{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-03_4_StR_171_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-06-03","aktenzeichen":"4 StR 171/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldieten über die Niederlegung einer. gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne\ndes § 413 Abss 4 icV. mo § 409 Abs. 1 StPO.\n\n. AG Schwerte","text_plain":"2262 091 Zn\n\nNachschlagewerks ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nZPO §§ 1§ 25 StPO § 413 Abs. 45 § 409 Abs. 1\n\nDie nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldieten über die Niederlegung einer. gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne\ndes § 413 Abss 4 icV. mo § 409 Abs. 1 StPO.\n\n. AG Schwerte\nBGH, Beschl. v. 3. Juni 1959 - 4 StR 171/59 OLG Hamm\n\nir mn gem ma li air ab ae a gun\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter B us DEEED-FED,\n\n>\n\ngeboren an @&. in s\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1959\nbeschlossens\n\nDie nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den\nBeschuldigten über die Niederlegung einer gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abs. 4 i.V.\nmit § 409 Abs. 1 StPO.\n\nAMSraRte ju0r Inge Der Den al mie BEE BER Up ae men\n\nIo Gegen den Angeklagten war eine amtsgerichtliche Strafverfügung über 30,-- DM wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung erlassen worden. Sie konnte weder ihm persönlich noch ersatzweise einer der in § 181 ZPO genannten\nPersonen zugestellt werden. Deshalb wurde das an ihn zuzustellende Schriftstück von dem Zustellungsbeamten der Bundespost bei der Postanstalt des Zustellungsorts niedergelegt und\ndies dem Angeklagten in der für gewöhnliche Briefe üblichen\nWeise mitgeteilt (§§ 182, 195 ZPO). Der Einspruch des Angeklagten gegen die Strafverfügung ging erst nach Ablauf der\nhierfür vorgesehenen Wochenfrist (§§ 413 Abs. 4, 409 Abs, 1\nStPO) beim Amtsgericht ein. Weil es die Bekanntgabe der\nStrafverfügung an den Angeklagten auf dem Wege des § 182 ZPO\n\nfür unwirksam und folgeweise den Einspruch nicht für verspätet hielt, beraumte es Hauptverhandlung gegen den Angeklagten an. Dasgegen ihn ergangene Urteil lautete wie die\nStrafverfügung auf 30,-- IM, ersatzweise arei Tage Hafil.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Über\nsie hat das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden. Es\nhält die nach § 182 ZPO geschehene Mitteilung an ihn für\neine rechtswirksame Zustellung, seinen Einspruch für verspätet und demgemäß die Strafverfügung für rechtskräftig.\n&s möchte daher das amtsgerichtliche Urteil aufheben, den\nEinspruch des Angeklagten als unzulässig verwerfen und das '\nnach Ablauf der Einspruchsfrist weitergeführte Strafverfahren einstellen, weil seinem Fortgang das Verfahrenshindernis\nder Rechtskraft der Sirafverfügung entgegengestanden habe.\nAn dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in\nHamn durch ntscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG\nKöln NJW 1958, 1505; Stuttgart NJW 1958, 2028; Hamburg VRS\n15, 449 und Kammergericht /West/ JR 1958, 349) gehindert.\nDiese Obergerichte sind in Übereinstimmung mit der Auflfassung vor allem des Landgerichts in Dortmund (Beschluß vom\n19. September 1957, NJW 1957, 1731) der Meinung, eine Mitteilung von Strafbefehlen oder Strafverfügungen an den Beschuldigten im Wege des § 182 ZPO genüge nicht dem Erfordernis der Zustellung im Sinne der ’§§ 409 Abs. 1, 413 Abs. 4\nStPO,\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung an den Bundes\ngerichtshof zum Zwecke der Entscheidung der strittigen Frage sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG). In der Sache schließt\nsich der Senat entgegen dem Vorschlag des Generalbundesanwalts dem Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts in\nHamm an. _\n\n1. Für das Verfahren bei Zustellungen im Rahmen der\nStrafprozeßordnung gelten gemäß § 37 Satz 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend, demzufolge\nauch für die nach §§ 413 Abs. 4, 409 Abs. 1 aa0 vorgeschriebene Zustellung einer gerichtlichen Strafverfügung. Dabei\nist der Weg nach § 182 ZPO durch keine ausdrückliche Bestimmung verschlossen. Es fehlt auch an einer Vorschrift, die nach\nihrem gesetzgeberischen Zweck entgegenstände, wie es beispielsweise für § 232 Abs. 4 StPO zutrifft. Dort ist für die Zustellung eines in Abwesenheit eines Angeklagten ergangenen\nUrteils gefordert, daß es ihm \"durch Übergabe\" zugestellt\nwerden muß. Wegen dieser Besonderheit hat der 1. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 21. Januar 1958\n(BGHSt 11, 152, 156) eine Zustellung nach § 182 ZPO im Gegensatz 'zu einer solchen nach § 181 aaO für unwirksam erklärt.\n\n2. Dafür, daß sie auch im Falle der Zustellung einer\namtsgerichtlichen Ptrafverfügung unzulässig wäre, sprechen\nkeine überzeugenden Gründe.\n\na) Von demjenigen, gegen den eine Strafverfügung erlassen wird, kann nicht gesagt werde, es handle sich bei\nihm wie bei dem Angeklagten im Falle des § 232 StPO, der\nseiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nnachgekommen ist und bei dem deshalb die Befürchtung besteht,\ner wolle sich vielleicht der Strafverfolgung entziehen, um\neinen widerwilligen Beschuldigten. Es besteht deshalb auch\nkeine Veranlassung, in erhöhtem Maß dafür Vorsorge zu treffen,\ndaß er Zenntnis von der ihn belastenden Entscheidung erhält.\n\nb) Dies ist auch nicht mit Rücksicht auf das rechtliche\nGehör des Beschuldigten geboten. Denner muß, bevor eine Strafverfügung gegen ihn erlassen wird, verantwortlich vernommen\nworden sein (§ 413 Abs. 1 StPO \"nach Vernehmung des Beschul-\n\ndigten\", Für das Strafbefehlsverfahren ergibt sich eine Fflicy\nzu vorheriger Anhörung des Beschuldigten aus Art 103 Abs. 1\nGG unmittelbar. ).Er wird deshalb in der Regel durch die Straz\nverfügung nicht überrascht sein. Darum darf von ihm erwartet\nwerden, daß er im Rahmen des Zumutbaren für den Fall seiner\nAbwesenheit von’ seinem Wohnort Vorkehrungen trifft, damit\n\ner so rechtzeitig in den Besitz einer auf üblichem Weg an\n\nihn gerichteten Nachricht der Post gelangt, daß er die Frist\nzum Einspruch gegen die Strafverfügung nicht zu versäumen\nbraucht. Sollte er aber dennoch ohne seine Schuld nichts\n\nvon einer solchen Nachricht erfahren oder die Einspruchsfrist versäumt haben, so werden regeimäßig die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Der etwa durch Strafvollstreckung drohende Schaden kann\nerforderlichenfalls durch verständige Anwendung der Befugnis\nzum Aufschub der Vollstreckung vermikden werden (§ 47 Ahuso 2\nStPO).\n\nc) Die Benachrichtigung des Emfpängers nach § 182 ZPO\nmag, selbst wenn sie in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen\nWeise geschieht, also regelmäßig durch Einwurf in den Briefkasten, an Zuverlässigkeit hinter den Formen der #£rsatzzustellung nach § 181 ZPO zurückstehen. Immerhin ist zu bedenken, daß hier der Adressat von der Vertrauenswürdigkeit andere\nPersonen, sei es von Angehörigen oder von Fremden (Hauswirt\noder Vermieter) abhängig ist. Die Aufgabe der Aufbewahrung\nund Auslieferung des zuzustellenden Schriftstücks fällt dort\n(bei § 182 ZPO) einer Behörde oder öffentlichen Anstalt zu.\nInsoweit haben, wie sich der Senat durch Anfrage hat bestätigen lassen, die dienstlichen Erfahrungen der Bundespost\nergeben, daß in den Fällen, in denen der Zustellungsbeamte\nnach § 182 ZPO verfährt, nur selten die Abholung des auf der\nPost niedergelegten Schriftstücks unterbleibt. Es hat sich\nin der Tat die Auffassung des Reichsjustizministers in seiner\n\n!t Äh\n\nAllgemeinen Verfügung vom 13. Januar 1937 (DJ 1937 S. 97\n\nNr. 18) als richtig erwiesen, daß die Bekanntmachung nach\n\n% 182 ZPO in erheblichem Maß die Gewähr für die tatsächliche\nUnterrichtung des Zustellungsempfängers bietet. Wegen ihrer\nBequemlichkeit und Unauffälligkeit entspricht sie überdies\nseinen Interessen am besten.\n\nd) Trotzdem noch verbleibende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zustellungsform nach § 182 ZPO bei amtsgerichtlichen Strafverfügungen verlieren an Bedeutung, wenn man berücksichtigt, daß es sich dabei um die Ahndung nur von Übertretungen handelt und deshalb für den Betroffenen nicht :allzuviel auf dem Spiele steht, daß aber umgekehrt die Strafprozeßordnung in Fällen, in denen es für den Angeklagten um\nwesentliche gewichtigere Entscheidungen gehen kann, unter\ngewissen Voraussetzungen sogar die unsicherste Ari der Benachrichtigung eines Angeklagten, nämlich die öffentliche\nZustellung genügen läßt.\n\ne) Der Anwendungsbereich der öffentlichen Zustellung\nwürde sich zwangsläufig in einem bedenklichen Maß weiten,\nwenn man den lieg der Benachrichtigung eines Beschuldigten\nnach § 182 ZPO versperrte. Da er ohnehin nur beschrititen\nwerden darf, wenn die Zustellung auf wirksaumere lieise nicht\nausführbar ist, bliebe nach Ausschließung dieser Möglichkeit\nnichts übrig, als das äußerste und unzuverlässigste Mittel\n\nder öffentlichen Zustellung an den Beschuldigten zu wählen\n(§ 40 StPO). Vor ihr verdient die Form der Benachrichtigung\nnach § 182 ZPO entschieden den Vorzug.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/4-str-171-59","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-06-03/4-str-171-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.516101+00:00"}}