{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1959-05-29_4_StR_111_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-29","aktenzeichen":"4 StR 111/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m\n\n2262 0%0\n\n4_StR_ 111/59\n\nTa Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsarbeiter Helmut H sus PD,\ngehoren an®. ey in nn 2.2. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in üer Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiizangestellter NEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts- in Bochum vom 3. November 1958 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagie wegen sittlichkeitsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nDie Sache wird insoweit _zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nwe\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht mit\nMännern (§ 175 a Nr. 3 StGB) und wegen Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt worden.\n\nDie Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und\nvon sachlichem Recht. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nHinsichtlich der Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB\nbrauchte die sie betreffende Verfahrensrüge nicht erörtert\nzu werden, weil die sich ebenfalls nur darauf beziehende\nSachrüge begründet ist.\n\nNach § 175 a Nr. 3 StGB wird der über 21 Jahre alte\nMann bestraft, der eine männliche Person unter 21 Jahren\n\nUnzucht mißbrauchen zu lassen.\n\nZum Verführen gehört, daß der über 21 Jahre alte Mann\nirgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um\ndiesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu\nmachen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder\ngeringere Widerstandsfähigkeit des Minderjährigen ausnutzt\n(vgl. RGSt 70, 199). Eine Verführung liegt daher nicht vor,\nwenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens\nzur Unzucht bereit gewesen ist.\n\nIm angefochtenen Urteil fehlt es an seiner ausreichenden Feststellung darüber, wie der 17 Jahre alte Oberschüler\nGünter WEB sich zu dem unzüchtigen Ansinnen des Ange-\n\nklagten eingestellt hat. Zwar heißt es im angefochtenen\nUrteil, WED sei \"mit solchen Dingen noch nicht in\nBeziehung gekommen\", ferner, VB nabe ausgesagt,\ndaß er sich dem Angeklagten gegenüber wegen seiner Freigebigkeit (Einladung in der Gastwirtschaft) verpflichtet _\ngefühlt, dessen Verlangen aber auch aus Neugier entsprochen.\nhabe. Doch läßt dies keinen zur Verurteilung nach § 175 a\nNr. 3 StGB zulänglichen Schluß in der Richtung zu, Witihüser sei zur Unzucht nicht ohne weiteres bereit gewesen.\nDies umso weniger, als WEB nach den Feststellungen\ndes Landgerichts (UA S. 2) der ersten Aufforderung des\nAngeklagten zum Onanieren nachgekommen ist, ohne daß\nwenigsiens eine anfängliche Ablehnung ersichtlich wurde,\nund danach wiederholt Verabredungen mit dem Angeklagten\ngetroffen hat, um sich mit ihm wiederzusehen. Die an\nanderer Stelle des angefochtenen Urveils (UA S. 4) unter\nBezugnahme auf die Handlungsweise des Angeklagten gegenüber\nVD Henuizie Wendung \"dabei hat er (der Angeklagte)\nauf den Willen des Zeugen WEB eingewirkt, um ihn zur\nUnzucht geneigt zu machen und seine geschlechtliche Unerfahrenheit auszunutzen\", kann unter diesen Umständen\n\nnur als formelhaft angesehen werden. Sie ermöglicht dem\nRevisionsrichter nicht die Prüfung, ob das Gesetz rechtsbedenkenfrei angewendet worden ist. Das gilt besonders\n\nfür die Treffen nach dem ersten Beisammensein.\n\nAn einer Erörterung über die Vorstellung des Angeklagten von WED Bersitschaft fehlt es ebenfalls.\n\nDa somit ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen ist,\nmuß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils, allerdings\n\nfr \\\n\nnur soweit es sich um die Verurteilung des Angeklagten\nnach $ !75 a Nr. 5 StGB handelt, mit den Feststellungen\naufgehoben werden; denn die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Diebstahls in zwei Fällen 1äßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Aufzuheben ist\n\nder gesamte Strafausspruch. Nach den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch die wegen der beiden Diebstähle verhängten\nStrafen in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Sitülichkeitsverbrechens beeinflußt worden\nsind.\n\nEs erscheint angemessen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Dortmund\nzurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieses wird dabei\nauch die übrigen Angriffe der Revision berücksichtigen\nkönnen und, soweit es sich um die eiwaige Anwendung von\n§ 51 StGB handelt, die Entscheidung BGH MDR 1955, 368 =\nIM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB zu beachten haben. Der Überprüfung wird es ebenfalls bedürfen, ob der Angeklagte,\nwenn überhaupt, bereits mit Gesamtvorsatz gehandelt hat,\n\nals er an WERE das erste Mal mit seinem unzüchtigen\nAnsinnen herangetreten ist.\n\nRotberg Dr. Arndt Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-29/4-str-111-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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