{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-29_4_StR_125_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 125/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 125/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n„gegen\n\n1.) den Schlosser Horst aus Ep-BEREEED,\ngeboren an &. BD in Kö ,‚ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2.) die Hausfrau Dora H geb, 1 esch.\na EB , geboren am & U]\n\nin ;\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1959, an der teilgenommen ‚haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg,\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt Dr. Dr. EB in der Verhandlung;\n\nLandgerichtsrat Dr. EEEEB bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkanni:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 16. Dezember 1958 hinsichtlich des\nAngeklagten Horst He insoweit aufgehoben, als er wegen\nHehlerei verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch;\ngegenüber der Angeklagten Dora Hip in vollem Umfang.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Essen zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Horst\nHeim wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu ne\n\nEi j Der Angeklagte Horst HE is; wegen schweren\nDiebstahls und Hehlerei zu einem Jahr zwei Monaten Zuchi-Bi haus, die Angeklagte Dora Hei wegen Hehlerei zu\n\n.. einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wor-\n\nGen. Ihre Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit\nder Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1 Pu\nB \".\nwen\n\nKin\n2\n\n!\n\nDr\n;\n5\n\nI. Revision des Angeklagten Horst Hgg\n\nu re nn\n\ne\n1.) Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls\n\nverurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen\n\nBedenken. Insoweit hat der Angeklagte Einzelangriffe\n\n. nicht erhoben. Auch die Strafzumessung 1äßt einen\n\n“ Rechtsirrtum nicht erkennen:\n\nvorne\ndar .\n“\n\nwa a rg Fa\nN,\n.\n\nBr\n0\ny”\na\n\\\n\n“\n\", *\n\n2.) Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat das Landgericht folgenden Sach-Ki verhalt festgestellt:\n\n, In der Nacht zum 24. ‘August 1958 wurden dem\n\nae Gastwirt MB aus Tp-DEED von einem unbekann-\n\nn ten Täter aus seinem Schlafzimmer Schmucksacken in\nWerte von 1.800 DM entwendet. Unter anderem nahm der\n\nTöter einen goldenen Brillantring im Werte von 944 DM\nmit.\n\nAm Abend des 29, August 1958 gegen 20 Uhr suchte\nder Angeklagte die \"Rein: in Fan Ei auf.\nDori; iraf er einen ihm unbekannten Mann. Als der Angeklagte zur Toilette ging, folgte ihm der Fremde.unä\nbot ihm eine Uhr zum Kauf an. Da der Angeklagte aber\neine Uhr hattc, lehnte er einen Kauf ab. Kurze Zeit\nspäter, als der Angeklagte das Lokal verließ, stand\n\n-— in... .\n\nauch der Fremde auf und ging dem Angeklagten nach. Auf\nder Straße hielt er ihn an und wollte ihm nunmehr einen\nRing für 50 DM verkaufen. Der Angeklagte erkannte, daß\n\n.e8 sich um einen goldenen Ring handelte und dieser nicht\n\nwertlos war. Er wollte aber trotzdem nicht 50 DM dafür\ngeben. Man einigte sich schließlich auf 20 IM. Der Angeklagte hatte nicht erkannt, daß der Ring mit drei\nechten Brillanten besetzt war. Er nahm an, der Ring\nstamme von der Frau des Unbekannten, da dieser einen\n\n Ehering trug.\n\nDer Angeklagte haite vor, den Ring seiner Frau\nzum Geburtstag zu schenken oder aber den Ring zu versetzen und etwas anderes dafür anzuschaffen.\n\nDas landgericht führt aus, die Unkenntnis vom\nvollen Wert des Ringes und der Irrtum, der Ring gehöre\nder Ehefrau des Verkäufers, könne ihn jedoch nicht entlasten. Es könne dahingestellt bleiben. ob der Angeklagie positiv gewußt habe, der Ring sei gestohlen,\n\nDen Umständen nach habe er jedoch annehmen müssen, daß\ner unrechtmäßig erworben sei. Es habe ihm schon auffällig erscheinen müssen, daß ein Fremder ihn in der\nToilette angesprochen und ihm eine Uhr zum Kauf angeboten habe. Als dieser Unbekannte ihm dann noch gefolgt\nsei und ihn auf der Straße angesprochen habe, habe\n\ner nicht mehr arglos davon ausgehen können, daß dieser\nFremde einen Ring seiner Ehefrau verkaufen wolle.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß die Ausführungen des Urteils einen Widerspruch enthalten. Bei\nder Feststellung des Sachverhalts geht das Gericht davon aus, der Angeklagte habe angenommen, der Ring stamme\nvon der Ehefrau des Unbekannten. Enigegen dieser Fest-\n\nstellung führt es sodann bei der Würdigung des Sachverhalts aus, der Angeklagte habe nicht annehmen können,\ndaß der Fremde einen Ring seiner Ehefrau habe verkaufen\nwollen. Es kommt sodann auf. Grund dieser sowie weiterer\nErwägungen zu dem Ergebnis, daß sich dem Angeklagten\n\"zwingend\" der Schluß habe aufdrängen müssen, daß der\nRing von dem Fremden nicht rechtmäßig erworben sein\nkönnte. Mithin stehen die Ausführungen bei der Würdigung des Sechverhalts mit den tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang. Nahm der Angeklagte an, daß\nder Unbekannte einen Ring seiner Ehefrau verkaufe, so\nmußte sich ihm nichtder Schluß aufdrängen, daß der Ring\nnichi rechtmäßig, genauer: durch eine Straftat gegen\nfremdes Vermögen, erworben sein konnte. Das Urteil mußte\ndaher, ‚soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt\nworden ist sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nnu wre wur ter au tut\n\nDie Verurteilung Ger Nitangeklagien ist darauf\ngestützt, daß sie, als ihr Ehemann den Ring in einem\nGeschäft verkaufen wollte, hehlerisch zum Absatz mitgewirkt habe.\n\nIhre Einlassung, sie habe erst unmittelbar, bevor\n\n‚sie in das Geschäft zwecks Verkaufes des Ringes gegangen\n\nseien, von ihrem Ehemann erfahren, daß er einen Ring verkaufen wolle - vorher habe er ihr nichts von dem Ring erzählt -, hat das Landgericht als nicht widerlegt erachtet. Es ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt,\n\ndaß sie den Umständen nach habe annehmen müssen, ihr\nEhemann habe den Ring auf \"krummen Wegen\" erworben.\n\n“\nnenne\n\n.\nwem\n\nD\n®\n\n“wer.\n\nÜbrigens hätte es insoweit einer genaueren Fesistellung\nbedurft, da \"kumme Wege\" nicht notwendig eine strafbare\nHandlung einschließen.\n\nDa die Verurteilung des Ehemannes wegen Hehlerei\nkeinen Bestand haben kann, verlieren auch die Erwägungen, die das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Ehefrau habe die strafbare Herkunft des Ringes den Umständen nach annehmen müssen, ihre Stütze,\n\nDaher mußte die Verurteilung der Ehefrau Dora\n\nEB ebenfalls aufgehoben werden.\n\n“ Rotberg Dr. Arndt Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-125-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-125-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:27.155225+00:00"}}