{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-29_4_StR_88_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 88/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2257 036\n\n4 StR 88/59\n\nNamen des Volkes\n\nbei\n3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pfarrvikar i.R. Dr. Hans DB CB zus\nVORNE, zeboren am BD. EEE GEEED ir vH.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Prof.Dr. Lang.Hinrichsen\nBundesrichtier Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilter NEED\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten zegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsnitiels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen - in Tateinheit mit Verführung minderjähriger Männer zur Unzucht -\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis „verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision, welche die Sachrüge erhebt und sich\nmit ausdrücklichen Angriffen nur gegen die Strafzumessung\nwendet, kann keinen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte leitete als Vikar in Hofe vei iin\n(Sauerland) drei katholische Jugendgruppen. Davon umfaßte\ndie Antoniusgruppe die im Jahre 1955 aus der Schule enilassenen Jungen, katholischen Bekenntnisses. Mit den\nGruppen veranstaltete er Heimabende. Bei diesen Abenden\nbehandelte er religiöse und heimatgeschichtliche Fragen\nund veranstaltete Spiele. Zur Antoniusgruppe gehörten auch\nder am @.@.1941 geborene Elektrikerlehrling Hans-Jürgen CD\nund der an &.8.1940 geborene Schweisser Alfred HEN.\n\nIm Jahre 1957 bestellte der Angeklagte den jungen GC»\nmehrmals abends zu sich. Nach gemeinsamen künlespiel, bei\ndem er öfter GEW einen vom Angeklagten stammenden Geldeinsatz gewinnen ließ, veranlaßte dieser den jungen Mann,\nsich teilweise auszuziehen, auch die Hosen, die Unterhose\nund das Hemd. GEW zögerte zunächst, tat es aber dann\ndoch, als der Angeklagte sagte: \"Du mußt das tun, was ich\nsage!\". Er faßte ihm an den entblößten Geschlechtsteil,\nveranlaßte ihn auch, sich über sein Knie oder über den\nTisch zu legen und zog ihm dann die Gesäßbacken ausein-\n\nander. Er sagte dem jungen Mann, er dürfe von diesen Dingen\n\nnr\n\nger\n\nu u un man am\nim Eu\"\n\nPR ER Al\nun. Sams\n\nnt\nDH TTE\nee\n\n+\n\nwu en\nm\n\nsay\n“ee”\n\n.-\n..\n\nre ee.\n. .. Drar\n\nRHRRT Sonn 2 277 Zn\n\nP —\n\nI mit Fir TRETEN ER Sale -\n\n- 3 -\n\nnichts erzählen und gab ihm Geldbeträge von jeweils etwa\n3.- DM. Diese Vorfälle wiederholten sich drei bis viermal.\n\nFerner bestellte der Angeklagte den jungen Hi»\neinmal allein zu sich und schlug ihm mit der Hand drei bis\nvier Mal auf das von ihm - dem Angeklagten - entblößte Gesäß, kraulte ihn auch daran sowie an den Rippen und sagte,\ner sei \"schön im Futter\". Ein weiteres Kal kam HEENED\ntrotz Aufforderung nicht mehr zu ihm.\n\nDiesen Sachverhalt hat der Angeklagte glaubhaft zugegeben. Er wurde auf seinen Geisteszustand untersucht.\nDanach ist er ein reizbarer \"Neuro- und Psychastheniker\",\nbei dem das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war\n(§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nII. Zum Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174\nNr. 1 StGB) führt das Landgericht unter anderm aus, der\njunge G@WD sei als Angehöriger der kirchlichen Jugendgruppe dem Angeklagten als deren Leiter zur Erziehung,\nAufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (S. 4 UA). Bei\nHuskotte verweist die Strafkammer auf diese Darlegungen\n(S. 5 unten UA).\n\nDer Tatrichter sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die\nEltern der beiden jungen Leute diese dazu veranlaßt hatten,\nder Antoniusgruppe beizutreten und an deren Veranstaltungen\nteilzunehmen. Es ist aber dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die Eltern der Jugendlichen zumindest mit deren\nTeilnahme einverstanden waren.’ Etwas anderes wäre in einem\nkleinen Ort wie Halingen kaum denkbar. Zudem kann bei\n§ 174 Nr. 1 StGB für das Anvertrautsein genügen, daß sich\ndieses als rein tatsächliches Verhältnis aus den Gesamtumständen ergibt {BGHSt 1, 292 und Königer, NJW 1957, 161\n\nzu Nr. 1, mit Nachweisen). Demgemäß kann ein Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art im Sinne der erörterten Vorschrift : auch ohne Mitwirkung: der. Erziehungsberecht igten\n‚des Minderjährigen durch dessen Anschluß ‚an einen in der\n Jugenderziehung Tät ; mamen lich an einen Seelsorger, |\n\nee} kauen, wei\n\ner. einen ähnlichen.\n\nEu halten. In de:\nen Entscheidung BCHSt 4, 212, 214\nie Eltern hatten sie zum ‚Besuch der\n\nlich nur Tuastalsch erwrie Die Revision erhebt denn\ndieser Hinsicht keine besonderen Angriffe:\n\ner ist dem Urteilszusamenhang zu entnehmen, dan\n\n(Rost 71, Am: Inaongit hat die as\n€ Binzelangriffe erhoben. a.\n\nung. gegen die Strafzubegründet. Das Landgericht .\nd berücksichtigt, daß bei\n‚den Handlungen, @ die gem Urteil des Sondergerichts Bielefeld\n\n-5-\n\nvom 19. Juni 1941 zugrunde lagen, geschlechtliche Beweggründe\nsehr nahe gelegen hätten. Die Strafkammer hat vielmehr eindeutig gesagt, das Sondergericht sei sehr vorsichtig und\nzurückhaltend in der Bewertung gewesen. Das ergebe sich daraus,\ndaß es damals - 1941 - dem Angeklagten Verbrechen wider die\nSittlichkeit nicht zur last gelegt habe, obwohl diese \"schon\ndamals angesichts der vom Angeklagten geforderten Enikleidungen\nsehr nahe lagen\" (S. Tu). Diese rechtlich möglichen Ausführungen hat die jetzt erkennende Strafkammer offenbar. deshalb gemacht, weil der Angeklagte oder sein Verteidiger die\nRichtigkeit der seiner Zeit vom Sondergericht getroffenen\nFeststellungen nunmehr bestritten hatten.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRotberg Dr. Arndt Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-88-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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