{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-29_4_StR_409_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 409/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"uf\n4_StR 409/59\n\n2283 013\n\nIm namea des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftenmaler Günther K EEE aus Koi, dor:\n\ngeboren an @. en m,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhai der }d. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, Oktober i959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 29. Mai 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nte. ar\n\nnn 0b\n\nT, Am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) fuhr der Angeklagte\n\nmit seinem Personenwagen in der 21 m breiten Kurt Schumacherstraße in Kassel gegen 23.35 Uhr bei einer Geschwindigkeit\nvon etwa 35 km/st zwei Fußgänger an, nämlich den Kaufmenn\nFriedrich REP und den kaufmännischen Betriebsleiter Heinz\nKr. Beide wurden verletzt, RED so schwer, daß er\nbald darsuf seinen Verletzungen erlag.\n\nDen Feststellungen der Strafkammer sind folgende nähere\nEinzelheiten über den Unfallverlauf zu entnehmen: Die erheblich unter Alkoholeinfluß stehenden beiden Fußgänger waren\naus der gegenüber der zur Vorfahrt berechtigenden Kurt Schumacherstraße mit einem Dreieckschild versehenen Mittelgasse\nvon rechts her - aus der Sicht des Angeklagten - bis an den\nRand jener Straße gelangt. Sie schickten sich nun an, sie\nzu überqueren, da sie aus der Stärke der Scheinwerfer eines\nsich nähernden Kraftfahrzeugs - es war das des Angeklagten -\nschlossen, daß es noch weit genug entfernt sei. Sie hatten\nbereits, nebeneinander Arm in Arm gehend, die vom Angeklagten\nbefahrene rechte Seite der Kurt Schumacherstraße überquert\nund waren bis zu dem ihnen nächstgelegenen der beiden in\nder Mitte der Fahrbahn verlegten Schienenpaare der Straßenbahn gekommen.- In diesem Augenblick war der Wagen des Angeklagten noch etwa 30 m von ihnen entfernt. Da glaubten sie fälschlicherweise, dessen Scheinwerfer seien geradeaus auf sie gerichtet. Sie zögerten deshalb, die Straße weiter zu überqueren. Dies bemerkte zwar die neben dem Angeklagten in dessen\nWagen mitfahrende Hausfrau Erna Ro, nicht aber der Angeklagte. Die Fußgänger blieben nicht an Ort und Stelle stehen, sondern gingen wieder nach rückwärts auf den vom Angeklagten befahrenen Teil der Fahrbahn zu. Dieser war inzwischen mit unverminderter Geschwindigkeit näher gekommen und\n\n— +\n\n6257 wre ve\n\nwarf an der Einmündung der Mittelgasse einen Blick in diese\nhinein. Sobald er sein Augenmerk wieder geradeaus richtete,\nnahm er kurz vor seinem Fahrzeug die beiden Fußgänger wahr.\nEr versuchte noch, indem er gleichzeitig stark bremste, nach\nrechts auszuweichen, konnte jedoch den Zusammenstoß nicht\nmehr vermeiden. Die Blutentnahmen bei den am Unfall Beteiligten ergaben, auf den Zeitpunkt des Unfalls zurückgerechnet,\nbeim Angeklagten eine, Blutalkoholkonzentration um 1,30, bei\nRenner ',95 und bei Kneißler 2,35 %o.\n\nII- Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Stra-Benverkehrsgefährdung, unter der Annahme tateinheitlichen\nZusammentreffens dieser Straftaten, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm\nversagt und die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.\n\nDie für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er die Fußgänger zu\nspät gesehen habe, obwohl er sie ebenso wie seine Mitfahrerin Ro schon auf etwa 30 m hätte erkennen können. Zu\neiner Beobachtung seiner Fahrbahn und des links davon gelegenen Standorts der Fußgänger sei er verpflichtet gewesen.\nHätte er - so führt die Strafkammer weiter aus - die beiden\nFußgänger gesehen, so wäre as seine Pflicht gewesen, seine\nGeschwindigkeit mit Rücksicht auf ein möglicherweise verkehrswidriges Verhalten der Fußgänger zu ermäßigen. Das wahrnehmbare, von ihm aber schuldhaft übersehene Verhalten der beiden am Abend des Rosenmontags gegen Mitternacht mit untergehakten Armen zögermnd und unschlüssig mitten auf der Straße\nstehenden Männer hätte ihn nach Auffassung der Strafkammer\nzu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Das gelte schon, wenn\n\"zwei Männer mittleren Alters untergehakt um späten Abend\nmitten auf Ger Straße stehen\", zumal am Rosenmontag, an den\n\nerfahrungsgemäß mit Betrunkenen auf der Straße zu rechnen\nsei. Bei solchen Personen müsse jederzeit mit einem faischen\nVerhalten im Straßenverkehr gerechnet werden. Eines Verge-\n\nhens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a\n\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB habe der Angeklagte sich deshalb schuldig gemacht, weil er infolge des genossenen Alkohols zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in\n\nder Lage gewesen sei. Das ergebe sich aus seinem Blutalkoholgehalt (um 1,30 %0) in Verbindung mit seinem verkehrswidrigen Fahren\n\nIII. Die auf verfahrensrechtliche und auf sachlichrechiliche\nEinwände gestützte Revision des Angeklagten muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n!) Unerörtert bleiben kann der Vorwurf der Revision, die\nStrafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt,\ndaß sie keinen Augenschein eingenommen habe. Denn das Urteil kann aus einem sachlichrechtlichen Grund nicht besiehen bleiben.\n\n2) Auf Grund der bisherigen Feststellungen der Stirafkammer\nist der Senat nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Angeklagte auf die Stelle, wo die Fußgänger vor der ersten Straßenbahnschiene stehen geblieben waren, ausreichende Sicht\nhatte und ob er sie deshalb — im Lichte seiner Scheinwerfer\noder der Straßenlampen- rechtzeitig hätte sehen können und\nmüssen, ohne seine sonstigen Pflichten, insbesondere die Beobachtung des von ihm befahrenen Streifens der Straße zu\nvernachlässigen (vgl. auch BGH in VRS 13, 468, 470). Das\n\nkann indes zunächst auf sich beruhen, da auch bei ausreichen-\n\nder Sicht auf den Standort der Fußgänger der Angeklagte\nnicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, sie würden\nwieder nach rückwärts in seine Fahrbahn laufen. Sie hatten,\n\nwie die Straikammer feststellt, den Bereich der Straße, inner.\nhalb dessen der Angeklagte sie hätte gefährden können, bereivs von rechts nach links verlassen und befanden sich nun\naußerhalb dieser Gefahrenzone. Hat aber ein Fußgänger vor\neinem nahenden Fahrzeug auf einer breiten Straße, die durch\nStraßenbahngeleise in ihrer Mitte deutlich in zwei Fahrbahnhälften aufgeteilt ist, deren rechte Seite bereits überquert,\n\num offenbar die ganze Straßenbreite zu überschreiten, so\nbraucht der Fahrzeugführer in aller Regel nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger sich wieder nach rückwärts wenden und\nin seine Fahrbahn, noch dazu in zu knappem Abstand vor dem\nFahrzeug, laufen werde. Auch der Umstand allein, daß zwei\nältere Männer in der Rosenmontagsnacht Arm in Arm über die\nFahrbahn gehen und in der Mitte der Straße stehen bleiben,\nbraucht einem Kraftfahrer - entgegen der Auffassung des Landgerichts -— im allgemeinen noch nicht die Befürchtung aulzudrängen, die Fußgänger könnten sich in so unvernünftiger und\nvöllig verkehrswidriger Weise verhalten, daß sie durch sein\nFahrzeug gefährdet werden. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind\nihm daher bei einer solchen Verkehrslage nicht zuzumiten.\n\nAnders müßte freilich das Verhalten des Angeklagten\nbeurteilt werden, wenn er die beiden Fußgänger bereits gesehen\nhaben sollte, als sie seine Fahrbahn kreuzten, oder wenn er aus-f\nreichende Sichtmöglichkeit auf ihren Standort hatte und wenn\ner sie in jedem dieser _beiden Fälle als Betrunkene hätte\neritennen müssen . Das letzte ist nach den bisherigen Fesistellungen der Strafkammer aber zu verneinen. Denn sie erwähnt\nin ihren Strafzumessungsgründen, daß nicht schon aus der\nGangart der beiden, die sich aufrecht hielten und nicht schwankten, allein habe festgestellt werden können, daß sie betrunken\nwaren.\n\nUnter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten muß\nder Tatrichter den Sachverhalt erneut prüfen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nBundesrichter Hoepner\nist in den Ruhestand\n\ngetreten und deshalb\n\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nKrumme\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-409-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-409-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.174288+00:00"}}