{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-06-01_4_StR_370_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-20","aktenzeichen":"4 StR 370/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer als Gehil ? e beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald\nnach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen\nankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler auch\ndann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen\nErwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134).\n\nJe nach der a gortaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja 2283 019\n\nStGB §§ 242, 49, 259\n\nWer als Gehil ? e beim Begründen von Diebesgewahrsam mitwirkt, kann die Beute zu eigener Verfügungsgewalt als Hehler erst an sich bringen, wenn der Diebstahl vollendet ist. Der Täter, der die Beute alsbald\nnach Verlassen des Herrschaftsbereichs des Bestohlenen\nankauft, ist deshalb als Gehilfe und als Hehler auch\ndann zu bestrafen, wenn er nur mit Rücksicht auf diesen\nErwerb geholfen hat (im Anschluß an BGHSt 7, 134).\n\nJe nach der a gortaltung kann Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen.\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1959 - 4 StR 370/59 -\nE: 16 Hagen\n\n02\n\na er 7 >\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schrotthändler Josef H ED aus wei EEE,\ngeboren am MW. ED EB in te@iB, Kreis Bü,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November i959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichtör Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstästssenwalt\n\nals Vertreteiisr .Rundesanwaltschaft, | 3\nJustizangestellter > er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . 5.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Josef Han gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\ntin.\nen ve\n\neen en 2\n\nLEE er ee a ee erst\n\nIhm wird die in dieser Sache seit dem 2. Juni\ni959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\n: Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nunedler Metalle und teilweise in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls zu einem’ Jahr und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. j\n\nIm April 1955 trat der Angeklagte HW@w, der zu\ndieser Zeit in eigenem Namen einen Schrott- und Metallhandel betrieb, an den ihm bekannten, inzwischen rechtskräftig wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilten\nAngeklagten K@mElb heran und fragte ihn, ob er ihm\nSchrott- oder Metallabfälle besorgen könnte. Dieser\nsetzte sich mit dem bereits ebenfalls rechtskräftig\nverurteilten Mitangeklagten DeEEBE> : in Verbindung,\nund beide stahlen in der Zeit von 1955 bis 1958 bei\nder Firma EEE Co. in SUB zunächst Aluminiumabfälle, sodann Aluminiumblöcke, insgesamt rund\n14 Tonnen. Hierdurdh verursachten sie der bestohlenen\nFirma einen Schaden von etwa 530.000 DM. Die gestohlenen Gegenstände erwarb der Angeklagte Hgg, der sie\nsodann weiter veräußerte. Der. Angeklagte stellte in einer\nReihe von Fällen seinen Personenkraftwagen zum ‚Abtransport zur Verfügung, in anderen Fällen fuhr er\nselbst zur Firma IB & Co., um das Diebesgut, das\ndie früheren 'Mitangeklagten im Febrikhof in den Wagen\numluden, während er selbst draußen die Rückkunft seines Wagens abwartete, in Empfang zu nehmen. Gelegentlich half er auch den Mitangeklagten auf dem Fabrikhof beim Aufladen des Aluminiuns.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß sich der\nAngeklagte in der Zeit von April 1955 bis 27. September\n\nrn\n\n§ 3\n\n1958 der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei nach\n88 259, 260 StGB teilweise in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Diebstahl schuldig gemacht hat, weil er in den\nmeisten Fällen seinen Personenkraftwagen zum Abtransport des Diebesgutes zur Verfügung gestellt und gelegentlich auch beim Aufladen der gestohlenen Sachen\nmitgewirkt hat. Er habe bei dem Diebstahl nicht mit\nTäterwillen, sondern mit Gehilfenwillen gehandelt. Da\ner seit August 957 nicht mehr im Besitz der für den\nHandel mit unedlen Metallen erforderlichen Genehmigung\ngewesen sei, habe er von diesem Zeitpunkt ab in Tateinheit auch eine Zuwiderhandlung gegen 8 16 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Meta]-\n\nlen begangen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nSeine Ausführungen. richten sich dagegen, daß\ner wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden ist. Gegen die Verurteilung sind\nrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie der Große\nSenat für Strafsachen in BGHSt 7, 154 ff entschieden\nhat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im\nAnschluß. an die Vortat Hehlereihandlungen begehen,\nnicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat,\nsondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch\ndann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung\nauf die Beute abzielten; Die Einwendungen, die der\nBeschwerdeführer gegen diese Entscheidung unter Bezugnahme auf das Schrifttum vorbringt, geben dem\nSenat keine Veranlassung, die Sache erneut dem Großen Senat vorzulegen, |\n\nIm übrigen ist der Angeklagte der Auffassung,\ndaß selbst vom Boden dieser Entscheidung aus im vorliegenden Falle eine Verurteilung wegen beider Straf-\n\ntaten nicht hätte erfolgen dürfen. Er ist der Meinung.\n\nder Große Senat habe die Frage, \"in welchen Fällen\nder Hehler wegen.ein und derselben Handlung zugleich\nals Diebstahlsgehilfe zu bestrafen ist\", offengelassen. Richtig ist allerdings, daß Hehlerei eine\nabgeschlossene Vortat voraussetzt und das Ansichbringen. Ankaufen usw. sich an diese anschließen muß.\nLiegt bereits vorher ein Ansichbringen vor, so kommt\nHehlerei nicht in Frage. In den Fällen, in denen der\nAngeklagte lediglich den Wagen den Vortätern zur Verfügung stellte oder außerhalb des Fabrikhofs das Diebesgut in Enpfang nahm, besteht kein Zweifel, daß\n\nder Angeklagte \"die Herischarisgewalt über die Sachen\nerst erlangte, nachdem der Diebstahl - mit Verlassen\n\ndes Fabrikhofs seitens der Diebe und der dadurch er-\n\nfolgten Begründung ihres Gewahrsams - vollendet war.\nBedenken könnten nur in den Fällen auftauchen, in\ndenen der Angeklagte beim Aufladen im Fabrikhof mithalf. Aber auch hier hat der Angeklagte die Herrschaftsgewalt noch nicht zu.der Zeit erlangt, als\nder Diebstahl noch nicht beendet war, also noch\nnicht beim Aufladen im Fabrikhof. Denn das Tanägerieht hat angenommen, daß der Angeklagte nur mit Gehilfenvorsatz .tätig wurde, Für den Gehilfen ist die\nmat der Diebe eine fremde. Daher liegt ein Ansichbringen oder Ankaufen durch den Gehilfen, also die\nBegründung einer eigenen Herrschaftsgewalt als Hehler solange nicht vor, als der Diebstahl noch nicht\nvollendet ist. Denn bis zu diesem Zeitpunkt liegt\näie Tatherrschaft bei den Dieben. Infolgedessen besitzt der Gehilfei; für den die Sachen weggenommen\n\nia\n%\n\nwerden, auch noch keine eigene Herrschaftsgewalt.\n\nDer Gehilfe erlangt sie vielmehr erst, wenn die für\nihn fremde und allein der Tatherrschaft der Vortäter\nunterliegende Diebstahlstat vollendet ist. Erst dann\nkann eine Herrschaftsgewalt für einen anderen entstehen. Daher hat der Angeklagte frühestens in\n\ndem Augenblick, in welchem die Täter den Fabrikhof\nverließen und durch Begründung eigenen Gewahrsams\nden Diebstahl vollendeten, eine eigene Herrschaftsgewalt als fehler begründet, also erst dann, als ihm\ndie Sachen nunmehr zur eigenen Verfügungsgewalt\nübertragen wurden. Auch dem kriminalpolitischen Grundgedanken, von dem der .Große Senat geleitet war, würde\nes widersprechen, wenn jemand, der lediglich durch\nRat oder durch Zurverfügungstellung der Mittel für\ndie Ausführung des Diebstahle._Yilfe geleistet hat,\nwegen Beihilfe an der Vortat und wegen Hehlerei bestraft werden würde,. derjenige jedoch, der über diese\nBeteiligung hinausgegangen ist und durch eigene Tätigkeit bei der Ausführung des Diebstahls - also hier\ndurch Beteiligung am Aufladen des Diebesgutes - Beihilfe geleistet hat, nur wegen einer Straftat, Bei-\n\n' hilfe zum Diebstahl oder Hehlerei, bestraft werden\nkönnte. Soweit die Entscheidung BGHSt 5, 378 eine\nandere Ansicht vertritt, ist sie durch die von dem\nGroßen Senat entwickelten Grundsätze überholt (BGHSt\n7, 136 unten, 144). Gegen üle Rechtsauffassung des\nLandgerichts sind daher Bedenken nicht zu erheben.\nDie Frage, ob in Fällen dieser Art wegen des engen\nzeitlichen Zusammenhangs der Vollendung des Diebstahls und des Ansichbringens äurch den Hehler Tateinheit oder ob hier Tatmehrheit anzunehmen ist,\nbraucht nicht entschieden zu werden, da der Angeklagte durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert ist.\n\n6 -\n\nUnzutreffend ist es ferner, daß dem Angeklagten der für die Beihilfe zum Diebstahl erforderliche Vorsatz gefehlt habe, Das Landgericht\nhat ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe\nmit dem Willen gehandelt, die Mitangeklagten bei\nder Ausführung des Diebstahls zu unterschützen\n\n(UA S. 14).\n\npa das Urteil auch im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision zu\nverwerfen.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nz\n5\n2\n\nA\nE\nR\ni\nDr\nRR\nE\n8\nR\n\nEEEEHEREERTIER\n\nFL ARE?\n\nbei net","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/4-str-370-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-20/4-str-370-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.235687+00:00"}}