_ 110/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektromechaniker Anton R END aus ni:\n\nKreis TEE, zetoren an . u\ni\n\nn MO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten’ Mordes, Unfallflucht, fahrlässiger\nKörperverletzung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotborg,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer.\nBundesrichter. Dr. Seibert\nBundesrichier Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der\nVerhandlung,\n\nBundesanwalt MD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustizangestellter m\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II\nvom 29. Oktober 1958 im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVor Rechts weren\n\nom. . nun men.\nUns SE LA EHE RES or\n\nWr\n\nPr \"3\n\nER ee > > —.\n\nnu...\n\nFE 5\nERBE\n. Ins R\n\n2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, ferner wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsunfellflucht in einem besonders schweren Falle und weiterhin wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe\nvon neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dem Angeklagten ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrer-Jaubnis für immer untersagt worden. Sein Kraftfahrzeug wurde eingezogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte\nwurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: on.\n\n1.) Am Sonntag, dem 10.11.1957, hielt sich der\nAngeklagte ab 14 Uhr bis nach 22 Uhr mit Freunden in\nverschiedenen Gaststätten TEE auf. Er\ntrank während dieser Zeit höchstens 9 halbe Liter Bier.\nDen Weg zu den einzelnen Gaststätten legte er mit seinem Auto zurück.\n\nNachdem sich der Angeklagte gegen 23 Uhr von\n\nseinen Freunden AM una BEE getrennt hatte,\nwollte er noch mit seinem Auto allein eine Spazierfahrt nach EB unternshmen und fuhr deshalb\n\ndie DiEStra2e in TO Stadtauswärts.\nEr war zu dieser Zeit infolge des vorangegangenen\nAlkoholgenusses (Blutalkoholgehalt 2,2 bis 2,5 Promille) nicht mehr in der lage, sein Fahrzeug sicher\nzu führen. Infolge dieses Zustandes sah der mit\n\nee ng nn\nern\n\nTEE PERLE Be nn nen -.\nB Miseieniss rm 0.\n\nAbblendlicht über 50 std/km fahrende Angeklagte trotz\nguter Sichtverhältnisse den Rentner Franz Rö@B,\n\nder mit seinem Fahrrad in gleicher Richtung ohne\nRückbeleuchtung etwa 1 1/2 bis 2 m vom rechten (südlichen) Straßenrand entfernt fuhr, zu spät, um ihn\nnoch gefahrlos überholen zu können. Der Angeklagte\nlenkte zwar sein Pahrzeug noch nach links, das Fahrrad des RÖ@D wurde aber von der rechten, hinteren\nSeite seines Fahrzeugs erfaßt, zwischen der rückwär- _\ntigen Stoßstange und dem Chassis eingeklemmt und ein\nStück mitgeschleift. Rö@p fiel auf die Fahrbahn\nund blieb dort regungslos liegen; er erlitt durch\nden Sturz einige nicht lebensgefährliche Verletzun-.:.\ngen. Durch scharfes Bremsen brachte der Angeklagte\nsein Fahrzeug mit dem Vorderteil auf dem nördlichen\nGehsteig vor dem Anwesen DEWWEEBSTr. WB etwa senkrecht zur Fahrbahn zum Halten. Das Fahrrad des\nRO@ED lag einige Meter rechts vom Auto des Angeklagten ebenfalls am nördlichen Fahrbahnrand. RÖ@D\nselbst lag hinter dem Auto etwa in der Mitte der Fahrbahn, ungefähr parallel zum Straßenrand mit dem Kopf\nstadteinwärts.\n\nDie Fahrbahn ist an der Unfallstelle 8,40 a\nbreit und geteert. Sie war zur Unfallzeit infolge\neines vorangegangenen leichten Regens etwas naß. Die\ngeradlinig verlaufende Straße ist mit einer Neonbeleuchtung ausgestattet: eine Neonröhre befindet sich\nunmittelbar über der Infallstelle. Die Sicht war\ndurch die Witterung nicht getrübt.\n\n2.) Als der Angeklagte nach dem Unfall sein\nFahrzeug zum Stehen gebracht hatte und rechts neben\nseinem Fahrzeug das stark beschädigte Fahrrad des\n\nRO@EB liegen sah, kam ihm zum Bewußtsein, daß er den\nUnfall infolge seines alkoholisierten Zustandes verschuldet hatte und daß eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung\nam Unfall im Hinblick auf seine einschlägige Vorstrafe nicht nur eine neuerliche Bestrafung, sondern\nvor allem den Führerscheinentzug auf längere Zeit\nnach sich ziehen würde. Um sich. diesen Feststellungen\nzu entziehen, entschloß er sich, so schnell wie möglich stadteinwärts zu flichen, zumal er in den anliegenden Häusern Licht brennen sah und deshalb bei\ndem starken Geräusch, das durch den Zusammenstoß mit\ndem Fahrrad verursacht worden war, jeden Augenblick\nmit dem Erscheinen von Personen rechnete, die zu’\nFeststellungen bereit wären, Der Angeklagte fuhr daher, um sein auf dem Gehsteig stehendes Fahrzeug in\ndie beabsichtigte Pahrtrichtung zu bringen, in einen\nRechtsbogen möglichst rasch nach rückwärts. Dabei\nfuhr er wit den linken Rädern seines Fahrzeugs quer\nüber den Körper des verletzt auf der Fahrbahn liegenden RÖ@P hinweg. Infolge des Überfahrens trug ROD\nbeiderseitige Rippenserienbrüche davon, die für seinen Tod ursächlich waren. Der Angeklagte hatte zwar\nvor dem Zurückstoßen einen Blick durch das rückwärtige\nFenster seines Wagens geworfen, er hatte aber hierbei\nunwiderlegbar den auf der Straße liegenden Röge\nnicht gesehen. Er hätte jedoch, 'wie das Schwurgericht\nausführt, auf Grund der vorausgegängenen Ereignisse\nund der Tatsache, daß er das beschädigte Fahrrad des -\nRO rechts neben seinem Fahrzeug auf der Straße\nliegen sah, bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der\ner unter den ihm bekannten Umständen verpflichtet und\npersönlich in der Lage war, erkennen und voraussehen\nkönnen, daß der von ihm angefahrene Radfahrer mög-\n\n| nr. +7\n\nlicherweise hinter seinem Fahrzeug auf der Straße liege\nund von ihm beim Rückstoßen überfahren und dadurch\ntödlich verletzt werden könne.\n\n3.) Nach dem Zurückstoßen stand der Angeklagte\nmit seinem Wagen in Richtung stadteinwärts. Er sah\nnun den verletzten RÖGP 4 bis 5 m senkrecht vor seinem Wagen im Lichte der Neon-Straßenlampe und im Strahl\nseines eigenen Scheinwerfers regungslos auf der Straße\nliegen. Er war sich in diesem Augenblick bewußt, daß\ner den Verletzten beim Rückwärtsstoßen überfahren\nhatte, zumal sein Wagen hierbei merklich angehoben\nworden war. Obwohl der Angeklagte mit der Möglichkeit\nrechnete, daß der vor seinem Wagen liegende Verunglückte\nnoch am Leben sei, entschloß er sich, um bei der weiteren Ausführung seines Fluchtplans keinen Augenblick\nzu verlieren, aus hemmungsloser, krasser Selbstsucht\ngeradewegs über den vor seinem Wagen liegenden Menschen\nhinwegzufahren, wobei er es in Rechnung stellte und\ninnerlich billigte, daß dieser durch sein Handeln getötet oder zumindest der Eintritt des Todes beschleunigt werde. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er,\nnachdem er auch noch die Beleuchtung seines Fahrzeugs\nausgeschaltet hette, mit größtmöglicher Beschleunigung\nauf den Körper des RÖ@W los. Dieser blieb beim Überrollen an der Unterseite des Fahrzeugs hängen und wurde\nüber 40 m weit auf der Straße mitgeschleift. Als das\nFahrzeug dann beim Überfahren eines Kanaldeckels erschüttert wurde, löste sich der Körper des Schwerverletzten und blieb auf der Straße liegen.\n\nDer Angeklagte, der bemerkt hatte, daB der Körper\nmitgeschleift wurde, trotzdem aber seine Flucht mit\nzunehmender Geschwindigkeit fortgesetzt hatte, bog;\n\nPad\nie.\n\nnachdem sich der Körper vom Fahrzeug gelöst hatte,\nin die nächste rechte Seitenstraße (P@@straße) ein\nund fuhr auf Umwegen nach Hause. Dort oder auf dem\nWeg dorthin versuchte er mit einem nassen Lappen\ndie am Fahrgestell des Wagens befindlichen Blutspuren zu beseitigen und legte sich dann zu Bett. Etwa\neine Stunde später wurde er von der Polizei festgenommen. Die um 1,50 Uhr entnommene Blutprobe ergab\neinen Alkoholgehalt von 2,0 Promille.\n\nFranz RG verstarb am 15. 11. 1957 im Kreiskrankenhaus FEED an einer Fettembolie,\ndie durch die beim ersten Überfahren seines Körpers\nverursachten Rippenserienbrüche (Ziffer 2) herbeigeführt worden war.\n\nDas Schwurgericht hat den Sachverhalt zu 1)\ndahin gewürdigt, daß der Angeklagte sich eines Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig ge-\n\nmacht habe (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2,230, 73\nStGB). Es hat dazu ausgeführt, der Angeklagte hätte\n\nbei Anwendung derjenigen Sorgfalt, zu der er als Kraftfahrer verpflichtet und persönlich imstande gewesen\n\nsei, erkennen und voraussehen können, daß infolge des\nvorangegangenen, nicht unerheblichen Alkoholgenusses\nseine Reaktionsfähigkeit und sein Sehvermögen, zumal\nzur Nachtzeit und bei der festgestellten Geschwindigkeit, so herabgemindert gewesen sei, daß er nicht mehr\nin der lage gewesen wäre, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen und daß es dadurch zu einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könnte.\n\n-_ nn ww .-\n\nHätte beim Angeklagten keine die Fahruntüchtigkeit begründete Alkoholbeeinflussung vorgelegen,\n\nso hätte er den Radfahrer, obwohl dieser kein Rücklicht, sondern nur 2 Rückstrahler am Fahrrad gehabt\nhabe, bei den festgestellten guten Sichtverhältnissen so rechtzeitig gesehen, daß er ihm noch hätte\nausweichen können. Das Mitverschulden des Verletzten, das darin zu erblicken sei, daß er sein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet und nicht\ndie äußerste rechte Straßenseite eingehalten hätte,\nhabe lediglich im Strafmaß Berücksichtigung finden\nkönnen.\n\nDie rechtliche Würdigung des zu 2) festgestellten Sachverhaltshat das Schwurgericht dahin\nvorgenommen, der Angeklagte habe sich eines Vergehens\nder Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) und in Tateinheit eines Vergehens der fahrlässigen Tötung\n(§§ 222, 73 StGB) schuldig gemacht. Er habe infolge\nUnachtsamkeit und unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt den Körper des Verletzten beim Umkehren überfahren und dadurch dessen Tod verursacht,\n\nHinsichtlich des Sachverhalts zu 3) führt das\nSchwurgericht aus, eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes habe deshalb nicht stattfinden können,\n\nweil die tödlichen Verletzungen dem Verunglückten\n\nausschließlich beim Zurückstoßen zugefügt worden\nseien. Das zweite Ühberfahren habe den eingetretenen Erfolg weder herbeigeführt noch nachweislich\nbeschleunigt. Es läge mithin versuchter Mord (§§ 211,\n43 StGB) vor. Der Angeklagte habe die Tötung des\n\nRO@EB villigend in Kauf genommen. Es sei nicht erwiesen, daß er diesen habe töten wollen, um ihn als Zeugen\nauszuschalten und dadurch die vorangegangene Straftat\nzu verdecken. Es sei ihm jedoch darauf angekommen, keinen Augenblick zu verlieren, um sich der Feststellung\nseines Fahrzeugs durch dritte Personen zu entziehen.\nSein Verhalten sei durch eine hemmungslose triebhafte\nEigensucht gekennzeichnet. Dieses Motiv sei besonders\nverwerflich und veröchtlich und stehe nach allgemein\nsittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Dessen sei sich\nder Angeklagte bei seinem Tun auch bewußt gewesen. Er\nhabe mithin aus niedrigen Beweggründen gehandelt.\n\nWeiterhin führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich gewesen. Es iet zur Überzeugung gelangt, daß keine durch\nden Alkoholeinfluß oder durch andere Ursachen bedingte\nBewußtseinsstörung vorgelegen habe, durch die seine\nFähigkeit, das Unerlaubte einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. Sein Blutalkoholgehalt habe am\nfolgenden Tage um 1,50 Uhr 2 Promille betragen. Nach\ndem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sp habe sich\nder Blutalkoholgehalt zur Tatzeit auf mindestens 2,2\nund höchstens 2,5 %o belaufen. Zugunsten des Angeklagten sei der Höchstwert von 2,5 %o zugrunde gelegt worden. Er sei zwar zur Tatzeit absolut fahruntüchiig,\naber nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen.\nDer Angeklagte sei an Alkohol gewöhnt. Er trinke häufig\nund große Mengen. Er habe selbst nicht behauptet, daß\ner sich zur Tatzeit erheblich betrunken gefühlt habe.\nEr habe sich im Gegenteil noch für fahrtüchtig gehalten. Auch auf die Zeugen AED und BEE hate er\n\n..\n\nkeinen betrunkenen Eindruck gemacht. Sie hätten auch\nbekundet, daß er sehr viel Alkohol vertrage. Überdies\nkönne er sich, wie die Hauptverhandlung ergeben habe,\nan alle Vorgänge vor und nach der Tat genau erinnern.\nEr sei auch nach dem Unfall in der Lage gewesen, sein\nFahrzeug schnell zu wenden und rasch ohne Unfall nach\nHause (etwa 5 km) zu gelangen, seinen Wagen dort richtig abzustellen und sich in das Bett zu begeben. Es\nsei ihm auch nicht übel gewesen, er habe sich vielmehr\nwohl gefühlt. Auch auf die Polizeibeamten, die den Angeklagten etwa eine Stunde nach der Tat aus dem Bett\ngeholt hätten, habe er einen nüchternen Eindruck gemacht und sofort sinnvoll und überlegt reagiert und\nbei seiner Vernehmung klare Antworten gegeben.\n\nDie beiden Sachverständigen Dr. CEWEEED und\nDr. HOEEEEEB hätten zwar erklärt, daß sie den § 51\nAbs. 2 StGB bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung nicht\nmit absoluter Sicherheit ausschließen könnten, der Angeklagtie aber nach ihrer \"persönlichen Meinung\" zur\nTatzeit voll:zurechnungsfähig gewesen sei. Das Sei\nauch die Auffassung des Schwurgerichts, zu der es auf\n‚Grund einer eingehenden Würdigung sämtlicher Tatunstände, insbesondere aber des Verhaltens des Angeklagten vor und unmittelbar nach der Tat gelangt sei.\n\nMit der Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Urteils im ganzen. Hieraus ist zu schließen,\ndaß er in vollem Umfange Revision eingelegt hat, obwohl\ndie Einzelangriffe sich nur gegen die Annahme des Schwurgerichtswenden, der Angeklagte habe mit voller Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Hierin soll ersichtlich keine\nBeschränkung der Revision auf das Strafmaß liegen.\nAm Eingang der Revisionsschrift erklärte der Verteidiger\n\nferner, daß er die Aufklärungsrüge geltend mache, Die\nweiteren Ausführungat stellen jedoch der Sache nach\n\nauch einen Angriff in sachlichrechtlicher Hinsicht\n\ndar. Mithin ist davon auszugehen, daß er mit seiner\nkevision sowohl die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher als auch sachlichrechtliicher Vorschriften erhebt.\n\n“ Das Urteil war daher in seinem ganzen Umfange\nnachzuprüfen.\n\nSoweit der Angeklagte wegen des Sachverhalts\nzu 1) und 2) verurteilt worden ist, ergeben sich keine\nrechtlichen Bedenken. Allerdings führt das Urteil beim\nSachverhalt zu 2) (UA $. 15) aus, der Angeklagte habe\nauch selbst nicht behauptet, daß er den von ihm angefahrenen Radfahrer für tot gehalten habe. Ein Denkfehler ist hierin nicht zu erkennen, Allerdings könnte\nGiesen Ausführungen entgegengehalten werden, der Angeklagte habe eine solche Behauptung gar nicht aufstellen können. weil er sich dahin eingelassen hatte,\ner habe den auf der Straße liegenden Körper auch vor: .\nder zweiten Überfahrung nicht gesehen (UA S. 14). Der\nSinn der Ausführungen ist jedoch ein anderer. Der Angeklagte hatte zugegeben, den Radfahrer, als dieser noch\nfuhr, gesehen und bemerkt zu haben, daß er ihn angefahren hatte. Er hatte nur: bestritten, den auf der\nStraße befindlichen Körper liegen gesehen zu haben.\nEs wäre also mit seiner Einlassung vereinbar gewesen,\nwenn er sich weiter dahin eingelassen hätte, er habe\ngen durch ihn angefahrenen und dadurch gestürzten\nRaäfahrer- für tot gehalten.\n\nAuch die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich des versuchten Mordes schuldig gemacht,\n\n..\n\n1 SEE 5°\n\nTr ln rn ER HT\n\n.\n\n-m—u. san\n\nir\n\n- .o 0m\n\nhı\n\n- 11 -\n\nenthält keinen Rechtsfehler. Allerdings hat der\nBundesgerichtshof ausgesprochen, daß eine Tötung,\num eine andere Straftat zu verdecken, dann vorliegt, wenn gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt, nicht auch, wenn der Tod lediglich ais Folge vorausgesehen und gebilligt wird\n(BGHSt 7, S. 287). Er hat die Auffassung vertreten,\ndaß eine solche pflichtwidrige Gleichgültigkeit\ngegenüber fremdem eben zwar wie jeder Tötungsvorsatz verwerflich sei, ihr aber die Kennzeichnung\nbesonderer Verwerflichkeit mangele, die sich im\n\nSinne des Gesetzes dann ergäbe, wenn sich der Täter\ngerade durch die Vernichtung des Lebens strafrechtlicher Verantwortung hätte entziehen wollen. Hiermit\nhat er jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß in\nFällen dieser Art die Annahme eines Mordes schlechthin ausscheide. Ergeben die Umstände des Einzelfalles\neinen anderen Erschwerungsgrund, z. B. das Vorliegen\nniedriger Beweggründe, so sind die Voraussetzungen\ndes § 211 StGB erfüllt. Das Schwurgericht hat seine\nMeinung, der Angeklagte habe sich des Mordversuchs\nschuldig gemacht, ausdrücklich nicht darauf gegründet,\ner habe durch die Tötung seine vorangegangene Straftat verdecken wollen, vielmehr angenommen, er habe\naus niedrigen Beweggründen gehandelt. Wie die Urteilsbegründung ergibt, hat der Angeklagte nicht\nlediglich in dem Bestreben, seine Straftat zu verdecken, nur eine pflichtwidrige Gleichgültigkeit\ngegenüber fremdem Leben gezeigt, vielmehr ist er\nnach den getroffenen Feststellungen \"seiner Begierde,\nsich unter allen Umständen die Fahrerlaubnis zu erhalten und sein bequemes, im wesentlichen mit Auto-\n\n- 12.\n\nfahren ausgefülltes Leben fortführen zu können, so\nstark erlegen, daß er ihretwegen bewußt alle\nnatürlichen menschlichen Hemmungen außer acht ließ\n\nund nur, um einige Augenblicke für die Flucht zu gewinnen, nicht an dem hilflos vor seinem Wagen liegenden Verletzten vorbeifuhr, sondern erbarmungslos mit\nvoller Motorkraft geradewegs auf diesen zulenkte\",\n\nEs liegt kein Rechtsfehler darin und widerspricht auch,\nwie dargelegt, nicht dem Grundgedanken der Entscheidung BGHSt 7, 287, 290, wenn das Schwurgericht in dieser hemmungslosen, triebhaften Eigensucht, die sich\nüber alle menschlichen Rücksichten hinwegsetzte, einen\nniedrigen Beweggrund erblickt und die Voraussetzungen\ndes Mordversuchs als erfüllt angesehen hat. Unter den\nbesonderen, hier gegebenen Umständen liegt in ihm\n\neine besonders verwerfliche Einstellung, die über\n\ndas bloße Bestreben nach Verdeckung einer Straftat\nnoch hinausgeht.\n\nAuch gegen die Annahme, daß die fahrlässige\nTötung und der Mordversuch in Tatmehrheit stehen,\nergeben sich keine Bedenken. Die Selbständigkeit\ndes Tötungsvorsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich das angegriffene Rechtsgut des Lebens\ninfolge des vorhergehenden fahrlässigen Verhaltens\ndes Angeklagten bereits in der Vernichtung befand,\nals der Mordentschluß gefaßt wurde (BGHSt 7, 287;\n288 f). Auch der Umstand, daß beide Handlungen tateinheitlich von der fortgesetzten Unfallflucht umfaßt werden, ist nicht geeignet, die beiden Straftaten zu einer Tateinheit zusammenzufassen (BGHSt 1,\n67; 3, 165).\n\n- 13 -\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken ergeben\nsich jedoch gegen die Verneinung der verminderten\nZurechnungsfähigkeit. Das Schwurgericht hat den\nBlutalkohol des Angeklagten zu dessen Gunsten in\nHöhe von 2,5 %o zugrunde gelegt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen hat, kann\neine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\nbereits bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 %o\neintreten (vgl. VRS 5, 282. für einen Blutalkoholgehalt von 2,2 %o). Wann im einzelnen Falle verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen ist, hängt\nvon den Umständen und der Persönlichkeit des Täters\nab. Wie das Urteil ergibt, haben die beiden vernommenen Sachverständigen erklärt, daß bei dem Grade der Alkoholbeeinflussung die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB nicht mit absoluter Sicherheit\nausgeschlossen werden könnten. Allerdings haben\nsie,. wie bereits erwähnt, hinzugefügt, daß nach ihrer\n\"persönlichen Meinung\" der Täter zur Tatzeit voll\nzurechnungsfähig gewesen sei. Das Schwurgericht\nwar allerdings befugt, von der in erster Linie von\nden Sachverständigen geäußerten Auffassung abzuweichen unä sich deren \"persönlichen Meinung!\" anzuschließen. In diesem Falle bedarf es aber einer\nnäheren Begründung, auch damit das Revisionsgericht\nnachprüfen kann, ob das Gericht die erforderliche\neigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage hatte.\nEs wäre daher erforderlich gewesen darzulegen, wie\ndie Sachverständigen in ihren Gutachten ihre in erster\nLinie geäußerte Ansicht näher begründet haben und\nwelche Gründe das Gericht im Anschluß an die \"persönliche Meinung\" der Gutachter gerade diesen Ausführungen im einzelnen entgegengesetzt hat (vgl.\n\nBGE NIW 1959, 780 Nr. 16). Insofern erscheinen die\n\nou\n\n4\n|\n\nAue\n\n- 14 -\n\nUrteilsausführungen, aus denen dies nicht hervorgeht,\nnicht genügend. Die eigene Einlassung des Angeklagten\nüber seinen Trunkenheitsgrad hat nur einen geringen\nBeweiswert. Ebensowenig kann den Bekundungen der Zeugen über ihren Eindruck von dem Zustand des Angeklagten eine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.\nDas Erinnerungsvermögen des Angeklagten wie auch sein\nVerhalten vor und nach der Tat können keinen maßgebenden Wert für die Frage des Hemmungsvermögens beanspruchen. Dieses hat überhaupt im Urteil keine ausreichende Erörterung gefunden. Die allgemeine körperliche Verfassung des Angeklagten ist im Urteil nur\nkurz erwähnt (UA S. 20). Ihre Bedeutung hätte jedoch\neiner eingehenden Prüfung bedurft . Insbesondere kann\ndie Beinamputation erfahrungsgemäß nicht nur allgemein\neine Wirkung auf das vegetative Nervensystem mit der\nFolge einer Herabsetzung der Selbstbeherrschung herbeigeführt, sondern einen stärkeren Einfluß des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen begünstigt haben,\nals dies bei unversehrten Personen der Fall ist. In\ndiesem Zusammenhang kann auch die den Angeklagten\nnach dem Unfall beherrschende außergewöhnlich leidenschaftliche \"Begierde, sich unter allen Umständen\ndie Fahrerlaubnis zu erhalten\" in Verbindung mit einer\ngewissen, möglicherweise eingetretenen Bestürzung,\n\ndie übrigens der Annahme, der Angeklagte habe aus\nniedrigen Beweggründen gehandelt und sei sich dessen\nbewußt gewesen, nicht entgegensteht, von Bedeutung\nfür das Hemmungsvermögen gewesen sein. Es war vor\nallem zu prüfen, welches Gewicht allen diesen Um-.\nständen trotz der allgemeinen Alkoholgewöhnung des\nAngeklagten in ihrem Zusammenwirken zukam. Abgesehen\nhiervon würdenauch die Dauer und der Zeitpunkt der\nletzten Nahrungsaufnahme und die Trinkgeschwindigkeit\n\nu nee un nen\n\n„15 -\n\nfestzustellen sein. Das gleiche gilt für die Frage,\nob etwa Ermüdungserscheinungen beim Angeklagten vorgelegen und im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß\neinen Einfluß auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt\nhaben,\n\nDas Pehlen einer umfassenden Prüfung dieser Frage\nmußte zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.\nSie war auf die Entscheidung über die Sperrfrist zu erstrecken, da diese von der Höhe der verhängten Strafe\nbeeinflußt sein kann (vgl. BGHSt 10, 379 ff).\n\nSollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung\nzur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit\ngelangen, so steht es in seinem ’pflichtmäßigen Ermessen,\nob die Strafe gemildert werden soll. Die Alkoholbeeinflussung allein braucht kein Anlaß hierfür zu sein.\nWohl aber können die übrigen oben erwähnten Umstände,\nsofern sie von Bedeutung waren, für das Gericht einen\nGrund zur Strafmilderung abgeben.\n\nRotberg Sauer Seibert\nhang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-05/4-str-110-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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